Deutscher Bundestag: Drucksache 13/10900 vom 28.05.1998 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Beschlußempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes ) Beschlußempfehlung = 28.05.1998 - 10900 13/10900 Beschlußempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes *) Beschlußempfehlung Der Deutsche Bundestag wolle beschließen: Der Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes wird zur Kenntnis genommen. Bonn, den 28. Mai 1998 Der 2. Untersuchungsausschuß Volker Neumann (Bramsche) Dr. Wolfgang Götzer Friedhelm Julius Beucher Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Antje Hermenau Dr. Klaus Röhl Berichterstatterin Berichterstatter Wolfgang Bierstedt Berichterstatter *) Eingesetzt durch Beschluß des Deutschen Bundestages vom 28. September 1995 -- Drucksache 13/2483. Abschlußbericht des 2. Untersuchungsausschusses InhaltsübersichtSeite ERSTER TEIL Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens 23 A. Einsetzung und Konstituierung des Untersuchungsausschusses sowie Parallelverfahren 23 I. Vorgeschichte 23 II. Einsetzung des Untersuchungsausschusses 24 III. Untersuchungsauftrag 25 1. Ursprünglicher Untersuchungsauftrag 25 2. Erweiterung des Untersuchungsauftrages 26 IV. Konstituierung des Untersuchungsausschusses 27 1. Mitglieder des Untersuchungsausschusses 27 2. Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters 27 3. Benennung der Obleute und Ernennung der Berichterstatter 27 4. Benannte Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen 27 5. Beauftragte der Bundesregierung 28 6. Sekretariat des Untersuchungsausschusses 28 V. Parallelverfahren 1. Der Untersuchungsausschuß der Bremischen Bürgerschaft "Bremer Vulkan" 28 2. Der 3. Parlamentarische Untersuchungsausschuß der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern "Zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verschwendung bzw. Veruntreuung von öffentlichen finanziellen Mitteln bei und infolge der Privatisierung von ehemals volkseigenen Betrieben in Mecklenburg- Vorpommern" 30 3. Der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuß der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern "Zur weiteren Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit dem Kauf und dem Betrieb der Deponie Ihlenberg" 30 4. Rechnungsprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages sowie dessen Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof (BRH) 31 a) Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses 31 b) Teilnahmewunsch von Vertretern des BRH an nichtöffentlichen/vertraulichen Anhörungen/Beweisaufnahmen zum Untersuchungskomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" 32 5. Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) 32 6. Ermittlungsverfahren bei Staatsanwaltschaften 33 a) Ermittlungsverfahren bei Berliner Staatsanwaltschaften 33 b) Ermittlungsverfahren bei der Bremer Staatsanwaltschaft 33 c) Ermittlungsverfahren bei der Generalbundesanwaltschaft 33 Seite 7. Gerichtsverfahren 33 a) Verfahren vor den Strafgerichten 33 b) Verfahren vor den Zivilgerichten 33 c) Verfahren vor den Verwaltungsgerichten 34 d) Verfahren vor den Schiedsgerichten 34 B. Verlauf des Untersuchungsverfahrens 34 I. Beschlüsse und Absprachen zum Verfahren 34 1. Kurzbezeichnung des Ausschusses 34 2. Tagesordnungsmäßige Berücksichtigung von Ausschußdrucksachen 34 3. Fragerecht bei der Beweiserhebung 34 4. Verzicht auf Verlesung von Schriftstücken 35 5. Verteilung von Ausschußdrucksachen und Ausschußmaterialien 35 6. Dokumentation der Ausschußsitzungen 36 7. Behandlung von Ausschußprotokollen 36 a) Grundsätzliche Behandlung 36 b) Protokollaustausch mit Untersuchungsausschüssen der Länder 36 c) Überlassung der den Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" betreffenden Protokolle an den Bundesrechnungshof (BRH) 37 8. Abschluß der Vernehmungen 37 9. An den Untersuchungsausschuß gerichtete Amtshilfeersuchen 37 a) Antrag der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin auf Überlassung der vom Untersuchungsausschuß erstellten Vernehmungsprotokolle 37 b) Antrag des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg- Vorpommern "Deponie Ihlenberg" auf Überlassung des vom Untersuchungsausschuß erstellten Protokolls der informatorischen Anhörung des Generalstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin 38 c) Antrag der UKPV vom 21. April 1997 auf Überlassung von Ablichtungen der VS-VERTRAULICH eingestuften Protokolle der Vernehmungen der Zeugen Koch, Steyer, Dr. Winckler und Dr. Beil 38 10. Geheimhaltung 38 a) Verpflichtung zur Geheimhaltung 38 b) Verteilung von Verschlußsachen 38 c) Behandlung der als VS-NfD eingestuften Unterlagen durch den Untersuchungsausschuß 39 d) Behandlung freiwillig zugesandter Beweismaterialien, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten 39 e) Behandlung förmlich beigezogener Beweismaterialien, die dem Untersuchungsausschuß von einer Landesbehörde in offener Form zur Verfügung gestellt wurden, obwohl sie nach Auffassung der ursprünglich herausgebenden Stelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten 39 f) Verfügung eines Schweigegebots gegenüber Zeugen und deren Rechtsbeiständen 40 aa) Vorüberlegungen zur Verfügung eines Schweigegebots 40 bb) Auferlegung eines Schweigegebots 40 cc) Wirkung des Schweigegebots 40 dd) Übersicht zu Personen, denen ein Schweigegebot gemäß § 174 Abs. 3 GVG auferlegt wurde bzw. werden sollte 41 ee) Aufhebung der Schweigegebote 41 Seite g) Recherche in VS-GEHEIM eingestuften Disketten der HA XVIII/8 des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) 41 h) Praktische Schwierigkeiten beim Umgang mit Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuß in eingestufter Form, anderen Stellen aber in nichteingestufter Form vorliegen 42 i) Herabstufung der mit einem Geheimhaltungsgrad versehenen Akten und sonstigen Unterlagen 42 aa) Bemühungen bezüglich der Herabstufung VS- VERTRAULICH eingestufter Unterlagen zum Themenkomplex "Intracom/Kokkalis" 42 bb) Überlegungen im Zusammenhang mit der Herabstufung VS-VERTRAULICH eingestufter Unterlagen zum Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" 43 cc) Probleme bei der Herabstufung VS-GEHEIM eingestufter Disketten der HA XVIII/8 des MfS 43 II. Vorbereitung der Beweiserhebung 43 1. Nichteinführung eines ausschußinternen Berichterstattersystems 43 2. Obleute- und Mitarbeiterbesprechungen 43 a) Obleutebesprechungen 43 b) Mitarbeiterbesprechungen 44 3. Informatorische Anhörungen und Einholung von Auskünften zu Parallelverfahren und Aktenbeständen 44 III. Beweiserhebung durch Beiziehung von Akten, Berichten, Protokollen und sonstigen Unterlagen 46 1. Art, Herkunft und Umfang der Beweismaterialien 46 2. Probleme bei der Beschaffung von Beweismaterialien 47 a) Rückgriff auf Beweismaterial des 1. und 2. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode 47 b) Material ausländischer Behörden 48 aa) Schweizerische Bundesanwaltschaft 48 bb) Französische Justizbehörden 48 c) Material des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) 48 aa) Überlassung der Diskettenausdrucke 49 bb) Sonstiges Material des BStU 49 d) Probleme bei der Feststellung, inwieweit Material im Zusammenhang mit dem durch Willy Koch an den Bundesnachrichtendienst (BND) übergebenen Material an den BStU weitergeleitet wurde 50 e) Probleme bei der Beschaffung von Beweismaterialien zum Thema "Intracom/Kokkalis" 50 3. Verlesung nach § 353 d Nr. 3 StGB geschützter Unterlagen 60 4. Verwendung ohne formelle Beiziehung eingegangener Unterlagen 60 5. Beweiswert der beigezogenen Dokumente und sonstiger Unterlagen 60 IV. Auswertung der Beweisunterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems 60 1. Technische Beschreibung des vorhandenen Datenverarbeitungssystems 60 2. Nutzung der vorhandenen Datenbank 62 3. Aufbau einer weiteren Datenbank 62 4. Praktische Schwierigkeiten bei der Systemnutzung 64 Seite V. Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Sachverständigen 66 1. Vernehmungs- bzw. Anhörungsvoraussetzungen 66 a) Ordnungsgemäße Ladung 66 b) Ordnungsgemäße Ausschußbesetzung 66 2. Anzahl und Dauer der Vernehmungen bzw. Anhörungen 66 a) Anzahl der Vernehmungen und Anhörungen 66 b) Dauer der Vernehmungen und Anhörungen 70 3. Durchführung öffentlicher und nichtöffentlicher Vernehmungen 70 4. Vernehmung eines ausländischen Zeugen vor dem Untersuchungsausschuß 70 5. Absehen von Vereidigung und formeller Abschluß von Vernehmungen 70 6. Anerkennung des Betroffenenstatus 70 7. Zeugenbeistände 71 8. Verhandlungs- bzw. Vernehmungsunfähigkeit 72 9. Befreiung von der Schweigepflicht und Aussagegenehmigung 73 10. Geltendmachung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten 75 a) Vorbemerkung 75 b) Auskunftsverweigerungsrecht 75 aa) Geltendmachung von Auskunftsverweigerungs- und Schweigerechten 75 bb) Verzicht auf förmliche Ladung bei frühzeitig geltend gemachtem und vom Untersuchungsausschuß für berechtigt angesehenem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht 75 c) Zeugnisverweigerungsrecht 76 d) Übersicht zu Personen, die ein Auskunftsverweigerungsrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht haben 76 11. Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen 77 12. Verhängung von Ordnungsgeld wegen unberechtigter Auskunftsverweigerung 77 VI. Einzelne Rechts- und Verfahrensfragen 78 1. Entscheidung über Beweis- und Beweisvorbereitungsanträge 78 a) Art der Behandlung 78 b) Unzulässige Beweisanträge 79 aa) Ausschußdrucksachen 34 und 47 79 bb) Ausschußdrucksache 54 79 cc) Ausschußdrucksache 126 79 dd) Ausschußdrucksache 251 79 c) Beiziehung angeforderter Akten 80 2. Zusammenarbeit mit den Untersuchungsausschüssen "Bremer Vulkan" der Bremischen Bürgerschaft und 3. Parlamentarischer Untersuchungsausschuß des Landtages Mecklenburg-Vorpommern "Zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verschwendung bzw. Veruntreuung von öffentlichen finanziellen Mitteln bei und infolge der Privatisierung von ehemals volkseigenen Betrieben in Mecklenburg- Vorpommern" 80 a) Protokollaustausch 80 b) Teilnahme des Vorsitzenden des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschussses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an einer Sitzung des Untersuchungsausschusses in Bonn 80 c) Gemeinsames Gespräch der Untersuchungsausschüsse in Schwerin 80 Seite 3. Behandlung von Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuß aufgrund eines Beweisbeschlusses von einer Landesbehörde zur Verfügung gestellt wurden, die diese von der Bundesregierung erhalten hatte und die bei der Bundesregierung mit einer Sperre belegt sind 80 VII. Zeit- und Arbeitsaufwand 81 VIII. Kosten der parlamentarischen Untersuchung 82 IX. Umgang mit Aktenmaterial nach Beendigung der Untersuchungstätigkeit 82 X. Abschlußbericht 84 1. Zeitliche Vorgaben 84 2. Rechtliches Gehör zum Bericht 84 a) Rechtsgrundlage 84 b) Verfahren 84 3. Feststellung des Abschlußberichts 85 ZWEITER TEIL Feststellungen des Untersuchungsausschusses 86 A. Unternehmen und Vermögenswerte des Bereiches Kommerzielle Koordinierung (KoKo) 86 I. Zuständigkeiten 86 II. Zuordnung weiterer Unternehmen zum Bereich KoKo und neue Erkenntnisse zu bereits bekannten Unternehmen des Bereiches KoKo 87 1. Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode 87 2. Zuordnung weiterer Firmen zum Bereich KoKo durch die Treuhandanstalt (THA)/ Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) 87 3. Stiftung NITA, Vaduz (Liechtenstein) und die "Gesamtkonstruktion" 88 a) Gründung 88 Exkurs: Sonderkonto 528 (Mielke-Konto) 88 b) Entwicklung der sog. Gesamtkonstruktion durch weitere Unternehmensgründungen 88 Exkurs: Salinas 89 Exkurs: Richard Lämmerzahl GmbH 90 c) Geschäftstätigkeiten der Stiftung NITA 90 d) Auflösung der Stiftung NITA 90 4. Anstalt Mondessa 91 III. Ermittlung, Verwaltung und Verwertung von Vermögenswerten des Bereiches KoKo 91 IV. Rechtliche Auseinandersetzungen zur Rückführung von Vermögenswerten 92 1. Der Fall Intema Gesellschaft für technischen Handel und Marktberatung mbH (Intema) 93 a) Das Unternehmen 93 b) Der Verkauf 93 c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche 93 d) Strafverfahren 94 Exkurs: Strafverfahren und Verurteilung Detlef von der Stücks u. a. wegen Untreue 94 Seite 2. Der Fall Melcher GmbH Industrieanlagen und -ausrüstung (Melcher GmbH) 95 a) Das Unternehmen 95 b) Der Verkauf 95 c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche 95 3. Der Fall Wittenbecher Co. Handelsgesellschaft mbH, Berlin (Wihag) 95 a) Das Unternehmen 95 b) Der Verkauf 96 c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche 96 d) Strafverfahren 96 4. Der Fall Friedrich C. Gerlach Export-Import (F. C. Gerlach) 97 a) Das Unternehmen 97 b) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland 97 aa) Zuordnung des Unternehmens 97 bb) Sicherung von Vermögenswerten 98 c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in Liechtenstein 98 d) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in Österreich 98 e) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in Israel 99 f) Strafverfahren 99 5. Der Fall Günther Forgber 99 a) Das Unternehmen 99 b) Sicherung von Vermögenswerten 100 c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche 100 aa) Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland 100 bb) Verfahren in Österreich 100 cc) Verfahren in der Schweiz 101 d) Strafverfahren 101 V. Provisionsforderungen 101 VI. Mülldeponie Schönberg 102 1. Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode 102 Exkurs: Wirtschaftliche Verflechtung der an der Müllieferung und -lagerung beteiligten Unternehmen bezüglich der Deponie Schönberg vor und nach der Wende 102 2. Neue Erkenntnisse 103 a) Veränderung der Firmenverflechtungen der an der Müllieferung und -lagerung beteiligten Gesellschaften 103 b) Strafrechtliche Ermittlungen gegen Personen, die an den Müllgeschäften und/oder an den Firmenverflechtungen bezüglich der Deponie Schönberg beteiligt waren 104 3. Untersuchungsausschuß des Landtages von Mecklenburg- Vorpommern 105 B. Unternehmen, die nicht zum Bereich KoKo gehören I. Zuständigkeiten 105 II. Novum Handelsgesellschaft mbH 106 1. Gründung der Novum Handelsgesellschaft mbH 107 Seite 2. Geschäftstätigkeit der Novum 107 a) Allgemein 107 Exkurs: "Vertreterfirmen" der DDR 108 b) Mit Novum in besonderen Geschäftsbeziehungen stehende Unternehmen 109 aa) Transcarbon AG und Transcarbon Handelsgesellschaft mbH 109 bb) Andere Unternehmen 110 cc) Funktion der mit Novum in besonderen Geschäftsbeziehungen stehenden Unternehmen 110 aaa) Zusammenarbeit mit der Transinter GmbH 111 bbb) Provisionsteilungsvertrag 111 dd) Zusammenarbeit mit Unternehmen aus Österreich bzw. Unternehmen der KPÖ 112 Exkurs: Wirtschaftliche Beziehungen zwischen der DDR und Österreich 112 c) Geschäftskonten der Novum 113 3. Juristische Maßnahmen gegenüber Novum und Steindling sowie deren Reaktionen 113 a) Feststellungen der UKPV zur Novum 113 b) Öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Treuhandanstalt 113 aa) Unterstellungsbescheide vom 14. Januar 1992 113 bb) Bescheide vom 17. Juli 1992 und 7. Dezember 1992 114 c) Schadensersatzklagen der Treuhandanstalt gegen Rudolfine Steindling vor dem Bezirksgericht Zürich 115 d) Schadensersatzklagen der Treuhandanstalt gegen die Bank Austria (Schweiz) AG vor dem Bezirksgericht Zürich 115 e) Ermittlungsverfahren gegen Rudolfine Steindling 115 aa) Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue 115 bb) Weitere Ermittlungsverfahren gegen Rudolfine Steindling bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin 116 cc) Ermittlungsverfahren bei der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich 116 dd) Voruntersuchungsverfahren in Österreich 117 f) Strafanzeige Steindlings gegen Mitarbeiter der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes 117 4. Eigentumsverhältnisse der Novum 118 a) Treuhanderklärungen 118 b) Rolle von Rudolfine Steindling 121 c) Rolle der Zentrag 122 d) Widersprüchliches 122 e) Dr. Gerhard Beil 123 f) Weitere Hinweise zu den Eigentumsverhältnissen 125 aa) Arbeitsordnung 125 bb) Betriebsnummer 125 cc) Steuerrechtliche Behandlung der Novum in der DDR 125 dd) Einordnung der Novum in die DDR-Wirtschaft 126 ee) Parallelfälle 126 5. Konten und Finanztransaktionen, die eine Zugehörigkeit zum Machtbereich der SED vermuten lassen 126 a) Konto 467 bei der Staatsbank der DDR (Berliner Stadtkontor/Berliner Stadtbank AG/Berliner Bank AG) 127 b) Konto 609 Transcarbon-Novum-Wien bei der Deutschen Außenhandelsbank (DABA) 127 Seite c) Weitere Novum-Konten bei der Deutschen Außenhandelsbank 127 d) Konten bei der Deutschen Handelsbank 128 e) 100-Millionen-DM-Kredit 128 f) "Franz Markovic" 129 6. Zusammenfassung und Bewertung 129 a) Zusammenfassung 129 b) Bewertung der Feststellungen des Untersuchungsausschusses zu den Eigentumsverhältnissen der Novum 129 III. Integra/Intracom 130 1. Vorgeschichte 130 2. Sokrates Kokkalis und seine Unternehmen 131 a) Zur Person 131 b) Gründung des Unternehmens GIMEX 131 c) Gründung des Unternehmens Integra 131 d) Gründung des Unternehmens Intracom S.A. 131 e) Verbindung zum MfS 132 aa) GI "Rocco" 132 bb) OV "Kaskade" 132 cc) Verbindung zur Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS 133 3. Pläne für eine gemischte Gesellschaft 133 4. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin 134 5. Zusammenfassung 134 IV. Weitere Hinweise aus Akten der HA XVIII des MfS auf Unternehmen und Kapitalbeteiligungen der DDR im westlichen Ausland 135 V. Firmenbereich Iberma 135 C. Rückführung von Vermögenswerten 136 I. Begriffsbestimmung und Zuständigkeiten 136 1. DDR-Vermögen 136 2. Zuständigkeit für die Ermittlung und Rückführung des DDR-Vermögens 136 a) Vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages (EV) 136 b) Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages (EV) 136 3. Zuständigkeit für die Rückführung außerhalb des DDR- Vermögens veruntreuter Vermögenswerte 137 a) Transferrubel-Verrechnungsverkehr 137 b) Währungsumstellung 137 II. Maßnahmen der Bundesregierung sowie anderer staatlicher Stellen des Bundes 137 1. Koordinierungsmaßnahmen 137 a) Erste Maßnahmen 137 b) Gesprächsrunde im Bundeskanzleramt (BKAmt) 138 c) Arbeitsgruppe Koordinierte Ermittlung (AKE) 138 2. Auslobungsaktion zur Suche nach Vermögenswerten 140 3. Entwicklung der Rückführungen 141 a) Bereich Kommerzielle Koordinierung (KoKo) 141 b) Bereich Außenhandelsbetriebe (AHB) 141 Exkurs: AHB-Abwicklung 142 Seite c) Bereich MfS 143 d) Bereich Parteien und Massenorganisationen 143 e) Bereich Transferrubel/Währungsumstellung 143 III. Vergleichsabschlüsse 143 1. Konsortialdarlehen Dresden 144 2. Metallurgiehandel/Thyssen 144 a) Vorgeschichte der Abwicklung des ehemaligen Außenhandelsbetriebes (AHB) Metallurgiehandel 144 b) Kontakte und Vereinbarungen zwischen Metallurgiehandel/THA und Thyssen 144 c) Beanstandungen der THA-Prüfgruppe AHB bei der Abwicklung von Metallurgiehandel 145 d) Kündigung/Modifizierung des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Schiedsgerichtsvereinbarung 146 e) Die Vergleichsvereinbarungen 147 f) Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und Strafverfahren 147 Exkurs: Auflösung von Euro Union Metal Italiana, Torino SPA, Italien (Eumit SPA, Turin) 149 D. Nutzung von Kreditinstituten innerhalb und außerhalb der DDR für die Aktivitäten des Bereiches KoKo und des MfS 149 I. Kreditinstitute in der DDR 149 1. Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) zum Wertpapierhandel 149 2. Bericht des Bundesministeriums der Finanzen zum Wertpapierhandel 150 3. Zeugenaussagen zum Wertpapierhandel der DDR- Kreditinstitute 151 II. Kreditinstitute außerhalb der DDR 151 1. Nutzung der Otto Scheurmann Bank-KG und der Bank für Handel und Effekten (BHE) durch den Bereich KoKo 151 a) Bisheriger Kenntnisstand 152 aa) Allgemeine Rolle der Otto Scheurmann Bank-KG und der BHE 152 bb) Konten der Anstalt Mondessa 152 cc) Weitere Konten 152 b) Weitere Ermittlungen des Untersuchungsausschusses 152 c) Strafverfahren bei dem Landgericht Berlin 153 2. Schrankfach bei der Otto Scheurmann Bank-KG 154 a) Vorgeschichte 154 b) Kontakte zwischen Sigrid Schalck-Golodkowski und Hans-Jürgen Laborn bis zur Schrankfachanmietung 154 c) Abschluß des Schrankfachvertrages 154 d) Schrankfachvollmacht für Christa Wachsen 155 e) Schrankfachzutritt 155 f) Beendigung des Schrankfachvertrages 157 g) Vergleichsunterlagen 157 h) Schrankfachinhalt 157 i) Unterbliebene Sperrung des Schrankfaches 157 j) Weitere Bankbeziehungen zwischen den Eheleuten Schalck-Golodkowski und der Otto Scheurmann Bank-KG 158 k) Zusammenfassung 158 Seite E. Ministerium für Staatssicherheit (MfS) und Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) 158 I. Zusammenarbeit des Bereiches KoKo mit dem MfS 158 1. Geldtransfers zwischen dem MfS und dem Bereich KoKo/Ministerium für Außenhandel (MAH) 158 a) Abteilung Finanzen des MfS 159 b) Deponierung von MfS-Geldern im Bereich KoKo 159 c) Finanzmittel des Bereiches KoKo für das MfS 160 Exkurs: Sonderbereich Finanzen 160 2. Einnahmen aus "Wiedergutmachungszahlungen" 161 a) Vorbemerkung 161 b) OV "Motor" -- iranischer Geschäftspartner 161 c) OV "Konspirator"/"Konspirator II" -- AEG 161 d) OV "Kaiser" 162 e) Zusammenfassung 162 II. Zusammenarbeit des Bereiches KoKo mit der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS 162 1. Finanzielle Zusammenarbeit 163 2. Operative Zusammenarbeit 163 a) Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an die HVA 163 b) Beschaffung von Embargoware für die HVA -- "Objekt X" 165 3. Der Fall Asimex 166 a) Zur Person von Günter Asbeck 166 b) Die Geschäftstätigkeit der Firma Asimex 167 c) Status der Firma Asimex 167 d) Personelle Zusammenarbeit zwischen Asimex und der HVA 168 e) Finanzielle und operative Zusammenarbeit zwischen Asimex und dem Bereich KoKo 168 f) Vermögenswerte der Firma Asimex 168 g) Die Firma Asimex nach Günter Asbecks Flucht 169 aa) Zivilverfahren 169 bb) Strafverfahren 170 h) Restitutionsansprüche von Gertrud Asbeck 170 i) Bauunternehmen KIENE 170 j) ASIN TRADE GmbH 171 III. Auflösung und Vermögensabwicklung des MfS/der HVA 171 1. Rechtliche Grundlagen des Auflösungsprozesses 171 2. Tätigkeit des Komitees zur Auflösung des MfS/AfNS 173 3. Veruntreuung von MfS-Vermögenswerten 176 a) VEB Interport Blankenburg 176 b) Firmengründungen durch ehemalige MfS-Angehörige 177 aa) elbion-tours GmbH, Dresden 179 bb) TCAC GmbH (Transport und Communication Assessment Center Weiterbildungs- und Beratungsgesellschaft mbH) 180 cc) Topik, Gesellschaft für Internationale Anlagen und Immobilien mbH und TIA Projektmanagement und Handels GmbH 180 dd) Krisentreffen im "Haus am Hang" am 5. Dezember 1989 181 c) MfS-Überlebensordnung 181 d) Abfindungen an ehemalige Agenten 182 Seite 4. Umfang, Verbleib und Sicherung des MfS-Vermögens 183 a) Finanzvermögen 183 aa) MfS-Konten 183 Exkurs: Betriebssparkasse des MfS 184 bb) Bargeld 186 cc) Forderungen und Verbindlichkeiten 186 b) Objekte und Liegenschaften 186 c) Sachvermögen 188 d) Auslandsvermögen 189 5. Umfang, Verbleib und Sicherung des HVA-Vermögens 189 a) Abschlußbericht der HVA 190 b) Finanz- und Sachvermögen 190 aa) Devisenkonten des Sektors Wissenschaft und Technik (SWT) 190 aaa) Konto 541 191 bbb) Konto 753 "Franz Markovic" 191 bb) Schwarze Kassen im Bereich der HVA 192 cc) Sachvermögen 192 c) Besondere Einzelfälle 193 aa) Interport Industrievertretungen 193 bb) Intertechna GmbH 194 6. "Aktion Reißwolf" 195 7. Konzeption für einen neuen Geheimdienst 196 F. Erkenntnisse über die Militärische Aufklärung der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR und zur Zusammenarbeit mit dem MfS und dem Bereich KoKo 197 G. Vermögenswerte von Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR 198 I. Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten zur Ermittlung und treuhänderischen Verwaltung des Vermögens 198 1. Parteiengesetz 198 2. Einigungsvertrag 199 3. Vereinbarungen über das DDR-Parteivermögen mit heutigen Parteien 200 a) Verzicht der CDU 200 b) Vergleiche mit der PDS 200 c) Vergleich mit der F.D.P. 200 II. Vermögensverschiebungen durch die SED/PDS 201 1. Beschlüsse und Maßnahmen der SED/PDS zur Sicherung des Parteivermögens 201 a) Darlehensausreichungen für Unternehmensgründungen und Kredite an Unternehmen 202 b) Spenden 204 aa) Islamische Religionsgemeinschaft 204 bb) Humboldt-Universität 204 2. Exemplarische Einzelfälle von Vermögensverschiebungen durch die SED/PDS 204 a) "Putnik-Deal" 204 aa) Vorbemerkung 204 bb) Sachverhalt 204 cc) Strafverfahren bei dem Landgericht Berlin 207 dd) Rückführung der im Rahmen des "Putnik-Deals" verschobenen PDS-Gelder 207 ee) Kenntnisse der Verantwortlichen der PDS 207 Seite b) Belvedere Hotel GmbH 208 aa) Sachverhalt 208 bb) Sicherstellung und Rückführung der Vermögenswerte der Belvedere GmbH 210 c) EMG-Firmengruppe 211 aa) Sachverhalt 211 bb) Sicherstellung und Rückführung der Vermögenswerte der EMG Gesellschaften 212 d) Verdeckte Vermögenswerte der SED/PDS im westlichen Ausland bzw. Berlin (West) unter treuhänderischer Verwaltung 212 aa) Organisation und Verwaltung AG (ORVAG) 213 bb) Verschiebung von 14,2 Mio. DM auf Auslandskonten der PDS 214 cc) Feststellung und Rückführung der Vermögenswerte durch die UKPV 214 III. Einnahmen aus dem Vermögen von Parteien und Massenorganisationen und deren Verwendung 215 1. Bestimmungen des Einigungsvertrages 215 2. Einnahmen und Ausgaben 215 a) Einnahmen 215 aa) Vermögen der SED/PDS 215 bb) Vermögen der Parteien und Massenorganisationen neben der SED/PDS 216 b) Ausgaben 216 c) Gesamterlös 216 3. Verwendung 216 a) Verwendungen bis zum 31. Dezember 1997, insbesondere gemäß Verwaltungsvereinbarung 217 b) Verwendung ab dem 1. Januar 1998, insbesondere gemäß Altschuldenregelungsgesetz 217 H. Beschaffung von Embargo-Gütern 217 I. Einführung 217 1. Embargobestimmungen und innerdeutscher Handel 218 2. Embargoverstöße und Beschaffungslinien 218 3. Embargolieferungen und deren Bezahlung 219 II. Auswertung der Disketten und Unterlagen der HA XVIII des MfS 219 1. Auswertung der durch Willy Koch an den Bundesnachrichtendienst (BND) übergebenen Disketten 220 2. Weitere Unterlagen der HA XVIII/8 220 III. Kenntnisse des BND und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) 220 IV. Besondere Einzelfälle 221 1. Der Fall Martin Schlaff und das Konto "Susanne" bei der Deutschen Handelsbank (DHB) 221 a) Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode 221 b) Weitere Ermittlungsergebnisse zur Lieferung von Embargowaren mit Hilfe von Martin Schlaff und deren Finanzierung über das Konto "Susanne" bei der DHB am Beispiel des Festplattenspeicherwerkes Meiningen 222 c) Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin 222 Seite 2. Der Fall Werner Scheele (Hauptlieferant der HVA-Firma Impag) 223 3. Festplattenspeicherlieferung BIEG/Robotron 224 4. Leybold AG 225 I. Unrechtmäßige Handlungen im Bereich Transferrubel- Verrechnungsverkehr/Währungsumstellung 226 I. Transferrubelbereich 226 1. Transferrubel-Verrechnungsverkehr 226 2. Weiterführung des Transferrubel-Verrechnungsverkehrs im Zusammenhang mit der Währungsunion 226 3. Mißbrauch des Transferrubel-Verrechnungsverkehrs 227 4. Probleme bei der Schadensermittlung 227 5. Maßnahmen zur Verhinderung, Verfolgung und Rückgängigmachung von Mißbrauch im Transferrubel- Verrechnungsverkehr/Zuständigkeiten 228 a) Verhinderung von Mißbrauch 228 b) Rückgängigmachung von Mißbrauch 229 c) Strafrechtliche Verfolgung von Mißbrauch 230 II. Bereich Währungsumstellung 231 1. Währungsumstellung 231 2. Mißbrauch bei der Währungsumstellung 231 3. Probleme bei der Schadensermittlung 232 4. Maßnahmen zur Verhinderung, Verfolgung und Rückgängigmachung von Mißbrauch bei der Währungsumstellung/Zuständigkeiten 232 a) Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung vom 29. Juni 1990 232 b) Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung vom 24. August 1993 233 c) Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 233 d) Strafrechtliche Verfolgung von Mißbrauchsfällen 233 III. Einzelne Mißbrauchsfälle im Transferrubelbereich und bei der Währungsumstellung 236 1. Beispielfälle für Transferrubelbetrug 236 a) Doppelkonvertierungen 236 b) Konvertierungen ohne Lieferungen 237 2. Konsortialdarlehen Dresden 238 a) Darlehensgewährung und Währungsumstellung 238 b) Umgehungsgeschäft und Rückforderung 239 c) Ermittlungen wegen Umstellungsbetruges und Vergleichsabschlusses 239 d) Ermittlungen wegen Festplattenspeicherlieferung und Auszahlungsstopp der Vergleichssumme 240 e) Untersuchung der näheren Umstände des Vergleichsabschlusses sowie der Schwierigkeiten bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen 242 f) Aufhebung der Haftbefehle, Beschwerde gegen die Pfändung und An-fechtung des Vergleichs 245 Seite J. Privatisierung von Unternehmen der ehemaligen DDR durch die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (THA/BvS) 246 I. Rechtliche Grundlagen für die Privatisierung von Unternehmen durch die THA 247 1. Treuhandgesetz (THG) 247 2. Einigungsvertrag 247 3. Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der THA 247 4. Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) 247 II. Aufgaben der THA 248 1. Privatisierung 248 2. Sanierung 249 3. Abwicklung 249 4. Weitere Aufgaben der THA 249 a) Abwicklung von Unternehmen des Bereiches Kommerzielle Koordinierung (KoKo) und von Außenhandelsbetrieben (AHB) 249 aa) Bereich KoKo 249 bb) AHB 250 b) Reprivatisierung 250 c) Verwaltung der Vermögenswerte von Parteien und Massenorganisationen und des Ministeriums für Staatssicherheit 250 d) Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben 250 III. Umstrukturierung der THA zum 1. Januar 1995 251 1. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) 251 2. Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH (BMGB) 251 3. Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH (TLG) 251 4. Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) 251 IV. Aufgaben der BvS 251 1. Privatisierung, Vertragsmanagement, Abwicklung 251 a) Privatisierung 251 b) Vertragsmanagement 252 c) Abwicklung 252 2. Weitere Aufgaben der BvS 252 a) Abwicklung von Unternehmen des Bereiches KoKo und von AHB 252 b) Reprivatisierung 252 c) Verwaltung der Vermögenswerte von Parteien und Massenorganisationen und des MfS 253 d) Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben 253 V. Interne Regelwerke für die Tätigkeit der THA/BvS 253 1. Übersicht wichtiger interner Regelwerke 253 2. Das Handbuch "Privatisierung" 253 a) Kapitelgliederung 253 b) Mindeststandards für Privatisierungen 253 VI. Privatisierungsformen 254 1. Verkauf an Unternehmen und Personen/Management-Buy-In (MBI) 254 2. Management-Buy-Out (MBO) 254 3. Geschäftsbesorgungsverträge 254 Seite VII. Feststellungen des Untersuchungsausschusses zu besonderen Privatsierungsfällen 255 1. Holzhandel Berlin und Brandenburg GmbH (HBB) sowie Holzhandel Dresden GmbH (HD) 255 a) Privatisierung der HBB 255 aa) Privatisierung nach dem Bericht der BvS 255 bb) Privatisierung nach Aussage der Zeugin Gräfin von Kageneck 257 cc) Stellungnahme 259 b) Privatisierung der HD nach dem Bericht der BvS 259 c) Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren 259 d) Zivilgerichtliche Verfahren 260 e) Rückübertragungsangebot 260 2. Leuna/Minol 260 a) Ablauf der Privatisierung 261 aa) Vorgeschichte der Privatisierung 261 bb) Auswahl des Bewerbers 261 cc) Vorvertrag 262 dd) Hauptvertrag 262 aaa) Abschluß des Hauptvertrages 262 bbb) Genehmigungen des Hauptvertrages 262 ccc) Inhalt des Hauptvertrages 262 ee) Nachverhandlungen 263 aaa) Änderung des Investitionszulagengesetzes 263 bbb) Quotenregelung für Autobahntankstellen 263 ccc) Mittelstandsvereinbarung 263 ddd) Sog. Sechs-Punkte-Schreiben 263 b) Ausstieg von Thyssen aus dem TED-Konsortium 264 c) Einfluß des Bundeskanzleramtes auf die Privatisierung von Leuna/Minol 264 d) Vorwurf des Subventionsbetruges 265 e) Tagebuchaufzeichnungen von Dr. Klaus Schucht 266 f) Ermittlungen der französischen Justiz und Gerüchte in der Presse über Unregelmäßigkeiten bei der Privatisierung 267 g) Ergebnis 268 3. Wärmeanlagenbau Berlin (WBB) 268 a) Kaufvertrag zwischen der THA und der Chematec AG 269 b) Tatplan der Aushöhlung der WBB 270 c) Strafverfahren 271 d) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche 271 e) Stellungnahme des früheren Bevollmächtigten der THA für Energiewirtschaft 272 4. Privatisierung der ostdeutschen Kali-Industrie 272 a) Ausgangslage 273 Seite b) Privatisierungs- und Sanierungskonzepte 273 aa) Konzepte der Mitteldeutschen Kali AG (MdK) 273 bb) Studie eines Consulting-Unternehmens 274 cc) Ad-hoc-Arbeitsgruppe 274 dd) Rahmenkonzept der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie (IGBE) 274 c) Grundsatzentscheidung der THA (Privatisierungs- und Sanierungskonzept) 274 d) Umstrukturierungsmaßnahmen der MdK 275 e) Rationalisierungsabkommen mit der Kali und Salz AG 275 f) Kooperation hinsichtlich der Kaliumsulfatproduktion zwischen der Kali und Salz AG und der MdK 275 g) Internationale Ausschreibung der MdK 276 aa) Verhandlungen mit dem kanadischen und dem französischen Interessenten 276 bb) Verhandlungen mit der Kali und Salz AG 276 h) Fusionierung der MdK mit der Kali und Salz AG 277 aa) Genehmigung der Fusionierung 277 bb) Eckdaten des Fusionsvertrags 277 i) Sozialplan der MdK 277 j) Personelle Verflechtungen 278 k) SED- bzw. MfS-Tätigkeiten leitender Mitarbeiter 278 l) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) 279 m) Chronologie 279 5. Weitere Privatisierungsfälle 281 a) Elbewerft Boizenburg GmbH (EWB) 282 aa) Privatisierungsverhandlungen 282 bb) Privatisierung an die Petram-Gruppe 282 cc) Vertragserfüllung und Kontrolle durch Spill- over-Berichte 282 dd) Aushöhlungsversuche 282 ee) Betriebsführungsvertrag und Beratervertrag mit Dieter Petram 283 ff) Besprechungen am 26. August 1996 und am 28. August 1996 zur Rettung der EWB 283 gg) Gesamtvollstreckung der EWB (27. Mai 1997) 283 hh) Weitere Bemühungen der BvS zur erneuten Privatisierung der EWB 283 b) Privatisierung der Miltitz Duft- und Aromastoffe GmbH (MDA) 284 aa) Privatisierungsverlauf 284 aaa) Ausschreibungsverfahren und dessen Abschluß 284 bbb) Nachverhandlungen 284 bb) Art der Beteiligung des Direktors Abwicklung der BvS an der Privatisierung 285 cc) Ermittlungsverfahren 286 c) Fahrradwerke Sangerhausen 286 aa) Verkauf vom 27. Juni 1991 286 bb) Verkauf vom 24. Juni 1993 286 cc) Verkauf vom 9. Februar 1996 287 dd) Prämien- und Sonderzahlungen an Mitarbeiter der THA/BvS 287 d) Baumaschinen Welzow GmbH 287 aa) Verkauf der Baumaschinen Welzow GmbH 288 bb) Scheitern der Privatisierung und Aushöhlung der Baumaschinen Welzow GmbH 288 cc) Weitere Zukunft der Baumaschinen Welzow GmbH 289 dd) Strafverfahren 289 Seite e) Möbelwerke in Malchin, Güstrow, Plau am See und Teterow 289 aa) Verkauf der malchin-möbel GmbH 289 bb) Verkauf der Güstrower Möbel GmbH 289 cc) Verkauf der Plauer Möbel GmbH 289 dd) Verkauf der Sitzmöbel GmbH Teterow 290 ee) Scheitern der Privatisierungen und Aushöhlung der Möbelwerke 290 ff) Strafverfahren gegen THA-Mitarbeiter 291 K. Privatisierung der ostdeutschen Werften an die Bremer Vulkan Verbund AG (BVV AG) 291 I. Privatisierung von MTW und VWS: Vertragsverhandlungen und Genehmigungsverfahren 293 1. Zuständigkeiten innerhalb der THA 293 2. Unternehmenskonzept 293 3. Auswahl des Käufers 294 a) Vorgaben des Handbuchs "Privatisierung" 295 b) Bonitätsprüfung der BVV AG 295 aa) Aktionärsstruktur 295 Exkurs: Hibeg Hanseatische Industriebeteiligungen GmbH, Bremen 295 bb) Dienstvertrag und Überlassungsvertrag von Dr. Hennemann 295 cc) Geschäftsberichte 296 dd) Börsenzulassungsprospekte 296 Exkurs: Börsenzulassungsprospekt 296 ee) Auskünfte 296 c) Feststellungen des Untersuchungsausschusses zur Bonitätsprüfung 296 4. Verhandlungsführung der THA 297 5. Allgemeine Verhandlungspunkte der Privatisierungsverträge von MTW und VWS 298 a) Kaufpreis 298 b) Gesamtausgleichsbetrag (GAB) 298 c) Verlustausgleich 299 d) Rücknahmeverpflichtung seitens der THA/BvS bzw. Rücktrittsrecht der BVV AG 299 6. Privatisierungsverträge von MTW und VWS 299 a) Kauf- und Abtretungsvertrag (KAV) MTW 299 b) Kauf- und Überlassungsvertrag (KÜV) VWS 300 c) Zahlungsverpflichtungen der THA auf Grund von KAV und KÜV 301 d) Prüf- und Kontrollrechte der THA/BvS gemäß KAV und KÜV 301 aa) Investitionskontrolle 301 bb) Arbeitsplatzverpflichtungen 301 cc) Verlustausgleich 301 dd) Kontrolle durch Spill-over-Berichte 301 e) Regelungen zum Cash-Management in KAV und KÜV 302 f) Nachverhandlungsmöglichkeiten und Schiedsklausel 303 7. Genehmigung der Privatisierungsverträge 303 a) Genehmigungsverfahren 303 aa) THA/BvS 303 bb) BMF 303 cc) BMWi 304 dd) EU-Kommission 304 Exkurs: 7. Schiffbaurichtlinie 304 Seite b) Chronik des Privatisierungs- und Genehmigungsverfahrens bei MTW 304 c) Chronik des Privatisierungs- und Genehmigungsverfahrens bei VWS 305 8. Übernahme der unternehmerischen Verantwortung und Auszahlung der Beihilfen vor Genehmigung der Privatisierungsverträge 306 a) Auszahlungen an MTW und VWS 306 b) Genehmigung der EU-Kommission 306 II. BVV AG als Investor 307 1. Konzernstruktur 307 2. Übernahme der unternehmerischen Verantwortung für die Ostwerften 307 3. Geldanlagen der Ostwerften bei der BVV AG 308 a) Geldanlagen der MTW 308 b) Geldanlagen der VWS 309 4. Einführung des automatischen zentralen Cash-Management 309 a) Begriffsdefinition Cash-Management 309 aa) Funktionsweise 309 bb) Rechtliche Bewertung/Haftungsfragen 310 cc) Einbeziehung öffentlicher Fördermittel 310 b) Einführung des automatischen Cash-Management bei den Westunternehmen 310 c) Einführung des automatischen Cash-Management bei MTW und VWS 311 d) Zulässigkeit des Cash-Management unter Einbeziehung von MTW und VWS 313 e) MTW, VWS und Westunternehmen als Teilnehmer am automatischen Cash-Management 314 f) Zusammenfassung 314 5. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der BVV AG 314 a) Finanzlage 1992/93 315 b) Finanzkonzept 1994 315 c) Drohende Zahlungsunfähigkeit 1995 316 aa) Gutachten der Boston Consulting Group (Krisensitzung am 3. Juli 1995) 316 bb) Liquiditätslücke von 300 Mio. DM im August 1995 316 cc) Krisensitzung am 25. August 1995 317 dd) Konsortialkredit- und Sicherheitenpoolvertrag 317 ee) Außerordentliche Aufsichtsratssitzung am 11. September 1995 317 ff) Vorstandssitzung am 9. Oktober 1995 317 gg) Krisensitzung am 29. November 1995 317 hh) Verlust der Cash-Management-Einlagen am 22. Dezember 1995 317 d) Vergleichsantrag und Konkurs 1996 318 6. Beschaffung von Liquidität mit Hilfe der Ostwerften 318 a) Einbehalt von Zinsen 318 b) Know-how-Verkauf 318 c) Kreditaufnahmen 319 d) Rechnungen der St. John s Shipping Company Ltd. 319 7. Ursachen für den Konkurs der BVV AG 320 8. Kenntnis der Leitungs- und Aufsichtsgremien über den tatsächlichen Zustand des Konzerns 322 a) Vorstand 322 b) Aufsichtsrat 322 Seite III. Kenntnis der Bundesregierung und der THA/BvS von der zweckentfremdeten Verwendung öffentlicher Fördermittel und Maßnahmen, die Fördermittel zu sichern 322 1. Kenntnisse und Maßnahmen der THA/BvS 322 a) Personelle Zuständigkeiten für das Vertragsmanagement 322 b) Ausübung der vertraglich geregelten Prüf- und Kontrollrechte 323 aa) Gesamtausgleichsbetrag (GAB) 323 bb) Auszahlung des GAB als Darlehen vor Genehmigung durch die EU-Kommission 324 cc) Feststellungen des Untersuchungsausschusses 324 c) Kenntnis von den Geldanlagen der Ostwerften und der Einführung des Cash-Management 324 d) Prüfung rechtlicher Möglichkeiten, die Geldanlagen und das Cash-Management zu unterbinden 325 e) Chronologie der Ereignisse und der durch die THA/BvS veranlaßten Maßnahmen 325 aa) Besuch von Prof. Timmermann bei der THA- Präsidentin Birgit Breuel am 8. Dezember 1993 325 bb) Besprechung am 9. Dezember 1993 in Bremen 326 cc) Besuch von Walter Huschke beim Vertragsmanagement der THA am 14. Dezember 1993 326 dd) Schreiben der THA an die BVV AG vom 20. Dezember 1993 327 ee) Einrichtung eines Sperrkontos für MTW am 28. Dezember 1993 328 ff) Gutachten der Abteilung Controlling der THA vom 10. Februar 1994 328 gg) Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Schütte zur Insolvenz eines Investors vom 9. August 1994 329 hh) Besuch der THA-Präsidentin bei MTW am 29. August 1994 330 ii) Gespräch Huschke mit Dr. Ringstorff im Februar 1995 330 jj) Besuch von Huschke bei der BvS am 20. März 1995 330 kk) Gespräch Dr. Ringstorff mit Dr. Rexrodt (BMWi) im Juni 1995 331 ll) Freigabe von 194 Mio. DM Fördermittel am 10. Oktober 1995 331 mm) Krisensitzung am 29. November 1995 in Bremen 331 nn) Maßnahmen von Dr. Ringstorff nach dem 29. November 1995 332 f) Kenntnis von der Gefährdung der Beihilfen durch weitere Informationsquellen 332 aa) Spill-over-Berichte 332 bb) Jahresabschlüsse und Hauptversammlungen 333 cc) Prüfung des Unternehmenskonzeptes in 1994 333 dd) Presseberichterstattung 1994/95 333 g) Mangelhafte Information der THA/BvS durch die Konzernleitung der BVV AG 334 h) Besprechung der BvS mit der BVV AG am 22. Dezember 1995 334 2. Kenntnisse und Maßnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) 334 a) Zuständigkeiten innerhalb des BMF 335 b) Zusammenarbeit mit der THA/BvS 335 c) Information an das BMF 335 3. Kenntnisse und Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) 337 a) Zuständigkeiten innerhalb des BMWi 337 b) Information des BMWi 337 4. Information des Parlaments durch die Bundesregierung 339 Seite IV. Strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen des Konkurses der BVV AG 340 1. Straf- und Ermittlungsverfahren in Bremen gegen ehemalige leitende Mitarbeiter der BVV AG 340 a) Ermittlungsverfahren gegen Dr. Hennemann u. a. wegen Untreue 340 b) Strafanzeige der PDS-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern 341 2. Zivilrechtliche Ansprüche 341 a) Klage der BvS gegen die ehemaligen BVV- Vorstandsmitglieder Biedermann, Hoffmann, Schnüttgen und Smidt auf Zahlung von 9,7 Mio. DM 341 b) Klage der BvS gegen den ehemaligen BVV- Vorstandsvorsitzenden Dr. Hennemann auf Zahlung von 9,7 Mio. DM 342 L. Vergabe von Liquidationsdarlehen und Bemessung der Liquidatorenhonorare durch die THA/BvS 343 I. Feststellungen des 2. Untersuchungsausschusses "Treuhandanstalt" der 12. Wahlperiode 343 1. Vergabe von Liquidationsdarlehen 343 2. Bemessung der Liquidatorenhonorare 343 II. Feststellungen des Bundesrechnungshofes (BRH) 343 III. Feststellungen des Untersuchungsausschusses 344 1. Vergabe von Liquidationsdarlehen 344 2. Bemessung der Liquidatorenhonorare 344 3. Strafrechtliche Ermittlungen gegen Liquidatoren von Treuhand-Unternehmen 345 M. Strafrechtliche Aufarbeitung der vereinigungsbedingten Wirtschaftskriminalität 346 I. Zuständige Ermittlungsbehörden 346 1. Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin 346 2. Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) 346 3. Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) 347 4. Bundeskriminalamt (BKA) 347 5. Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bremen 347 6. Koordinierung der Ermittlungen 347 II. Vorläufige Bilanz zum Stand der strafrechtlichen Aufarbeitung des SED/DDR-Unrechts und der vereinigungsbedingten Wirtschaftskriminalität (Stand: 31. Dezember 1996) 348 III. Umgang mit Verfahrenseinstellungen 349 IV. Personalsituation bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin, der ZERV und bei den Gerichten 349 1. Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin 349 a) Personalstärke 349 b) Übersicht zum Stand bei der Erfüllung des Abordnungssolls 350 c) Verweildauer 350 2. ZERV 350 a) Vorgangsstatistik 350 b) Personalentwicklung 351 c) Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 1996 351 d) Zweitwohnungssteuergesetz des Landes Berlin 351 3. Gerichte 351 Seite V. Verjährung von Straftaten 353 1. Anwendbares Recht 353 2. Einigungsvertragliche Verjährungsregelung 353 3. Verjährungsgesetze 353 4. Personelle Wirkung einer Verjährungsunterbrechung 353 5. Verlauf der Bemühungen um eine weitere Verlängerung der Verjährungsfristen 354 VI. Strafverfahren gegen THA/BvS-Mitarbeiter, Investoren und Liquidatoren in Privatisierungsfällen 355 1. Generelle Betrachtung 355 a) Vorwürfe gegen Investoren 355 b) Vorwürfe gegen Mitarbeiter der THA/BvS 355 c) Vorwürfe gegen Liquidatoren 356 2. Exemplarische Einzelfallbetrachtung 356 VII. Zusammenfassung 356 Dritter Teil Bewertungen A. Bewertung durch den Untersuchungsausschuß 358 I. Einleitung 358 II. Vermögensverschiebungen durch die SED/PDS 359 1. Beschlüsse und Maßnahmen der SED/PDS zur Sicherung des Parteivermögens 359 2. "Putnik-Deal" 360 3. Belvedere Hotel GmbH 362 4. EMG-Firmengruppe 362 5. Verdeckte Vermögenswerte der SED/PDS im westlichen Ausland 362 III. Unternehmen und Vermögenswerte des Bereiches KoKo 363 IV. Unternehmen, die nicht zum Bereich KoKo gehören 364 V. Ministerium für Staatssicherheit und Hauptverwaltung Aufklärung 365 1. Zusammenarbeit des Bereiches KoKo mit dem MfS und der HVA 365 2. Die Firma Asimex 367 3. Auflösung und Vermögensabwicklung des MfS/der HVA 367 4. Firmengründungen im Umfeld der Bezirksverwaltung (BV) Dresden des MfS 368 5. Überlebensordnung des MfS 369 6. Maßnahmen der bundesdeutschen Behörden zur Sicherung des MfS-Vermögens 370 7. Umfang, Verbleib und Sicherung des HVA-Vermögens 371 8. Aktion Reißwolf 373 Seite VI. Beschaffung von Embargogütern 373 VII. Nutzung von Kreditinstituten innerhalb und außerhalb der DDR für die Aktivitäten des Bereiches KoKo und des MfS 375 1. Wertpapierhandel der DDR 375 2. Nutzung der Otto Scheurmann Bank-KG und der Bank für Handel und Effekten (BHE) durch den Bereich KoKo 375 VIII. Unrechtmäßige Handlungen im Bereich Transferrubel/Währungsumstellung 376 IX. Tätigkeit der THA/BvS 377 1. Die Aufgabenbewältigung durch die THA/BvS 377 2. Vergabe von Liquidationsdarlehen und Bemessung der Liquidatorenhonorare durch die THA/BvS 379 3. Holzhandel Berlin und Brandenburg GmbH (HBB) sowie Holzhandel Dresden GmbH (HD) 379 4. Leuna/Minol 380 5. WBB-Wärmeanlagenbau Berlin 382 6. Privatisierung der ostdeutschen Kali-Industrie 382 X. Privatisierung der ostdeutschen Werften (MTW und VWS) an die Bremer Vulkan Verbund AG (BVV AG) 383 XI. Rückführung von Vermögenswerten 388 XII. Strafrechtliche Aufarbeitung der vereinigungsbedingten Wirtschaftskriminalität 389 B. Bewertung durch die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 392 I. Vorbemerkung und Bewertung des Untersuchungsverfahrens 392 II. Bewertung der Feststellungen zur Arbeitsweise des Bereiches KoKo und zur Sicherung von Vermögenswerten 394 III. Untersuchungen zur Existenz von Unternehmen, die nicht zum Bereich KoKo gehören 396 IV. Auflösung und Vermögensabwicklung des MfS 397 V. Beschaffung von Embargogütern durch die DDR 398 VI. Die Rolle von Banken 398 VII. Vermögenswerte der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR 400 VIII. Vergleichsverfahren 400 IX. Privatisierung der ostdeutschen Werften an die Bremer Vulkan Verbund AG (BVV AG) 402 1. Vorbemerkungen 402 2. Privatisierungskonzepte 403 3. Verkauf der Werften MTW und VWS an die BVV AG 403 4. Einbeziehung der Werften MTW und VWS in das automatische Cash- Management bei der BVV AG 405 5. Kenntnisse der Bundesregierung und der THA/BvS von der zweckentfremdeten Verwendung der Fördermittel und Maßnahmen zur Sicherung der Fördermittel 406 Seite 6. Informationen der Bundesregierung und der BvS 407 7. Zusammenfassung 407 X. Privatisierung von Unternehmen der ehemaligen DDR durch die THA/BvS 408 1. Holzhandel Berlin und Brandenburg GmbH (HBB) und Holzhandel Dresden (HD) 409 2. Leuna/Minol 410 a) Vorbemerkung 410 b) Feststellungen und Bewertungen 411 c) Schlußbemerkung zum Komplex Leuna/Minol 415 3. WBB-Wärmeanlagenbau GmbH 415 4. Privatisierung der ostdeutschen Kaliindustrie 416 a) Vorkommnisse und Umstände im Vorfeld der Privatisierung der Mitteldeutschen Kali AG (MdK) an die Kali und Salz AG 416 b) Ergebnisse der Privatisierung der MdK 416 c) Faktische Streichung des Produkts Kaliumsulfat aus dem Sortiment der MdK 417 d) Konzeptentwicklung und Interessentensuche für die MdK 417 e) Ausschreibung der MdK 418 f) Weitere Zugeständnisse der THA gegenüber BASF/Kali und Salz 418 g) Zusammenfassung 418 5. Weitere Privatisierungsfälle 419 XI. Bemessung von Liquidatorenhonoraren 420 XII. Strafrechtliche Aufarbeitung der vereinigungsbedingten Wirtschaftskriminalität 420 1. Verjährungsproblematik 421 2. Kriminelles Handeln von Mitarbeitern der THA, Investoren und Liquidatoren 421 3. Unrechtmäßige Handlungen im Bereich Transferrubel- Verrechnungsverkehr und Währungsumstellung 422 4. Wirtschaftlicher Schaden durch kriminelles Handeln 423 Schlußbemerkung 424 C. Abweichender Bericht des Berichterstatters der Gruppe der PDS im Untersuchungsausschuß "DDR-Vermögen" 424 I. Erster Teil -- Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens 426 1. Zum Untersuchungsauftrag und zu seiner Erweiterung 426 a) Eingeengte und diffuse Aufgabenstellung 426 b) Erweiterung der Aufgabenstellung unter politischem Druck 427 2. Verlauf des Untersuchungsverfahrens 428 a) Politischer "Gleichklang" und Parteiengerangel zwischen Koalitionsmehrheit und SPD bei der Aufgabenlösung 428 b) Blockierung der Aufgabenstellung durch die Koalitionsmehrheit und durch die Bundesregierung 430 c) Beweiserhebung durch Zeugenaussagen und Beiziehung von Materialien 432 3. Ergebnisse des Verfahrens 433 a) Unterschiedliches Herangehen bei der Suche nach dem DDR-Vermögen 433 Seite b) Ergänzende bzw. abweichende Voten der PDS zum Mehrheitsabschlußbericht 434 c) Aufwand und Nutzen des Verfahrens 435 II. Zweiter Teil -- Feststellungen des Untersuchungsausschusses 436 1. Vermögenswerte von Parteien und Massenorganisationen 436 a) Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten zur Ermittlung und treuhänderischer Verwaltung 436 b) Darlehen, Spenden und die Fälle "Putnik-Deal", Belvedere, EMG-Firmengruppe 437 c) Divergierende Bewertungen von Parteivermögen 439 Exkurs: Novum Handelsgesellschaft mbH als Parteivermögen 440 d) Widerrechtliche Verwendung des Parteivermögens 442 2. Zur Privatisierung von Unternehmen der ehemaligen DDR durch die THA/BvS 443 a) Die Privatisierung der ostdeutschen Unternehmen durch die THA/BvS 443 b) Rechtliche Konstruktionen für die Privatisierung -- die Rechts- und Fachaufsicht des BMF und ihre Handhabung 444 c) Veruntreutes DDR-Vermögen durch die THA/BvS -- Kosten für die Steuerzahler 446 3. Besondere Privatisierungsfälle 448 a) Zur Privatisierung der ostdeutschen Werften an die BVV AG 448 aa) Zur Interessenlage von Politik und Konzern 448 bb) Zur Privatisierung -- Ostdeutsche Werften ohne Chance für eine eigenständige wirtschaftliche Entwicklung 449 cc) Finanzprobleme der BVV AG und das zentrale Cash-Management 450 b) Leuna/Minol 452 aa) Vorgeschichte -- Interessenlagen von Politik und Wirtschaft 452 bb) Der "Jahrhundertvertrag" mit dem Makel des Subventionsbetruges 454 c) Wärmeanlagenbau Berlin 455 III. Resümee 457 IV. Literaturverzeichnis 457 Vierter Teil Register, Übersichten, Anlagen und Anhang A. Register und Übersichten 3 I. Abkürzungsverzeichnis 4 II. Personenregister 8 III. Institutionenregister 13 IV. Listen und Übersichten 37 1. Übersicht der Ausschußdrucksachen 37 2. Liste der Beweisvorbereitungsbeschlüsse 93 3. Übersicht Bearbeitungsstand Beweisbeschlüsse 116 4. Verzeichnis der zur Beweiserhebung beigezogenen Materialien (A-Materialien) 180 Seite 5. Verzeichnis der Materialien, die dem Untersuchungsausschuß ohne Beiziehungsbeschluß zur Verfügung gestellt wurden (B-Materialien) 220 6. Verzeichnis der Materialien die Bezug zum Untersuchungsauftrag haben, aber nicht die zu untersuchenden Vorgänge dokumentieren (C-Materialien) 233 7. Verzeichnis der Materialien VS-GEHEIM/VS-VERTRAULICH 236 8. Verzeichnis der Zeugen 242 9. Verzeichnis der Sitzungen 247 B. Anlagen 250 I. Inhaltsübersicht 251 II. Dokumente 259 C. Anhang (Anhangband) 1094 Stellungnahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs 1094 I. Vorbemerkung 1094 II. Namensliste zur Durchführung des rechtlichen Gehörs 1094 III. Texte von Stellungnahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs 1095 ERSTER TEIL Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens A. Einsetzung und Konstituierung des Untersuchungsausschusses sowie Parallelverfahren I. Vorgeschichte Zu Beginn der 12. Wahlperiode hatte der Deutsche Bundestag einen Untersuchungsausschuß eingesetzt, dessen Aufgabe es war, zu untersuchen, "welche Rolle der Arbeitsbereich ,Kommerzielle Koordinierung` und sein Leiter Dr. Schalck-Golodkowski im System von SED-Führung, Staatsleitung und Volkswirtschaft der früheren DDR spielten und wem die wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit dieses Arbeitsbereichs zugute kamen und gegebenenfalls heute noch zugute kommen" (BT-Drucksache 12/654). Dieser 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode konnte trotz intensiver Arbeit und umfangreicher Berichterstattung nicht alle Teile des Untersuchungsauftrags vollständig erledigen. Ähnlich erging es dem 2. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode, dessen Einsetzung zur parlamentarischen Kontrolle der Treuhandanstalt (THA) am 22. Januar 1993 beschlossen wurde. Im Bericht des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode (BT- Drucksache 12/8595) wurde deshalb die Empfehlung ausgesprochen, "daß der 13. Deutsche Bundestag unter Berücksichtigung der dann vorliegenden weiteren Erkenntnisse der Treuhandanstalt und der UKPV bzw. deren Nachfolger sowie der Gerichte und Staatsanwaltschaften prüft, inwieweit es sinnvoll ist, einen Untersuchungsausschuß zur Aufklärung der bisher noch nicht erledigten Teile des Untersuchungsauftrages und weiterer im Verlauf des Untersuchungsverfahrens deutlich gewordener Fragenkomplexe einzusetzen". Auch im Bericht des 2. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode (BT-Drucksache 12/8404) wurde empfohlen, die bisher noch nicht erledigten Teile des Untersuchungsauftrages aufzuklären und weitere im Verlauf des Untersuchungsverfahrens deutlich gewordene Fragenkomplexe erneut zu behandeln. Die SPD-Fraktion hat diese Empfehlung aufgegriffen und mit BT- Drucksache 13/1833 vom 28. Juni 1995 die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu den vorgenannten Themenbereichen beantragt (Dokument Nr. 1). Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 29. Juni 1995 den Einsetzungsantrag auf BT-Drucksache 13/1833 beraten und zur Federführung an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) überwiesen. Im Rahmen der Ausschußberatungen wurde der Untersuchungsauftrag teilweise neu formuliert, um den Auftrag auf eine breite Basis zu stellen. Beschlußempfehlung und Bericht des 1. Ausschusses auf BT-Drucksache 13/2483 wurden am 28. September 1995 vorgelegt. Die BT-Drucksache 13/2483 konnte noch am gleichen Tag -- in der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages -- beraten werden (Dokument Nr. 2). Die Gruppe der PDS stellte zur Beschlußempfehlung und zum Ausschußbericht einen Änderungsantrag (BT-Drucksache 13/2484), der vorsah, daß die Gruppe mit vollem Stimmrecht zu beteiligen sei. Außerdem sollte die Mitgliederzahl des Ausschusses auf 13, hilfsweise 17 Abgeordnete festgelegt werden (Dokument Nr. 3). In der parlamentarischen Debatte über Beschlußempfehlung und Änderungsantrag hat der Abgeordnete Volker Neumann (SPD) zur Begründung des Antrags der Fraktion der SPD erklärt: "Da viele Fragen aber weder von der Strafjustiz, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist, noch mit den Mitteln einer Enquete- Kommission aufgeklärt werden können, die in ihrer Verhandlung nicht den Regeln der Strafprozeßordnung unterliegt, bietet sich der Untersuchungsausschuß als vom Grundgesetz dafür vorgesehenes parlamentarisches Gremium an. Wir wollen deshalb dem naheliegenden Vorwurf begegnen, dieses parlamentarische und rechtsstaatliche Mittel nicht genutzt zu haben. Die Untersuchungsausschüsse ,Kommerzielle Koordinierung` und ,Treuhand` litten unter enor- mem Zeitdruck, weil einerseits die erforderlichen Dokumente nicht rechtzeitig vorlagen -- sicher auch nicht immer vorliegen konnten -- und andererseits zum Ende der Legislaturperiode ein Bericht vorliegen mußte und daher die Beweisaufnahme beider Untersuchungsausschüsse sehr frühzeitig im Jahre 1994 beendet werden mußte. Wichtige Dokumente waren uns erst nach der Beweisaufnahme zugegangen oder sind später bekannt geworden. Da uns die Auswertung dieser Dokumente, aber auch noch fehlende Zeugenaussagen wichtig erscheinen, wollen wir das nachholen." (Dokument Nr. 4) In der Debatte über den SPD-Antrag auf Einsetzung haben die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. ihre Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit eines Folgeuntersuchungsausschusses zum Ausdruck gebracht. Abgeordneter Joachim Gres (CDU/CSU) hat seine Bedenken wie folgt formuliert: "Ich warne jedoch vor der Erwartung, ein Untersuchungsausschuß dieses Hauses könne jemals wirklich lückenlos alle Bereiche und alle Facetten des Systems der DDR -- und seien es auch nur ihre Unternehmen im In- und Ausland einschließlich der konspirativen Zusammenarbeit mit dem MfS -- aufdecken ... Wir wissen alle, daß sich um den hier in Rede stehenden Themenkreis seit einigen Jahren verschiedene andere Gremien und Institutionen durchaus mit Erfolg kümmern. Da ist zum einen die unabhängige UKPV, die mittlerweile fast lückenlos die ehemaligen Parteifirmen der SED erfaßt hat. Da sind zum anderen die zahlreichen Strafverfahren und Zivilverfahren vor deutschen und ausländischen Gerichten wegen Veruntreuung, Bilanzfälschung oder veruntreuender Vermögensverschiebungen ins Ausland, wobei ich, Herr Beucher, nur anmerke, daß uns diese laufenden Verfahren in erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Untersuchungsauftrages bringen werden." (Dokument Nr. 4) Für die Fraktion der F.D.P. hat der Abgeordnete Dr. Klaus Röhl erklärt, er bezweifle ein öffentliches Interesse am Untersuchungsauftrag: "Trotz unserer Zweifel an Nutzen und Effektivität und trotz unserer Bedenken bezüglich der Systematik wollen wir der Einsetzung und künftigen Arbeit des Untersuchungsausschusses nicht im Wege stehen." (Dokument Nr. 4) Zum Antrag der SPD auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erklärte der Abegordnete Wolfgang Bierstedt für die Bundestagsgruppe der PDS die Zustimmung mit folgenden Worten: "Uns sollte es in diesem Ausschuß darum gehen, von den gesetzlichen Normen abweichende Handlungsweisen festzustellen und keine politisch motivierte Vorverurteilung zuzulassen." (Dokument Nr. 4) II. Einsetzung des Untersuchungs- ausschusses Der 13. Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 28. September 1995 die Beschlußempfehlung auf BT-Drucksache 13/2483 mit den Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Enthaltung der Koalitionsfraktionen und der Gruppe der PDS gemäß Artikel 44 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) den aus elf Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuß eingesetzt (Dokument Nr. 4). Die Gruppe der PDS wirkt mit einem Mitglied entsprechend den Beschlüssen des Deutschen Bundestages und den Vereinbarungen im Ältestenrat vom 6. Juni 1991 mit. Der Ältestenrat hatte in seiner vorgenannten Sitzung zur Rechtsstellung der Gruppenmitglieder in Untersuchungsausschüssen in Auslegung der Nr. 2 b des Bundestagsbeschlusses vom 21. Februar 1991 (BT-Drucksache 12/149) folgende Feststellungen getroffen: "1. Das Mitglied, sowie sein Stellvertreter, durch das die Gruppe an der Arbeit des Untersuchungsausschusses mitwirken kann, ist trotz des fehlenden Stimmrechts Mitglied des Untersuchungsausschusses. 2. Die gleichzeitige Anwesenheit von Mitglied und Stellvertreter im Untersuchungsausschuß ist zulässig. 3. Das Mitglied hat Fragerecht. Das Fragerecht des stellvertretenden Mitglieds bei Anwesenheit des Mitglieds wird insoweit entsprechend dem Fragerecht der von den Fraktionen in den Untersuchungsausschuß entsandten Mitglieder gehandhabt. 4. Das Mitglied hat das Recht, Beweisanträge und andere Anträge zu stellen. 5. Soweit es im Untersuchungsausschuß auf die Zahl der Mitglieder ankommt, zählt das Mitglied nicht mit; dies gilt auch für die Frage nach der Unterstützung von Anträgen. 6. Seine Anträge sind beitrittsfähig. 7. Das Mitglied erhält die an die Ausschußmitglieder allgemein verteilten Unterlagen (u. a. Akten). 8. Soweit Unterlagen nur eingeschränkt verteilt werden und der Verteilungsmaßstab die Fraktion ist, erhält es ein Exemplar. 9. Es hat das Recht, gem. § 23 der IPA-Regeln dem Plenum einen abweichenden Bericht vorzulegen (sogenanntes Sondervotum). 10. Das Mitglied wird zu Obleutebesprechungen eingeladen. 11. Bezüglich der Teilnahme von Fraktionsmitarbeitern werden die Gruppen wie Fraktionen behandelt." Der Änderungsantrag der Gruppe der PDS auf BT-Drucksache 13/2484 wurde vom Deutschen Bundestag abgelehnt. Zum Verfahren hat der Deutsche Bundestag im Einsetzungsbeschluß auf BT- Drucksache 13/2483 festgelegt: "Dem Verfahren des Untersuchungsausschusses werden die Regeln zugrunde gelegt, die von den Mitgliedern der Interparlamentarischen Arbeits- gemeinschaft im Entwurf eines Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen (sog. IPA-Regeln, Drucksache V/4209) formuliert wurden, soweit sie geltendem Recht nicht widersprechen und wenn nach übereinstimmender Auffassung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine sonstigen Bedenken dagegen bestehen." Dabei handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes vom 14. Mai 1969 der zurückgeht auf einen Vorschlag der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache V/4209). Die Regelungsvorschläge dieses Gesetzesentwurfs werden gemeinhin auch als IPA-Regeln bezeichnet. III. Untersuchungsauftrag 1. Ursprünglicher Untersuchungsauftrag Der Untersuchungsauftrag lautet gemäß BT-Drucksache 13/2483: "Es wird ein Untersuchungsausschuß gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes, bestehend aus elf Mitgliedern, eingesetzt. Zusätzlich kann die Gruppe der PDS durch ein nicht stimmberechtigtes Mitglied in entsprechender Anwendung des Beschlusses des Ältestenrates vom 6. Juni 1991 mitwirken. Der Ausschuß soll die nachstehend aufgeführten offengebliebenen Fragen des 1. und 2. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode untersuchen, soweit hierdurch die in den Berichten dieser Untersuchungsausschüsse getroffenen Feststellungen ergänzt werden können. I. Der Ausschuß soll klären: 1. Welche Unternehmen und Beteiligungen der DDR existierten im westlichen Ausland über die in den Berichten des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode dargestellten hinaus, und was ist mit diesen Unternehmen und Beteiligungen inzwischen geschehen? 2. Existierten -- neben Unternehmen und Beteiligungen -- Vermögenswerte des Bereichs Kommerzielle Koordinierung über die in den Berichten des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode dargestellten hinaus, und wo sind diese verbleiben? 3. Inwieweit hat der Bereich Kommerzielle Koordinierung mit der Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR operativ zusammengearbeitet, und in welchem Umfang sind finanzielle Mittel der Außenhandelsbetriebe sowohl des Ministeriums für Außenhandel als auch des Bereichs Kommerzielle Koordinierung der Hauptverwaltung Aufklärung zugeflossen? 4. Inwieweit haben der Bereich Kommerzielle Koordinierung und die von ihm abhängigen Unternehmen und Personen mit der Militärischen Aufklärung der Nationalen Volksarmee der DDR zusammengearbeitet, und sind der Militärischen Aufklärung Mittel des Bereichs Kommerzielle Koordinierung zugeflossen? 5. Inwieweit hat der Bereich Kommerzielle Koordinierung -- über die Feststellungen der Berichte der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) hinaus -- mit den Blockparteien und Massenorganisationen der DDR zusammengearbeitet, welche finanziellen Mittel sind an diese Institutionen geflossen? 6. Inwieweit haben Unternehmen des Bereichs Kommerzielle Koordinierung -- über die Feststellungen der Berichte der UKPV hinaus - - bei der Veruntreuung von Vermögenswerten die Verbindung zu Unternehmen und Personen von kommunistischen Parteien, die mit der SED/PDS wirtschaftlich zusammengewirkt haben, genutzt? 7. Inwieweit wurden Mitglieder der SED/PDS oder der Partei nahestehende Personen -- über die Feststellung der Berichte der UKPV hinaus -- vor dem 3. Oktober 1990 von der SED/PDS durch Vermögensverschiebungen finanziell unterstützt, um sich wirtschaftlich betätigen zu können? 8. Welche Vermögensverschiebungen und Manipulationen von Bilanzen der Unternehmen der DDR sind durch das Zusammenwirken "alter Seilschaften" und westlicher Geschäftspartner erfolgt, und wer hat davon profitiert? 9. Welche Maßnahmen haben Bundesregierung, Treuhandanstalt und andere staatliche Stellen des Bundes zur Wiederbeschaffung veruntreuter Vermögenswerte ergriffen? 10. Welche Rolle haben Kreditinstitute innerhalb und außerhalb der DDR bei Vermögensveruntreuungen von Unternehmen und Personen der DDR gespielt? II. Der Ausschuß soll klären, inwieweit die Aktivitäten des Bereichs Kommerzielle Koordinierung und seiner Nachfolgeorganisationen durch Unternehmen und Institutionen sowie deren handelnde Personen aus der Bundesrepublik Deutschland vor und nach der Wende unterstützt wurden. Hierbei soll geklärt werden, 1. inwieweit sich aus der Auswertung von Disketten und Unterlagen der Hauptabteilung XVIII des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR Hinweise ergeben, daß Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland Embargo-Bestimmungen bei Geschäften mit Unternehmen der DDR durchbrochen haben, 2. welchen Einfluß die Hauptabteilung XVIII des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR auf die außenwirtschaftliche Tätigkeit der DDR mit Geschäftspartnern aus der Bundesrepublik Deutschland genommen hat und wieweit der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz hierüber Kenntnisse besaßen, 3. inwieweit der Bereich Kommerzielle Koordinierung, sein Leiter und seine Mitarbeiter mit Billigung von Bundesregierung und sonstigen politisch handelnden Personen wirken konnten. III. Der Ausschuß soll -- soweit der Bundesrechnungshof hierüber noch keine Feststellungen getroffen hat -- auch klären, 1. ob bei der Vergabe von Liquidationsdarlehen durch die Treuhandanstalt und bei der Bemessung von Liquidatorenhonoraren die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung hinreichend beachtet worden sind und 2. ob bei der Privatisierung von Unternehmen durch die Treuhandanstalt -- unbeschadet der staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen Untreue -- die Vorgabe des Bundesministers der Finanzen zur Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Kriterien und die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ausreichend beachtet worden sind. 2. Erweiterung des Untersuchungsauftrages Ein Jahr später wurde der Zusammenbruch des Bremer Vulkan Verbundes, an den u. a. einige ostdeutsche Werften veräußert worden waren, zum Anlaß genommen zu klären, wie es zu einer zweckwidrigen Verwendung von Investitionsbeihilfen und Fördermitteln kommen konnte und welche Verantwortlichkeiten bei der Bundesregierung und der THA/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) lagen. Die von der Gruppe der PDS auf BT-Drucksache 13/4065 beantragte Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses ist am 23. Mai 1996 im Deutschen Bundestag abgelehnt worden (Dokument Nr. 5). Die Fraktion der SPD hat sich mit ihrem Antrag auf BT-Drucksache 13/4698 für eine Erweiterung des Untersuchungsauftrages des Untersuchungsausschusses ausgesprochen (Dokument Nr. 6). Der 13. Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 23. Mai 1996 den Antrag der Fraktion der SPD beraten und an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) überwiesen (Dokument Nr. 7). Den anschließend in wenigen Punkten abgeänderten Antrag der Fraktion der SPD auf BT-Drucksache 13/5233 hat er in seiner 118. Sitzung am 9. Juli 1996 ebenfalls dem 1. Ausschuß überwiesen (Dokument Nrn. 8 und 9). Der 1. Ausschuß hat sich in seiner Sitzung am 17. Oktober 1996 darauf verständigt, zu empfehlen, den Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses der 13. Wahlperiode um den Prüfungskomplex Bremer Vulkan Verbund AG zu erweitern (Dokument Nr. 10). Über das Thema Bremer Vulkan Verbund AG hinausgehende Vorstellungen der SPD zur Ergänzung des Untersuchungsauftrages haben sich nicht durchsetzen können, da eine Abänderung des ursprünglichen Untersuchungsauftrages nur mit der Mehrheit des Deutschen Bundestages möglich gewesen wäre. In seiner 132. Sitzung am 18. Oktober 1996 hat der 13. Deutsche Bundestag ohne vorhergehende Debatte die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) auf BT-Drucksache 13/5843 zu den Anträgen der Fraktion der SPD "Erweiterung des Untersuchungsauftrages des Untersuchungsausschusses" auf BT-Drucksachen 13/4698 und 13/5233 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS angenommen (Dokument Nr. 11). Der ergänzende Untersuchungsauftrag lautet: "... Der am 28. September 1995 vom Deutschen Bundestag beschlossene Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses (Drucksachen 13/1833 und 13/2483) soll um die folgende Ziffer 3 in Nummer III ergänzt werden: ,3. Der Ausschuß soll bezogen auf die Bremer Vulkan Verbund AG auch klären, a: ob und auf welche Weise die Bundesregierung und die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dafür gesorgt haben, daß die Einhaltung von Investitionszulagen und die zweckbestimmte Verwendung von Investitionsbeihilfen und Fördermitteln vertraglich abgesichert sind; b: ob und durch welche Maßnahmen die Bundesregierung und die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gewährleistet haben, daß die Einhaltung vertraglicher Bestimmungen durch die Bremer Vulkan Verbund AG als Erwerber von Unternehmen der ehemaligen DDR hinsichtlich der zweckbestimmten Verwendung von Investitionsbeihilfen und Fördermitteln überprüft werden kann; c: ob, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt die Bundesregierung und die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben von ungerechtfertigten Inanspruchnahmen von Subventionsmitteln und der zweckentfremdeten Verwendung von Investitionsbeihilfen und Fördermitteln durch die Bremer Vulkan Verbund AG als Erwerber von Unternehmen der ehemaligen DDR Kenntnis erhalten haben und welche Maßnahmen dagegen getroffen wurden.`" IV. Konstituierung des Untersuchungs- ausschusses Der Untersuchungsausschuß ist am 29. September 1995 durch den Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, Dr. Burkhard Hirsch, konstituiert worden. 1. Mitglieder des Untersuchungsausschusses Die Fraktionen haben folgende Ausschußmitglieder benannt: Ordentliche Mitglieder:Stellvertretende Mitglieder: Fraktion der CDU/CSU: Joachim Gres Heinz Dieter Eßmann Dr. Wolfgang Götzer Heinz-Jürgen Kronberg Dr. Bertold Reinartz Frederick Schulze Johannes Selle Klaus Riegert Wolfgang Steiger Johannes Singhammer Fraktion der SPD: Friedhelm Julius Beucher Doris Barnett Hans-Joachim Hacker Dorle Marx Dr. Christine Lucyga Wieland Sorge Volker Neumann Dr. Gerald Axelheim Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Vera Lengsfeld nicht benannt Fraktion der F.D.P. Dr. Klaus Röhl Heinz Lanfermann Die Gruppe der PDS hat als nicht stimmberechtigtes Mitglied benannt: Ordentlich mitwirkendes Mitglied: Wolfgang Bierstedt Stellvertretendes Mitglied: nicht benannt Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens haben sich folgende Änderungen ergeben: Am 18. Januar 1996 hat die Gruppe der PDS den Abg. Gerhard Jüttemann als stellvertretendes Mitglied nachbenannt. Am 8. Februar 1996 ist der Abg. Heinz Lanfermann aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. An seiner Stelle hat die Fraktion der F.D.P. den Abg. Hildebrecht Braun als stellvertretendes Mitglied benannt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 12. Juli 1996 den stellvertretenden Ausschußsitz mit der Abg. Antje Hermenau besetzt. Nachdem die Abg. Vera Lengsfeld die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verlassen hatte, war die Fraktion ab dem 18. Dezember 1996 nicht mehr mit einem ordentlichen Mitglied im Untersuchungsausschuß vertreten. Der Abg. Frederick Schulze hat den Untersuchungsausschuß am 8. Januar 1997 als stellvertretendes Mitglied verlassen. Die Fraktion der CDU/CSU hat daraufhin die Abg. Vera Lengsfeld, die zwischenzeitlich Mitglied der CDU/CSU-Fraktion geworden war, mit dieser Funktion betraut. Mit Wirkung vom 20. März 1997 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Abg. Antje Hermenau als ordentliches Mitglied benannt. Für die Ausschußsitzung am 2. Oktober 1997 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Abg. Antje Hermenau durch den Abg. Werner Schulz ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied wurde von der Fraktion nicht benannt. 2. Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Der Untersuchungsausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung am 29. September 1995 den Abgeordneten Volker Neumann zum Vorsitzenden und den Abgeordneten Dr. Bertold Reinartz zu dessen Stellvertreter bestimmt. 3. Benennung der Obleute und Ernennung der Berichterstatter Die Fraktionen und Gruppe haben ebenfalls in der konstituierenden Sitzung am 29. September 1995 als Obleute benannt: CDU/CSU-Fraktion: Abgeordneter Joachim Gres SPD-Fraktion: Abgeordneter Friedhelm Julius Beucher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Abgeordnete Vera Lengsfeld Fraktion der F.D.P.: Abgeordneter Dr. Klaus Röhl und Gruppe der PDS: Abgeordneter Wolfgang Bierstedt. Zu Berichterstattern sind folgende Abgeordnete auf Vorschlag ihrer Fraktionen bzw. Gruppe ernannt worden: Abgeordneter Dr. Wolfgang Götzer (CDU/CSU); Abgeordneter Friedhelm Julius Beucher (SPD); Abgeordnete Antje Hermenau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN); Abgeordneter Dr. Klaus Röhl (F.D.P); Abgeordneter Wolfgang Bierstedt (PDS). 4. Benannte Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppe Für den Untersuchungsausschuß benannte Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppe sind: für die CDU/CSU-Fraktion: Rudolf Seiler Axel Schlegtendal Benedikt Hauser Wilfried Braun für die SPD-Fraktion: Manfred Poburski Albrecht von Wangenheim für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Dr. Jürgen Treulieb für die Fraktion der F.D.P.: Hans-Ulrich Güther (bis 9. 9. 1996) Elisabeth Klante (vom 10. 9. 1996 bis 15. 1. 1997) Dr. Ren Alexander Lohs (seit 16. 1. 1997) für die Gruppe der PDS: Prof. Dr. Gretchen Binus 5. Beauftragte der Bundesregierung Die Bundesregierung hat folgende Beauftragte für den Untersuchungsausschuß bestellt: Bundesministerium der Finanzen (Koordinierung für die Bundesregierung): Ministerialrat Haas Ministerialrat Dr. Bley Ministerialrat Wulf (seit 15. November 1996) Regierungsdirektor Venzlaff Regierungsrat Dr. Kemper Verwaltungsangestellter Schogs (bis zum 29. Januar 1996) Bundekanzleramt: Ministerialrat Dr. Aretz Ministerialrat Annecke Oberregierungsrat Hagemann Bundesministerium des Innern: Ministerialrat Dr. Rein Bundesministerium der Justiz: Ministerialrat Dr. Hucko Bundesministerium für Wirtschaft: Ministerialrat Dr. Merkel (bis 20. Februar 1997) Regierungsrätin Dr. Mundt (seit 11. März 1997) Bundesministerium der Verteidigung: Oberregierungsrat Willasch (bis 14. März 1996) Ministerialdirigent Quiske (seit 14. März 1996) Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben: Abteilungsleiter Kellner Herrn Dierk (Stellvertreter) 6. Sekretariat des Untersuchungsausschusses Dem Sekretariat des Untersuchungsausschusses gehörten auf Dauer zwei Beamte an, die die Befähigung zum Richteramt besitzen: Ministerialrätin Dr. Ines Mockenhaupt-Gordon und Regierungsdirektor Dr. Uwe Markus. Für die Aktenauswertung, Vorbereitung von Zeugenvernehmungen und die Erarbeitung von Entwürfen für Berichtsteile wurden als weitere Mitarbeiter des höheren Dienstes mit wissenschaftlicher Ausbildung eingesetzt: Regierungsdirektorin Renate Meurer (vom 1. September 1997 bis zum 30. April 1998), Regierungsrätin z. A. Dr. Sabine Vogel (seit dem 16. Oktober 1996), Verwaltungsangestellte Kerstin Bünte (vollzeitbeschäftigt vom 2. Januar 1996 bis 15. August 1997; anschließend ein Tag pro Woche), Verwaltungsangestellter Andreas Streit (seit dem 15. Dezember 1995) und Verwaltungsangestellte Sabine Stuppert (seit dem 17. Juni 1996). Weiter gehörten dem Ausschußsekretariat an: Amtsrätin Christiane Hoffmann, Verwaltungsangestellte Renate Schiffer (bis August 1997), Verwaltungsangestellte Sabine Bongart (seit dem 5. Februar 1996) und Verwaltungsangestellte Iris Stahl (seit dem 2. Januar 1998). Darüber hinaus wurden im Sekretariat als Systemverwalter Oberamtsrat Klaus Spittek sowie als Leiter des Ausschußarchivs Archivamtmann Gerhard Schlütter eingesetzt. Außerdem leistete Rechtsreferendarin Katja Fischer ihre Wahlstation im Sekretariat. Hinzu kamen jeweils vier -- im Durchschnitt für jeweils sechs Monate -- halbtags beschäftigte Zeitangestellte als Sachbearbeiter in der Verschlagwortung, sowie mehrere halbtags beschäftigte studentische Hilfskräfte, die Kopierarbeiten und andere Tätigkeiten übernommen haben. V. Parallelverfahren 1. Der Untersuchungsausschuß der Bremischen Bürgerschaft "Bremer Vulkan" Die Bremische Bürgerschaft hat in ihrer 19. Sitzung am 20. Mai 1996 auf Antrag der Fraktionen der Fraktion Arbeit für Bremen und Bremerhaven (AFB); BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der CDU und der SPD die Einsetzung des Untersuchungsausschusses "Bremer Vulkan" beschlossen (BREMISCHE BÜRGERSCHAFT; Beschlußprotokoll Nr. 14/277). Der Auftrag dieses Untersuchungsausschusses lautet: "Die Bürgerschaft (Landtag) setzt einen aus elf Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern bestehenden parlamentarischen Untersuchungsausschuß ein mit dem Auftrag, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Landes die Entwicklung des Bremer Vulkan Konzerns seit Gründung des Unterweser-Verbunds vor dem Hintergrund der nationalen und internationalen Situation des Schiffsbaumarktes zu untersuchen, soweit der Senat (einschließlich aller Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinden sowie der staatlichen und kommunalen Eigen- und Mehrheits- Beteiligungsgesellschaften) zuständig und/oder beteiligt war. Der Untersuchungsauftrag erstreckt sich auf -- die Verflechtungen zwischen der Bremer Landespolitik und dem Bremer Vulkan Konzern; -- die Einflußnahme von Vertretern des Landes, der Stadtgemeinden sowie staatlicher und kommunaler Eigen- und (Mehrheits-) Beteiligungsgesellschaften auf strategische Unternehmensentscheidungen des Bremer Vulkan Konzerns bzw. von Vertretern (einschließlich von Aufsichtsratsmitgliedern) des Bremer Vulkan Konzerns auf politische Entscheidungen des Landes und der Stadtgemeinden; -- die Hintergründe und fiskalischen Auswirkungen des finanziellen Engagements des Landes gegenüber dem Konzern. Über das Ergebnis der Untersuchungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ist der Bürgerschaft (Landtag) Bericht zu erstatten. Der Untersuchungausschuß soll vor allem folgende Fragen klären: 1. Welchen Einfluß hat der Senat auf die Unternehmenspolitik des Bremer Vulkan Konzerns ausgeübt, und welche Rolle hat er im Vorfeld des Konkurses gespielt? Insbesondere soll in diesem Zusammenhang untersucht werden: 1.1 Weshalb ist es nicht zu dem seit Jahren angekündigten ,Unterweserkonzept` zur Modernisierung der Vulkan-Werften in Vegesack und Bremerhaven gekommen? 1.2 Wie weit war der Senat an der Expansion des Bremer Vulkan Konzerns in den lezten Jahren beteiligt, hat sie finanziell flankiert oder sogar erst ermöglicht (z.B. an der Gründung der ,Senator Lines` und ihrer späteren Fusion mit DSR)? 1.3 Ab wann verfügte der Senat über Informationen über die drohende Schieflage des Konzerns, und ab wann lagen ihm Hinweise vor, daß angesichts der betriebswirtschaftlichen Daten, der Haltung der Banken und der Gesamtlage des Konzerns ein Konkurs wahrscheinlich war? 1.4 War dem Senat ein Zusammenhang zwischen dem Liquiditätsbedarf des Konzerns und der Übernahme der Ostsee-Werften mit den damit verbundenen Treuhand-Geldern bekannt? 1.5 Ab wann verfügte der Senat über Anhaltspunkte, daß Treuhand- Gelder, die für die Ost-Werften des Konzerns bestimmt waren, im Rahmen des zentralen cash-managements zweckentfremdet wurden, und was hat er getan, um diesen Punkt aufzuklären? 1.6 Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt hatte der Senat Kenntnis von den Vorberichten der Jahresabschlußprüfungen der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften? 1.7 Inwieweit wurden wichtige Unternehmensentscheidungen zwischen Vertretern des Senats und Mitgliedern des Aufsichtsrats des Bremer Vulkan Konzerns besprochen und abgestimmt? 1.8 Wurden aktienrechtlich vorgesehene Personalentscheidungen des Bremer Vulkan Konzerns vom Senat beeinflußt bzw. mit ihm abgestimmt? 2. Welchen Einfluß haben Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats des Bremer Vulkan Konzerns auf das Unternehmen betreffende Entscheidungen des Senats genommen? 3. Welche finanzielle Folgen hat der Zusammenbruch des Bremer Vulkan Konzerns für den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen; was sollte mit dem finanziellen Engagement des Landes bewirkt werden, und waren die eingegangenen Risiken in dieser Größenordnung gerechtfertigt? Insbesondere sollen in diesem Zusammenhang folgende Fragen geklärt werden: 3.1 Wie hat sich das finanzielle Engagement der Freien Hansestadt Bremen und ihr zuzurechnender 90 Gesellschaften gegenüber dem Bremer Vulkan Konzern seit Gründung des ,Unterweserverbunds` entwickelt (Aktienanteile, Bürgschaften und Garantien, Darlehen, Übernahme von Vulkan-Gesellschaften durch das Land bzw. die HIBEG etc.)? 3.2 Welche Sicherheiten standen diesem Engagement gegenüber? 3.3 In welchem Umfang wurden Vulkan-Risiken durch Verpflichtungsermächtigungen im öffentlichen Haushalt abgedeckt? 3.4 Welche Bürgschaften und andere finanziellen Engagements des Landes sind in den letzten Jahren haushaltswirksam geworden, und in welchem Umfang wird der Haushalt der Freien Hansestadt Bremen durch den Konkurs des Unternehmens in Anspruch genommen? 3.5 Inwieweit und durch wen wurde die Übernahme finanzieller Verpflichtungen durch die Freie Hansestadt Bremen gutachterlich abgesichert? 3.6 Wurden die Bürgschaftsausschüsse oder andere parlamentarische Gremien im notwendigen Umfang über Hintergründe, Risiken und mögliche Alternativen zu den vom Senat vorgeschlagenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bremer Vulkan Konzern informiert? 3.7 Welche Konsequenzen für die künftige Wirtschaftsförderungspolitik und Bürgschaftspraxis sind aus den Erfahrungen mit dem Bremer Vulkan Konzern zu ziehen? Der Untersuchungsausschuß hat inzwischen seine Beweisaufnahme abgeschlossen. Ein abschließender Bericht wird aller Voraussicht nach frühestens im Juni 1998 vorgelegt. 2. Der 3. Parlamentarische Untersuchungsausschuß der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern "Zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verschwendung bzw. Veruntreuung von öffentlichen finanziellen Mitteln bei und infolge der Privatisierung von ehemals volkseigenen Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern" Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag der Fraktion der PDS vom 14. August 1996 (LT-Drucksache 2/1773) in seiner Sitzung am selben Tage die Einsetzung eines 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses beschlossen, der die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Verschwendung bzw. Veruntreuung von öffentlichen finanziellen Mitteln bei und infolge der Privatisierung von ehemals volkseigenen Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern klären soll. Der Untersuchungsauftrag ist wie folgt formuliert: "Der Parlamentarische Untersuchungsausschuß hat den Auftrag, insbesondere in den Branchen -- Werften und ihre Zulieferbetriebe, -- verarbeitendes Gewerbe, -- Bauindustrie sowie -- Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte aufzuklären, soweit die Landesregierung und Fachministerien darauf Einfluß hatten oder hätten nehmen können, 1. wie die Landesregierung und die Fachministerien bei der Entscheidungsfindung zur Privatisierung der ehemals volkseigenen Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern (Auswahl möglicher Käufer, Beurteilung vorgelegter Betriebskonzepte, Vertragsgestaltung) mitwirkten und ob sie die gegebenen Möglichkeiten im Interesse des Landes wahrnahmen; 2. ob die Landesregierung und die Fachministerien bei der Vergabe von Fördermitteln und Bürgschaften die Richtlinien des Landes einhielten; 3. ob die Landesregierung und die Fachministerien die ordnungsgemäße Verwendung sowie die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen für Fördermittel und Bürgschaften kontrollierten und wie die Fachministerien bei Nichteinhaltung derselben reagierten; 4. wohin nicht ordnungsgemäß verwandte Mittel geflossen sind und wofür sie eingesetzt wurden; 5. auf Basis welcher Entscheidungsgrundlagen die Landesregierung Unternehmensbeteiligungen erworben hat. Der Parlamentarische Untersuchungsausschuß wird seine Arbeit insbesondere auf die Vorgänge in nachstehend aufgeführten Unternehmen konzentrieren: Werften Meerestechnik Werft Wismar, Volkswerft Stralsund, Dieselmotorenwerke Rostock, Neptunwerft Rostock, Schiffswerft Rechlin, Elbewerft Boizenburg. Maritime Zulieferindustrie Schiffsanlagenbau Barth, Eisenwerke Ueckermünde. Verarbeitendes Gewerbe Nematec Neubrandenburg, Hemscheid Schwerin, Nordbräu Neubrandenburg. Bauindustrie Betriebe der Elbo-Bau, Blähton Grimmen. Verarbeitung landwirtschaftlicher und Fischereiprodukte Vorpommersche Fleischzentrale Pasewalk, Schlachthof Neustrelitz, Schlachthof Teterow, Ostseefisch Saßnitz." Der Parlamentarische Untersuchungsausschuß hat seine Beweisaufnahme zum Thema "Werften" voraussichtlich abgeschlossen. Der entsprechende Bericht soll möglichst noch im Juni 1998 im Landtag behandelt werden. 3. Der 1. Parlamentarische Untersuchungs- ausschuß der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern "Zur weiteren Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Betrieb der Deponie Ihlenberg" Auf Antrag der Fraktion der PDS vom 25. November 1994 (LT-Drucksache 2/9) hat der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern in seiner 3. Sitzung am 9. Dezember 1994 die Einsetzung des aus neun Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschusses beschlossen. Der Einsetzungsantrag ist wie folgt gefaßt: "1. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern folgt der interfraktionellen Empfehlung vom 30. Juni 1994 auf Drucksache 1/4579 zur Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur weiteren Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Betrieb der Deponie Ihlenberg/Schönberg in Fortführung des Untersuchungsauftrages entsprechend des Beschlusses des Landtages vom 4. Mai 1993 auf Drucksache 1/3120. 2. Der Parlamentarische Untersuchungsausschuß soll insbesondere die Arbeit zur Klärung der im Zwischenbericht des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses an den Landtag vom 30. Juni 1994 auf Drucksache 1/4579 unter B. Feststellungen, 9. Kapitel aufgeführten offenen Fragen fortsetzen. Begründung: In der Beschlußempfehlung und dem Bericht des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages vom 24. 6. 1994 auf Drucksache 1/4579 wurden die nachstehend aufgeführten Sachverhalte als klärungsbedürftig dargestellt: -- Ob die Landesregierung die ihr übertragene Verantwortung im Zusammenhang mit der Übernahme der Deponie Schönberg ausreichend wahrgenommen hat und inwieweit die einzelnen Ministerien und die Staatskanzlei beteiligt waren, -- wie sich die Geschäftsvorgänge bei der Ihlenberger Abfallentsorgungs-Gesellschaft (IAG) insgesamt darstellen, -- welche sonstigen Verträge zum Deponiebetrieb mit Firmen bestehen, an welchen die Deponie-Management-Gesellschaft (DMG) oder ihre Gesellschafter direkt oder indirekt beteiligt sind, -- welche Umstände zum Abschluß des Betriebsführungsvertrages zwischen der IAG und der DMG, insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Haftungsfrage und des Pachtentgelts führten, -- welche Verantwortlichen aufgrund welcher Geschäfts- und Vertragsverflechtungen in der Vergangenheit und gegenwärtig die Abfallströme auf die Deponie Ihlenberg/Schönberg gelenkt haben und lenken und welche Rolle diese Verflechtungen gespielt haben bei der vertraglichen Gestaltung der Übernahme durch das Land und bei den übrigen Verträgen. Folgende Punkte des Untersuchungsauftrages bedürfen noch der Aufklärung: -- welche Umstände zu den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen geführt haben, die sich bis zum Abschluß des Kaufvertrages mit der Treuhandanstalt (THA) ergeben haben, -- wie es zu den Maklerverträgen zwischen der IAG und der MAG bzw. der Abfallwirtschafts- und Umweltservice GmbH (AWUS) gekommen ist und warum diese nicht im Vorfeld des Kaufvertrages aufgelöst worden sind, -- wie es zu der Festschreibung der Laufzeit des Entsorgungsrahmenvertrages zwischen dem ehemaligen VEB Deponie Schönberg/INTRAC und der Hilmer-Gruppe bis zum Jahre 2005 am 5. 10. 1989 gekommen ist, -- wie die abfallrechtliche Aufsicht des Landes Mecklenburg- Vorpommern seit dem 3. 10. 1990 organisiert ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertragsverhandlungen zum Abschluß des öffentlich- rechtlichen Vertrages zwischen Umweltministerium, DMG und IAG betreffend der abfallrechtlichen Aufsicht über die Deponie Ihlenberg/Schönberg und der Gewährleistung deren Sicherheit, -- in welcher Relation die Bewertung der Sicherheit zu den erzielbaren Rückstellungen steht, -- ob und welche Verträge es zur Sicherung der Rekultivierung durch die DMG mit Drittfirmen gibt und wie die Kostenabrechnung gegenüber der IAG erfolgen soll, -- ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Land Mecklenburg- Vorpommern durch die Vertragsabschlüsse und gesellschaftlichen Verflechtungen unter Beteiligung der landeseigenen Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten mbH (GAA) und IAG ein Schaden durch das Handeln welcher Personen zugefügt worden ist. Die umfassende und vollständige Klärung dieser Sachverhalte erfordert die Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses." Überschneidungen mit dem Untersuchungsauftrag des Bundestags- Untersuchungsausschusses ergeben sich insoweit, als in beiden Untersuchungsausschüssen der Versuch unternommen wird, Informations- und Handlungsstrukturen aufzuzeigen, die im Rahmen von Privatisierungen zu bestimmten, für die öffentliche Hand nachteiligen, Vertragsabschlüssen führten. Es ist beabsichtigt, den abschließenden Bericht des Untersuchungsausschusses in der Sitzungswoche vom 22. bis zum 26. Juni 1998 im Landtag zu beraten. 4. Rechnungsprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages sowie dessen Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof (BRH) a) Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses Der Rechnungsprüfungsausschuß -- ständiger Unterausschuß des Haushaltsausschusses -- beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den einzelnen Feststellungen in den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (BRH). Da sich der BRH in einem Bericht über die Abwicklung von Altkrediten der ehemaligen DDR und die Übernahme von Geschäften ehemaliger DDR-Kreditinstitute durch andere Geschäftsbanken gemäß § 88 Abs. 2 BHO geäußert hat (Bericht vom 27. September 1995), bestanden Berührungspunkte zu III. des Untersuchungsauftrages auf BT-Drucksache 13/2483. Der Untersuchungsausschuß hat in Zusammenhang mit der Erweiterung des Untersuchungsauftrages seinen Auftrag wie folgt ausgelegt: -- Zur Vermeidung parlamentarischer Doppelarbeit hat der Untersuchungsausschuß davon Abstand genommen, Bereiche auf dem Gebiet Liquidationsdarlehen, Liquidationshonorare und Privatisierung von Banken zu untersuchen, soweit sich der BRH dazu geäußert hat. Eine Parallelbehandlung im Rechnungsprüfungsausschuß und Untersuchungsausschuß hat somit nicht stattgefunden. -- Obwohl dies aus der systematischen Einordnung der Untersuchungsauftragserweiterung (Ergänzung von III. des Untersuchungsauftrages um die Ziffer 3) nicht unmittelbar zu erkennen ist, hat sich der Untersuchungsausschuß darauf verständigt, den Komplex "Bremer Vulkan Verbund AG" ohne die Einschränkung "soweit der Bundesrechnungshof hierüber noch keine Feststellungen getroffen hat" zu untersuchen. Die Feststellungen des BRH in seinem "Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO über die Prüfung der Privatisierung ostdeutscher Werften durch die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an die Bremer Vulkan Verbund AG" vom 12. Juni 1996 haben jedoch auch in diesem Falle zu keiner parlamentarischen Doppelbearbeitung geführt. Der Rechnungsprüfungsausschuß hat seine Arbeiten bis zum Abschluß der Untersuchungsausschußhandlungen zu diesem Komplex unterbrochen. b) Teilnahmewunsch von Vertretern des BRH an nichtöffentlichen/VS-VERTRAULICHEN Anhörungen/Beweisaufnahmen zum Untersuchungskomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" Der BRH hat mit Schreiben vom 6. November 1995 unter Hinweis darauf, daß der Auftrag des Untersuchungsausschusses auch Themen mehrerer Kollegien des BRH berühre, beantragt, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses bei Bedarf beobachtend teilnehmen zu dürfen. Der Untersuchungsausschuß hat diesem generellen Wunsch in seiner 3. Sitzung am 23. November 1995 nicht entsprochen. Nach der Erweiterung des Untersuchungsauftrages um den Komplex "Bremer Vulkan Verbund AG" hat der BRH mit Schreiben vom 19. Februar 1997 erneut den Wunsch geäußert, Vertretern seiner Behörde die Teilnahme an nichtöffentlichen bzw. VS-VERTRAULICHEN Anhörungen und Beweisaufnahmen zum erweiterten Untersuchungskomplex zu gestatten. Der Wunsch wurde wie folgt begründet: "... Der Bundesrechnungshof hat mit Schreiben vom 14. 2. 1997 seinen vertraulichen Bericht dem Untersuchungsausschuß gemäß Beweisbeschluß vom 16. 1. 1997 mit der Einstufung VS-VERTRAULICH übermittelt. Dieser dürfte auch bei den zunächst öffentlich vorgesehenen Anhörungen/Beweisaufnahmen zum Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" von Bedeutung sein. Aus diesem Grunde und wegen anderweitig zu schüt- zender unternehmensbezogener Daten ist nicht auszuschließen, daß die Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilweise vertraulich durchgeführt werden. Eine Teilnahme an derartigen nichtöffentlichen/VS- VERTRAULICHEN Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist für den Bundesrechnungshof von besonderem Interesse, da diese einen Sachzusammenhang mit den Feststellungen des Bundesrechnungshofes erwarten lassen und für die abschließenden Beratungen im Rechnungsprüfungsausschuß sachdienlich sein können. ..." Der Untersuchungsausschuß hat grundsätzlich keine Einwände gegen den Teilnahmewunsch erhoben und der Bitte des BRH entsprochen. Im Hinblick auf die Vernehmung bzw. Anhörung von Personen, die eine Aussagegenehmigung benötigen, hat der Untersuchungsausschuß beschlossen, diese Personen rechtzeitig im Vorfeld auf die Anwesenheit von Mitgliedern des BRH an einer nichtöffentlichen bzw. VS-VERTRAULICH eingestuften Sitzung hinzuweisen, damit dies in ihrer Aussagegenehmigung berücksichtigt werden könne. Im Hinblick auf Personen, die keine Aussagegenehmigung benötigen, hat der Untersuchungsausschuß beschlossen, daß der Vorsitzende vor Beginn der nichtöffentlichen/VS-VERTRAULICH eingestuften Vernehmung bzw. Anhörung über die Anwesenheit von Mitarbeitern des BRH informiert. Der BRH hat in der Folgezeit an allen Zeugenvernehmungen und Anhörungen zum Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" teilgenommen. Diese Teilnahme hat für den Untersuchungsausschuß keine Einschränkung der Untersuchungstätigkeit bedeutet. Zur Vorbereitung seines Berichts an den Rechnungsprüfungsausschuß hat der BRH mit Schreiben vom 27. Juni 1997 darüber hinaus um Überlassung der Vernehmungs- und Anhörungsprotokolle des Untersuchungsausschusses zum Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" gebeten. Dazu hat der Untersuchungsausschuß entschieden, daß der BRH die Protokolle erst nach Abschluß der eigenen Arbeiten erhält (näheres dazu unter Erster Teil, B.I.7.c). 5. Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massen- organisationen der DDR (UKPV) Die UKPV wurde durch die am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen §§ 20 a, 20 b Parteiengesetz der DDR (GBl. DDR I Nr. 9, S. 66, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990, GBl. DDR I Nr. 49, S. 904) eingerichtet. Die zehnköpfige Kommission hatte den Auftrag, "einen Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR im In- und Ausland" zu erstellen. Zur Sicherung der Vermögenswerte wurde das Vermögen unter treuhänderische Verwaltung der Kommission gestellt. Gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 blieben die §§ 20 a und 20 b des Parteiengesetzes u. a. mit der Maßgabe in Kraft, daß die treuhänderische Verwaltung der auf der Grundlage des Gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 33, S. 300) gebildeten THA - - jetzt BvS -- übertragen wurde, die das Vermögen, soweit dies möglich ist, an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückführen soll. Die UKPV unterliegt der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Eine Fachaufsicht besteht nicht. Im Juni 1991 erließ die Bundesregierung, wie in der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages vorgesehen, die "Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV)" (BGBl. I 1991, S. 1243). Diese Rechtsverordnung regelt u. a. die Einzelheiten der Aufgabenerledigung durch die Kommission und die Errichtung eines die Kommission unterstützenden Sekretariates, das die Entscheidungen der Kommission vorzubereiten und auszuführen hat. Im Zuge dieser Verordnung wurde die Ausübung der Rechtsaufsicht der Bundesregierung über die UKPV auf den Bundesminister des Innern übertragen. Sowohl die UKPV als auch der Untersuchungsausschuß sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten der Frage nachgegangen, inwieweit die vom Bereich KoKo verwalteten sog. Parteifirmen als Staatsvermögen oder Parteivermögen anzusehen sind. Der Untersuchungsausschuß hat mit Rücksicht auf die Ermittlungstätigkeit der UKPV das Thema Intracom mit großer Zurückhaltung und in zeitlicher Absprache mit der UKPV behandelt, um staatliche Vermögensrückführungsinteressen nicht zu gefährden. Im Rahmen gegenseitiger Information hat sich der Untersuchungsausschuß am 8. Februar 1996 in seiner 9. Sitzung vom Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission, Professor Papier, über die Tätigkeit der UKPV informieren lassen und einem Mitarbeiter des Sekretariats der UKPV am 1. Februar 1996 wunschgemäß gestattet, an einschlägigen -- auch nichtöffentlichen -- Vernehmungssitzungen des Untersuchungsausschusses teilzunehmen. Einen Zutritt zu den Beratungssitzungen hat die UKPV nicht begehrt. Weitere Angaben zu Bildung und Aufgaben der UKPV finden sich unter den Gliederungspunkten C.IV. und D.I. im Ersten Teil und im ergänzenden Bericht der UKPV vom 13. Februar 1998. 6. Ermittlungsverfahren bei Staatsanwaltschaften Die vom Untersuchungsausschuß behandelten Themenkomplexe waren in aller Regel auch strafrechtsrelevant (siehe auch Zweiter Teil, M.). a) Ermittlungsverfahren bei Berliner Staatsanwaltschaften Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, die sich nach dem Tatort richtet, ergab sich für eine Vielzahl von Ermittlungen aus dem Bereich der Regierungs- und Vereinigungskriminalität die Zuständigkeit der Berliner Strafverfolgungsbehörden, da der Bereich KoKo seinen Sitz im Osten Berlins hatte und auch viele Geschäfte der THA/BvS in Ber- lin abgeschlossen wurden (vgl. hierzu Zweiter Teil, M.I.1.). Die Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität beim Polizeipräsidenten in Berlin (ZERV) hat dabei insbesondere die Arbeit der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht (LG) Berlin unterstützt. b) Ermittlungsverfahren bei der Bremer Staatsanwaltschaft Der Konkurs der Bremer Vulkan Verbund AG hat zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen der Bremer Staatsanwaltschaft ausgelöst. Besonders interessant waren für den Untersuchungsausschuß hier die Ermittlungen, inwieweit im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Fördermittel durch den Vorstand der Bremer Vulkan Verbund AG Untreuehandlungen begangen wurden. Nähere Einzelheiten hierzu und insbesondere zu den jeweiligen Verfahrensständen finden sich im Zweiten Teil unter Gliederungspunkt K.IV.1. c) Ermittlungsverfahren bei der Generalbundesanwaltschaft Gegen eine Reihe früherer Mitarbeiter des Bereichs KoKo bzw. ihm zuzuordnender Unternehmen sowie gegen Personen, die mit dem Bereich KoKo in geschäftlicher Beziehung standen, wurde wegen des Verdachts einer geheimdienstlichen Tätigkeit ermittelt. Bei einem Großteil dieser Ermittlungsverfahren ging es um die Beschaffung von Embargogütern für geheimdienstliche Zwecke bzw. mit nachrichtendienstlichen Methoden. Zuständige Behörde war hier der Generalbundesanwalt in Karlsruhe (Zu einzelnen Verfahrensständen siehe auch Zweiter Teil, H.). 7. Gerichtsverfahren a) Verfahren vor den Strafgerichten Der überwiegende Teil der zahlreichen Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt. Von den Anklagen hat nur ein geringer Anteil zur Verurteilung geführt. So hat beispielsweise die für Regierungskriminalität zuständige Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin insgesamt sieben Anklagen gegen Dr. Alexander Schalck-Golodkowski erhoben, doch bisher kam es nur zu einer Hauptverhandlung. Das Berliner Landgericht hat ihn wegen Verstoßes gegen das Alliierte Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde. Inhaltlich ging es um den illegalen Import von Schußwaffen und Nachtsichtgeräten aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR. Ein weiteres Verfahren konnte wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht betrieben werden. b) Verfahren vor den Zivilgerichten Die BvS bemüht sich mittels mehrerer zivilrechtlicher Klagen um die Herausgabe des Vermögens der dem Bereich KoKo zuzuordnenden Unternehmen bzw. deren Vermögenswerte an den Staatshaushalt. Eine Darstellung dieser Verfahren findet sich im Zweiten Teil dieses Berichts unter A.IV. Im Bereich der Unternehmensprivatisierung versucht die BvS in einigen Fällen eine Realisierung vertraglich abgesicherter Ansprüche beziehungsweise die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, wenn Erwerber ihre rechtsverbindlich gemachten Zusagen (z. B. Arbeitsplatzgarantien, Investitionszusagen) nicht eingehalten haben. c) Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Im sog. Novum-Verfahren geht es um die Frage, ob die Novum Handelsgesellschaft mbH eine SED-Parteifirma oder ob eine eigentumsrechtliche Zuordnung zur Kommunistischen Partei Österreich (KPÖ) gegeben ist. Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Berlin beschäftigt, nachdem die THA mittels Verwaltungsakt das Vermögen der Novum Handelsgesellschaft mbH am 14. Januar 1992 unter treuhänderische Verwaltung gestellt hatte und das anschließende Widerspruchsverfahren nicht zur Rücknahme der Verwaltungsentscheidung führte. In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1996 hat es nach mehr als vierjähriger Verfahrensdauer die Auffassung vertreten, bei der Novum Handelsgesellschaft mbH handele es sich nicht um eine Parteifirma der ehemaligen DDR. Die BvS hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Eine ausführliche Darstellung des Falls der Novum Handelsgesellschaft mbH erfolgt im Zweiten Teil dieses Berichts unter B.II. d) Verfahren vor den Schiedsgerichten Komplizierte, umfangreiche und komplexe Verträge bergen immer die Gefahr, daß später in einem langwierigen Verfahren über Inhalt und Auslegung gestritten wird. Einen schnelleren Weg zur Herstellung des Rechtsfriedens bieten hier die Schiedsgerichte. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die THA bzw. BvS haben so beispielsweise Rechtsstreitigkeiten mit dem Thyssen-Konzern im Falle der Abwicklung des Unternehmens Metallurgiehandel Außen- und Binnenhandel an die Thyssen Handel Berlin GmbH im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens vermieden und eine Einigung über die Höhe des von Thyssen zu erbringenden Rückerstattungsbetrages erzielt. B. Verlauf des Untersuchungsverfahrens I. Beschlüsse und Absprachen zum Verfahren 1. Kurzbezeichnung des Ausschusses Zur klaren thematischen Abgrenzung zu anderen früheren wie auch gegenwärtig existierenden Untersuchungsausschüssen in Bund und Ländern hat es der Vorsitzende als sinnvoll angesehen, neben der offiziellen Bezeichnung "2. Untersuchungsausschuß der 13. Wahlperiode" eine Kurzbezeichnung zu führen. Unter Hinweis auf Beispiele aus der Vergangenheit (U-Boot-Ausschuß, KoKo-Ausschuß, Ausschuß Neue Heimat) und eine bessere Orientierung der Öffentlichkeit hat er in der 2. Ausschußsitzung deshalb um entsprechende Vorschläge gebeten. Nach mehreren Obleutegesprächen hat sich der Ausschuß schließlich am 23. November 1995 auf eine inoffizielle, da in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages nicht explizit vorgesehene, Kurzbezeichnung geeinigt. Er hat fortan den Zusatz "DDR-Vermögen" verwendet. 2. Tagesordnungsmäßige Berücksichtigung von Ausschußdrucksachen Um eine hinreichende fraktions- und gruppeninterne Beratung der Anträge zu ermöglichen, wurde vereinbart, daß diese eine Woche vor der Behandlung im Untersuchungsausschuß verteilt sein sollen. 3. Fragerecht bei der Beweiserhebung Auf Vorschlag des Vorsitzenden hat der Untersuchungsausschuß ebenfalls in seiner 3. Sitzung den folgenden Beschluß zum Fragerecht bei der Beweiserhebung gefaßt: "1. Das Fragerecht bei den Beweiserhebungen wird grundsätzlich nach § 17 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der IPA-Regeln gemäß den nachfolgenden Konkretisierungen ausgeübt. 2. Die Beweisaufnahme wird in drei Abschnitte aufgeteilt. Zunächst steht das Fragerecht dem Vorsitzenden zu. Im zweiten Abschnitt wird das Fragerecht abwechselnd von den Fraktionen und der Gruppe durch die von ihnen gestellten Berichterstatter ausgeübt. Leitet der Vorsitzende die Sitzung, so steht nach ihm der CDU/CSU-Fraktion, leitet der Stellvertreter des Vorsitzenden die Sitzung, so steht nach ihm der SPD-Fraktion das erste Fragerecht zu. Die Berichterstatter können das ihnen zustehende Fragerecht an ein ordentliches Mitglied oder auch an ein stellvertretendes Ausschußmitglied ihrer Fraktion und Gruppe weitergeben. 3. Die Gesamtzeit für den zweiten Abschnitt wird jeweils im Einzelfall festgelegt und unter den Fraktionen und der Gruppe nach den für die Plenarsitzungen geltenden Regeln aufgeteilt. 4. Für den dritten Abschnitt gilt § 28 GO-BT sinngemäß. 5. Ein stellvertretendes Ausschußmitglied darf trotz der Anwesenheit der ordentlichen Ausschußmitglieder derselben Fraktion oder derselben Gruppe das Fragerecht ausüben, wenn das ordentliche Ausschußmitglied sich bei Fragen zu demselben Komplex zurückhält. 6. Von dieser Regelung des Fragerechts kann in allseitigem Einverständnis jederzeit auch stillschweigend abgewichen werden. 7. Bei informatorischen Anhörungen wird entsprechend der vorstehenden Regelung für Beweiserhebungen verfahren." In der Praxis wurde das Fragerecht durch den Vorsitzenden allgemein sehr großzügig und offen gestaltet. Sowohl der Vorsitzende als auch die Fraktionen haben immer wieder Zwischenfragen anderer Ausschußmitglieder während der eigenen Befragungsrunde gestattet. Auch bei festgelegten Befragungsrunden der Fraktionen/Gruppe wurde von den Vorgaben großzügig abgewichen. 4. Verzicht auf Verlesung von Schriftstücken In der 2. Sitzung am 26. Oktober 1995 hat der Untersuchungsausschuß, dessen Verfahren gemäß Ziffer IV. des Untersuchungsauftrags auf BT- Drucksache 13/2483 die sogenannten IPA-Regeln zugrunde gelegt sind, folgenden Beschluß gefaßt: "Gemäß § 11 Abs. 2 der IPA-Regeln wird auf die Verlesung von Schriftstücken verzichtet, soweit diese vom Ausschußsekretariat an alle Mitglieder des Untersuchungsausschusses verteilt worden sind." 5. Verteilung von Ausschußdrucksachen und Ausschußmaterialien Der Untersuchungsausschuß hat in der auf die Konstituierung folgenden Sitzung am 26. Oktober 1995 eine Regelung zur Verteilung von Ausschußdrucksachen, Protokollen und Ausschußmaterialien festgelegt. Diese als "Beschluß 1 zum Verfahren" bezeichnete Regelung hat folgenden Inhalt: "Verteilung von Ausschußdrucksachen und Ausschußmaterialien Ausschußdrucksachen, Beweisbeschlüsse und Ausschußmaterialien (Mat A, Mat B, Mat C) sowie Protokolle sind durch das Sekretariat 2. UA zu verteilen an: 1. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder 2. Benannte Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppe PDS 3. Beauftragte der Bundesregierung und des Bundesrates." Der Untersuchungsausschuß hat in seiner 7. Sitzung am 1. Februar 1996 folgenden weiteren Beschluß gefaßt: "In Ergänzung des Beschlusses 1 zum Verfahren ,Verteilung von Ausschußdrucksachen und Ausschußmaterialien` werden Antworten auf Beweisbeschlüsse (Mat A) und Beweismaterialien, die nicht aufgrund eines Beweisbeschlusses, sondern im Wege freiwilliger Zusendung im Untersuchungsausschuß eingehen (Mat B), grundsätzlich nur jeweils in einem Eexmplar pro Fraktion und Gruppe zur Einsicht zur Verfügung gestellt, soweit der Umfang der Unterlage dies gebietet; im Zweifelsfall verständigen sich der Vorsitzende und die Obleute. Die Fraktionen und die Gruppe teilen dem Ausschußsekretariat mit, wer Empfänger dieses Eexmplars ist. Bei besonders großem Umfang wird von einer Verteilung abgesehen und statt dessen ein Emplar im Ausschußsekretariat zur Verfügung gestellt; im Zweifelsfall verständigen sich der Vorsitzende und die Obleute. Das Anschreiben der abgebenden Stelle wird in jedem Fall gemäß Verteiler I versandt." In der späteren Praxis wurden auf der Grundlage dieses Beschlusses Ausschußunterlagen bis zu einem Umfang von 30 Seiten -- ohne Berücksichtigung des Anschreibens -- generell und Unterlagen von 31 bis 1 000 Seiten nur in einem Exemplar pro Fraktion/Gruppe verteilt. Für die Verteilung von Verschlußsachen gab es daneben eine besondere Regelung. Der Untersuchungsausschuß hat dazu in seiner 2. Sitzung am 26. Oktober 1995 festgelegt: I. "Von den für den 2. UA -- 13. WP in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingehenden VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Beweismaterialien sind Ausfertigungen herzustellen und zwar für 1. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Ausschuß je zwei, 2. die Fraktionen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der F.D.P. im Ausschuß und die Gruppe PDS im Ausschuß je eine, 3. das Sekretariat zugleich für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden eine. Den Mitgliedern der Fraktionen und der Gruppe sowie deren benannten Mitarbeitern, die entsprechend ermächtigt sind, werden auf Wunsch die jeweiligen Exemplare ausgehändigt. Der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages wird aufgefordert, den Mitgliedern und Mitarbeitern der Fraktionen und der Gruppe in Räumen, die von diesen bestimmt werden, Verwahrgelasse zur Aufbewahrung der Ausfertigungen zur Verfügung zu stellen und unverzüglich die gegebenenfalls weiter notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. II. Für die vom 2. UA -- 13. WP selbst VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Unterlagen und Protokolle gilt Ziffer I. entsprechend. III. VS-NfD-eingestufte Unterlagen werden verteilt und behandelt gemäß Beschluß 1 in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages." 6. Dokumentation der Ausschußsitzungen Ebenfalls in der 2. (nichtöffentlichen) Sitzung am 26. Oktober 1995 hat sich der Ausschuß auf ein Verfahren zur Dokumentation von Ausschußsitzungen verständigt. "Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen, die der Beweiserhebung oder sonstiger Informationsbeschaffung des Ausschusses dienen, sind stenographisch aufzunehmen. Alle nichtöffentlichen Beratungen werden in einem durch das Sekretariat zu fertigenden Kurzprotokoll festgehalten. Der Untersuchungsausschuß behält sich vor, in Ausnahmefällen auch die stenographische Dokumentation einer nichtöffentlichen Beratungssitzung zu verlangen." Derartige Ausnahmefälle wurden sehr zurückhaltend angenommen und teilweise nur dann bejaht, wenn während der Zeugenvernehmung eine nichtöffentliche Beratungssitzung eingeschoben wurde. 7. Behandlung von Ausschußprotokollen a) Grundsätzliche Behandlung Gleichfalls in seiner 2. Sitzung am 26. Oktober 1995 hat der Untersuchungsausschuß auf Vorschlag des Vorsitzenden einstimmig folgendes Verfahren festgelegt: "1. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen 1.1 Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen erhalten die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und ihre Stellvertreter, die benannten Mitarbeiter(innen) der Fraktionen und der Gruppe der PDS sowie die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundesrates. 1.2 Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen und folglich auch nicht darauf, daß ihnen Kopien solcher Protokolle überlassen werden. Eine Ausnahme besteht nur gegenüber Behörden, wenn der Untersuchungsausschuß entschieden hat, Amtshilfe zu leisten. 2. Protokolle öffentlicher Sitzungen 2.1 Protokolle öffentlicher Sitzungen erhalten der unter Punkt 1.1 genannte Personenkreis, darüber hinaus auf Antrag Behörden, wenn der Untersuchungsausschuß entschieden hat, Amtshilfe zu leisten. 2.2 Einem Dritten kann Einsicht in die Protokolle gewährt und eine Kopie zur Verfügung gestellt werden, wenn er ,ein berechtigtes Interesse nachweist` (Abschnitt II der "Richtlinien für die Behandlung der Ausschußprotokolle gem. § 73 GO-BT in der Fassung vom 7. September 1987"). 2.3 Von dieser Regel können Ausnahmen getroffen werden entsprechend den o. g. Richtlinien. 2.4 Im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis wird folgendes Verfahren angewandt: -- Der Vorsitzende entscheidet über das Vorliegen des ,berechtigten Interesses`: -- Bejaht er dieses Interesse, wird Einblick in das Protokoll gewährt oder eine Abschrift erteilt, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Untersuchungsausschuß trotz des berechtigten Interesses das Einsichtsrecht verneinen würde. In diesem Fall ist eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen. -- Für vernommene Zeugen gilt: Dem Zeugen ist das Protokoll über seine Vernehmung zuzustellen. 3. Protokolle VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Sitzungen Ist das Protokoll über die Aussage eines Zeugen VS- VERTRAULICH oder höher eingestuft, so ist dem Zeugen Gelegenheit zu geben, dies in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einzusehen. Eine Kopie erhält er nicht." Diese Verfahrensweise hat sich bewährt. b) Protokollaustausch mit Untersuchungsaus- schüssen der Länder Zur Vermeidung von Doppelarbeit zum Bremer Vulkan Komplex hat der Untersuchungsausschuß beschlossen, im Austausch seine Vernehmungsprotokolle den Untersuchungsausschüssen in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung zu stellen. Er hat am 16. Januar 1997 folgenden Beschluß gefaßt: "1. Der Untersuchungsausschuß ,Bremer Vulkan` der Bremischen Bürgerschaft und der 3. Parlamentarische Untersuchungsausschuß des Landtags Mecklenburg-Vorpommern ,Zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verschwendung bzw. Veruntreuung von öffentlichen finanziellen Mitteln bei und infolge der Privatisierung von ehemals volkseigenen Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern` erhalten grundsätzlich auf Verlangen Protokolle der öffentlichen a. Vernehmungen, b. informatorischen Anhörungen und c. Sachverständigenanhörungen des Untersuchungsausschusses der 13. Wahlperiode. 2. Der Vorsitzende wird diesbezüglich jeweils zur Entscheidung ermächtigt. 3. Der Vorsitzende entscheidet regelmäßig zugunsten einer Überlassung, solange nicht besondere Hinderungsgründe eintreten." Zuvor hatte Ministerialrat Haas (BMF) als Beauftragter der Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Staatssekretärs Neusel (BMI) vom 26. November 1991 verwiesen, in welchem ausgeführt sei, daß gegenüber etwaigen Begehren von Landesseite jeweils die Kompetenzordnung der Verfassung beachtet werden müsse. Davon ausgehend bestünden seitens der Bundesregierung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Weitergabe von Protokollen öffentlicher Ausschußsitzungen. Es werde deshalb schon jetzt eine grundsätzliche Zustimmung zur Protokollüberlassung erteilt. Die Bundesregierung behalte sich jedoch im Einzelfall vor, einer Weitergabe von Protokollen über Vernehmungen von Angehörigen der Bundesregierung oder öffentlich Bediensteten zu widersprechen. Aus Gründen der Fairneß hat der Untersuchungsausschuß die jeweiligen Zeugen und Anhörpersonen vor der Vernehmung bzw. Befragung zur Sache auf den Protokollaustausch mit den Untersuchungsausschüssen in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. c) Überlassung der den Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" betreffenden Protokolle an den Bundesrechnungshof (BRH) Mit Schreiben vom 27. Juni 1997 hat der BRH um Überlassung der Vernehmungs- und Anhörungsprotokolle des Untersuchungsausschusses zum Themenbereich "Bremer Vulkan Verbund AG" gebeten. Er hat seine Bitte damit begründet, die Protokolle seien wichtig für die Vorbereitung seines Berichts an den Rechnungsprüfungsausschuß. Der Untersuchungsausschuß hat auf Vorschlag des Vorsitzenden in seiner 75. Sitzung am 25. September 1997 die Bitte des BRH mit dem Hinweis abgelehnt, daß zunächst der Untersuchungsausschuß mit seinem Bericht auch den Rechnungsprüfungsausschuß informiert. Der BRH soll die Protokolle nach Abschluß der Arbeiten des Untersuchungsausschusses erhalten. Der BRH wurde darüber schriftlich informiert. Mit dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses ein Gespräch geführt. Am 18. Mai 1998 hat der BRH seine Bitte wiederholt. Der Untersuchungsausschuß hat in seiner letzten Sitzung darauf mit folgendem Beschluß reagiert: "Dem Bundesrechungshof werden nach Erscheinen des Abschlußberichts des 2. Untersuchungsausschusses als BT-Drucksache die öffentlichen und VS- VERTRAULICH eingestuften Protokolle zum Themenkomplex BVV AG überlassen." 8. Abschluß der Vernehmungen Am 23. November 1995 hat der Untersuchungsausschuß im Rahmen seiner 3. Sitzung den nachfolgenden Beschluß zum Abschluß der Vernehmungen gefaßt: "Der Untersuchungsausschuß entscheidet durch gesonderten Beschluß, daß die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach der Zustellung des Vernehmungsprotokolls an den Zeugen zwei Wochen verstrichen sind oder der Zeuge auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat." Der entsprechende gesonderte Beschluß wurde in der letzten Sitzung des Untersuchungsausschusses am 28. Mai 1998 für alle vernommenen Zeugen gefaßt. 9. An den Untersuchungsausschuß gerichtete Amtshilfeersuchen Der Untersuchungsausschuß hat auf der Grundlage des oben unter 5. erläuterten Beschlusses 1 zum Verfahren entschieden, Ausnahmen nur zu Gunsten anderer parlamentarischer Gremien und staatlicher Stellen zuzulassen, wenn die ursprünglich herausgebenden Stellen ihre ausdrückliche Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erteilt haben. a) Antrag der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht (LG) Berlin auf Überlassung der vom Untersuchungsausschuß erstellten Vernehmungsprotokolle Auf entsprechende Bitte der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin vom 31. Januar 1996 hat sich der Untersuchungsausschuß erstmals in seiner 10. Sitzung am 29. Februar 1996 mit der Frage beschäftigt, ob die gewünschten Wortprotokolle der Zeugenvernehmungen überlassen werden sollten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihren Wunsch damit begründet, daß vom Untersuchungsausschuß durchgeführte Zeugenvernehmungen für dortige Ermittlungsverfahren Beweiswert haben könnten. Außerdem sei in Zusammenhang mit der Tätigkeit des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode die Erfahrung gemacht worden, daß sowohl Beschuldigte als auch Zeugen in Ermittlungs- und Strafverfahren auf ihre Aussagen vor dem Untersuchungsausschuß Bezug nähmen. Der 1. Untersuchungsausschuß der vorigen Wahlperiode habe damals einer gleichlautenden Bitte entsprochen. In der folgenden 13. Beratungssitzung am 14. März 1996 hat der Untersuchungsausschuß folgende Vorgehensweise beschlossen: "1. Eine generelle Überlassung der Wortprotokolle an die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin wird abgelehnt, da es insoweit an einem förmlich begründeten Amtshilfeersuchen gemäß §§ 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz fehlt. 2. Das Sekretariat wird beauftragt, die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin durch Übersendung beschlossener Terminpläne über Zeugenvernehmungen zu unterrichten, so daß die Staatsanwaltschaft Wortprotokolle von Zeugenvernehmungen vom Untersuchungs- ausschuß mittels Amtshilfeersuchen anfordern kann. 3. Unter Abweichung von Ziffer 2.1 des Beschlusses 4 zur Behandlung von Ausschußprotokollen wird der Vorsitzende ermächtigt, über die Begründetheit des betreffenden Amtshilfeersuchens zu entscheiden. 4. Hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß sich ein Ermittlungsverfahren gegen den vom Ausschuß vernommenen Zeugen richtet, entscheidet der Ausschuß." Für den Fall der Übersendung von Wortprotokollen aus nichtöffentlichen Sitzungen, die Aussagen öffentlich Bediensteter über VS-eingestufte Tatsachen wiedergeben, hat sich der Untersuchungsausschuß in Absprache mit der Bundesregierung darauf verständigt, nochmals das Einverständnis der die Aussagegenehmigung erteilenden Stelle einzuholen, da die Aussagegenehmigung nur für Aussagen vor dem Untersuchungsausschuß, nicht aber für Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, erteilt wurde. b) Antrag des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg- Vorpommern "Deponie Ihlenberg" auf Überlassung des vom Untersuchungsausschuß erstellten Protokolls der informatorischen Anhörung des Generalstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin Der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuß der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern hat am 27. März 1997 um das Protokoll der informatorischen Anhörung des Generalstaatsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin, Christoph Schaefgen, vom 16. Januar 1997 gebeten. Der Untersuchungsausschuß hat daraufhin in seiner 61. Sitzung am 17. April 1997 beschlossen, diesem Wunsch insoweit zu entsprechen, als daß aus dem Protokoll der öffentlichen Anhörung die Teile zur Verfügung gestellt werden, die sich auf die Deponie Ihlenberg beziehen und Generalstaatsanwalt Schaefgen dieser auszugsweisen Protokollüberlassung nicht widerspricht. Da von Generalstaatsanwalt Schaefgen keine Einwände erhoben wurden, erhielt der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuß der 2. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern das gewünschte Protokoll. c) Antrag der UKPV vom 21. April 1997 auf Überlassung von Ablichtungen der VS-VERTRAULICH eingestuften Protokolle der Vernehmungen der Zeugen Koch, Steyer, Dr. Winckler und Dr. Beil Der Untersuchungsausschuß hat der UKPV wunschgemäß Ablichtungen der VS- VERTRAULICH eingestuften Protokolle der Vernehmungen der Zeugen Willy Koch, Jochen Steyer, Dr. Roland Winckler und Dr. Gerhard Beil überlassen. Er hat sich in diesem Zusammenhang von folgenden Gedanken leiten lassen: VS-VERTRAULICH eingestufte Protokolle unterliegen der Geheimschutzordnung (GSO-BT, vgl. Ziffer II der Richtlinien für die Behandlung der Ausschußprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT). Gemäß § 4 Abs. 4 GSO-BT dürfen "anderen Personen VS des Geheimhaltungsgrades VS- VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind". Der Untersuchungsausschuß hat gemäß § 4 Abs. 4 GSO-BT beschlossen, der UKPV die gewünschten Protokolle zum Zwecke der Weiterführung ihrer Ermittlungen zum Komplex Intracom zur Verfügung zu stellen. 10. Geheimhaltung a) Verpflichtung zur Geheimhaltung In der auf die konstituierende Sitzung folgenden Beratungssitzung hat der Untersuchungsausschuß einstimmig den folgenden Beschluß gefaßt: "Geheimhaltung 1. Verpflichtung zur Geheimhaltung: 1.1 Die Mitglieder des 2. UA -- 13. WP sind aufgrund der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages, ggf. ergänzt um Beschlüsse des 2. UA der 13. WP, in Verbindung mit § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Geheimhaltung derjenigen Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch Übermittlung der von amtlichen Stellen als VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Unterlagen bekannt werden. 1.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf solche Angelegenheiten, die aufgrund von Unterlagen bekannt werden, deren VS-Einstufung durch den Untersuchungsausschuß selbst veranlaßt wird. 1.3 Die Geheimhaltungverpflichtung entfällt, wenn und insoweit die aktenführende Stelle bzw. der Untersuchungsausschuß die Einstufung als VS-VERTRAULICH und höher aufhebt. 1.4 Im übrigen gilt die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. 2. Einbringung von Anträgen geheimhaltungsbedürftigen Inhalts: Anträge, deren Inhalt möglicherweise geheimhaltungsbedürftig ist, sollen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll der Antragsteller das Ausschußsekretariat unterrichten." b) Verteilung von Verschlußsachen Ebenfalls in seiner 2. Sitzung am 26. Oktober 1995 hat sich der Untersuchungsausschuß einstimmig auf folgende Regelung zur Verteilung von Verschlußsachen verständigt: "I. Von den für den 2. UA -- 13. WP in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingehenden VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Beweismaterialien sind Ausfertigungen herzustellen und zwar für 1. die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Ausschuß je zwei, 2. die Fraktionen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der F.D.P. im Ausschuß und die Gruppe PDS im Ausschuß je eine, 3. das Sekretariat zugleich für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden eine. Den Mitgliedern der Fraktionen und der Gruppe sowie deren benannten Mitarbeitern, die entsprechend ermächtigt sind, werden auf Wunsch die jeweiligen Exemplare ausgehändigt. Der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages wird aufgefordert, den Mitgliedern und Mitarbeitern der Fraktionen und der Gruppe in Räumen, die von diesen bestimmt werden, Verwahrgelasse zur Aufbewahrung der Ausfertigungen zur Verfügung zu stellen und unverzüglich die gegebenenfalls weiter notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. II. Für die vom 2. UA -- 13. WP selbst VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Unterlagen und Protokolle gilt Ziffer I entsprechend. III. VS-NfD-eingestufte Unterlagen werden verteilt und behandelt gemäß Beschluß 1 in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages." c) Behandlung der als VS-NfD eingestuften Unterlagen durch den Untersuchungsausschuß In Anlehnung an die Praxis des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auch VS-NfD nach § 2 Abs. 1 GSO-BT ein Geheimhaltungsgrad ist, hat der Untersuchungsausschuß, ohne dies in einem gesonderten Beschluß festzustellen, ihm zugeleitete VS-NfD-eingestufte Unterlagen nach der GSO-BT und der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden behandelt. Dementsprechend hat er diese Unterlagen nicht in öffentlicher Sitzung behandelt, diese nur an berechtigte Personen verteilt und sie auch nicht zum Bestandteil dieses Berichts gemacht. d) Behandlung freiwillig zugesandter Beweismaterialien, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten Das Mitglied der Gruppe der PDS im Untersuchungsausschuß hatte zunächst auf Ausschußdrucksache 241 unter Ziffer 2 die Beiziehung der Strafanzeige der PDS-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges und anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Volkswerft Stralsund vom 21. Juni 1996 beantragt, dies aber in der 50. Sitzung am 30. Januar 1997 zurückgenommen und angekündigt, die Anzeige dem Untersuchungsausschuß ohne Beweisbeschluß zur Verfügung zu stellen. Der Untersuchungsausschuß hat, nachdem ihm die Anzeige mit neun Anlagen im Februar 1997 übergeben wurde, über die Notwendigkeit einer Einstufung als VS-VERTAULICH beraten, da im überlassenen Material Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten waren und eine Einwilligungserklärung der herausgebenden Stellen zur Verbreitung dieser Unterlagen in der Öffentlichkeit nicht vorlagen. Obwohl nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft bei dem LG Bremen von dortiger Seite aus zwar keine Bedenken gegen eine Verteilung der Strafanzeige nebst Anlagen im Untersuchungsausschuß bestanden und der Hinweis erteilt wurde, der Vorgang als solcher sei bereits ausführlich in der Presse diskutiert worden, hat der Untersuchungsausschuß in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, S. 100 ff. (142)) aus verfassungsrechtlichen Gründen Schutzvorkehrungen gegen eine Verbreitung dieser Unterlagen in der Öffentlichkeit als erforderlich angesehen und die Strafanzeige mit allen dazugehörenden Anlagen als Mat B 18 bis auf weiteres VS-VERTRAULICH eingestuft. e) Behandlung förmlich beigezogener Beweismaterialien, die dem Untersuchungsausschuß von einer Landesbehörde in offener Form zur Verfügung gestellt wurden, obwohl sie nach Auffassung der ursprünglich herausgebenden Stelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten Im Zusammenhang mit der Behandlung des Themenkomplexes "Leuna/Minol" hat der Untersuchungsausschuß am 25. September 1997 beschlossen, bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Akten über das bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen die Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie GmbH (Mider) wegen des Verdachts des Subventionsbetruges geführte und inzwischen eingestellte Ermittlungsverfahren förmlich beizuziehen. Das daraufhin in offener Form überlassene Material enthielt laut Schreiben des BMF vom 23. Oktober 1997 Unterlagen, die ihrerseits aus dem Bereich der BvS stammten und in Teilbereichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Weitere Teile betrafen ein laufendes Verfahren der BvS und waren aus diesem Grund bei der Bundesregierung mit einer Sperre belegt (vgl. dazu Erster Teil, B.VI.4.). Der Vorsitzende hat dies zum Anlaß genommen, die entsprechenden Unterlagen vorbehaltlich eines endgültigen Ausschußbeschlusses VS-VERTRAULICH einzustufen. Da dem Untersuchungsausschuß nach der sogenannten Flick- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, S. 100, 134 ff.) eine eigene Verpflichtung obliegt, den von der Bundesregierung für notwendig erachteten Geheimschutz zu gewähren, hat er die insoweit betroffenen Unterlagen in seiner 90. Sitzung am 27. November 1997 endgültig VS-VERTRAULICH eingestuft. Ebenso ist der Untersuchungsausschuß mit Unterlagen des Bundeskriminalamtes umgegangen, die ihm vom Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 29. September 1997 in offener Form zugegangen waren. f) Verfügung eines Schweigegebots gegenüber Zeugen und deren Rechtsbeiständen aa) Vorüberlegungen zur Verfügung eines Schweigegebots Das Bundesministerium des Innern hat beim Untersuchungsausschuß mit Schreiben vom 18. September 1996 angeregt, ein Schweigegebot nach § 174 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegenüber dem Zeugen Willy Koch zu erlassen, soweit der Ermittlungskomplex Kokkalis/Intracom und die diesem mehrheitlich gehörenden Firmen behandelt werde. Die Rechtsgrundlage für eine Schweigepflicht bildet § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG: "Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. ..." Diese Vorschrift findet über Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 GG auf Untersuchungsausschüsse sinngemäß Anwendung. Der Untersuchungsausschuß hat den Wunsch der Bundesregierung in seiner 30. Sitzung am 26. September 1996 beraten und sich inhaltlich von folgenden Gedanken leiten lassen: Nach den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften kann ein Schweigegebot nicht nur dann erlassen werden, wenn die Staatssicherheit gefährdet ist, sondern auch bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen oder privaten Geheimnissen. Nach Auffassung des Untersuchungsausschusses gehört in diesen Kontext auch - - im Interesse des Staates -- die Ermittlungstätigkeit der UKPV. Das starke Interesse des Staates an der Geheimhaltung von Informationen zu diesem Komplex wird durch entsprechende Maßnahmen der UKPV und der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin deutlich. So sind beispielsweise Unterlagen des BStU durch die Staatsanwaltschaft gesperrt worden. Auch die UKPV war gegenüber dem Untersuchungsausschuß nur bereit, in eingestufter Sitzung zu berichten. Werden dem Zeugen Vorhaltungen aus VS-GEHEIM eingestuften Unterlagen gemacht, wären bei nicht verhängtem Schweigegebot zwar die geheimermächtigten Sitzungsteilnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet, aber nicht der Zeuge! Ein wirksamer Geheimnisschutz kann deshalb nur erreicht werden, wenn auch der Zeuge und sein Zeugenbeistand zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Dies kann allein über die Verfügung eines Schweigegebots erreicht werden. bb) Auferlegung eines Schweigegebots Vor diesem Hintergrund hat am 26. September 1996 der Untersuchungsausschuß einem Zeugen ein Schweigegebot auferlegt. Der Beschluß hatte folgenden Inhalt: "Der Untersuchungsausschuß der 13. Wahlperiode hat in vorausgegangener nichtöffentlicher Sitzung einstimmig beschlossen: Wegen Gefährdung der Staatssicherheit hat der Ausschuß die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der Ausschuß macht dem Zeugen Willy Koch die Geheimhaltung von Tatsachen zum Komplex Sokrates Kokkalis/Fa. Intracom (Athen), die durch die Vernehmung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner, Willy Kochs, Kenntnis gelangen, zur Pflicht. Der 2. Untersuchungsausschuß der 13. Wahlperiode weist darauf hin, daß gemäß § 353 d StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer entgegen einer vom Gericht -- das bedeutet hier Untersuchungsausschuß -- auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung -- das bedeutet hier Sitzung des Untersuchungsausschusses -- oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind." cc) Wirkung des Schweigegebots Im Falle der Auferlegung eines Schweigegebots ist zu berücksichtigen, daß die geheim zu haltenden Tatsachen im Beschluß genau bezeichnet werden müssen. Das Schweigegebot hat keine rückwirkende Kraft und gilt bis zu seiner Aufhebung. Der Zeuge darf in diesem Fall Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, nicht offenbaren. Der Untersuchungsausschuß hat jedoch keine Möglichkeit, zu verhindern, daß der Zeuge in der Öffentlichkeit über Tatsachen berichtet, die ihm schon vor der Vernehmung bekannt gewesen sind. Nur zusätzliche -- für den Zeugen neue -- Erkenntnisse werden vom Schweigegebot erfaßt. dd) Übersicht zu Personen, denen ein Schweigegebot gemäß § 174 Abs. 3 GVG auferlegt wurde bzw. werden sollte Name (Status) Datum Sitzungs-Nr. geheim zu haltende Tatsachen zum Komplex Anmerkung Willy Koch (Zeuge) 26. 9. 1996 31. "Kokkalis/Intracom" Dr. Gerhard Beil (Zeuge) Dr. Alexander Eich (Rechtsbeistand) 5. 12. 1996 42. "Kokkalis/Intracom" Jochen Steyer (Zeuge) 5. 12. 1996 42. "Kokkalis/Intracom" Dr. Roland Winckler (Zeuge) Dr. Siegfried Kästner (Rechtsbeistand) 27. 2. 1997 55. "Kokkalis/Intracom" Dr. Rüdiger Zinken (Zeuge) 20. 3. 1997 59. Bremer Vulkan Verbund AG in der Beratungssitzung vorsorglich beschlossen, aber nicht auferlegt Dr. Friedrich Hennemann (Zeuge) Hanns Feigen (Rechtsbeistand) 20. 3. 1997 59. Bremer Vulkan Verbund AG in der Beratungssitzung vorsorglich beschlossen, aber nicht auferlegt Der Untersuchungsausschuß hat vor jeder Zeugenvernehmung bzw. Anhörung den vorsorglichen Beschluß gefaßt, eine VS-VERTRAULICHE Sitzung durchzuführen, soweit Vorhalte aus VS-VERTRAULICH eingestuften Unterlagen gemacht werden sollen. ee) Aufhebung der Schweigegebote Nachdem die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin am 23. Mai 1997 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sokrates Kokkalis gemäß § 170 Abs. 2 StPO verfügt hatte, haben sich auch UKPV und BvS gegenüber dem Untersuchungsausschuß dahingehend einverstanden erklärt, daß eine VS-Einstufung der ursprünglich VS-VERTRAULICH eingestuften Vernehmungsprotokolle der Zeugen Koch, Dr. Beil, Steyer und Dr. Winckler nicht mehr erforderlich sei. Mit Wirkung der Herabstufung der Vernehmungsprotokolle auf "offen" waren die den Zeugen und deren Rechtsbeiständen auferlegten Schweigegebote aufgehoben. Der Untersuchungsausschuß hat dies in seinen Sitzungen am 13. November 1997 und 15. Januar 1998 ausdrücklich festgestellt und die betroffenen Personen entsprechend benachrichtigt. g) Recherche in VS-GEHEIM eingestuften Disketten der HA XVIII/8 des Ministeriums für Staats- sicherheit (MfS) Auf Antrag der Mitglieder der Fraktion der SPD im Untersuchungsausschuß wurden am 17. April 1997 70 Kopien von Originaldisketten der HA XVIII/8 des MfS aus dem Bestand des BStU, die am 11. Oktober 1994 in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gezogen und dort mit Tagebuchnummer 86/94 VS-GEHEIM registriert worden sind, beigezogen. In seiner schriftlichen Antwort auf den Beiziehungsbeschluß hat der BStU am 30. April 1997 die Genehmigung zur Beiziehung erteilt, aber gleichzeitig die Herabstufung mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Einstufung der in Rede stehenden Diskettenkopien als VS- Geheim erfolgte aufgrund der Tatsache, daß die Disketten eine Vielzahl von Daten und Informationen zu Personen enthalten, die als Betroffene und Dritte gemäß § 6 Abs. 3 und 7 StUG anzusehen sind. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann nach dem sogenannten ,Flick-Urteil` des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, S. 100 ff) auch durch Vorkehrungen des Geheimschutzes gewährleistet werden. Dies ist in dem vorliegenden Fall notwendig, da die Mißachtung schutzwürdiger Interessen der auf den Disketten verzeichneten Betroffenen und Dritten ihre Persönlichkeitsrechte schwer beeinträchtigen würde. Auch die ungeprüfte Preisgabe von Handelsbeziehungen deutscher und ausländischer Firmen, die nicht in Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag des Ausschusses stehen, würde geschützte Geschäftsgeheimnisse unzulässig offenlegen." (Dokument Nr. 12) Mit der vom BStU zunächst vorgeschlagenen weiteren Auswertung der Disketten durch einen oder mehrere Untersuchungsausschußvertreter in der Behörde des BStU hat sich der Untersuchungsausschuß nicht einverstanden erklärt. Der BStU hat dem Untersuchungsausschuß schließlich einen als praktikabel angesehenen Vorschlag unterbreitet, der im Kern eine Recherche in den beigezogenen und VS-GEHEIM eingestuften Disketten der HA XVIII/8 des MfS in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zuließ. Die Bundestagsverwaltung hat daraufhin gemeinsam mit dem BStU an zwei Terminen Schulungen zur Einweisung in die Bedienung der Datenbank einschließlich Erläuterung der Disketteninhalte und Recherchemöglichkeiten durchgeführt. h) Praktische Schwierigkeiten beim Umgang mit Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuß in eingestufter Form, anderen Stellen aber in nicht-eingestufter Form vorliegen Der Untersuchungsausschuß hat wiederholt feststellen müssen, daß Auszüge aus VS-VERTRAULICH eingestuften Berichten des Bundesrechnungshofes sowie Akten des Bundekanzleramtes in den Medien ebenso veröffentlicht waren wie Unterlagen des BStU, die dem Untersuchungsausschuß nicht oder nur mit Schwärzungen zur Verfügung standen. Der Untersuchungsausschuß hat außerdem bei den Themenkomplexen "Bremer Vulkan Verbund AG" und "Leuna/Minol" zur Kenntnis nehmen müssen, daß Unterlagen, die ihm in eingestufter Form zugegangen waren, in den Untersuchungsausschüssen in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern teilweise in öffentlicher Sitzung behandelt wurden. Der Untersuchungsausschuß hat sich deshalb während seiner Tätigkeit mehrfach mit der generellen Frage beschäftigt, ob Beweismaterialien, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft, aber gleichwohl in den Medien veröffentlicht oder anderen Stellen frei zugänglich sind, von ihm in öffentlicher Sitzung behandelt werden dürften und berichtsverwertbar seien. Im Ergebnis hat der Untersuchungsausschuß keine Möglichkeit gesehen, durch derartige Vorkommnisse von der eigenen Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden zu werden. Eine eventuell schwächer ausgeprägte oder gar fehlende Geheimschutzordnung der Länder könne keine Rechtswirkungen für das Verhalten des Untersuchungsausschusses entfalten. Bezüglich der Medienberichterstattung hat der Untersuchungsausschuß bedacht, daß im Einzelfall nicht erkennbar sei, ob die betreffende Unterlage auf legalem Wege an die Öffentlichkeit gekommen sei. Vor diesem Hintergrund hat der Untersuchungsausschuß VS- VERTRAULICH und höher eingestufte Unterlagen nicht in öffentlicher Sitzung behandelt. Insbesondere zum Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" hat er für den Fall, daß Vorhaltungen aus VS-VERTRAULICH eingestuften Unterlagen gemacht werden sollten, vorsorglich die Durchführung einer VS-VERTRAULICH eingestuften Sitzung im Anschluß an den jeweiligen öffentlichen Sitzungsteil beschlossen. i) Herabstufung der mit einem Geheimhaltungsgrad versehenen Akten und sonstigen Unterlagen Zahlreiche Unterlagen sind dem Untersuchungsausschuß mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden, da nach Ansicht der herausgebenden Stellen Gesichtspunkte des Quellenschutzes, des Persönlichkeitsrechts, des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, des Staatsschutzes oder andere Rechte Dritter dies erforderten. Der Untersuchungsausschuß hat sich wiederholt und mit unterschiedlichem Erfolg um eine Herabstufung bemüht. Ihm war daran gelegen, möglichst viel uneingestuftes Material zu erhalten, um dieses in öffentlicher Verhandlung und in seinem abschließenden Bericht an das Plenum verwerten zu dürfen. Im Vorfeld der Arbeiten am Abschlußbericht wurden in größerem Maße Herabstufungswünsche -- teilweise auf bestimmte Seiten, Absätze oder einzelne Sätze der eingestuften Akten beschränkt -- an die herausgebenden Stellen gerichtet. Diese haben darauf oftmals in der Weise reagiert, daß sie einer offenen Verwendung der entsprechenden Teile zugestimmt haben. Einige der in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen und Probleme aus der praktischen Untersuchungstätigkeit sollen nachfolgend erwähnt werden. aa) Bemühungen bezüglich der Herabstufung VS-VERTRAULICHER Unterlagen zum Themenkomplex "Intracom/Kokkalis" Wie aus der Übersicht zum nachfolgenden Gliederungspunkt B.III.2.e) deutlich wird, hat sich der Untersuchungsausschuß von Anfang an intensiv darum bemüht, den Themenkomplex "Intracom/Kokkalis" möglichst in nichteingestufter Form bearbeiten und im Abschlußbericht verwerten zu können. Diesem Ziel ist der Untersuchungsausschuß aber erst nach der zwischenzeitlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sokrates Kokkalis und der anschließenden Anhörung von MR Leonhard als Vertreter des Sekretariates der UKPV vor dem Untersuchungsausschuß am 26. Juni 1997 näher gekommen. Auf Anfrage vom 21. August 1997, ob eine Herabstufung nunmehr möglich sei, da auch die UKPV keine Bedenken mehr gegen eine Herabstufung habe, hat der BStU mit Schreiben vom 17. September 1997 dieser Bitte insofern entsprochen, als er die mit Übersendungsschreiben vom 15. November 1996 ursprünglich als VS-VERTRAULICH überlassenen Unterlagen zum Themenkomplex "Intracom/Kokkalis" auf "offen" (teilweise nach Anonymisierungen im Text) bzw. VS-NfD herabgestuft hat. Auf die erneute Bitte vom 22. September 1997 hat der BStU einen Tag später auch die VS- NfD eingestuften Unterlagen auf "offen" herabgestuft. Dies hatte zur Folge, daß die Verwendung dieser Unterlagen im Rahmen der Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen Willy Koch am 25. September 1997 in öffentlicher Sitzung erfolgen konnte. Ebenfalls erst in der 75. Sitzung am 25. September 1997 hat der Untersuchungsausschuß gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 GO-BT eine Herabstufung der VS-VERTRAULICH eingestuften Vernehmungsprotokolle der Zeugen Koch, Dr. Beil, Steyer und Dr. Winckler auf "offen" beschließen können. Außerdem hat sich der Untersuchungsausschuß um eine Herabstufung der VS-VERTRAULICHEN Teile der Protokolle der 25. nichtöffentlichen Beratungssitzung (Stellungsnahme des Vorsitzenden der UKPV, Prof. Dr. Papier) sowie der 73. nichtöffentlichen Beratungssitzung (Stellungnahme eines Mitarbeiters des Sekretariates der UKPV, MR Leonhard) auf "offen" bemüht. Die UKPV hat jedoch bezüglich des Protokolls der 73. Sitzung um eine Einstufung in VS-NfD gebeten. bb) Überlegungen in Zusammenhang mit der Herabstufung VS-VERTRAULICH eingestufter Unterlagen zum Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG Der Untersuchungsausschuß hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob es geboten sei, für die mit einem Geheimhaltungsgrad belegten Unterlagen, die allein das Verhältnis der THA zur Bremer Vulkan Verbund AG (BVVAG) betreffen, eine globale Herabstufung zu verlangen. Im Rahmen dieser Fragestellung war zu berücksichtigen, daß die ursprünglich vorgenommene Einstufung zum Schutz bestehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verfügt war. Eine Herabstufung war in einem solchen Fall nur dann möglich, wenn der Inhaber der Geheimnisse einer offenen Herausgabe der Unterlagen zustimmt. Diese Zustimmung hat der Konkursverwalter der BVVAG explizit in bezug auf die Anfrage der BvS zur Herabstufung der Privatisierungsverträge zwischen der BvS und den Unternehmen Volkswerft Stralsund (VWS) sowie Meerestechnik Wismar (MTW) verweigert. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb von einem generellen Herabstufungswunsch Abstand genommen und sich mit der Bundesregierung darauf verständigt, zukünftig um die Herabstufung konkreter Textstellen zu bitten, damit die Bundesregierung ihrerseits den Betroffenen fragen könne, ob die betreffende Textstelle noch schutzbedürftig sei. cc) Probleme bei der Herabstufung VS-GEHEIM eingestufter Disketten der HA XVIII/8 des MfS Der Untersuchungsausschuß hat die Beiziehung von 70 VS-GEHEIM eingestuften Kopien von Originaldisketten der HA XVIII/8 des MfS aus dem Bestand des BStU beschlossen. Der Obmann der SPD-Fraktion forderte in diesem Zusammenhang eine Herabstufung der betreffenden Diskettenkopien von VS-GEHEIM auf VS-NfD. In seiner schriftlichen Antwort auf den Beweisbeschluß hat der BStU am 30. April 1997 die Genehmigung zur Beiziehung erteilt, aber gleichzeitig die Herabstufung mit der bereits oben unter Erster Teil, B.I.10.g aufgeführten Begründung abgelehnt (Dokument 12). Mit der vom BStU zunächst vorgeschlagenen weiteren Auswertung der Disketten durch einen oder mehrere Untersuchungsausschußvertreter in der Behörde des BStU hat sich der Untersuchungsausschuß nicht einverstanden erklärt. Der BStU hat sodann einen neuen -- vom Untersuchungsausschuß als praktikabel angesehenen -- Vorschlag unterbreitet, der eine Recherche in durch Beweisbeschluß 13-259 beigezogenen und VS-GEHEIM eingestuften Disketten der HA XVIII/8 des MfS in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zuließ (Dokument Nr. 13). II. Vorbereitung der Beweiserhebung 1. Nichteinführung eines ausschußinternen Berichterstattersystems Zur Einführung in einzelne Untersuchungsbereiche hat der Obmann der Fraktion der SPD im Untersuchungsausschuß in der 2. Sitzung am 26. Oktober 1995 die Einführung eines ausschußinternen Berichterstattersystems als sinnvolle und praktikable Lösung angeregt. Nach seiner Vorstellung sollten arbeitsteilig vorliegende Informationen zu den einzelnen Themenkomplexen von einzelnen Untersuchungsausschußmitgliedern ausgewertet und über eine Berichterstattung im Untersuchungsausschuß sämtlichen Untersuchungsausschußmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Von den kleineren Fraktionen und der Gruppe wurde darauf verwiesen, daß die Einführung eines derartigen Berichterstattersystems für sie keine Vorteile bringe. Auch die Fraktion der CDU/CSU hat gewisse Vorbehalte geäußert und vorgeschlagen, diese Frage bei Bedarf in einer der nächsten Obleutebesprechungen noch einmal zu behandeln. Von einer erneuten Thematisierung der Einführung eines ausschußinternen Berichterstattersystems hat die SPD-Fraktion abgesehen. 2. Obleute- und Mitarbeiterbesprechungen a) Obleutebesprechungen In der Anfangsphase der Untersuchungsausschußtätigkeit hat der Vorsitzende jeweils einmal monatlich zu einem Obleutegespräch eingeladen, um besondere Problem- oder Aufgabenbereiche vor den Ausschußsitzungen vorzuberaten. An diesen Obleutegesprächen nahmen neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter die von den Fraktionen und der Gruppe benannten Obleute sowie je ein benannter Mitarbeiter der Fraktionen/Gruppe und zwei Mitarbeiter des Sekretariats teil. Es hat sich gezeigt, daß in dieser kleinen Runde auch schwierige Problemfelder aus völlig unterschiedlichen Bereichen -- wie zum Beispiel Verfahrensfragen, Themenschwerpunkte oder zeitliche Abläufe -- gelöst werden konnten. Nach dem ersten Vierteljahr sind Obleutegespräche nur noch bei konkretem Beratungsbedarf einberufen worden. Während der gesamten Untersuchungsausschußtätigkeit haben fünf Obleutegespäche stattgefunden. b) Mitarbeiterbesprechungen Zur Vorbereitung von Entscheidungen hat sich der Untersuchungsausschuß wiederholt für Mitarbeiterbesprechungen unter Federführung des Ausschußsekretariates ausgesprochen. An diesen Besprechungen haben je ein benannter Mitarbeiter der Fraktionen, die benannte Gruppenmitarbeiterin sowie ein oder mehrere Mitarbeiter des Ausschußsekretariates teilgenommen. In diesem Teilnehmerkreis wurden beispielsweise die halbjährlichen Terminplanungen erörtert und anschließend dem Untersuchungsausschuß als Beschlußvorlage zugeleitet. Vorschläge, die auf Mitarbeiterebene einvernehmlich erzielt worden waren, hat der Untersuchungsausschuß stets übernommen. Insgesamt haben zehn Mitarbeiterbesprechungen stattgefunden. 3. Informatorische Anhörungen und Einholung von Auskünften zu Parallelverfahren und Aktenbeständen Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte sich vor Beginn seiner Beweiserhebung und auch noch parallel dazu wegen der Weite seines Auftrags und der Fülle des zu sichtenden Materials Kenntnis von den bereits vorliegenden Ermittlungsergebnissen anderer Stellen und den vorhandenen Aktenbeständen verschafft. Da sich der Untersuchungsausschuß der 13. Wahlperiode in vergleichbarer Situation befand, hat er sich ebenfalls Vorinformationen verschafft. Er hat sich dabei auf die Beiziehung von Akten, Einholung von mündlichen Berichten und Durchführung informatorischer Anhörungen verständigt, bevor es zur Zeugeneinvernahme kam. Im einzelnen haben folgende Personen vor dem Untersuchungsausschuß mündlich berichtet bzw. informiert: Datum Sitzung Anhörperson Funktion Thema 18.1.1996 6. Joachim Gauck Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) Zuständigkeit und Arbeitsweise des BStU; Stand der Materialerschließungen 18.1.1996 6. Manfred Kittlaus Leitender Direktor beim Polizeipräsidenten in Berlin; Leiter der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) Zuständigkeit und Arbeitsweise der ZERV; Stand der Ermittlungstätigkeit 18.1.1996 6. Uwe Schmidt Leitender Kriminaldirektor; Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) Zuständigkeit und Arbeitsweise der ZERV; Stand der Ermittlungstätigkeit 1.2.1996 8. Dr. Josef Dierdorf Direktor Sonder- und Bundesfinanzvermögen bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BrS) Zuständigkeiten, Arbeitsweise und Kontrollen der BvS im Bereich Kommerzielle Koordinierung 1.2.1996 8. Dr. Lothar Holzapfel Direktor Abwicklung bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BrS) Stand der Abwicklung 8.2.1996 9. Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier Vorsitzender der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) Zuständigkeit und Arbeitsweise der UKPV; Ermittlungshandlungen und -erfolge Datum Sitzung Anhörperson Funktion Thema 8.2.1996 9. Giso Schütz Abteilungspräsident beim Bundesverwaltungsamt Zuständigkeit; Vorgehensweise im Bereich Aufklärung Finanzvermögen; Prüfgebiete und Ergebnisse 29.2.1996 11. Irmgard Karwatzki Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerium der Finanzen Rechts- und Fachaufsicht über die Treuhandanstalt; Umfang der Schäden aus Transferrubelgeschäften 29.2.1996 11. Ulrich Knaack Leitender Regierungsdirektor beim Bundesamt für Finanzen Währungsumstellung; Transferrubelgeschäfte; Schadensumfang 16.1.1997 48. Christoph Schaefgen Generalstaatsanwalt; Leiter der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin vereinigungsbedingte Wirtschaftskriminalität; Arbeitsweise 16.1.1997 48. Bernhard Brocher Oberstaatsanwalt; Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin vereinigungsbedingte Wirtschaftskriminalität; Arbeitsweise 13.3.1997 58. Jan Frischmuth Leitender Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen Ermittlungstätigkeit in Zusammenhang mit der Privatisierung der Ost- Werften an die Bremer Vulkan Verbund AG 13.3.1997 58. Host Nullmeyer Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen Ermittlungstätigkeit in Zusammenhang mit der Privatisierung der Ost- Werften an die Bremer Vulkan Verbund AG 13.3.1997 15.5.1997 25.9.1997 58. 68. 76. Dr. Joachim Erbe Stabsstelle Besondere Aufgaben bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) Privatisierung der Ost- Werften an die Bremer Vulkan Verbund AG; Verantwortlichkeiten bei der BvS 13.3.1997 15.5.1997 58. 68. Hansjörg Schaal Justitiar bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) Privatisierung der Ost- Werften an die Bremer Vulkan Verbund AG 24.4.1997 66. Dr. Norbert Pfitzer (Sachverständiger) Schitag Ernst Young, Deutsche Allgemeine Treuhand AG, Stuttgart Zulässigkeit des zentralen Cash-Management, insbesondere unter Berücksichtigung der Einbeziehung staatlicher Beihilfen III. Beweiserhebung durch Beiziehung von Akten, Berichten, Protokollen und sonstigen Unterlagen 1. Art, Herkunft und Umfang der Beweismaterialien Zur Vorbereitung der Beweisaufnahme und zum Zweck der Beweisaufnahme selbst hat der Untersuchungsausschuß in größerem Umfange Material beigezogen. Auf dieser Grundlage wurde Material ebenso beigezogen wie auf der Grundlage mündlicher Ausführungen von Zeugen und Anhörpersonen. Teilweise hat der Untersuchungsausschuß aber auch Unterlagen aufgrund freiwilliger Zusendung von Behörden, Zeugen, Anhörpersonen und auch aus der Bevölkerung erhalten. Zur schnellen Orientierung über Beiziehungsbeschlüsse und das zur Verfügung stehende Beweismaterial hat das Sekretariat verschiedene Listen erstellt, die allen Berechtigten über den Verteiler I zugänglich gemacht wurden. Zunächst wurde jede Ausschußdrucksache listenmäßig aufgenommen, um jederzeit Inhalt und Beschlußlage feststellen zu können (Vierter Teil, Liste der Ausschußdrucksachen). Nachdem der Untersuchungsausschuß einen Beiziehungsbeschluß gefaßt hatte, wurde dieser in einer entsprechenden Liste -- nach der laufenden Nummer geordnet und u. a. mit kurzer Inhaltsangabe versehen -- aufgenommen (Vierter Teil, Liste der Beweisbeschlüsse). Auf diese Weise ließ sich jederzeit verläßlich nachprüfen, ob zu einer bestimmten Thematik bereits die Beiziehung von Beweismaterial beschlossen war. Weitere, über die vorgenannte Liste hinausgehende Informationen zum Verfahrensstand enthielt die Übersicht zum "Bearbeitungsstand der Beweis- und Beweisvorbereitungsbeschlüsse". Hier konnten beispielsweise der Inhalt eines Beweis- bzw. Beweisvorbereitungsbeschlusses in Kurzform sowie die in dieser Angelegenheit bereits veranlaßten oder noch notwendigen Maßnahmen wie Materialverteilung, Zeugenladung usw. abgelesen werden (Vierter Teil, Liste Bearbeitungsstand Beweisbeschlüsse). Sämtliche Antworten auf Beiziehungsbeschlüsse des Untersuchungsausschusses wurden in die "Liste der Materialen A" aufgenommen. Diese Liste enthielt neben einer inhaltlichen Einordnung insbesondere auch Angaben über Materialumfang und bestehende Geheimhaltungsgrade. Sie wurde ständig aktualisiert und hatte am 13. Mai 1998 einen Gesamtumfang von 53 Seiten (Vierter Teil, Liste Mat A). Daneben standen dem Untersuchungsausschuß die "Liste der Materialien B" (Beweismaterialien, die nicht aufgrund eines Beweisbeschlusses, sondern aufgrund freiwilliger Zusendung eingingen) (Vierter Teil, Liste Mat B) sowie die "Liste der Materialien C", das sind Materialien, die Bezug zum Untersuchungsauftrag haben, aber nicht die zu untersuchenden Vorgänge dokumentieren, wie Verwaltungsentscheidungen in vergleichbaren Fällen, allgemeine Dienstanweisungen u. ä., die nicht aufgrund von Beweisbeschlüssen eingingen (Vierter Teil, Liste Mat C) zur Verfügung. In der praktischen Arbeit des Untersuchungsausschusses haben sich alle vorgenannten Listen als in hohem Maße nützlich erwiesen. Insbesondere die "Liste der Materialen A" war im Rahmen der Vorbereitung von Zeugenvernehmungen und der späteren Berichterstellung ein wichtiges Hilfsmittel. Zum Zweck der Beweisaufnahme hat der Untersuchungsausschuß Akten, Berichte, Protokolle und sonstige Unterlagen verschiedener Provenienz beigezogen oder ohne Beiziehungsbeschluß erhalten. Dieser Bestand umfaßte am 20. Mai 1998 213 653 Seiten. Von den eingegangenen Dokumenten sind 113 605 Seiten Text auf Bildplatten der DV-Anlage gespeichert. Auf die beim BStU vorhandenen Unterlagen der Abteilung Finanzen des MfS mit einem Umfang von ca. 1 300 lfm. hat der Untersuchungsausschuß nur in geringem Maße zurückgreifen können, da diese nicht hinreichend erschlossen waren oder aber dem Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Berlin, zu Erfüllung seiner Aufgaben auf der Grundlage des § 11 Stasi- Unterlagen-Gesetz (StUG) zur Verfügung standen. Die Beweismaterialien (Auskünfte und Dokumente) stammen von folgenden Stellen: Deutscher Bundestag Bundesregierung Bundeskanzleramt (BKAmt) Bundesminister des Auswärtigen (AA) Bundesminister des Innern (BMI) Bundesminister der Justiz (BMJ) Bundesminister der Finanzen (BMF) Bundesminister für Wirtschaft (BMWi) Bundesminister der Verteidigung (BMVg) Bundesrechnungshof (BRH) Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) Andere Bundesbehörden Bundesnachrichtendienst (BND) Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Bundeskriminalamt (BKA) Bundesverwaltungsamt (BVA) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) Bundesamt für Finanzen (BfF) Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, vormals Treuhandanstalt [THA]) Bundesländer Land Baden Württemberg Landgericht Stuttgart Freistaat Bayern Bayerisches Oberstes Landesgericht Land Berlin Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Justiz Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) Der Generalstaatsanwalt der Staatsanwalt-schaft I bei dem Landgericht Berlin Der Generalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin 14. Große Strafkammer bei dem Landgericht Berlin 19. Große Strafkammer bei dem Landgericht Berlin Kammergericht Berlin Oberverwaltungsgericht Berlin (3. Senat) Verwaltungsgericht Berlin (26. Kammer) Amtsgericht Tiergarten Freie Hansestadt Bremen Bremische Bürgerschaft, hier: Untersuchungsausschuß "Bremer Vulkan" Senator für Justiz und Verfassung Staatsanwaltschaft Bremen Landgericht Bremen Land Mecklenburg-Vorpommern Landtag, hier: 3. Parlamentarischer Untersuchungsausschuß Landtag, hier: PDS-Fraktion Land Nordrhein-Westfalen Oberlandesgericht Düsseldorf (4. Strafsenat) Oberlandesgericht Köln Freistaat Sachsen Sächsischer Landtag, hier: Untersuchungausschuß zur Arbeitsfähigkeit des Sächsischen Landtages Landgericht Dresden Land Sachsen-Anhalt Staatsanwaltschaft Magdeburg Freistaat Thüringen Staatsanwaltschaft Mühlhausen Landgericht Mühlhausen Banken, Unternehmen, Gesellschaften und sonstige Institutionen Otto Scheurmann Bank-KG, Berlin Betriebsrat der PCE-Gruppe in Gesamtvollstreckung, Berlin Stellen im Ausland Ministre de la Justice, Paris Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich Landesgericht für Strafsachen,Wien Bezirksanwaltschaft Zürich Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten, Bern Schweizerische Bundesanwaltschaft, Bern 2. Probleme bei der Beschaffung von Beweismaterialien a) Rückgriff auf Beweismaterial des 1. und 2. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode Die Fraktion der SPD hat die Beiziehung sämtlicher Akten/Unterlagen des 1. und 2. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode beantragt. Dies stieß jedoch auf rechtliche Bedenken. Allein der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hat zum Zweck der Beweisaufnahme eine Vielzahl von Dokumenten beigezogen. Auf der Seite 32 seines Abschlußberichts (BT-Drucksache 12/7600) beziffert der Untersuchungsausschuß seinen Materialienbestand auf 2532 Akten, 320 Archivkartons und ca. 500 sonstige Dokumente sowie auf ca. 1,5 Millionen Seiten auf Bildplatten gespeicherter Text. Die Unterlagen waren von verschiedensten Stellen überlassen worden. Der Untersuchungsausschuß benötigte nicht den gesamten Akten- bzw. Datenbestand der beiden früheren Untersuchungsausschüsse, da der Untersuchungsauftrag wesentliche Teilbereiche ausklammerte, die Gegenstand des 1. bzw. 2. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode gewesen waren. Auch die Bundesregierung hat mitgeteilt, sie könne dem Untersuchungsausschuß nur die Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser zur Erfüllung seiner konkreten Aufgaben notwendigerweise benötige. Darüber hinaus hätten alle herausgebenden Stellen ihre Genehmigung für die Nutzung der Akten durch den Untersuchungsausschuß erteilen müssen. Diese wäre nur unter erheblichem Zeitaufwand durchführbar gewesen. Um ein solches zeitraubendes Überprüfungsverfahren zu vermeiden, hat der Untersuchungsausschuß nach einem praktikablen Weg gesucht. Er hat daher unter Berücksichtigung des Archivierungsbeschlusses des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode (BT-Drucksache 12/7600, S. 29 f.) in seiner 3. Sitzung am 23. November 1995 einstimmig folgendes dreistufiges Verfahren beschlossen: "1. Stufe: Diejenige Fraktion/Gruppe, die Einsichtnahme in die Akten und den Datenbestand des 1. Untersuchungsausschusses nehmen will, beantragt dies bei der Präsidentin. 2. Stufe: Nach entsprechender Genehmigung der Akteneinsicht durch die Präsidentin recherchieren die Fraktionen/Gruppe in den Räumen des Sekretariats und listen nach Abschluß ihrer Recherche in einem Beweisantrag diejenigen Akten bzw. Teilakten auf, die sie zu Beweiszwecken konkret heranziehen wollen. 3. Stufe: Nach einem entsprechenden Beweisbeschluß des Untersuchungsausschusses richtet das Sekretariat Schreiben an die ursprünglich abgebende Behörde mit der Bitte um Genehmigung der weiteren Nutzung der dem Deutschen Bundestag bereits zur Verfügung gestellten Akten zu Beweiszwecken." b) Material ausländischer Behörden Die Beiziehung von Unterlagen aus dem Ausland hat sich als besonders schwierig herausgestellt. Zur näheren Information sollen in diesem Zusammenhang an die Schweizerische Bundesanwaltschaft und französische Justizbehörden gerichtete Beiziehungsverlangen beschrieben werden. aa) Schweizerische Bundesanwaltschaft Der Untersuchungsausschuß hat am 17. Oktober 1996 den Beweisbeschluß 13-170 gefaßt, durch den bei der BvS Unterlagen aus dem Verfahrenskomplex Novum beigezogen werden sollten. Diese Unterlagen wurden dringend für die auf den 5. Dezember 1996 terminierte Vernehmung des früheren Ministers für Außenhandel der ehemaligen DDR, Dr. Gerhard Beil, benötigt. Gemäß Ziffer 13 des Beweisbeschlusses sollte unter anderem der "Bericht der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 1979 über das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen das illegale Residentenehepaar Wolf-Klie" beigezogen werden. Die BvS hat sich unmittelbar nach dem Beschluß bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft um eine Genehmigung zur Herausgabe des Berichts an den Untersuchungsausschuß bemüht. Mit Schreiben vom 12. November 1996, eingegangen bei der BvS am 15. November 1996, hat die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dieser Bitte nicht entsprochen und gegenüber der BvS folgendes mitgeteilt: "Das von Ihnen angesprochene Dossier der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wurde uns am 25. Januar 1993 (spätere Nachträge) vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten des Schweizerischen Bundesrates zur Verwendung im Strafverfahren gegen Rudolfine Steindling zur Verfügung gestellt. Im Zuge der Rechtshilfeverfahren wurde es unsererseits dem Landgericht Wien und der Staatsanwaltschaft II in Berlin zur Verfügung gestellt. Dabei wurde jeweils der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht, der die Verwendung der Akten in politischen (Straf-) Verfahren ausschließt (Art. 2 EUeR, Art. 3 IRSG). Dementsprechend kann ich Ihnen die erwünschte Zustimmung nicht erteilen und fordere Sie auf, Ihre Klientschaft, die Bundesrepublik Deutschland, Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, ausdrücklich auf den Grundsatz der Spezialität der Rechtshilfe aufmerksam zu machen. Der Zweite Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages zum Bereich Kommerzielle Koordinierung DDR ist eingeladen, allenfalls ein Akteneinsichtsbegehren auf diplomatischem Wege oder über den Generalbundesanwalt in Karlsruhe zu stellen". Die BvS hat ihrerseits den Untersuchungsausschuß über die Äußerung der schweizerischen Behörden in Kenntnis gesetzt. Unter dem Datum 19. November 1996 hat daraufhin der Untersuchungsausschuß seine Bitte an das Auswärtige Amt gerichtet, bei den zuständigen schweizerischen Behörden um Akteneinsicht für den Untersuchungsausschuß nachzusuchen. Alle Bemühungen haben jedoch nicht zu dem angestrebten Ziel geführt. Der Untersuchungsausschuß hat das betreffende Dokument deshalb später bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin beigezogen. bb) Französische Justizbehörden Im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Frankreich hat der Untersuchungsausschuß die französischen Justizbehörden (Premier juge d'instruction beim Tribunal de grande Instance in Paris) ersucht, "Unterlagen aus dem von den Untersuchungsrichterinnen Eva Joly und Laurence Vichnievsky gegen Verantwortliche der Firma Elf-Aquitaine wegen des Verdachts der Korruption geführten Ermittlungsverfahren, zur Verfügung zu stellen, soweit diese den Verkauf der Raffinerien in Leuna und Zeitz und des Minol-Tankstellennetzes an das Unternehmen Elf-Aquitaine zum Inhalt haben und/oder Hinweise auf mögliche Schmiergeldzahlungen an Personen oder Parteien in der Bundesrepublik Deutschland enthalten." Diesem Rechtshilfeersuchen wurde aber unter Hinweis auf Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 nicht entsprochen, da ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß dort nicht als Justizbehörde bezeichnet sei (Dokument Nr. 14). c) Material des BStU Der Untersuchungsausschuß hat in vielen Fällen Material des BStU beigezogen. In aller Regel ist dies komplikationslos geschehen. In der Anfangsphase hat jedoch die Schwierigkeit bestanden, eine Verständigung über Art, Umfang und Brauchbarkeit der Unterlagen herbeizuführen. Exemplarisch soll dies im folgenden dargestellt werden. Der Untersuchungsausschuß hat in seiner 3. Sitzung am 23. November 1995 die Beiziehung von Akten des BStU über die Hauptabteilung XVIII des MfS, einschließlich von Ausdrucken der durch den ehemaligen Leiter der Abteilung XVIII/8 des MfS, Willy Koch, an den Bundesnachrichtendienst weitergegebenen Originaldisketten dieser Abteilung, beschlossen. aa) Überlassung der Diskettenausdrucke Mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 hat der BStU zu den gewünschten Diskettenausdrucken mitgeteilt, daß das VSH-System (Vorverdichtungs-, Such- und Hinweisdatei) auch eine etwa 13 000 Personen umfassende VSH- Datensammlung umfasse. Damit könnten Informationen zu Personen aus drei Hauptdateien und noch einigen Nebendateien zusammengestellt und über Bildschirm ausgegeben werden. Das Ergebnis sei in verschiedenen Varianten ausdruckbar. Es sei allerdings technisch nicht möglich, "mit einem einzigen Knopfdruck alle Informationen über alle Personen zusammenstellen zu lassen und diese dann hintereinander auszudrucken". Nach einer Berechnung des BStU würde der -- nicht sachdienliche -- Ausdruck aller Disketten ca. 80 Leitzordner 500 Seiten füllen. Am 4. Januar 1996 hat der BStU dem Untersuchungsausschuß ergänzend mitgeteilt, daß zwischenzeitlich die technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Ausdruck der Disketten geschaffen seien, der in der zweiten Januarwoche anlaufe. Für den Gesamtausdruck werde voraussichtlich ein Zeitraum von acht Wochen benötigt. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 18. Januar 1996 hat Joachim Gauck in seiner Eigenschaft als BStU nochmals auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Diskettenauswertung verwiesen. Er hat dem Untersuchungsausschuß zur Verdeutlichung einen Aktenordner "Muster nicht sachdienlicher Diskettenausdrucke" (nacheinander ausgedruckte Disketten) und einen zweiten Ordner "Muster sachdienlicher Diskettenausdrucke" (Recherche mittels des Datenbank-Programms über einen gezielten Einstieg anhand einer Deskriptorenliste) vorgelegt. Das Angebot des BStU, die Probleme im Zusammenhang mit dem Ausdruck der Disketten praxisnah vor Ort darzustellen, hat der Untersuchungsausschuß angenommen. Ein Mitarbeiter des Sekretariates und ein Mitarbeiter der Fraktion der SPD haben sich daraufhin am 5. Februar 1996 vor Ort über die technischen Abläufe und Probleme beim Ausdruck der 92 Disketten der HA XVIII des MfS sowie über deren Inhalt informiert. Über die Ergebnisse des Informationsbesuchs wurde dem Untersuchungsausschuß berichtet. Als Fazit wurde festgehalten, daß ein Gesamtausdruck der Disketten nicht zu empfehlen sei, da dies bei Sachdaten lediglich zu einem Ausdruck einer Vielzahl ungeordneter Personen- und Ereignisdaten führen würde. Ein sinnvolles Vorgehen bezüglich der Disketten sei nur über eine gezielte Sach- und Personenrecherche anhand der Deskriptorenliste möglich. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb in seiner 10. Sitzung am 29. Februar 1996 beschlossen, vom ursprünglich gefaßten Beweisbeschluß abzuweichen und stattdessen beim BStU gezielte Sach- und Personenrecherchen in Auftrag zu geben. Auf dieser Grundlage wurde auch später verfahren. Problematisch und widersprüchlich hat sich aber weiterhin die Beiziehung der eingangs erwähnten 13 000 Namen umfassenden Liste, der sog. Namensliste, gestaltet. Der Vorsitzende hat in der 59. Beratungssitzung am 20. März 1997 den Verdacht geäußert, dem Untersuchungsausschuß werde Material vorenthalten (vgl. Protokoll Nr. 59, S. 14). Er hat in Erinnerung gerufen, daß der BStU mit Schreiben vom 17. August 1994 an den 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode ausdrücklich darauf hingewiesen habe, vom BND keine Namenslisten erhalten zu haben. Am 25./26. August 1994 seien zwei Mitarbeiter des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode zum BStU gereist, um vor Ort festzustellen, was der BND an den BStU übergeben habe. Auch bei dieser Aktion sei eine 13 000 Namen umfassende Liste nicht aufgetaucht. Dem stehe die Mitteilung des Staatsministers im Bundekanzleramt Schmidbauer vom 16. Oktober 1996 an den Obmann der SPD-Fraktion im Untersuchungsausschuß entgegen, wonach der BND die Disketten nebst Ausdrucken und Erläuterungen am 28. Juni 1994 an den BStU übergeben habe. Am 22. Juni 1994 seien weitere Unterlagen nach § 8 des Stasi- Unterlagen-Gesetzes vom BND beim BStU abgegeben worden. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb den als Zeugen geladenen BND- Mitarbeiter Simhart in der 53. Sitzung am 20. Februar 1997 nach der Namensliste befragt. Der Zeuge hat bekundet, er habe die Namensliste selbst gesehen und wisse, daß dem BStU diese Liste übergeben worden sei (vgl. Protokoll-Nr. 53, S. 13). Erst einen Monat später hat sich die Angelegenheit nach mehreren Telefonaten zwischen Ausschußsekretariat und BStU aufgeklärt. Mit Schreiben vom 20. März 1997 hat der BStU dem Untersuchungsausschuß mitgeteilt: "Bei der weiteren Erfüllung des o. g. Beweisbeschlusses habe ich festgestellt, daß der Bundesnachrichtendienst zusätzlich zu den von mir zwischenzeitlich übersandten Unterlagen auch Ausdrucke von Teildatenbeständen als Zwischenmaterial übergeben hatte. Diese Schriftstücke waren im Archivbereich gesondert gelagert worden. Dies erfolgt üblicherweise mit Schriftmaterial, bei dem es sich nicht um Stasi-Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz handelt. In der Regel wird solches Material kassiert. Aus dem genannten Grunde und weil der prinzipielle Aufbau der Basisdateien in der Anlage 3 meines Schreibens vom 4. Dezember 1995 dargestellt wurde, habe ich eine Übersendung dieser Ausdrucke nicht für erforderlich gehalten" (Dokument Nr. 15). Die Namensliste mit über 13 000 Namen und anderen Unterlagen wurde daraufhin an den Untersuchungsausschuß übergeben. bb) Sonstiges Material des BStU Ebenfalls im Schreiben vom 4. Dezember 1995 hat der BStU Stellung zum Beiziehungsbeschluß des Untersuchungsausschusses bezüglich weiterer Materialien der Hauptabteilung XVIII des MfS genommen. Inhaltlich hat er auf den sehr großen Aktenumfang verwiesen. Von den insgesamt 776,5 lfm. Akten, die definitiv der Hauptabteilung XVIII zugeordnet werden könnten, seien erst ca. 196,0 lfm. in 9 588 Akteneinheiten erschlossen. Allein das erschlossene Material der Abteilungen 7 und 8 umfasse 1 950 Akteneinheiten. Um dem Ausschuß die Entscheidung bezüglich solcher Prioritäten zu ermöglichen, wurden beim BStU nach entsprechenden Recherchen zunächst erste Übersichten zusammengestellt, die Unterlagen zu verschiedenen Sachverhalten verzeichnet und dem Untersuchungsausschuß am 11. Januar 1996 zur Verfügung gestellt. Der Untersuchungsausschuß hat sich in seiner 5. Sitzung am 18. Januar 1996 dafür ausgesprochen, zweckmäßigkeitshalber nicht das gesamte Aktenmaterial der HA XVIII anzufordern, sondern Aktenteile der Abteilungen 7 und 8 nach einer Vorprüfung seitens des Sekretariates förmlich beizuziehen. Der BStU hat gegen diese Vorgehensweise Bedenken angemeldet, da auch das vorzusichtende Aktenmaterial immer noch sehr umfangreich sei und eine Vorprüfung wohl mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde. Aus Sicht des BStU könne das Material außerdem aus datenschutzrechtlichen Gründen Sekretariatsmitarbeitern im zur Zeit befindlichen Zustand nicht zur Einsicht überlassen werden. Der Untersuchungsausschuß hat diese Bedenken in seiner 7. Sitzung am 1. Februar 1996 aufgegriffen und entschieden, gezielt bestimmte Vorgänge anzufordern. Die Fraktionen haben dementsprechend aus den vom BStU überlassenen Auswahlübersichten ihre Beiziehungswünsche spezifiziert. d) Probleme bei der Feststellung, inwieweit Material im Zusammenhang mit dem durch Willy Koch an den BND übergebenen Material an den BStU weitergeleitet wurde Nachdem bereits der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode aufgrund des ihm vorliegenden Protokolls über die Befragung des früheren Leiters der Hauptabteilung XVIII/8 des MfS, Willy Koch, durch Beamte des Hessischen Landeskriminalamtes vom 19. Juni 1991 von einer Diskettenübergabe an den BND Kenntnis erlangt hatte, wurden in der Folgezeit verstärkt Anstrengungen unternommen, um den Gesamtkomplex "von Willy Koch an den BND übergebene Materialien" aufzuhellen. Ein reger Schriftverkehr mit dem BStU, dem Präsidenten des BND und dem Staatsminister im Bundekanzleramt sowie zusätzliche Zeugenvernehmungen hatten dazu geführt, daß von einzelnen Ausschußmitgliedern der Verdacht geäußert wurde, die Ausführungen einzelner Beteiligter seien widersprüchlich und dem Untersuchungsausschuß solle Material vorenthalten werden (vgl. Protokoll Nr. 59, S. 14). Dies betraf insbesondere die Liste mit ca. 13 000 Namen (siehe oben B.III.2.c) aa). Der Untersuchungsausschuß hat sich deshalb folgenden Themenfeldern in besonderem Maße zugewandt: -- Anzahl der von Willy Koch an den BND übergebenen Disketten -- Anzahl der Treffen zwischen Willy Koch und dem BND -- Existenz und Anzahl von Befragungsprotokollen bzw. Kontakt- und Treffberichten -- Art und Umfang des weiteren Materials, das Willy Koch an den BND übergeben hat -- Umfang der durch den BND gefertigten Diskettenausdrucke -- Anzeige und Übergabe des Materials durch den BND an den BStU sowie durch den BStU an den 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode bzw. 2. Untersuchungsausschuß der 13. Wahlperiode -- Sonstige Widersprüche Zur Aufklärung der offenen Fragen hat der Untersuchungsausschuß in seiner 57. Sitzung am 13. März 1997 den Vorsitzenden beauftragt, den Präsidenten des BND, Dr. Hansjörg Geiger, um eine schriftliche Stellungnahme zu den verbleibenden Widersprüchen zu bitten. Zur Vorbereitung dieser Bitte hat das Sekretariat in einem umfangreichen Vermerk den bisherigen Geschehensablauf dokumentiert (Dokument Nr. 16). Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 hat der Präsident des BND zu den noch offenen Fragen vom 10. April 1997 ausführlich Stellung genommen (Dokument Nr. 17). Die Antwort ist so ausgefallen, daß der Untersuchungsausschuß keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat. Von der ursprünglich von der Fraktion der SPD beantragten und vom Untersuchungsausschuß beschlossenen Vernehmung von Dr. Hansjörg Geiger als Zeugen wurde Abstand genommen. e) Probleme bei der Beschaffung und Verwertung von Beweismaterialien zum Thema "Intracom/Kokkalis" Schon in der Anfangsphase seiner Arbeit hat sich der Untersuchungsausschuß für das Unternehmen "Intracom" und die Person Sokrates Kokkalis in besonderem Maße interessiert, um bisher noch nicht bekannte Unternehmen und Beteiligungen der ehemaligen DDR aufzudecken. Mit den Beweisbeschlüssen 13-29, 13-30, 13-35 und 13-78 sollte das zur Sachverhaltsaufklärung notwendige Material beim BStU beigezogen werden. Die UKPV hat den Untersuchungsausschuß jedoch Anfang 1996 gebeten, diesen Themenbereich im Interesse der Ermittlungen der UKPV zurückzustellen und insgesamt vorerst vertraulich zu behandeln. Sie sah die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer laufenden Ermittlungen in Zusammenhang mit der Firma "Intracom, Athen" im Falle einer öffentlichen Behandlung dieses Themas im Untersuchungsausschuß. Der Untersuchungsausschuß hat für das Anliegen der UKPV Verständnis gezeigt und den angesprochenen Themenbereich mit großer Zurückhaltung behandelt. Am 5. Februar 1996 hat der Vorsitzende der UKPV mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ein Gespräch geführt und diesen die Notwendigkeit eines zeitweiligen Zurückhaltens von Unterlagen zum Themenkomplex "Intracom" erläutert. Nachdem in den Monaten April und Mai 1996 in der griechischen Presse Meldungen über die Zahlung von Bestechungsgeldern über die Firmen Intracom und Siemens in den Jahren 1987 bis 1989 -- unter Nutzung von Konten bei der Deutschen Handelsbank in Berlin -- an die staatliche griechische Telefongesellschaft OTE, die ihrerseits die Digitalisierung des Telefonnetzes an Privatunternehmen vergab, verbreitet wurden, hat auch der Untersuchungsausschuß das Thema "Intracom" wieder aufgegriffen. In seiner 21. (nichtöffentlichen) Sitzung am 23. Mai 1996 hat der Untersuchungsausschuß angesichts der vorliegenden griechischen Zeitungsberichterstattung keinen Grund mehr zur Zurückhaltung gesehen. Das BMI hat auf diese Auffassung des Untersuchungsausschusses mit folgendem Schreiben vom 10. Juni 1996 reagiert: "Die von Ihnen mit den genannten Beweisbeschlüssen beigezogenen Unterlagen des BStU sind derzeit Gegenstand laufender Ermittlungen der UKPV zum Auslandsvermögen der Parteien und Massenorganisationen der DDR. Diese Unterlagen enthalten wichtige Hinweise zu Personen und Sachverhalten, wobei nach den Erkenntnissen des Sekretariates der UKPV aufgrund einer aktuellen Überprüfung wesentliche Informationen -- trotz der Presseveröffentlichungen in Griechenland -- in der Öffentlichkeit nicht bekannt sind. Ein Bekanntwerden der Unterlagen würden die Ermittlungsziele der UKPV und damit möglicherweise die Sicherstellung von Vermögen für öffentliche Hände in der Bundesrepublik Deutschland ernstlich gefährden. Der Vorsitzende der UKPV, Professor Dr. Papier, sieht daher weiterhin die Notwendigkeit gegeben, die für die fraglichen laufenden Ermittlungen der UKPV benötigten Unterlagen dem Untersuchungsausschuß nicht zuzuleiten. Diese Notwendigkeit eines zeitweiligen Zurückhaltens von Ermittlungsunterlagen ist vom Vorsitzenden der UKPV, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am 5. Februar 1996 erläutert worden. Gemäß einem entsprechendem Ersuchen der UKPV an den BStU hat dieser daher bisher die fraglichen Unterlagen dem Untersuchungsausschuß nicht zugeleitet. Die UKPV ist der Auffassung, daß eine derzeitige Weiterleitung der Unterlagen an den Untersuchungsausschuß -- wie oben dargestellt -- die Ermittlungstätigkeiten der UKPV insbesondere angesichts einer bestehenden Verdunklungsgefahr erheblich beeinträchtigen würde. Die UKPV bittet daher darum, das Moratorium bezüglich der Zulieferung der fraglichen Unterlagen so lange aufrecht zu erhalten, wie es für die Ermittlungstätigkeit unumgänglich ist. Das BMI schließt sich dieser Bitte an. Angesichts der noch andauernden Legislaturperiode wird dies nicht dazu führen, daß diese Unterlagen dem jetzigen Untersuchungsausschuß auf Dauer vorenthalten werden. Allerdings sind UKPV und BStU -- wie in der letzten Woche dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses fernmündlich mitgeteilt -- bereit, diesem sowie seinem Stellvertreter im Rahmen des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sogenannten "Vorsitzendenverfahrens" Einblick in die Unterlagen zu gewähren, damit sich diese davon überzeugen können, daß die Zulieferung der genannten Unterlagen derzeit die Ermittlungstätigkeit der UKPV äußerst gefährden würde. Ein solches Vorgehen entspreche auch der Praxis des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode (vgl. BT-Drs. 12/7600, S. 36) mit der Variante, daß es hier nur um eine vorübergehende Zurückhaltung von Unterlagen geht". Dieses Schreiben hat der Untersuchungsausschuß zum Anlaß genommen, um in seiner 23. (nichtöffentlichen) Sitzung am 13. Juni 1996 erneut über das weitere Vorgehen zum Themenbereich "Intracom/Kokkalis" zu beraten. Es wurde nach einer Lösung gesucht, die sowohl dem Informationsbedürfnis des Untersuchungsausschusses als auch dem Interesse der Vermögensrückführung staatlicher Stellen gerecht werden sollte, wobei das sogenannte Vorsitzendenverfahren ausgeschlossen wurde, da es bei einer solchen Vorgehensweise zu einer nicht gewollten ungleichgewichtigen Information der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kommen würde. Der Untersuchungsausschuß hat es insgesamt als notwendig angesehen, nähere Einzelheiten über den Grund der Materialzurückhaltung zu erfahren, bevor eine abschließende Entscheidung über die zukünftige Behandlung des Themenkomplexes getroffen werden sollte. Er hat sich deshalb darauf verständigt, mit dem Vorsitzenden der UKPV, Professor Papier, im Rahmen einer nichtöffentlichen Beratungssitzung am 26. Juni 1996 über die vorliegenden Problempunkte zu sprechen. Auf Wunsch des Vorsitzenden der UKPV hat dieses Gespräch unter dem Geheimhaltungsgrad "VS-VERTRAULICH" stattgefunden. Die Einlassungen von Professor Papier waren in ihrer Deutlichkeit nicht so ausgefallen, wie es sich der Untersuchungsausschuß im Hinblick auf seine Güterabwägung zwischen dem Interesse der Vermögensrückführung des Staates und dem Untersuchungsinteresse des Untersuchungsausschusses erhofft hatte. Gleichwohl hat es der Untersuchungsausschuß für angebracht gehalten, das Herausgabeverlangen bezüglich der Unterlagen nochmals zeitlich befristet zurückzustellen. Er hat sich keinesfalls der Gefahr aussetzen wollen, Vermögensrückführungsansprüche des Staates behindert oder gar unmöglich gemacht zu haben. Die UKPV wurde deshalb am 27. Juni 1996 aufgefordert, in der Beratungssitzung am 14. November 1996 einen mündlichen Bericht zum Stand ihrer Ermittlungen abzugeben. Zu diesem Termin sollte der BStU dem Untersuchungsausschuß die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Unabhängig von der Herausgabe der Akten hat der Untersuchungsausschuß von der UKPV eine detaillierte Begründung für die als notwendig angesehene zeitweilige Vorenthaltung von Unterlagen verlangt. Zwischenzeitlich wurde dem Untersuchungsausschuß bekannt, daß die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin im Rahmen eines gegen Sokrates Kokkalis eingeleiteten Ermittlungsverfahrens unter anderem wegen Untreue am 12. September 1996 gemäß § 5 Abs. 2 StUG die Sperrung der beim BStU gelagerten Unterlagen angeordnet hatte, soweit sie dieses Verfahren betrafen. Der Untersuchungsausschuß hat daraufhin sofort eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Mit Schreiben vom 11. November 1996 hat der Vorsitzende der UKPV den Untersuchungsausschuß -- kurz vor der geplanten Anhörung -- über ihre in der Zwischenzeit in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin fortgesetzte Ermittlungstätigkeit informiert. Zur Begründung der vom Untersuchungsausschuß erbetenen Zurückhaltung hat die UKPV darauf hingewiesen, es seien auch solche Personen angehört bzw. vernommen worden, deren Namen aus den beim BStU vorhandenen und von der UKPV bis zur Ausbringung der Sperre gemäß § 5 Abs. 2 StUG durch die Staatsanwaltschaft ausgewerteten Unterlagen ergeben hätten. Die von der UKPV erbetene Zurückhaltung der Unterlagen sei notwendig gewesen, da die Gefahr bestanden habe, daß diese Personen infolge der mit einer Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß verbundenen größeren Publizität nicht erschöpfend auskunftsbereit sein würden. Nunmehr bestünden gegen die Durchführung der vorliegenden Beweisbeschlüsse keine Bedenken mehr. Im Hinblick auf die weiter andauernden eigenen Ermittlungen hat die UKPV darum gebeten, Zeugenvernehmungen zum angesprochenen Komplex im Untersuchungsausschuß derzeit noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen. Hinsichtlich des vom Untersuchungsausschuß gewünschten Berichts des Vorsitzenden der UKPV zu den dortigen Ermittlungen und den dabei auftretenden Schwierigkeiten sei zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens ein derartiger Bericht nicht möglich, da die Ermittlungen andauerten. Nach deren Abschluß sei er selbstverständlich bereit, sich vor dem Untersuchungsausschuß zu äußern. Allerdings solle dann eine Anhörung wegen der außenpolitischen Bezüge in geheimer Sitzung erfolgen. Nachdem die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin zugunsten des Untersuchungsausschusses am 13. November 1996 eine Ausnahme vom Verwendungsverbot nach § 5 StUG erteilt hatte, übergab der BStU die vom Untersuchungsausschuß angeforderten Beweismaterialien. Den ersten Teil dieser Beweismaterialien hat der Untersuchungsausschuß am 21. November 1996 in VS-VERTRAULICH eingestufter Form erhalten. Am 14. November 1996 waren weder der Vorsitzende der UKPV, noch ein Vertreter des Sekretariats der UKPV erschienen, obwohl die UKPV über das BMI gebeten worden war, jemanden zu entsenden, um über den gegenwärtigen Stand der Ermittlungen zu berichten. Erst in der Beratungssitzung am 5. Dezember 1996 konnte der Grund des Fernbleibens nachvollzogen und ein Mißverständnis aufgedeckt werden. Zwischen dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und dem Vorsitzenden der UKPV hatte ein Dissenz hinsichtlich der momentanen Berichterstattungspflicht vor dem Untersuchungsausschuß bestanden. Während MR Leonhard (UKPV) aus einem am 7. November 1996 mit dem Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses geführten persönlichen Gespräch den Eindruck gewonnen hatte, die Notwendigkeit einer auf den 14. November 1996 terminierten Erklärung der UKPV sei insbesondere auch im Hinblick auf das Schreiben des Vorsitzenden der UKPV vom 11. November 1996 entfallen und diesen Eindruck an Professor Papier weitergeleitet hatte, war der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses davon ausgegangen, daß ein Vertreter der UKPV zum ursprünglich vorgesehenen Termin zum Stand der Ermittlungen vor dem Untersuchungsausschuß berichten werde, oder die Gründe nennen würde, warum diese Stellungnahme gegenwärtig nicht möglich sei. MR Leonhard hat in der Beratungssitzung am 5. Dezember 1996 sowohl zum entstandenen Mißverständnis als auch zu erfolgten und geplanten Ermittlungen der UKPV Stellung genommen. Unter Hinweis auf noch laufende eigene Ermittlungen hat er den Untersuchungsausschuß gebeten, den Zeugen Dr. Winckler nicht vor dem 27. Februar 1997 zu vernehmen. Der Untersuchungsausschuß hat dieser Bitte entsprochen und am 15. Mai 1997 erneut eine mündliche Stellungnahme der UKPV zum Stand von deren Ermittlungen angefordert und die Frage gestellt, ob die VS-Einstufung der Vernehmungsprotokolle der Zeugen Willy Koch, Jochen Steyer, Dr. Roland Winckler und Dr. Gerhard Beil weiterhin notwendig sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin unter dem Datum 23. Mai 1997 eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sokrates Kokkalis verfügt hatte, hat MR Leonhard am 26. Juni 1997 in teilweise VS-VERTRAULICH eingestufter Anhörung konkret über die bisherigen Ermittlungen der UKPV von 1993 bis Juni 1997 berichtet und eine weitgehende Aufhebung der Geheimhaltungsgrade bezüglich der vorgenannten Vernehmungsprotokolle angekündigt. Erst am 25. September 1997 hat der Untersuchungsausschuß die förmliche Herabstufung der Vernehmungsprotokolle auf "offen" beschließen können. Anschließend hat er die von einem Schweigegebot betroffenen Zeugen und deren Rechtsbeistände darüber informiert, daß das gegen die Zeugen und ihre Rechtsbeistände verhängte Schweigegebot mit Wirkung der Herabstufung der Protokolle vom 25. September 1997 aufgehoben sei. Weitere Zeugenvernehmungen zum vorgenannten Themenkomplex hat der Untersuchungsausschuß dann in öffentlicher Sitzung durchführen können. Zu einer Vernehmung des Zeugen Sokrates Kokkalis ist es jedoch nicht gekommen, da dieser kurz vor dem Vernehmungstermin am 13. November 1997 durch seinen Rechtsbeistand hat mitteilen lassen, daß ihm die Vernehmung nicht zumutbar sei. Er werde deshalb nicht erscheinen. Da nach der maßgebenden strafprozessualen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NJW 1991 S. 2223) Ausländer nicht der Erscheinungspflicht unterliegen, wenn sie sich im Ausland aufhalten, hat der Untersuchungsausschuß keine Möglichkeiten gesehen, Zwangsmittel einzusetzen. Übersicht zur ausschußmäßigen Behandlung des Themenkomples "Intracom/Kokkalis" Datum Gegenstand Fundstelle Anmerkung 20. August 1992 Gespräch zwischen Dr. Schalck-Golodkowski, RA Bärlein und Vertretern der THA (Dr. Rexrodt, Reuther, Kroll und Webers) über Intracom als angebliche KoKo-Firma Mat A 13--13, Bd. 20 Gespräch nimmt Bezug auf Artikel in "Capital" 8/92 im Jahre 1993 Aufnahme der Ermittlungen bei der UKPV Prot. 41, S. 13 (5. Dezember 1996) nach Angaben der UKPV erfolgten Ermittlungen unmittelbar nach Kenntnisnahme des Komplexes; Einsicht- nahme in Unterlagen des BStU erfolgten im Jahre 1994! 27. Januar 1994 ZERV-Bericht an Untersuchungsausschuß Anhangband S. 283, 287 zum KoKo-Bericht (BT-Drs. 12/7600) Mitteilung über erste Hinweise auf Embargogeschäfte im Raum Griechenland 11. Februar 1994 BND-Bericht an Untersuchungsausschuß Anhangband S. 160 zum KoKo-Bericht (BT-Drs. 12/7600) Ergänzung S. 173 zur S. 8 Intracom S.A. wird als neue Firma genannt 26. Oktober 1995 Beschluß über informatorische Anhörung von Prof. Papier (BB 13--7) Prot. 2, S. 6--7 26. Oktober 1995 Beschluß zur Anforderung eines schriftlichen Berichts über die Ergebnisse der bisherigen UKPV-Tätigkeit (BB 13--2) Prot. 2, S. 5 8. Dezember 1995 MR Leonhard bittet Vorsitzenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs um vertrauliche Behandlung des Komplexes "Intracom/Kokkalis" Prot. 4, S. 10 f. 21. Dezember 1995 UKPV legt schriftlichen Tätigkeitsbericht vor Mat A 13--4 (Teil C., S. 22) 28. Dezember 1995 ZERV berichtet über "eigentumsgleiche Rechte der vormaligen DDR an Intracom" Mat A 13--5 Anlage 1 S. 14 18. Januar 1996 Beschluß: Beiziehung Unterlagen des BStU zu OV Kaskade; OV Koordinator; IMS "Peter Schumann" (BB13--35) Prot. 5, S. 5--6 Unterlagen wurden zunächst unter Hinweis auf laufende Ermittlungen zurückgehalten; erste Lieferung erfolgte im November 1996 VS-VERTRAULICH; letzte Lieferung erfolgte im Februar 1997; Mat A 13--45 bis 45 c Datum Gegenstand Fundstelle Anmerkung 24. Januar 1996 BMI leitet Schreiben der UKPV vom 18. Januar 1996 an Untersuchungsausschuß; es wird angeregt, auch im Fall der Firma "Integra" gemäß der "Vorsitzendenregelung" zu verfahren zu BB 13--2 5. Februar 1996 Gespräch zwischen UKPV und Vorsitzenden/stellv. Vorsitzenden über Notwendigkeit, angeforderte Ermittlungsunterlagen zeitweilig zurückzuhalten;Verständigung auf Moratorium; UKPV hält Berichterstattung im Sommer 1996 für möglich 8. Februar 1996 Informatorische Anhörung Prof. Papier Prot. 9 Komplex "Intracom/ Kokkalis" wurde ausgeklammert 18. April 1996 Beschluß über Zeugenvernehmung Georg Schein, ehemaliger Geschäftsführer von Intracom (BB 13--64) Prot. 15, S. 6 Zeuge wurde nicht terminiert 25. April 1996 Beschluß über Beiziehung von Unterlagen beim BStU über Kokkalis (BB 13- -78) und Georg Schein (BB 13--77) Prot. 17, S. 8 Unterlagen werden zunächst zurückgehalten; Unterlagen zu Kokkalis gehen im Nov. 1996 (Mat A 13--46 a) und Feb. 1997 (Mat A 13--46 b) ein; Unterlagen zu Schein gehen im September 1996 (Mat A 13--40 d) ein. 23. Mai 1996 Der Vorsitzende teilt mit, das Thema "Intracom" werde in der griechischen Presse behandelt. Untersuchungsausschuß sieht keinen Grund mehr für eigene Zurückhaltung Prot. 21, S. 10 f 10. Juni 1996 Schreiben des BMI: -- UKPV bittet um Moratorium, ansonsten Gefährdung der Ermittlungen; -- Vorsitzenden-Verfahren wird angeboten; -- Nichtherausgabe der Unterlagen zu OV Kaskade und OV Koordinator Mat A 13--45 Mat A 13--6 c Mat A 13--46 13. Juni 1996 Beschluß: Zeugenvernehmung Dr. Roland Winckler (BB 13--102) Prot. 23, S. 8 13. Juni 1996 Beschluß: Ablehnung des Vorsitzenden-Verfahrens; Prof. Papier soll im Ausschuß am 20. Juni 1996 begründen, warum Unterlagen z. Z. nicht zugänglich gemacht werden sollten Prot. 23, S. 9--11 20. Juni 1996 Beschluß über Zeugenvernehmungen von Klaus Mathes und Günther Franze (ehemalige Mitarbeiter bei Intracom S. A.) sowie Beiziehung von Unterlagen über diese Personen beim BStU Prot. 25, S. 8--9 Zeugen wurden nicht terminiert Datum Gegenstand Fundstelle Anmerkung 20. Juni 1996 Prof. Papier berichtet in VS-VERTRAULICHER Sitzung; Herausgabe der angeforderten Unterlagen für Dezember 1996 angekündigt Prot. 25, S. 6 f. Einlassungen sind nicht in der erwarteten Deutlichkeit 27. Juni 1996 Ausschußbeschluß: Herausgabeverlangen bzgl. Unterlagen des BStU wird bis 14. November 1996 zurückgestellt; an diesem Tag soll UKPV im Untersuchungsausschuß mündlich über Stand der Ermittlungstätigkeit berichten und darlegen, warum Herausgabe von Unterlagen nicht früher möglich war Prot. 27, S. 8 12. September 1996 StA II bei dem LG Berlin sperrt Unterlagen des BStU zu Kokkalis bis zum 30. Juni 1997 gemäß § 5 Abs. 2 StUG 12. September 1996 Beschluß über Zeugenvernehmung Kokkalis (BB 13--127) Prot. 29, S. 7 terminiert auf den 13. November 1997 20. September 1996 der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses beantragt Ausnahmegenehmigung bzgl. des angeordneten Verwendungsverbots nach § 5 Abs. 2 StUG 26. September 1996 Beschluß über Beiziehung von Unterlagen der UKPV (insbes. Information über erste Zusammenstellung der Betriebe, die parteieigenes Vermögen besitzen, vom 15. Dezember 1989) Prot. 30, S. 8 26. September 1996 Zeuge Willy Koch wird zum Thema "Intracom/Kokkalis" in VS-GEHEIMER Sitzung vernommen; zum Schutz der Ermittlungen wird dem Zeugen ein Schweigegebot auferlegt Prot. 31, S. 139 Herabgestuft auf VS-VERTRAULICH am 27. Februar 1997; Schweigegebot aufgehoben am: 25. September 1997 21. Oktober 1996 Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin teilt schriftlich mit, daß in 5 Wochen wohl keine Gefährdung der Ermittlungen mehr bestehen werde, deshalb werde am 15. November 1996 erneut über Aufrechterhalten des Verwendungsverbots nach § 5 Abs. 2 StUG entschieden 7. November 1996 Beschluß: Anhörung des Leiters der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin u. a. zu "Intracom/Kokkalis" (BB13--180) Prot. 37, S. 8 Anhörung findet am 16. Januar 1997 statt 7. November 1996 Gespräch des Vorsitzenden mit MR Leonhard (UKPV) im Anschluß an Beratungssitzung über Berichtspflicht der UKPV am 14. November 1996; MR Leonhard kündigt -- nach Mitteilung des Vorsitzenden -- Bericht für Ende Januar 1997 an Prot. 39, S. 8 Prot. 41, S. 13 Mißverständnis über Zeitpunkt der Berichterstattung;Vorsitzender verlangt Begründung, warum Verfahren gegen Kokkalis bei Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin Aktenzeichen 5/96 trägt Datum Gegenstand Fundstelle Anmerkung 11. November 1996 Schreiben der UKPV: keine Bedenken mehr gegen Durchführung der Beweisbeschlüsse; Bitte an 2. UA, mit Zeugenvernehmungen noch zu warten Mitteilung, daß ein Bericht wegen andauernder Ermittlungen noch nicht möglich sei 13. November 1996 Freigabeerklärung bzgl. BStU-Akten durch Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin geht beim 2. UA ein 14. November 1996 UKPV steht nicht zur Berichterstattung bereit; UA beanstandet fehlende Berichterstattung der UKPV Prot. 39, S. 6-9 21. November 1996 Eingang Unterlagen des BStU zu OV Kaskade Mat A 13--45 a fraglich, warum Material vorenthalten wurde Unterlagen sind VS-VERTRAULICH eingestuft 25. November 1996 Eingang Unterlagen des BStU zu Kokkalis Mat A 13--46 a fraglich, warum Material vorenthalten wurde; kein Intracom-Bezug 5. Dezember 1996 Eingang Unterlagen des BStU zu OV Koordinator Mat A 13--45 b fraglich, warum Material vorenthalten wurde Unterlagen sind VS-VERTRAULICH eingestuft 5. Dezember 1996 MR Leonhard teilt vor dem 2. UA mit: -- UKPV habe 1993 mit Ermittlungen begonnen -- einige Zeugen, die sich aus BStU-Unterlagen ergaben, seien nach 10. Juni 1996 vernommen worden; -- Ermittlungsergebnisse lägen nicht vor; -- UA möge Dr. Winckler nicht vor dem 27. Februar 1997 vernehmen Prot. 41, S. 10--20 UKPV teilt nicht mit, warum Ermittlungen erst jetzt laufen; dies soll später im Gesamtzusammenhang dargestellt werden 16. Januar 1997 Beschluß: Beiziehung der Unterlagen über Georges Dimitriadis (Mitarbeiter bei Intracom) beim BStU (BB 13--241) Prot. 47, S. 6 16. Januar 1997 Beschluß: Beiziehung der Unterlagen über IMS "Gustav" (BB 13-242) Prot. 47, S. 6 Datum Gegenstand Fundstelle Anmerkung 16. Januar 1997 Informatorische Anhörung Generalstaatsanwalt Schaefgen und Oberstaatsanwalt Brocher Prot. 48, S. 64 (nichtöffent- licher Teil) Staatsanwaltschaft hat bisher keine Beweise dafür, daß Intracom Parteifirma ist oder der DDR gehört hat; Ermittlungen aber noch nicht abgeschlossen; z. Zt. Prüfung, inwieweit vor der Wende unberechtigte Zahlungen aus der DDR an Intracom geleistet wurden, um Geld dem Zugriff der THA zu entziehen. BvS-Task-Forces seien diesbezüglich eingeschaltet 24. Februar 1997 Unterlagen des BStU über IMS "Peter Schumann" und IMS "Gustav" gehen ein Mat A 13--45 c; Mat A 13--119 26. Februar 1997 teilweise Herabstufung der Unterlagen zu IMS "Peter Schumann" und OV Kaskade auf VS-NfD 27. Februar 1997 Eingang weiterer Unterlagen des BStU zu Kokkalis Mat A 13--46 b 27. Februar 1997 Vernehmung Dr. Winckler vor dem 2. UA u. a. zum Thema "Intracom/Kokkalis" in eingestufter Sitzung; dem Zeugen und seinem Rechtsbeistand wird ein Schweigegebot auferlegt Prot. 55 weitere Vernehmung ist für den 30. Oktober 1997 vorgesehen 15. Mai 1997 Beschluß: Antrag der UKPV auf Überlassung VS-VERTRAULICH eingestufter Protokolle zu Koch, Steyer, Dr. Winckler und Dr. Beil wird entsprochen Prot. 67, S. 5 f 15. Mai 1997 Aufforderung an UKPV, noch vor der Sommerpause mitzuteilen: -- warum Protokolle und andere Unterlagen weiterhin VS eingestuft seien; -- wann laufende Ermittlungen abgeschossen seien Prot. 67, S. 5 f. 23. Mai 1997 Ermittlungsverfahren gegen Kokkalis wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt Einstellung wurde weder von Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin noch durch UKPV mitgeteilt 5. Juni 1997 Beschluß: Zeugenvernehmung von Claus-Dieter Seidel (BB 13--263) und Dieter Uhlig -- IM "Henry" (BB 13--266) Prot. 69, S. 5 beide terminiert auf den 13. November 1997 Datum Gegenstand Fundstelle Anmerkung 26. Juni 1997 Berichterstattung durch MR Leonhard vor dem 2. UA Prot. 73, S. 16 (teilweise VS-NfD) Ankündigung, daß Geheimhaltungsgrad für folgende Vernehmungsprotokolle aufgehoben wird: -- Jochen Steyer -- Dr. Roland Winckler -- Dr. Gerhard Beil 26. Juni 1997 Beschluß: Beiziehung der Unterlagen des BStU zu Dieter Uhlig -- IM "Henry" (BB 13--278) Prot. 73, S. 9 21. August 1997 Schreiben der Leiterin des Sekretariates an den BStU zwecks Herabstufung VS-VERTRAULICH eingestufter Unterlagen auf "offen" zu Beweisbeschlüssen 13--30, Ziff. 4 und 13-35, Ziff. 1, 3, 4. seitens der UKPV bestehen laut Mitteilung von MR Leonhard vom 26. Juni 1997 keine Bedenken gegen eine Herabstufung 17. September 1997 Mitteilung des BStU über Herabstufung der am 15. November 1996 überlassenen Unterlagen teilweise auf "offen" und teilweise auf VS-NfD Antwort auf das Schreiben des Sekretariates vom 21. August 1997 22. September 1997 Schreiben der Leiterin des Sekretariates im Auftrag des Vorsitzenden an den BStU zwecks Herabstufung der am 15. November 1996 überlassenen Unterlagen zu "Peter Schumann" von VS- NfD auf "offen" 23. September 1997 Mitteilung der BStU über Herabstufung der Unterlagen zu "Peter Schumann" von VS-NfD auf "offen" 25. September 1997 Beschluß: Zeugenvernehmung von Dr. Karl-Heinz Stegemann (BB 13--305) ADrs. 311 Prot. 75, S. 17 25. September 1997 Beschluß: Beiziehung der Unterlagen des BStU zu Dr. Karl-Heinz Stegemann -- IM "Henry" (BB 13--306) ADrs. 312 Prot. 75, S. 17 25. September 1997 Herabstufung der VS-VERTRAULICH eingestuften Vernehmungsprotokolle der Zeugen Koch, Dr. Beil, Steyer und Dr. Winckler auf "offen" ADrs. 315 Prot. 75, S. 18 UKPV und BvS erheben aus ihrer Sicht keine Einwände gegen eine Herabstufung auf "offen"; mit Wirkung der Herabstufung der Vernehmungsprotokolle sind die den Zeugen und deren Rechtsbeiständen auferlegten Schweigegebote aufgehoben. Datum Gegenstand Fundstelle Anmerkung 25. September 1997 Aufhebung der Vernehmung von Dieter Uhlig ADrs. 316 Prot. 75, S. 18 Recherchen haben ergeben, daß es sich beim IMS "Henry" nicht um Dieter Uhlig, sondern um Dr. Karl-Heinz Stegemann handelt 25. September 1997 Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen Willy Koch vor dem Untersuchungsausschuß u.a. zum Thema "Intracom/ Kokkalis" in öffentlicher Sitzung Prot. 76, S. 66 10. November 1997 Schreiben des Rechtsbeistandes des Zeugen Kokkalis, daß der Zeuge nicht aussagebereit sei und deshalb nicht zur Vernehmung am 13. November 1997 erscheinen werde Untersuchungsausschuß kann keine Zwangsmittel einsetzen, da Ausländer Zeugenpflichten nur nachkommen müssen, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (OLG Düsseldorf, NJW 1991, S. 2223) 13. November 1997 Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen Dr. Winckler in öffentlicher Sitzung Prot. 87, S. 46 Mitteilung, daß das gegen den Zeugen und seinen Rechtsbeistand verhängte Schweigegebot mit Wirkung der Herabstufung des Protokolls der Zeugenvernehmung Dr. Winckler vom 25. 9. 1997 aufgehoben ist 13. November 1997 Vernehmung des Zeugen Bernhard Zeeb zu Aussagen des Günther Asbeck beim BND Prot. 87, S. 30 13. November 1997 Vernehmung des Zeugen Claus-Dieter Seidel u. a. zum Thema "Intracom/ Kokkalis" Prot. 87, S. 14 11. Dezember 1997 Vernehmung des Zeugen Hans-Joachim Vagt (ehemaliger Hauptbuchhalter beim AHB Elektrotechnik Export-Import) zu Kontakten nach Griechenland Prot. 92, S. 35 ff. 15. Januar 1998 Feststellung, daß das gegen die Zeugen Dr. Beil, Koch und Steyer und ihre Rechtsbeistände verhängte Schweigegebot mit Wirkung der Herabstufung der Protokolle vom 25. 9. 1997 aufgehoben ist. Beschluß über entsprechende Benachrichtigung der von einem Schweigegebot betroffenen Zeugen und Rechtsbeistände. Prot. 93, S. 15 Sekretariat hat den Benachrichtigungsbeschluß unverzüglich umgesetzt 15. Januar 1998 Herabstufung der VS-VERTRAULICHEN Teile der Protokolle der 25. nichtöffentlichen Beratungssitzung (Stellungnahme Prof. Dr. Papier, UKPV) auf "VS-NfD" und der 73. nichtöffentlichen Beratungssitzung (Stellungnahme MR Leonhard, UKPV) auf "offen" Prot. 93, S. 6 3. Verlesung nach § 353 d Nr. 3 StGB geschützter Unterlagen Der Untersuchungsausschuß hat die Rechtsansicht vertreten, daß die Strafvorschrift des § 353 d Nr. 3 StGB, die die Integrität des Strafverfahrens vor Publizität der diesem zugrundeliegenden Prozeßdokumente sowie die von einem Strafverfahren Betroffenen vor einer öffentlichen Bloßstellung vor Abschluß eines Strafverfahrens schützen soll, den Untersuchungsausschuß nicht an einer Verwendung auch in öffentlicher Sitzung hindert. Allerdings hat der Untersuchungsausschuß ein vollständiges oder auch auszugsweises Zitieren aus Anklageschriften oder anderen amtlichen Urkunden eines Strafverfahrens unterlassen. 4. Verwendung ohne formelle Beiziehung eingegangener Unterlagen Bei den im Rahmen der Zeugeneinvernahme verwendeten Materialien hat der Untersuchungsausschuß nicht zwischen förmlich beigezogenen (sog. A- Materialien) und freiwillig zugesandten Unterlagen (sog. B-Materialien) unterschieden. Es ist deshalb auch vorgekommen, daß ein Zeuge mit Vorhaltungen und Dokumenten aus B-Materialien konfrontiert wurde. 5. Beweiswert der beigezogenen Dokumente und sonstiger Unterlagen Der Untersuchungsausschuß hat eine Vielzahl von Dokumenten bei den unterschiedlichsten Stellen über unterschiedlichste Vorgänge beigezogen (vgl. vorstehend III.1.). Nur ein Bruchteil der beigezogenen Unterlagen wurde im Original geliefert. In ganz überwiegendem Maße hat der Untersuchungsausschuß technische Kopien erhalten. Ein Beispiel für die letztgenannte Gruppe bilden die zahlreichen vom BStU übersandten Materialien. Der Untersuchungsausschuß hat grundsätzlich keinen Anlaß gehabt, an der Echtheit der beigezogenen Dokumente zu zweifeln. Unklarheiten hat es allenfalls im Hinblick auf die Unterlagen der Otto Scheurmann Bank-KG zum Schrankfach von Sigrid Schalck-Golodkowski gegeben (vgl. Zweiter Teil, D.II.2.). Von der Echtheit der Dokumente, von denen der BStU dem Untersuchungsausschuß Kopien übermittelt hat, ist der Untersuchungsausschuß ausgegangen. Er war sich jedoch bewußt, daß mit der Echtheit der Materialien noch keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit gegeben war. Ein weiteres Problem bei der Beurteilung des Beweiswertes beigezogener Unterlagen hat sich teilweise aus dem Umstand ergeben, daß einzelne Materialien nicht im gewünschten Umfange vorgelegt wurden beziehungsweise werden konnten, da beispielsweise wesentliche Dokumente der HVA gegen Ende der MfS-Tätigkeit zielgerichtet vernichtet wurden oder aufgrund ihres großen Umfangs noch nicht vom BStU gesichtet waren (vgl. vorstehend B.III.1.). Aufgrund mangelnder Vollständigkeit hat der Untersuchungsausschuß deshalb mitunter nur partiell Einblick in bestimmte Vorgänge und Abläufe gewinnen können. IV. Auswertung der Beweisunterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems 1. Technische Beschreibung des vorhandenen Datenverarbeitungssystems Zur Bewältigung seines großen Aktenbestandes wurde der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode mit einem speziellen Datenverarbeitungssystem ausgestattet. Mit dem Einsetzungsbeschluß hat der Deutsche Bundestag der Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems durch den Unterschungsausschuß zugestimmt. Dieses System wurde vom Untersuchungsausschuß wie folgt genutzt. Den Fraktionen und der Gruppe wurden zu Recherchezwecken zunächst in den Räumen des Sekretariates und später auch in den eigenen Räumen Bildschirmarbeitsplätze zur Verfügung gestellt (je zwei für die CDU/CSU- und SPD-Fraktion, je einen für die F.D.P-Fraktion, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS), die Aufruf, Recherche und die Erteilung von Druckbefehlen an die Drucker im Sekretariat des Untersuchungsausschusses, nicht jedoch die Bearbeitung der Dokumente erlaubt haben. Die nachfolgende grafische Darstellung erläutert die technische Architektur des DV-Systems, das in modifizierter und an die Belange des Untersuchungsausschuß angepaßter Form vom 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode übernommen wurde. DV-Konfiguration des Untersuchungsausschusses 2. Nutzung der vorhandenen Datenbank Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte zahlreiche Dokumente zu seinen zentralen Untersuchungskomplexen verschlagwortet. In seinem Abschlußbericht auf BT-Drucksache 12/7600 hat er dazu auf den Seiten 43 und 44 ausgeführt: "Im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags des Untersuchungsausschusses zur Erarbeitung eines wirtschaftswissenschaftlichen Gutachtens sind darüber hinaus von der Westdeutschen Treuhandunion (WTU) in Zusammenarbeit mit Sekretariatsmitarbeitern ca. 395 000 Dokumente ausgewertet und inhaltlich bearbeitet worden. Die Ergebnisse dieser Auswertung sind nach gesonderten Erfassungskriterien in einer separaten Datenbank festgehalten worden. Als Ergebnis des Aktenauswertung mit Hilfe des installierten DV- Systems ist folgendes festzuhalten: 1. Ein wesentlicher Teil des Beweisunterlagen konnte von den Fraktionen und Gruppen sowie den Mitarbeitern des Ausschußsekretariates mit Hilfe des Systems zu einem mehrere Monate früheren Zeitpunkt eingesehen werden, als dies bei konventioneller Vorgehensweise (Anfertigung einer Papierkopie, Vervielfältigung und Verteilung an die Berechtigten) möglich gewesen wäre. 2. In der Blätter-Routine des DV-Systems sind 980 000 Dokumente unterschiedlichen Umfangs aufgenommen worden. Dazu sind Ausschußprotokolle im Umfang von 17 000 Seiten gekommen. Insgesamt sind damit 1,5 Mio. Blatt erfaßt worden. 3. Im Zuge der Verschlagwortung bzw. Aktenauswertung sind 520 000 Dokumente bearbeitet worden. Die Ergebnisse dieser Auswertung konnten über die Recherche-Komponente zur Vorbereitung von Vernehmungen und zur Erarbeitung des Abschlußberichts herangezogen werden." Der Untersuchungsausschuß hat ein großes Interesse an der Nutzung dieser bereits gespeicherten Daten gezeigt. Er hat aber gleichwohl erkannt, daß ein genereller Beiziehungsbeschluß aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre, da nur ein Teil der Daten konkret für die Ausschußarbeit relevant sein würde und die jeweils herausgebende Stelle im Einzelfall prüfen müsse, ob der Untersuchungsausschuß die gewünschten Daten/Unterlagen zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrags notwendigerweise benötige. Der Untersuchungsausschuß hat vor diesem Hintergrund beschlossen, daß auf der Grundlage des Archivierungsbeschlusses des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 GO-BT diejenige Fraktion oder Gruppe, die Einsichtnahme in die Akten und Daten des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode nehmen wolle, dies bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages beantragen müsse. Erst nach einer entsprechenden Genehmigung sei eine Recherche in den Räumen des Sekretariates möglich. Werde es nach Abschluß der Recherche als notwendig angesehen, Akten und Daten zu Beweiszwecken heranzuziehen, so sei die ursprünglich herausgebende Stelle auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses um Nutzungsgenehmigung zu bitten. Auf Anfragen im vorgenannten Sinne hat die Präsidentin des Deutschen Bundestages die gewünschten Genehmigungen erteilt. Diese Recherchemöglichkeit wurde in der Folgezeit intensiv genutzt. Sie hat dazu beigetragen, daß vorhandenes untersuchungsrelevantes Material kurzfristig identifiziert und aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen werden konnte. 3. Aufbau einer weiteren Datenbank Neben der bestehenden Datenbank des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode hat der Untersuchungsausschuß für eigene Zwecke eine weitere aufgebaut. In diese Datenbank sind sämtliche Antworten auf Beweisbeschlüsse, soweit sie nicht mit einem Geheimhaltungsgrad versehen waren, sowie einige Ausschußprotokolle eingegangen. Wurde vom 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode bereits auf Bildplatten gespeichertes Aktenmaterial beigezogen, mußte die technische Möglichkeit geschaffen werden, erfaßte Daten in die neu gebildete Datenbank "2.UA/13.WP" zu übernehmen. Da dies im Leistungsumfang der Software nicht vorgesehen war, bedurfte es einer Nachentwicklung, die es dennoch nicht vermied, in mühevoller Kleinarbeit jedes Dokument einzeln, mit eventuell schon vorhandenen Schlagworten, in die neue Datenbank zu importieren. Da aber viele aus dem Bestand beigezogene Unterlagen nur zu einem geringen Teil oder überhaupt nicht verschlagwortet waren, hat der Untersuchungsausschuß diesbezüglich, wie auch bei erstmalig beigezogenen Dokumenten, selbst für eine Verschlagwortung gesorgt. Von der Verwaltung wurden deshalb einige Aushilfskräfte mit zeitlich befristeten Verträgen jeweils halbtags als Sachbearbeiter für die Unterstützung bei der Verschlagwortung eingestellt. Während in der vergangenen Wahlperiode noch mehr als 20 Stellen zur Verschlagwortung bewilligt wurden, haben dem Untersuchungsausschuß aufgrund der haushaltsmäßigen Beschränkungen zeitgleich nie mehr als vier Aushilfskräfte für die Verschlagwortung zur Verfügung gestanden. Im Laufe der Untersuchungstätigkeit sind 45 202 Dokumente (113 605 Seiten), davon 37 614 Dokumente aus dem Bestand des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode, in die Datenbank "2.UA/13.WP" aufgenommen worden. Diese Dokumente sind z. Zt. (Stand: 2. März 1998) zu 84 % bearbeitet, wie das nachfolgende Schaubild verdeutlicht. Verschlagwortung im Untersuchungsausschuß Feb 98 Jan 98 Dez 97 Nov 97 Okt 97 Sep 97 Aug 97 Jul 97 Jun 97 Mai 97 Apr 97 Mrz 97 Feb 97 Jan 97 Dez 96 Nov 96 Okt 96 Sep 96 Aug 96 Jul 96 Jun 96 Mai 96 Apr 96 Mrz 96 Feb 96 Jan 96 Dez 95 Nov 95 4. Praktische Schwierigkeiten bei der Systemnutzung Wie zuvor unter Gliederungspunkt B.IV.1. erwähnt, bedurfte es im laufenden Betrieb des DV-Systems einer hardwaremäßigen Anpassung und eines damit verbundenen Software-Update. Im Juli 1996 zeigte sich bereits, daß ein Parallelbetrieb der beiden Datenbanken, die des 1. Untersuchungsausschusses der 12.Wahlperiode und die des Untersuchungsausschusses, auf dem SQL-Server Probleme bereiten würde. Der Speicherplatz war zu 90 % ausgelastet und die Antwortzeiten bei Zugriff auf die Datenbank bewegten sich in Spitzenzeiten im zweistelligen Sekundenbereich. Aufgrund dessen wurde der Server vom Referat ZI 2 durch einen leistungsfähigen Pentium 166 MHz mit 64 MB Hauptspeicher und mit zwei Festplatten zwei GByte ersetzt. Im etwa gleichen Zeitraum kam es immer wieder zu Totalausfällen der beiden Ricoh-Hochleistungsdruckern, die auf einen übermäßigen Verschleiß zurückzuführen waren. Die Wartungsbemühungen der Unternehmen FileNet und Hewlett-Packard führten dazu, daß im Laufe des zweiten Halbjahres 1996 zumindest immer ein Drucker, wenn auch nur bedingt, einsatzbereit war. Die Ersatzteile der Drucker mußten teilweise in den USA speziell für den Untersuchungsausschuß angefertigt werden. In gleichem Zeitraum kam es bei dem neu installierten SQL-Server immer wieder zu Totalausfällen. Nach mehrfachem Austausch einzelner Hardwarekomponenten des Servers wurde davon ausgegangen, daß eine Fehlersuche softwareseitig im Bereich des Datenbanksystems notwendig sei, da parallel zur Neuinstallation der Datenbank auch Änderungen innerhalb der Anwendungssoftware des Unternehmens Genesys in Betrieb genommen wurden. Da eine Fehlersuche über mehrere Monate auch nicht zum Erfolg führte, wurde der SQL-Server ein zweites Mal komplett durch ein neues System vom gleichen Typ ersetzt. Auch dieser Server lief nur zeitweise fehlerfrei. Zu Beginn des Jahres 1997 waren beide Drucker komplett ausgefallen und vom Unternehmen FileNet als irreparabel (End of Lifetime) bezeichnet worden. Sie hatten zusammen mittlerweile über 1 Million Seiten gedruckt. Da das Unternehmen FileNet dem Deutschen Bundestag den Wartungsvertrag bezüglich der Hardwarekomponenten und der zugehörigen Standardsoftware mittlerweile gekündigt hatte, wurde die Installation eines komplett neuen Systems geplant. Im Februar 1997 wurde der SQL-Server vom Referat ZI 2 nochmals durch einen neuen Rechner gleichen Typs, aber eines anderen Herstellers ersetzt. Nach einer Neuinstallation der Netzwerksoftware und Datenbank lief dieser bis heute fehlerfrei. Die Fehlerursache ist bis zum heutigen Tag nicht einwandfrei geklärt, insbesondere weil der ausgetauschte Rechner in einem anderen Projekt fehlerfrei funktioniert. Nach Auskunft des Referates wurde lediglich das Netzteil ausgetauscht, das eventuell in Zusammenarbeit mit einer unterbrechungsfreien Stromversorgung Probleme bereitet haben könnte. Auch die Arbeitsplätze im Untersuchungsausschuß wurden im etwa gleichen Zeitraum durch modernere Technik (486DX4/33) ersetzt. In der Sommerpause 1997 wurde dann die gesamte Hardwarekomponente des Unternehmens FileNet, mit Ausnahme des Bildplattenspeichers (OSAR), sowie die zugehörige Standardsoftware ausgetauscht. Die nachfolgende grafische Darstellung erläutert die neue technische Architektur des DV-Systems, das etwa erst ab diesem Zeitpunkt einen störungsfreien Betrieb ermöglichte. DV-Konfiguration des Untersuchungsausschusses Diese Tatsache ist auch sehr deutlich am Verlauf der Kurve im Diagramm "Verschlagwortung" zu erkennen. Trotz technischer Ausfälle und Verzögerung der vollen Einsatzbereitschaft hat sich der Einsatz des DV-Systems als sinnvoll erwiesen. Die Erfahrungen im Umgang mit dem System und die bereits gespeicherten Dokumente des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode waren dabei eine wertvolle Hilfe und bedeuteten eine enorme Zeitersparnis. V. Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Sachverständigen 1. Vernehmungs- bzw. Anhörungsvoraussetzungen a) Ordnungsgemäße Ladung Bevor der Untersuchungsausschuß eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung veranlassen konnte, waren oftmals zeitintensive Vorbereitungsarbeiten notwendig. Nicht immer verfügte der Untersuchungsausschuß über den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift eines zu vernehmenden Zeugen. Erforderlich waren dann Nachfragen bei Dritten und Auskunftsersuchen an diverse Einwohnermeldeämter. In der Ladung selbst hat der Untersuchungsausschuß auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung einschließlich der Regelung des § 51 StPO über das Fernbleiben eines Zeugen hingewiesen, die nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auf das Verfahren des Untersuchungsausschusses sinngemäß Anwendung finden. Außerdem wurde in der Ladung der Hinweis erteilt, zur Vernehmung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand hinzuziehen zu können, dem allerdings kein Rederecht zustehe. Zusammen mit der Ladung hat der Zeuge den Einsetzungsbeschluß mit Untersuchungsauftrag, den konkreten Beweisbeschluß sowie einen Vordruck für Reisekostenbeantragung erhalten. b) Ordnungsgemäße Ausschußbesetzung Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses hat stets von Amts wegen darauf geachtet, daß gemäß § 6 IPA-Regeln Zeugenvernehmungen nur bei Beschlußfähigkeit des Ausschusses durchgeführt wurden. Da § 6 Abs. 1 IPA-Regeln bestimmt, daß der Untersuchungsausschuß beschlußfähig ist, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, mußten jeweils mindestens sechs Untersuchungsausschußmitglieder -- wobei das Mitglied der Gruppe der PDS wegen fehlender Stimmberechtigung (vgl. Beschluß des Ältestenrates vom 6. Juni 1991 in Verbindung mit dem Einsetzungsauftrag auf BT-Drucksache 13/2483) nicht mitgezählt wurde -- an der Zeugenvernehmung teilnehmen. Im Falle einer Beschlußunfähigkeit hätte der Untersuchungsausschuß nach § 6 Abs. 2 IPA-Regeln keine Untersuchungshandlungen durchführen dürfen. 2. Anzahl und Dauer der Vernehmungen bzw. Anhörungen a) Anzahl der Vernehmungen und Anhörungen Von den insgesamt 114 Zeugen, deren Vernehmung beschlossen war, hat der Untersuchungsausschuß 89 terminiert und letztendlich 78 vernommen. Zum Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" wurden allein 34 Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Außerdem wurden zum gesamten Untersuchungsauftrag 14 Personen als Sachverständige bzw. Anhörpersonen gehört. Der zeitliche Ablauf gestaltete sich wie folgt: Zeuge Anhörperson Sitzungs-Nr. Datum Dauer in Minuten Joachim Gauck 6. 18.1.1996 166 Manfred Kittlaus, Uwe Schmidt 6. 18.1.1996 181 Dr. Josef Dierdorf, Dr. Lothar Holzapfel 8. 1.2.1996 340 Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier 9. 8.2.1996 190 Giso Schütz 9. 8.2.1996 135 Irmgard Karwatzki 11. 29.2.1996 285 Ulrich Knaack 11. 29.2.1996 90 Werner Hennig 12. 7.3.1996 160 Werner Großmann 12. 7.3.1996 233 Zeuge Anhörperson Sitzungs-Nr. Datum Dauer in Minuten Manfred Seidel 14. 14.3.1996 287 Manfred Weihmann 14. 14.3.1996 63 Dr. Alfred Kleine 16. 18.4.1996 265 Tilo Kretzschmar 18. 46. 25.4.1996 12.12.1996 163 130 Bruno Webers, Wilfried Kroll 20. 9.5.1996 287 Dr. Joachim Erbe 22. 23.5.1996 337 Dr. Joachim Erbe, Hansjörg Schaal 58. 68. 13.3.1997 15.5.1997 242 160 Dr. Joachim Erbe 76. 25.9.1998 334 Fritz-Joseph Rath 24. 13.6.1996 238 Hans-Jürgen Laborn 24. 13.6.1996 114 Dr. Walter Siegert 26. 20.6.1996 201 Edgar Most 26. 20.6.1996 97 Feodor Ziesche 28. 27.6.1996 291 Prof. Dr. Werner Polze 31. 26.9.1996 177 Willy Koch 31. 76. 26.9.1996 25.9.1997 190 108 Jürgen Strahl 34. 10.10.1996 117 Helmut Schindler 34. 10.10.1996 234 Wolfgang Pohl 36. 17.10.1996 ca. 200 WolfgangLangnitschke 36. 17.10.1996 ca. 100 Annabella Weber 38. 7.11.1996 ca. 35 Christa Wachsen 38. 7.11.1996 ca. 70 Siegmund Klostermann 38. 7.11.1996 ca. 90 Karlheinz Kaufmann 38. 7.11.1996 ca. 150 Peter Deparade 40. 14.11.1996 60 Dr. Wilhelm Olges 40. 14.11.1996 135 Dr. Gerhard Beil 42. 5.12.1996 302 Zeuge Anhörperson Sitzungs-Nr. Datum Dauer in Minuten Rudolf Jochen Steyer 42. 5.12.1996 88 Günther Eichhorn 46. 12.12.1996 177 Christoph Schaefgen, Bernhard Brocher 48. 16.1.1997 383 Eckehard Voigt 51. 30.1.1997 ca. 70 Anneliese Titel 51. 30.1.1997 ca. 35 Hannelore Heiter 51 30.1.1997 64 Dr. Kurt Bley 51. 74. 30.1.1997 26.6.1997 167 110 Jürgen Simhart 53. 20.2.1997 155 Gräfin Christine von Kageneck 53. 20.2.1997 74 Herbert Köhler 55. 27.2.1997 ca. 190 Horst Müller 55. 27.2.1997 ca. 100 Dr. Roland Winckler 55. 87. 27.2.1997 13.11.1997 164 50 Jan Frischmuth, Horst Nullmeyer 58. 13.3.1997 77 Dr. Rüdiger Zinken 60. 20.3.1997 204 Dr. Friedrich Hennemann 60. 20.3.1997 186 Günter Smidt 62. 17.4.1997 7 Dr. Wilhelm Scheider 62. 17.4.1997 58 Prof. Dr. Manfred Timmermann 62. 92. 17.4.1997 11.12.1997 198 59 Jürgen Schmidt 62. 17.4.1997 92 Joachim Tesmer 64. 18.4.1997 8 Friedo Ulpts 64. 18.4.1997 95 Oswald Müller 64. 18.4.1997 79 Reinhard Kny 64. 18.4.1997 42 Dr. Norbert Pfitzer 66. 24.4.1997 100 Frank Teichmüller 66. 24.4.1997 135 Klaus Geertz 66. 24.4.1997 41 Zeuge Anhörperson Sitzungs-Nr. Datum Dauer in Minuten Hermann-Joachim Greven 68. 15.5.1997 45 Peter Güldensupp 68. 15.5.1997 40 Hartmuth Rausch 68. 15.5.1997 5 Josef Klar 68. 15.5.1997 90 Birgit Breuel 71. 5.6.1997 184 Dr. Harald Ringstorff 71. 5.6.1997 123 Dr. Klaus-Peter Wild 71. 5.6.1997 183 Dirk Groß-Blotekamp 71. 5.6.1997 93 Dr. Heinrich Hornef 72. 12.6.1997 335 Dr. Karl-Peter Hasselberg 72. 12.6.1997 53 Dr. Gerhard Köpernik 72. 12.6.1997 60 Dr. Jobst Wellensiek 74. 26.6.1997 52 Dr. Bernd Hartmann 74. 26.6.1997 97 Markus Wolf 78. 2.10.1997 ca. 150 Günther Scharfenberg 78. 2.10.1997 ca. 70 Bruno Mahlow 81. 9.10.1997 186 Marlies Keller (vorm. Deneke) 81. 9.10.1997 42 Dr. Andreas Brie 81. 9.10.1997 8 Dr. Manfred Overhaus 81. 9.10.1997 83 Dr. Gregor Gysi 84. 87. 30.10.1997 13.11.1997 28 28 Dr. Eckart John von Freyend 84. 30.10.1997 179 Prof. Dr. Lothar Bisky 87. 13.11.1997 24 Claus-Dieter Seidel 87. 13.11.1997 61 Bernhard Zeeb 87. 13.11.1997 74 Dr. Klaus Schucht 92. 11.12.1997 113 Hans-Joachim Vagt 92. 11.12.1997 76 Dr. Theodor Waigel 94. 15.1.1998 191 Dr. Joachim Grünewald 94. 15.1.1998 93 Anmerkung: Einige Angaben konnten nicht minutengenau erfolgen, da im Stenographischen Protokoll entsprechende Zeitangaben fehlten. b) Dauer der Vernehmungen und Anhörungen Die Vernehmungen und Anhörungen des Untersuchungsausschusses erstreckten sich über insgesamt mehr als 213 Stunden. Die in dieser Zeit stenographisch gewonnenen Wortprotokolle umfassen 5 672 Seiten. Nicht immer konnten die erschienenen Zeugen auch pünktlich zum Ladungszeitpunkt vernommen werden. Mitunter -- insbesondere dann, wenn schon mehrere Vernehmungen an einem Sitzungstag vorausgegangen waren -- mußten auch längere Wartezeiten in Kauf genommen werden. Dies hatte seinen Grund einerseits darin, daß der Untersuchungsausschuß im voraus nur grob abschätzen konnte, wieviel Zeit für die Vernehmung eines einzelnen Zeugen benötigt würde. Andererseits kam es auch deshalb immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen, weil die Ausschußmitglieder zu namentlichen Abstimmungen ins Plenum gerufen wurden. Für diese Abstimmungen wurden die Sitzungen unterbrochen. 3. Durchführung öffentlicher und nichtöffentlicher Vernehmungen Entsprechend der grundgesetzlichen Regelung in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Untersuchungsausschuß die erforderlichen Beweise grundsätzlich in öffentlicher Sitzung erhoben. Von der in Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Möglichkeit, die Öffentlichkeit für die Dauer der gesamten Vernehmung oder auch nur vorübergehend auszuschließen, hat der Untersuchungsausschuß in elf Fällen Gebrauch gemacht. Er sah sich dazu veranlaßt, wenn dies, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 IPA-Regeln vorgesehen ist, zum Schutze überragender Interessen der Allgemeinheit oder überwiegender Interessen eines einzelnen geboten erschien. Entsprechenden Wünschen anderer Ermittlungsbehörden hat der Untersuchungsausschuß stets entsprochen. An den nichtöffentlichen Sitzungen haben ausschließlich förmlich Berechtigte teilgenommen. VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Sitzungen wurden ebenfalls -- von einem besonders ermächtigten und verpflichteten Stenographen aufgenommen. Die Protokolle wurden entsprechend den Einstufungen als offen, VS-NfD, VS-VERTRAULICH oder VS-GEHEIM gekennzeichnet. In der 53. Sitzung am 20. Februar 1997 sowie in der 87. Sitzung am 13. November 1997 hat der Untersuchungsausschuß jeweils einen Zeugen vernommen, der im Rahmen der Vernehmung zur Person seinen Decknamen angegeben hat. Da für den als Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter des BND beschäftigten Zeugen im Falle der Offenlegung seiner Identität eine Beeinträchtigung seiner zukünftigen dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten bzw. privaten Sicherheit nicht ausgeschlossen werden konnte, hat der Untersuchungsausschuß auf die Angabe des tatsächlichen Namens verzichtet. 4. Vernehmung eines ausländischen Zeugen vor dem Untersuchungsausschuß Zur Klärung der Fragen, ob die DDR möglicherweise an den griechischen Unternehmen Integra und Intracom S. A. beteiligt war und ob Embargogeschäfte getätigt wurden, hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung des griechischen Staatsbürgers Sokrates Kokkalis als Zeugen beschlossen, nachdem dieser über seinen Rechtsanwalt seine Aussagebereitschaft signalisiert hatte. Der auf den 13. November 1997 terminierte Zeuge wurde nach vorheriger Absprache und unter Beteiligung des BMJ im Wege eines Rechtshilfeersuchens fristgerecht geladen. Mit Schreiben seines Rechtsbeistandes vom 10. November 1997 hat der Zeuge demgegenüber erklären lassen, daß er vor dem Untersuchungsausschuß nicht als Zeuge aussagen werde, weil in Griechenland aufgrund von Indiskretionen seitens des Untersuchungsausschusses und/oder der UKPV ein strafrechtliches Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, welches bislang nicht eingestellt sei. Außerdem mache der Inhalt der Ermittlungsakte des gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin geführten und inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens eine Vernehmung zur Gänze überflüssig. Da Ausländer entsprechend der strafprozessualen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, S. 2223), die für Untersuchungsausschüsse nach Art. 44 Abs. 2 GG insoweit maßgebend ist, Zeugenpflichten nur nachkommen müssen, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat der Untersuchungsausschuß keine Möglichkeit gesehen, eine Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß zu realisieren. 5. Absehen von Vereidigung und formeller Abschluß von Vernehmungen Der Untersuchungsausschuß hat zwar durch seinen Vorsitzenden im Rahmen der Zeugenbelehrung stets auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen, ohne jedoch davon tatsächlich Gebrauch zu machen. Alle Zeugen sind vor ihrer Vernehmung darüber informiert worden, daß die Sitzung zu Protokollzwecken auf Tonband aufgezeichnet werde, das Protokoll zugesandt werde und binnen zwei Wochen nach Erhalt des Vernehmungsprotokolls Korrekturen und Ergänzungen mitzuteilen seien. Vorher werde die Vernehmung nicht als abgeschlossen erklärt (siehe Erster Teil, B.I.8.). 6. Anerkennung des Betroffenenstatus Der Untersuchungsausschuß hatte sich ebenso wie schon der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Zeugen der Status eines "Betroffenen" anzuerkennen sei. Damals war ein entsprechender Antrag des Zeugen Dr. Schalck-Golodkowski abgelehnt worden (BT-Drucksache 12/7600, S. 48 f.). Nachdem der Untersuchungsausschuß die Vernehmung des Zeugen Manfred Seidel beschlossen hatte, bat dieser durch seinen Rechtsbeistand mit Schreiben vom 26. Februar 1996, der Untersuchungsausschuß möge von einer Befragung absehen. Hilfsweise wurde beantragt, den Status eines Betroffenen einzuräumen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß gegen den Zeugen mindestens sieben Ermittlungsverfahren anhängig seien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im und für den Bereich KoKo stünden. Darüber hinaus sei in zwei Fällen durch die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin Anklage erhoben worden. Da die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin die Tätigkeit des Zeugen im damaligen Bereich KoKo, die dieser auf Weisung der damaligen Partei- und Staatsführung der DDR ausgeführt habe, als kriminell einstufe, würde sich der Zeuge mit der Beantwortung von Fragen, die der Untersuchungsausschuß an diesen richte, gegebenenfalls der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen. Zu berücksichtigen sei ferner, daß der Zeuge darüber dem 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode umfassend und nach bestem Wissen Auskunft erteilt habe. Über die seinerzeitigen Aussagen hinaus könne der Zeuge keine Angaben machen. Zudem sei die Erinnerung des Zeugen an Details nunmehr durch Zeitablauf und dessen Lebensumstände sehr eingeschränkt. Soweit der Untersuchungsausschuß klären solle, ob Unternehmen und Beteiligungen über die im 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode bezeichneten hinaus bestünden, würde sich der Zeuge bei Aussagen vor dem jetzigen Untersuchungsausschuß gegebenenfalls ebenfalls der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, soweit sich die entsprechenden Aussagen nicht deckten. Der Untersuchungsausschuß hat in seiner 13. Sitzung am 14. März 1996 diesen Antrag beraten. Er hat an der terminierten Zeugenvernehmung festgehalten und ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtsstellung eines Betroffenen nicht erfüllt seien. Dabei hat sich der Untersuchungsausschuß von folgenden Gedanken leiten lassen: Die Voraussetzungen für die Rechtsstellung des Betroffenen sind in § 18 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages (IPA- Regeln; BT-Drucksache 5/4909) geregelt, die nach IV des Einsetzungsbeschlusses (BT-Drucksache 13/2483) dem Verfahren des Untersuchungsausschusses zugrunde liegen. Der Status des Betroffenen entsteht erst mit seiner Feststellung durch den Untersuchungsausschuß (§ 18 Abs. 2 IPA-Regeln). Nach dem für den Zeugen Seidel einschlägigen § 18 Abs. 1 Ziff. 4 IPA-Regeln sind "Betroffene" Personen, bei denen sich aus dem Untersuchungsauftrag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, daß die Untersuchung sich ausschließlich oder ganz überwiegend gegen sie richtet. Der Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses und die Zielsetzung der auf dieser Grundlage erfolgenden Ermittlungen sind darauf ausgerichtet, eine Vielzahl noch offen gebliebener Fragen des 1. und 2. Untersuchungsausschusses der vorangegangenen Wahlperiode zu untersuchen. Schon allein wegen der Vielschichtigkeit des Untersuchungsauftrags ist offensichtlich, daß sich die Untersuchung nicht ausschließlich oder ganz überwiegend gegen den Zeugen Seidel richtet. Die Vernehmung des Zeugen Seidel betrifft darüber hinaus nur einen Teil des breitgefächerten Untersuchungsauftrags, zu dem neben Manfred Seidel auch andere Zeugen befragt werden. Falls Sachverhaltsidentität mit laufenden Ermittlungsverfahren bestehen sollte, kommt für den Zeugen das Schweigerecht nach § 136 StPO in Betracht. Soweit sich der Zeuge Seidel bei der Beantwortung von Fragen zum Untersuchungsauftrag der Gefahr aussetzen würde, wegen strafbarer Handlungen verfolgt zu werden, besteht für diesen die Möglichkeit, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch zu machen. Vor dem Hintergrund dieser Ausschußentscheidung hat am 14. März 1996 die Vernehmung des Zeugen Seidel stattgefunden. 7. Zeugenbeistände Die Zeugen wurden in ihrer Ladung über die Möglichkeit unterrichtet, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Die Kosten des Rechtsbeistandes waren nicht erstattungsfähig. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zeugen, die zur Vernehmung in Begleitung eines Rechtsanwalts erschienen sind. Zeuge Rechtsbeistand Sitzungs-Nr. Datum Werner Großmann RA Dr. Friedrich Wolff; Berlin 12. 7.3.1996 Dr. Alfred Kleine RA Jürgen Strahl; Berlin 16. 18.4.1996 Tilo Kretzschmar RA Jürgen Strahl; Berlin 18. 46. 25.4.1996 12.12.1996 Feodor Ziesche RA Dr. Gerd Graubner; Berlin 28. 27.6.1996 Zeuge Rechtsbeistand Sitzungs-Nr. Datum Wolfgang Pohl RA Walter Venedey; Berlin 36. 17.10.1996 Christa Wachsen RA Dr. Hans-Volker Tens; Berlin 38. 7.11.1996 Siegmund Klostermann RA Dr. Detlef Klocke; Duisburg 38. 7.11.1996 Karlheinz Kaufmann RA Bernd Häusler; Berlin 38. 7.11.1996 Peter Deparade RA Axel Weimann; Berlin 40. 14.11.1996 Dr. Gerhard Beil RA Dr. Alexander Eich; Berlin 42. 5.12.1996 Hannelore Heiter RA Dr. Karl-Heinz Schmitz; Berlin 51. 30.1.1997 Dr. Roland Winckler RA Dr. Siegfried Kästner; Berlin 55. 87. 27.2.1997 13.11.1997 Günter Smidt RA Erich Joester; Bremen 62. 17.4.1997 Hartmuth Rausch RA Norbert Parlow; Hamburg 68. 15.5.1997 Josef Klar RA Dr. Henning Hübner; Bremerhaven 68. 15.5.1997 Markus Wolf RA Johann Schwenn; Hamburg 78. 2.10.1997 Bruno Mahlow RA Michael Schröer; Münster 81. 9.10.1997 Marlies Keller RA Michael Schröer; Münster 81. 9.10.1997 Dr. Andreas Brie RA Michael Schröer; Münster 81. 9.10.1997 Prof. Dr. Lothar Bisky RA Michael Schröer; Münster 87. 13.11.1997 Im Falle einer rechtsanwaltlichen Vertretung hat der Untersuchungsausschuß durch seinen Vorsitzenden zu Beginn der Vernehmung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen, nach der ein Beistand für einen Zeugen zuzulassen ist, diesem Beistand jedoch kein eigenes Rede- oder Antragsrecht zusteht. Der Vorsitzende hat deshalb einem Zeugen für den Fall, daß er sich vor der Beantwortung einer Frage mit seinem Rechtsbeistand beraten möchte, um einen entsprechenden Hinweis gebeten. In der Praxis hat der Vorsitzende den Beratungswünschen stets entsprochen und in Einzelfällen die Sitzung kurz unterbrochen. Eine Besonderheit hat es im Zusammenhang mit der ersten Vernehmung des Zeugen Tilo Kretzschmar, ehemaliger Leiter der Abteilung Rückwärtige Dienste der HVA des MfS, am 25. April 1996 gegeben. Der Zeuge, der von Rechtsanwalt Jürgen Strahl begleitet wurde, sollte dazu vernommen werden, inwieweit der Bereich KoKo mit der HVA des MfS operativ zusammengearbeitet hat und in welchem Umfange finanzielle Mittel der Außenhandelsbetriebe -- sowohl des Ministeriums für Außenhandel als auch des Bereichs KoKo -- der HVA zugeflossen sind. Im Verlauf der Vernehmung hat sich herausgestellt, daß Rechtsanwalt Strahl früherer Mitarbeiter des MfS in der HVA und in dieser Eigenschaft auch in der früheren Dienststelle des Zeugen in der Normannenstraße tätig war. Der Untersuchungsausschuß hat daraufhin die Vernehmung des Zeugen Kretzschmar unterbrochen und am 10. Oktober 1996 Rechtsanwalt Strahl als Zeugen vernommen, um unter anderem zu klären, ob Rechtsanwalt Strahl eventuell als Kretzschmars Führungsoffizier tätig war. Eine derartige Tätigkeit hat keine Bestätigung gefunden, so daß die Zeugenvernehmung Kretzschmar am 12. Dezember 1996 fortgesetzt werden konnte. 8. Verhandlungs- bzw. Vernehmungsunfähigkeit In wenigen Fällen hat der Untersuchungsausschuß Zeugen zum terminierten Zeitpunkt nicht vernehmen können, da diese sich durch Vorlage eines ärztlichen Attests entschuldigten. Diese Vernehmungshindernisse haben in den meisten Fällen aber nur zeitlich begrenzt bestanden mit der Folge, daß die Zeugen zu einem späteren Termin vernommen wurden. Die Zeugen Wagner und Dr. Modrow konnten aufgrund langanhaltender Erkrankungen nicht mehr vernommen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß der Untersuchungsausschuß im Verlaufe der Vernehmungen auf Alter und Gesundheitszustand der Zeugen mit Sitzungsunterbrechungen sowie angepaßten Vernehmungszeiten sehr großzügig Rücksicht genommen hat. Bei Zeugen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen haben, hat der Untersuchungsausschuß für eine Ersatzkraft gesorgt oder den Termin vorerst aufgehoben und überlegt, ob die Einvernahme -- falls überhaupt noch notwendig -- nicht gegen Ende der Untersuchungstätigkeit nachgeholt werden kann. 9. Befreiung von der Schweigepflicht und Aussagegenehmigung Folgende Zeugen- und Anhörpersonen sind von ihrer Schweigepflicht -- teilweise unter Einschränkungen -- entbunden worden, um vor dem Untersuchungsausschuß aussagen zu können. Üblicherweise erstreckte sich die Aussagegenehmigung nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Angaben und Erklärungen, die unter Geheimhaltungsgrade fallen oder Angaben über die interne Willensbildung bestimmter Gremien waren regelmäßig von der Aussagegenehmigung ausgeklammert. Zeuge Anhörperson Sitzung Datum Aussagegenehmigung erteilende Stelle Joachim Gauck 6. 18.1.1996 BMI Manfred Kittlaus 6. 18.1.1996 Polizeipräsident in Berlin Uwe Schmidt 6. 18.1.1996 Polizeipräsident in Berlin Dr. Josef Dierdorf 8. 1.2.1996 BvS Dr. Lothar Holzapfel 8. 1.2.1996 BvS Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier 9. 8.2.1996 BMI Giso Schütz 9. 8.2.1996 BMI PSts'in Irmgard Karwatzki 11. 29.2.1996 BMF Ulrich Knaack 11. 29.2.1996 BMF Bruno Webers 20. 9.5.1996 BvS Wilfried Kroll 20. 9.5.1996 BvS Dr. Joachim Erbe 22. 23.5.1996 Staatsanwaltschaft I bei dem LG Berlin; BvS Dr. Joachim Erbe 58. 68. 76. 13.3.1997 15.5.1997 25.9.1997 BvS BvS BvS Fritz-Joseph Rath 24. 13.6.1996 BvS Peter Deparade 40. 14.11.1996 BvS Dr. Wilhelm Olges 40. 14.11.1996 BvS GStA Christoph Schaefgen 48. 16.1.1997 Senatsverwaltung für Justiz; Berlin Zeuge Anhörperson Sitzung Datum Aussagegenehmigung erteilende Stelle OStA Bernhard Brocher 48. 16.1.1997 Senatsverwaltung für Justiz; Berlin MR Dr. Kurt Bley 51. 30.1.1997 BMF Jürgen Simhart 53. 20.2.1997 BND Christine Gräfin von Kageneck 53. 20.2.1997 BvS Ltd. OStA Jan Frischmuth 58. 13.3.1997 Freie Hansestadt Bremen OStA Horst Nullmeyer 58. 13.3.1997 Freie Hansestadt Bremen Hansjörg Schaal 58. 68. 13.3.1997 15.5.1997 BvS BvS Dr. Rüdiger Zinken 60. 20.3.1997 BvS; Konkursverwalter Dr. Wellensiek Birgit Breuel 71. 5.6.1997 BvS LM Dr. Harald Ringstorff 71. 5.6.1997 BMF; Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Dr. Klaus-Peter Wild 71. 5.6.1997 BvS Dirk Groß-Blotekamp 71. 5.6.1997 BvS Dr. Heinrich Hornef 72. 12.6.1997 BvS Dr. Karl-Peter Hasselberg 72. 12.6.1997 BMWi Dr. Gerhard Köpernik 72. 12.6.1997 BMWi Dr. Jobst Wellensiek 74. 26.6.1997 BvS RD Dr. Bernd Hartmann 74. 26.6.1997 BMF Sts. Dr. Manfred Overhaus 81. 9.10.1997 BMF Dr. Eckart John von Freyend 84. 30.10.1997 BMF Bernhard Zeeb 87. 13.11.1997 BND Dr. Klaus Schucht 92. 11.12.1997 BvS; Land Sachsen-Anhalt BM Dr. Theodor Waigel 94. 15.1.1998 BReg Dr. Joachim Grünewald 94. 15. 1. 1998 BReg 10. Geltendmachung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten a) Vorbemerkung Vor der Vernehmung zur Person und zur Sache hat der Vorsitzende die Zeugen über ihre Rechte und Pflichten informiert. Insbesondere wurden die Zeugen auf das Recht hingewiesen, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, bei deren Beantwortung ihnen selbst oder einem Angehörigen die Gefahr drohen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. b) Auskunftsverweigerungsrecht aa) Geltendmachung von Auskunftsverweigerungs- und Schweigerechten Von diesen Rechten haben in der Sitzung insgesamt elf Zeugen Gebrauch gemacht. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb nicht immer die erhofften Informationen erlangen können, da Zeugen in Zusammenhang mit laufenden Ermittlungsverfahren die Aussage verweigert haben. Der Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts war von Fall zu Fall verschieden und richtete sich nach dem Grad der Überschneidung von Frage- und Ermittlungsbereich. Bei den vom Untersuchungsausschuß vernommenen Zeugen ist überwiegend deren berufliche Tätigkeit Gegenstand der Vernehmung gewesen. Stand das strafrechtsrelevante Verhalten mit der beruflichen Tätigkeit in engem Zusammenhang, dann hat es in der Regel kaum Fragebereiche gegeben, die außerhalb des Auskunftsverweigerungsrechts standen, mit der Folge, daß das Auskunftsverweigerungsrecht umfassende Wirkung entfaltete. Ein Beispiel für ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht bildet die Vernehmung des Zeugen Hartmuth Rausch, der in der 68. Sitzung aus dem Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" zur Privatisierung der Volkswerft Stralsund (VWS) befragt werden sollte. Da in diesem Fall ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen wegen des Verdachts der Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der VWS anhängig war, konnte sich der Zeuge zu Recht auf § 55 StPO berufen und nur zur Person vernommen werden. Der Untersuchungsausschuß hat -- von wenigen Ausnahmen abgesehen -- einen Zeugen auch dann förmlich geladen, wenn aus den Unterlagen ersichtlich war, daß staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen diese Person laufen. Neben Zeugen, die sich teilweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beriefen, hat es auch solche gegeben, die in Kenntnis laufender Verfahren aussagebereit waren. So hat zum Beispiel der Zeuge Dr. Hennemann, gegen den bei der Staatsanwaltschaft bei dem LG Bremen unter demselben Aktenzeichen und wegen desselben Delikts wie im Fall Rausch ermittelt wurde, vor dem hiesigen Untersuchungsausschuß keinen Gebrauch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemacht, während er vor dem Bremer Untersuchungsausschuß nicht aussagebereit war. Selbst dann, wenn gegen einen Zeugen Ermittlungsverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen (teilweise) anderer Sachverhalte anhängig waren, hat die Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses darunter gelitten und zu Aufklärungsdefiziten geführt. Besonders mißlich war dies, wenn Personen in Führungspositionen und Schlüsselfunktionen der DDR, namentlich des MfS, Aussagen und Stellungnahmen zurückhalten durften. bb) Verzicht auf förmliche Ladung bei frühzeitig geltend gemachtem und vom Untersuchungsausschuß für berechtigt angesehenem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Auf die Hinweise des Untersuchungsausschusses, er habe die Vernehmungen von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski und dessen Ehefrau Sigrid Schalck-Golodkowski beschlossen, haben die beschlossenen Zeugen durch ihre Rechtsbeistände Müller bzw. Bärlein -- beide gehören der Anwaltssozietät Danckert, Deus Meier an -- mitteilen lassen, es bestehe aus § 55 StPO das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses im vollen Umfang. Rechtsanwältin Müller hat am 26. März 1996 in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt: "Gegen Herrn Dr. Schalck-Golodkowski sind seit 1990 zahlreiche Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin anhängig. Diese Verfahren haben zum Teil zu Anklagen geführt, zum Teil sind sie nach § 154 Abs. 1 StPO, zum Teil nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das beim Generalbundesanwalt gegen Herrn Dr. Schalck-Golodkowski anhängig gewesene Ermittlungsverfahren -- 3 BJs 913/91 -- 3 -- ist nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Gegenstand sämtlicher Verfahren sind Sachverhalte, die mit der früheren Tätigkeit und Funktion des Mandanten in der DDR als Staatssekretär und Leiter des Bereichs Kommerzielle Koordinierung des Ministeriums für Außenhandel zusammenhängen. Der Beweisgegenstand des 2. Untersuchungsausschusses, insbesondere bei der Anhörung des Zeugen Dr. Schalck-Golodkowski, ist ebenfalls seine früher für den Staat DDR ausgeübte Tätigkeit. Aus unserer Sicht berührt deshalb jede an Herrn Schalck-Golodkowski gerichtete Frage den von § 55 StPO geschützten Bereich im Sinne der zitierten BGH Entscheidung." Ein ähnliches Schreiben ging auch von Rechtsanwalt Bärlein bezüglich der Aussagebereitschaft von Sigrid Schalck-Golodkowski ein. Auf der Grundlage dieser Schreiben hat der Untersuchungsausschuß jeweils beschlossen, auf die Vernehmungen zum geplanten Zeitpunkt zu verzichten. Er hat sich jedoch vorbehalten, die Zeugenvernehmungen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Da dem Untersuchungsausschuß sehr an einer Aussage von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski gelegen war, hat er einen erneuten Vernehmungstermin für den 2. Oktober 1997 vorgesehen. Dr. Alexander Schalck-Golodkowski hat es aber nach wie vor abgelehnt, vor dem Untersuchungsausschuß auszusagen. Das am 9. Juli 1997 ergangene Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur ungenehmigten Einfuhr von Waffen und Nachtsichtgeräten (Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Alliierte Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde) hat keine Aussagepflicht für den Bereich Verletzung von Embargobestimmungen begründen können, da andere Verstöße gegen das Alliierte Militärregierungsgesetz Nr. 53 weiterhin Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sind. Dementsprechend hat der Untersuchungsausschuß von einer Zeugenladung Dr. Alexander Schalck- Golodkowski abgesehen. Nach Ladung des Zeugen Dr. Gerd Pelikan hat dessen Rechtsbeistand mitgeteilt, der Zeuge werde sich wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen umfassend auf § 55 StPO berufen und keine Ausführungen zur Sache machen. Der Untersuchungsausschuß hat das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach entsprechender Prüfung bejaht und den Zeugen Dr. Gerd Pelikan daraufhin von der Erscheinungspflicht entbunden. c) Zeugnisverweigerungsrecht In seiner 34. Sitzung hat der Untersuchungsausschuß am 10. Oktober 1996 den Zeugen Jürgen Strahl vernommen, der im Laufe der Vernehmung einige Fragen unter Berufung auf § 53 StPO nicht beantwortet hat. Die vorgenannte Vorschrift berechtigt Berufsgeheimnisträger zur Verweigerung des Zeugnisses. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind unter anderem Rechtsanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Da die gestellten Fragen nach Auskunft des Zeugen ein Mandat betrafen bzw. ein Mandant direkt mit dem hinterfragten Unternehmen zu tun hatte, ist der Untersuchungsausschuß von einem rechtmäßig bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht ausgegangen. d) Übersicht zu Personen, die ein Auskunftsverweigerungsrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht haben Name Sitzung/Datum Rechtsgrundlage StPO Dr. Alexander Schalck-Golodkowski 26.3.1996 15.9.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) Sigrid Schalck-Golodkowski 19.9.1996 § 55 (umfassend geltend gemacht) Jürgen Strahl 34./10.10.1996 § 53 (teilweise geltend gemacht) Wolfgang Pohl 36./17.10.1996 § 55 (teilweise geltend gemacht) Peter Deparade 40./14.11.1996 § 55 (umfassend geltend gemacht) Hannelore Heiter 51./30.1.1997 § 55 (teilweise geltend gemacht) Günter Smidt 62./17.4.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) Hartmuth Rausch 68./15.5.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) Dr. Gerd Pelikan 23.9.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) Dr. Andreas Brie 81./9.10.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) Marlies Keller 81./9.10.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) Dr. Gregor Gysi 84./30.10.1997 87./13.11.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) § 55 (umfassend geltend gemacht) Prof. Dr. Lothar Bisky 87./13.11.1997 § 55 (umfassend geltend gemacht) 11. Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen In seiner 76. Sitzung am 25. September 1997 hat der Untersuchungsausschuß gegen den Zeugen Prof. Dr. Manfred Timmermann ein Ordnungsgeld wegen unberechtigten Fernbleibens in Höhe von 700 DM verhängt. Der Zeuge war zwar zum geladenen Zeitpunkt um 13.00 Uhr erschienen. Er konnte jedoch zur ursprünglich vorgesehenen Zeit nicht vernommen werden, da sich die vorausgegangene Anhörung erheblich verlängert hatte. Obwohl der Zeuge vom Vorsitzenden gegen 14.00 Uhr auf eine weitere, zirka zweistündige Verschiebung hingewiesen worden war und auch schon die Ladung zum Termin den Hinweis auf mögliche zeitliche Verschiebungen enthielt, hat der Zeuge ein Warten mit der Begründung abgelehnt, er habe am späten Nachmittag noch einen weiteren Termin, den er auch wahrnehmen werde. Als der Zeuge dem Untersuchungsausschuß bei Aufruf um 17.07 Uhr nicht mehr zur Verfügung stand, hat der Untersuchungsausschuß auf dieses Verhalten mit folgendem Kostenauferlegungs- und Ordnungsgeldbeschluß reagiert: "1. Dem Zeugen Professor Dr. Manfred Timmermann, wohnhaft ..., werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2. Gegen den Zeugen Professor Dr. Manfred Timmermann wird ein Ordnungsgeld von DM 700,-- gemäß § 51 StPO festgesetzt. Soweit das festgesetzte Ordungungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Ordnungshaft beantragt. 3. Der Vorsitzende wird ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses zu veranlassen." Der Zeuge hat das Ordnungsgeld fristgerecht bezahlt. 12. Verhängung von Ordnungsgeld wegen unberechtigter Auskunftsverweigerung Die Zeugin Marlies Keller (81. Sitzung) sowie die Zeugen Dr. Andreas Brie (81. Sitzung), Dr. Gregor Gysi (84. und 87. Sitzung) und Prof. Dr. Lothar Bisky (87. Sitzung) haben unter Behauptung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts zwar Ausführungen zum beruflichen Werdegang gemacht, darüber hinaus aber jede Aussage zur Sache verweigert. Mit nahezu identischem Wortlaut haben sie dies im wesentlichen damit begründet, daß ihnen im sog. Putnik-Verfahren (Aktenzeichen 22 Js 287/90) vor dem LG Berlin, das sich gegen Verantwortliche der PDS im Zusammenhang mit der Verbringung von mehr als 100 Mio. DM an das in Rußland ansässige sowjetisch-venezolanische Gemeinschaftsunternehmen Putnik zur Sicherung von Parteivermögen richte, ein zu einem Zeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht zuerkannt worden sei. Das Gericht habe die Auffassung vertreten, eine Aussage im Putnik-Verfahren setze die Zeugen der Gefahr einer Strafverfolgung im sog. Belvedere-Verfahren (Aktenzeichen 22 Js 330/90) aus, das sich ebenfalls auch gegen Verantwortliche der PDS richte und die Vorgänge im Zusammenhang mit der Überweisung von Mitteln der Belvedere GmbH auf das Konto einer ausländischen Gesellschaft unmittelbar vor der Währungsunion betreffe. Da das Belvedere-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß diesen Themenbereich betreffe, sei ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO gegeben. Von diesem Recht werde vor dem Untersuchungsausschuß Gebrauch gemacht. Der Untersuchungsausschuß hat den Zeugen nach kurzer Beratung in nichtöffentlicher Sitzung bezüglich des Belvedere-Verfahrens aufgrund des noch laufenden Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin ein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt und insofern von einer weiteren Befragung abgesehen. Ein zu einem Zeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht hat er jedoch nicht bejaht, da er eine teilweise Aussagepflicht in bezug auf solche Fragen für begründet gehalten hat, die Handlungen betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des Parteiengestzes am 1. Juli 1990 erfolgten. Außerdem hat der Untersuchungsausschuß bei Fragen nach dem sog. Putnik-Verfahren eine Beantwortungspflicht bejaht, da dieses durch rechtskräftig freisprechendes Urteil abgeschlossen ist. Wegen Nichterfüllung des Tatbestandes ist ein Teilnahmedelikt der jetzt geladenen Zeugen und damit die Gefahr einer Strafverfolgung unmöglich. Trotz Androhung eines Ordnungsgeldes haben die Zeugen ihr Aussageverhalten nicht geändert und jegliche Fragen zur Sache unbeantwortet gelassen. (Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß es im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung Dr. Gysi zunächst nicht zu einer Androhung des Ordnungsgeldes gekommen ist. Da ungeklärt ist, ob eine solche Androhung vor dem Ordnungsgeldbeschluß zu erfolgen hat und sich der Untersuchungsausschuß nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, eventuell ein rechtswidriges Verfahren praktiziert zu haben, hat er das in der 84. Sitzung am 30. Oktober 1997 verfügte Ordnungsgeld am 13. November 1997 aufgehoben und sodann in der 87. Sitzung aufgrund unveränderter Auskunftsverweigerung und nach vorheriger Ordnungsgeldandrohung erneut auferlegt.) Nach kurzer nichtöffentlicher Beratung hat der Vorsitzende schließlich Kostenauferlegungs- und Ordnungsgeldbeschlüsse mit folgendem Inhalt in der jeweiligen Sitzung verkündet, die einstimmig ergangen waren, wobei der Abgeordnete der Gruppe der PDS, Wolfgang Bierstedt, sich gegen eine Verhängung der Ordnungsgelder ausgesprochen hat: "Der Untersuchungsausschuß stellt fest, daß die Zeugin/der Zeuge ... das Zeugnis verweigert, ohne daß sie/er sich auf die gesetzlichen Gründe der §§ 52 bis 55 StPO, die gemäß Art. 44 des Grundgesetzes auf Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses sinngemäß Anwendung finden, berufen kann. Auf ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist die Zeugin/der Zeuge hingewiesen worden. Der 2. Untersuchungsausschuß der 13. Wahlperiode beschließt daher: 1. Der Zeugin/dem Zeugen ... werden die durch die unberechtigte Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten auferlegt. 2. Gegen die Zeugin/den Zeugen ... wird ein Ordnungsgeld von DM ... gemäß § 70 StPO festgesetzt. Soweit das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Ordnungshaft beantragt. 3. Der Vorsitzende wird ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses zu veranlassen." Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeugen hat der Untersuchungsausschuß folgende Ordnungsgeldbeträge für angemessen erachtet: -- gegen den Zeugen Dr. Brie 750 DM, -- gegen die Zeugin Keller 500 DM, -- gegen den Zeugen Dr. Gysi 900 DM und -- gegen den Zeugen Prof. Dr. Bisky ebenfalls 900 DM. Gegen die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses haben die Zeugen Dr. Brie, Keller, Dr. Gysi und Prof. Dr. Bisky, vertreten durch Rechtsanwalt Schröer, Münster, das Rechtsmittel der "Beschwerde" vor dem LG Bonn erhoben (Aktenzeichen 31 Qs 98/97 bzw. 99/97 bzw. 116/97 bzw. 118/97), obwohl die zusammen mit der schriftlichen Verwaltungsaktbegründung zugestellten Rechtsmittelbelehrungen folgenden Hinweis enthielten: "Gegen den am (Datumsangabe) ergangenen Ordnungs- und Kostenauferlegungsbeschluß des 2. Untersuchungsausschusses können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erheben." Sämtliche Beschwerdeführer haben die Anrufung des LG Bonn damit begründet, gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG seien dem Untersuchungsausschuß Befugnisse nach der Strafprozeßordnung gegeben, aber keine verwaltungsrechtlichen. Deshalb sei nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das Landgericht. Der Untersuchungsausschuß hat durch seinen Vorsitzenden gegenüber dem LG Bonn die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 GVG gerügt und zur Zulässigkeit der Beschwerdeschriften Stellung genommen (Dokument Nr. 18). Inhaltlich hat er im wesentlichen darauf hingewiesen, daß nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gegen Ordnungsgeldbeschlüsse eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet sei, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handele, die weder durch Bundesrecht, noch durch Landesrecht einem anderen Gericht zugewiesen sei. Nur in ausdrücklich dem Richter vorbehaltenen Fällen, wie z. B. der Beugehaftanordnung, die wegen der Vorschrift des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG dem Richter vorbehalten sei, sei gegen die Entscheidung des Richters der Rechtsweg zu den Strafgerichten gegeben. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht erfüllt. Das LG Bonn hatte daraufhin vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden. Entgegen der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegend im Schrifttum vertretenen Meinung hat es sich einer Mindermeinung angeschlossen und die Auffassung vertreten, daß eine Streitigkeit, die der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliege, nicht gegeben sei und die eigene Zuständigkeit bejaht (Dokument Nr. 19). Gegen die Beschlüsse des LG Bonn hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses unter dem Datum 28. Januar 1998 jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und seine Rechtsauffassung nochmals begründet (Dokument Nr. 20). Das LG Bonn hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Rechtsangelegenheiten deshalb dem Oberlandesgericht (OLG) Köln zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Das OLG Köln hat daraufhin mit Beschlüssen vom 25. Februar 1998 die Rechtsauffassung des Untersuchungsausschusses bestätigt und die Beschlüsse des LG Bonn aufgehoben. Da der beschriebene Rechtsweg unzulässig war, wurden die Rechtsstreite an das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Köln verwiesen (Dokument Nr. 21). Da im Verfahren 31 Qs 109/97 des Zeugen Dr. Gysi mit Aufhebung der belastenden Beschlüsse durch den Untersuchungsausschuß eine Erledigung der Hauptsache eingetreten war, hat das VG ausschließlich über die Frage der Kostentragung zu urteilen. Entscheidungen bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts haben im Zeitpunkt der Fertigstellung des Untersuchungsberichts noch nicht vorgelegen. In seiner letzten Sitzung am 28. Mai 1998 hat der Untersuchungsausschuß beschlossen, die Präsidentin zu bitten, ein Mitglied des 14. Deutschen Bundestages, vorzugsweise ein Mitglied des 2. Untersuchungsausschusses der 13. Wahlperiode, mit der Prozeßführung in den Ordnungsgeldsachen zu betrauen und zu dessen Unterstützung einen geeigneten Rechtsanwalt oder Hochschullehrer zu beauftragen. VI. Einzelne Rechts- und Verfahrensfragen 1. Entscheidung über Beweis- und Beweisvorbereitungsanträge a) Art der Behandlung Der Untersuchungsausschuß hat die gestellten Beweis- und Beweisvorbereitungsanträge -- insgesamt haben die Fraktionen bzw. Gruppe im Untersuchungsausschuß 307 Anträge dieser Art eingebracht -- in aller Regel in seinen Beratungssitzungen eingehend diskutiert und darüber entschieden. Letzteres hat er auch dann getan, wenn die Anträge von einem Viertel der Untersuchungsausschußmitglieder gestellt worden waren. Der ganz überwiegende Teil der Anträge ist in dieser Weise einstimmig angenommen worden. In drei Fällen war ein Antrag allein vom Mitglied der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und somit nicht von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gestellt. Bei dieser Antragslage hat der Vorsitzende zunächst festgestellt, ob weitere Mitglieder dem Antrag beitreten. Die Fraktion der SPD ist jeweils beigetreten. In zwei Fällen kam es zu Minderheitsbeweisbeschlüssen. Obwohl die Mehrheit gegen eine Antragsannahme gestimmte hatte, galten sie gemäß § 12 Abs. 2 IPA-Regeln als angenommen. Das nicht stimmberechtigte Mitglied der Gruppe der PDS hat zwölf Anträge gestellt, einen davon im Laufe der Beratung zurückgezogen, ein weiterer war unzulässig. Zehn weitere wurden zu Ausschußbeschlüssen, nachdem die Fraktion der SPD beigetreten war. Sind gegenüber einem Antrag Zulässigkeitsbedenken erhoben worden, so ist zunächst über die Frage der Zulässigkeit beraten und entschieden worden. Hat die Abstimmung ergeben, daß die Mehrheit im Untersuchungsausschuß den Antrag für unzulässig hielt, war der Antrag damit abgelehnt (nähere Einzelheiten nachfolgend unter 1.b). Die klare Trennung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags hat dem parlamentarischen Minderheitenschutz im Untersuchungsverfahren Rechnung getragen. b) Unzulässige Beweisanträge Beweisanträge können unzulässig sein, wenn sie sich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags bewegen (§ 12 Abs. 2 IPA-Regeln) oder wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr (Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Insgesamt hat der Untersuchungsausschuß in fünf Fällen Beweisanträge als unzulässig abgelehnt. aa) Ausschußdrucksachen 34 und 47 Mit den in der Überschrift genannten Ausschußdrucksachen wurde beantragt, einen Bericht des Bundesrechnungshofes vom 27. September 1995 bzw. eine Stellungnahme des BMF zu diesem Bericht beizuziehen. Die Mitglieder der Koalitionsfraktionen haben diese Anträge mit ihrer Mehrheit als unzulässig zurückgewiesen, da nach ihrer Auffassung der Eingangssatz zu III. des Untersuchungsauftrags auf BT-Drucksache 13/2483 festlegt, daß der Untersuchungsausschuß keine Aufklärung betreiben soll, soweit der Bundesrechnungshof bereits hierüber Feststellungen getroffen hat. bb) Ausschußdrucksache 54 Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Untersuchungsausschuß hatten mit der vorgenannten Ausschußdrucksache die Beiziehung von Unterlagen des BMF und der BvS über den Verkauf der Deutschen Außenhandelsbank AG an die Westdeutsche Landesbank Girozentrale beantragt. Der Untersuchungsausschuß hat diesen Antrag mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und F.D.P. als unzulässig zurückgewiesen, da die Aktien der Deutschen Außenhandelsbank AG vom Bund und der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Nachfolgerin der ehemaligen Staatsbank Berlin am 1. Januar 1995 an die WestLB verkauft worden waren, so daß die Privatisierung der Deutschen Außenhandelsbank AG nicht durch die THA erfolgt sei. Da sich der Untersuchungsgegenstand aber gemäß III.2 des Untersuchungsauftrags ausschließlich auf Privatisierungen der THA beschränke, sei der gestellte Beweisantrag nicht vom Untersuchungsauftrag gedeckt. cc) Ausschußdrucksache 126 Das Mitglied der Gruppe der PDS im Untersuchungsausschuß hatte die Beiziehung eines von der BvS in Auftrag gegebenen Gutachtens über die Vergütung des Liquidators/Abwicklers der THA/BvS beantragt. Die Fraktion der SPD hielt diesen Antrag für sachgerecht und trat ihm bei, während die Ausschußmitglieder der Koaltionsfraktionen geltend machten, der Bundesrechnungshof habe in seinem Bericht aus dem Jahr 1995 bereits Feststellungen über die Vergütung von Liquidatoren getroffen, so daß das Beiziehungsverlangen nicht vom Untersuchungsauftrag gedeckt sei. Der Antrag wurde daraufhin mehrheitlich mit den Stimmen der Mitglieder der Koalitionsfraktionen als unzulässig zurückgewiesen. dd) Ausschußdrucksache 251 Mit Ausschußdrucksache 251 sollte auf Antrag der Mitglieder der SPD- Fraktion im Untersuchungsausschuß Beweis erhoben werden durch Vernehmung von Dr. Hansjörg Geiger, Präsident des BND als Zeugen. Der Antrag war wie folgt begründet: "Die von dem BND-Mitarbeiter Jürgen Simhart in seiner Zeugenvernehmung am 20. Februar 1997 gemachten Aussagen stimmen in wesentlichen Teilen weder mit seinen früheren Angaben noch mit den Angaben in den Schreiben von Staatsminister Bernd Schmidbauer vom 16. Oktober 1996 und BND-Präsident Dr. Geiger vom 4. Dezember 1996 überein. Die Aussagen haben außerdem die Vermutung erhärtet, daß der BND nicht alle von den übergebenen Disketten gefertigten Ausdrucke an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergeben hat. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit ist eine Vernehmung von BND-Präsident Dr. Geiger als Zeuge dringend erforderlich." In der 57. Beratungssitzung am 13. März 1997 ist einerseits von den Mitgliedern der Koalitionsfraktionen angesprochen worden, daß Dr. Geiger nicht Zeuge sein könne, da dieser zu Sachverhalten befragt werden solle, die vor seiner Übernahme des Amtes beim BND geschehen seien. Dr. Geiger könne deshalb allenfalls Zeuge vom Hörensagen sein. Zu der Frage, ob beim BND noch Unterlagen zum angesprochenen Untersuchungsthema vorhanden seien, käme Dr. Geiger theoretisch als Zeuge in Betracht, doch sei eine Antwort auf diese eine Frage auch schriftlich als amtliche Auskunft zu erhalten. Ein Zitieren vor den Untersuchungsausschuß habe insoweit Prangerwirkung. Andererseits ist von den Antragstellern betont worden, daß Dr. Geiger in dieser Angelegenheit selbst schon in Schriftwechsel mit dem Untersuchungsausschuß getreten sei und Angaben zum Umfang übergebener Unterlagen gemacht habe. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für die Bearbeitung des Untersuchungsauftrags und der zahlreichen divergierenden Angaben sei eine zirka zweistündige Vernehmung als Zeuge notwendig. Am Ende der Beratung hat der Untersuchungsausschuß den Antrag mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. mehrheitlich als unzulässig abgelehnt. Der Untersuchungsausschuß hat allerdings anschließend den Vorsitzenden beauftragt, den BND- Präsidenten Dr. Geiger schriftlich um eine Stellungnahme zu den noch offenen Fragen zu bitten (vgl. vorstehend III.2.d). c) Beiziehung angeforderter Akten Die auf der Grundlage von Beweisbeschlüssen angeforderten Akten und sonstigen Materialien hat der Vorsitzende stets unverzüglich beigezogen. Einzelne Bitten -- wie etwa der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin -- um zeitweilige Zurückstellung des Herausgabewunsches, um laufende Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen, hat der Untersuchungsausschuß gesondert behandelt. Ihnen wurde in aller Regel einstimmig entsprochen. Über die Terminierung von beschlossenen Zeugen hat der Untersuchungsausschuß im Rahmen seiner halbjährlichen Themen- und Terminplanung ebenfalls einen separaten -- ausnahmslos einstimmigen -- Beschluß gefaßt. 2. Zusammenarbeit mit den Untersuchungs- ausschüssen "Bremer Vulkan" der Bremischen Bürgerschaft und 3. Parlamen-tarischer Untersuchungsausschuß des Landtages Mecklenburg-Vorpommern "Zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verschwendung bzw. Veruntreuung von öffentlichen finanziellen Mitteln bei und infolge der Privatisierung von ehemals volkseigenen Betrieben in Mecklenburg- Vorpommern" a) Protokollaustausch Angesichts der Erweiterung des Untersuchungsauftrags um den Themenkomplex "Bremer Vulkan Verbund AG" hat sich der Untersuchungsausschuß bemüht, diesen Bereich möglichst im Zeitraum von März bis Juni 1997 abschließend zu behandeln, um sich anschließend wieder den anderen Themen widmen zu können. Zur Vermeidung von Doppelarbeit hat sich der Untersuchungsausschuß für einen gegenseitigen Protokollaustausch hinsichtlich öffentlicher Zeugenvernehmungen bzw. Anhörungen ausgesprochen. Dies war für ihn vorteilhaft, da er zu Beginn seiner Zeugenvernehmungen bereits auf Protokolle der Untersuchungsausschüsse aus Bremen und Mecklenburg-Vorpommern zurückgreifen konnte, die ihre Vernehmungen schon Monate früher begonnen hatten. Von diesem Verfahren hat aber nicht allein der Untersuchungsausschuß profitiert, sondern gleichermaßen gewinnbringend war dieses Verfahren auch für die Untersuchungsausschüsse der Länder. So hat zum Beispiel der Zeuge Dr. Hennemann vor dem Untersuchungsausschuß in Bonn bereitwillig ausgesagt, während er in Bremen unter Hinweis auf laufende Ermittlungsverfahren nicht ausgesagt hat. b) Teilnahme des Vorsitzenden des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an einer Sitzung des Untersuchungsausschusses in Bonn Am 13. März 1997 hat der Untersuchungsausschuß den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem LG Bremen in nichtöffentlicher Sitzung angehört. Der Vorsitzende des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, der sich zu dieser Zeit zu einem Besuch des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses in Bonn aufhielt, hatte darum gebeten, sowohl am öffentlichen als auch am nichtöffentlichen Teil der Anhörung als Zuhörer teilnehmen zu dürfen. Da der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem LG Bremen mit einer Teilnahme auch am nichtöffentlichen Teil der Anhörung einverstanden war, hat der Untersuchungsausschuß dem Teilnahmewunsch entsprochen. c) Gemeinsames Gespräch der Untersuchungsausschüsse in Schwerin Die Einladung des Vorsitzenden des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zu einem gemeinsamen Gespräch mit den Untersuchungsausschüssen aus Bonn und Bremen am 27. Mai 1997 in Schwerin hat der Untersuchungsausschuß ebenso wie der Untersuchungsausschuß der Bremer Bürgerschaft angenommen. Die Untersuchungsausschüsse haben Informationen zu den jeweiligen Untersuchungen im Zusammenhang mit den Privatisierungen der Ostwerften ausgetauscht und Verfahrensfragen diskutiert. 3. Behandlung von Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuß aufgrund eines Beweisbeschlusses von einer Landesbehörde zur Verfügung gestellt wurden, die diese von der Bundesregierung erhalten hatte und die bei der Bundesregierung mit einer Sperre belegt sind Im Zusammenhang mit der Behandlung des Themenkomples "Leuna/Minol" hat es im Untersuchungsausschuß unterschiedliche Auffassungen darüber gege- ben, ob bestimmte Unterlagen für die Untersuchungsausschußmitglieder zugänglich sein müssen. Zu dieser Fragestellung ist es wie folgt gekommen: Am 25. September 1997 hat der Untersuchungsausschuß den Beweisbeschluß 13-292 gefaßt, nachdem er vorher auf Vorschlag des Vorsitzenden einstimmig beschlossen hatte, nach Eingang der Akten über den Umgang mit ihnen zu entscheiden. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg die Akten eines eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen die Mitteldeutsche Erdölraffinerie GmbH (Mider) wegen Subventionsbetruges am 8. Oktober 1997 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses übersandt. Mit Schreiben der BvS vom 21. Oktober 1997, welches sich das BMF mit am 23. Oktober 1997 beim Sekretariat des Untersuchungsausschusses eingegangenen gesondertem Anschreiben inhaltlich zu eigen gemacht hat, hat die BvS den Untersuchungsausschußvorsitzenden gebeten, bestimmte Aktenteile wegen der darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse VS-VERTRAULICH einzustufen und darüber hinaus Teile davon unter Hinweis auf ein laufendes Verfahren nicht an den Untersuchungsausschuß zur Beweiserhebung und Erörterung weiterzuleiten. Der Vorsitzende hat die Unterlagen auf diesen Antrag hin und vorbehaltlich eines endgültigen Ausschußbeschlusses VS-VERTRAULICH eingestuft. In den Sitzungen am 25. September, 30. Oktober, 13. und 27. November 1997 hat sich der Untersuchungsausschuß intensiv mit der Frage beschäftigt, wie die Unterlagen zu behandeln seien. Zum Inhalt der kontrovers geführten Diskussion wird auf folgende, im Anlagenband aufgenommene Unterlagen verwiesen: -- Auszug aus dem Protokoll der 75. Sitzung (Dokument Nr. 22), -- Auszug aus dem Protokoll der 83. Sitzung (Dokument Nr. 23), -- Auszug aus dem Protokoll der 86. Sitzung (Dokument Nr. 24), -- Auszug aus dem Protokoll der 90. Sitzung (Dokument Nr. 25), -- Übersendungsschreiben des BMF vom 23. Oktober 1997 mit Schreiben der BvS vom 21. Oktober 1997 zu BB 13-292 (Dokument Nr. 26), -- Übersendungsschreiben des BMF vom 6. November 1997 mit Schreiben der BvS vom 5. November 1997 zu BB 13-292 (Dokument Nr. 27), -- Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Thema: "Grenzen des Aktenherausgabeanspruchs eines Untersuchungsausschusses und entsprechende Beweisverwertungsverbote" vom 12. November 1997, verteilt als Mat C 37 (Dokument Nr. 28), -- Schreiben des BMF vom 24. November 1997 zu Mat C 37 (Dokument Nr. 29). Der Untersuchungsausschuß hat am 27. November 1997 mit den Stimmen der Mitglieder der Koalitionsfraktionen im Untersuchungsausschuß mehrheitlich beschlossen: "Entsprechend der auf Seite 2 der BvS vom 5. 11. 1997 geäußerten Bitte werden folgende, in diesem Schreiben sowie im Schreiben der BvS vom 21. 10. 1997 auf Seite 2 oben aufgeführte und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages unter Tgb.Nr. 45/97 registrierte Unterlagen erst nach Abschluß des im Zusammenhang mit der Umsetzung des ,memorandum of understanding` bei der BvS laufenden Verfahrens und nach entsprechender Mitteilung der BvS den Mitgliedern des 2. Untersuchungsausschusses zugänglich gemacht." VII. Zeit- und Arbeitsaufwand Der Untersuchungsausschuß ist insgesamt zu 96 Sitzungen zusammengetreten. Diese Sitzungen haben bis auf eine Ausnahme stets donnerstags stattgefunden. Obwohl zu dieser Zeit im Plenum besonders wichtige Tagesordnungspunkte behandelt wurden und Ausschüsse nach einer Entscheidung des Ältestenrates grundsätzlich gehindert waren, während dieser sogenannten Kernzeit parallel zum Plenum zu tagen, hat die Präsidentin des Deutschen Bundestages dem Untersuchungsausschuß auf dessen Antrag hin eine Ausnahmeerlaubnis erteilt. Auf diese Weise war sichergestellt, daß die Mitglieder des Untersuchungsausschusses weiterhin dienstags an den Sitzungen ihrer Fraktion/Gruppe und mittwochs an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen konnten, für die sie gleichfalls als Mitglied benannt waren. Für den Untersuchungsausschuß bedeutete die Genehmigung des Donnerstags als Sitzungstag einerseits die insbesondere für Zeugenvernehmungen erforderliche langfristige Planungssicherheit. Andererseits blieb auch die Möglichkeit offen, donnerstags nicht beendete Zeugenvernehmungen im Bedarfsfalle freitags fortsetzen zu können. Kam es donnerstags im Plenum zu namentlichen Abstimmungen oder zur Zählung der Stimmen nach § 51 GO-BT (sog. Hammelsprung), so hat der Vorsitzende die Sitzungen für die Teilnahme an der Abstimmung unterbrochen. Im Anschluß an die konstituierende Sitzung hat der Untersuchungsausschuß insgesamt 55 nichtöffentliche Beratungssitzungen und 31 Sitzungen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sechs Sitzungen zu Anhörungen sowie drei Sitzungen sowohl mit Zeugen als auch mit Anhörpersonen durchgeführt. Zwei Beratungssitzungen wurden teilweise VS-VERTRAULICH eingestuft. Später erfolgte jedoch in einem Fall eine Herabstufung auf VS-NfD und in dem anderen Fall wurde die Einstufung insgesamt aufgehoben. Von den 40 Vernehmungs- und Anhörungssitzungen war in 28 Fällen die Öffentlichkeit unbegrenzt hergestellt. Acht Sitzungen zum Zweck der Zeugenvernehmung wurden öffentlich begonnen und im Laufe der Sitzung nichtöffentlich (VS- VERTRAULICH) fortgesetzt. Für drei dieser Sitzungen wurde gegen Ende der Untersuchungstätigkeit eine Einstufung nicht mehr für erforderlich angesehen und deshalb eine Aufhebung der VS-Einstufung beschlossen. Von den neun Anhörungen wurden bis auf vier alle unter Herstellung der Öffentlichkeit durchgeführt. Eine dieser vier Anhörungen wurde als VS- GEHEIM und zwei als VS-VERTRAULICH eingestuft. Bei einer weiteren Anhörung wurde zwar die Öffentlichkeit ausgeschlossen, eine VS- Einstufung ist jedoch als nicht notwendig angesehen worden. In diesen vorgenannten vier Fällen wurde teilweise nichtöffentlich bzw. VS-GEHEIM bzw. VS-VERTRAULICH getagt. Für die insgesamt 96 Sitzungen hat der Untersuchungsausschuß mehr als 237 Stunden verwendet. Dabei sind auf Vernehmungen und Anhörungen 213 Stunden entfallen. Bei den vorgenannten Zeitangaben wurden Unterbrechungszeiten (beispielsweise für die Teilnahme der Ausschußmitglieder an namentlichen Abstimmungen im Plenum oder für den Wechsel in einen abhörgeschützen Sitzungssaal zur Durchführung einer eingestuften Sitzung) nicht mitgezählt. Sämtliche Sitzungen wurden in Protokollen festgehalten. Die zu den Beratungssitzungen angefertigten Verlaufsprotokolle haben einem Umfang von ca. 1 100 Seiten. Zu den Vernehmungen und Anhörungen wurden Wortprotokolle gefertigt. Diese sind auf 5 385 Seiten festgehalten. Zur Vorbereitung und Durchführung der Beweisaufnahme und sonstigen Untersuchungsausschußtätigkeit wurden zahlreiche Dokumente beigezogen oder angefertigt, die anschließend -- je nach Zuordnung -- in einem bestimmten Verteiler zur Verfügung gestellt wurden. Das Spektrum reicht hier von Beweisunterlagen über Presseübersichten bis hin zu Vermerken, Listen und Übersichten. Allein das Sekretariat des Untersuchungsausschusses hat in diesem Zusammenhang nahezu 1,9 Mio. Kopien erstellt und anschließend versandt. Bei dieser Mengenangabe sind Protokollvervielfältigungen nicht einbezogen, da insoweit die Druckerei des Deutschen Bundestages tätig wurde. Die vorstehenden Angaben zeigen, daß neben der reinen Sitzungszeit ein erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand für das Erfassen und Auswerten von Ausschußmaterialien notwendig war, der nicht in Stunden meßbar ist. VIII. Kosten der parlamentarischen Untersuchung Die parlamentarische Untersuchung war nicht nur zeit- und arbeitsaufwendig, sondern auch kostenaufwendig. Es ist deshalb angebracht, die finanzielle Größenordnung zu verdeutlichen. Um keinen weiteren Arbeits- und damit Kostenaufwand zu verursachen, werden die Kosten nur grob geschätzt. 1. Personalkosten Ausschußsekretariat ca. 2,4 Mio. DM 2. Zeugen, Sachverständige, Gutachten ca. 0,06 Mio. DM 3. Stenografische Protokolle (Erstellung und Kopien) ca. 0,11 Mio. DM 4. Sachkosten (EDV-Anlage, Kopien, Druck der Bundestagsdrucksachen, sonstige Bürokosten) ca. 0,33 Mio. DM 5. Personal- und Sachkostenaufwand im Verantwortungsbereich der Bundesregierung (einschließlich UKPV) und der Länder ca. 1,7 Mio. DM Damit ergibt eine vorsichtige Schätzung einen Kostenaufwand von ca. 4,6 Mio. DM, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Schätzung der Personalkosten aufgabenbezogen und nicht ausschließlich einstellungsbezogen vorgenommen worden ist. Hinzu kommen Kosten, die im Verantwortungsbereich der Bundestagsfraktionen, der Gruppe sowie der Abgeordneten (im wesentlichen Personalkosten) entstanden sind. IX. Umgang mit Aktenmaterial nach Beendigung der Untersuchungstätigkeit Vor der Beschlußfassung über den Umgang mit Aktenmaterial nach Beendigung der Untersuchungstätigkeit hat der Untersuchungsausschuß berücksichtigt, daß eine Rechtspflicht zur Archivierung nicht besteht. Zwei Gründe sprechen nach Auffassung des Untersuchungsausschusses gegen eine Archivierung. -- Nach Ziffer 5 der "Feststellungen" und Empfehlungen des 1. Ausschusses (Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung) vom 27. November 1997 kann eine Einsichtnahme in "Akten" gewährt werden, "... falls die entsprechenden Informationen lediglich beim Bundestag verfügbar sind, im übrigen aber gesetzliche oder sonstige -- aus der Rechtsstellung des Bundestages gerechtfertigte -- Gründe nicht entgegenstehen." Da sich aber sämtliche Beweismaterialien des Untersuchungsausschusses auch bei den herausgebenden Stellen befinden, wäre eine Archivierung danach ausgeschlossen. -- Außerdem wurden die bei der Bundesregierung beigezogenen Beweismaterialien allesamt unter dem Vorbehalt zur Verfügung gestellt, diese nach Abschluß der Untersuchungsverfahrens, spätestens nach Ablauf der Legislaturperiode, an die herausgebenden Stellen zurückzusenden. Gefertigte Kopien und gespeicherte Daten sollten vernichtet bzw. gelöscht werden. Der Untersuchungsausschuß hat sich deshalb für eine Abweichung von der bisherigen Praxis ausgesprochen, wonach von Beweismaterialien -- soweit sie nicht VS-VERTRAULICH und höher eingestuft waren -- je eine Kopie im Archiv des Deutschen Bundestages verblieb. Befürwortet hat er aber weiterhin eine Archivierung seiner Sitzungsprotokolle. Er hat dazu das Einverständnis der Bundesregierung eingeholt. Dies war notwendig, da sich die Bundesregierung vorbehalten hatte, einer Weitergabe von Protokollen über die Vernehmung von Angehörigen der Bundesregierung oder Bundesbeamten im Einzelfall zu widersprechen (siehe vorstehend I.7.b). Vor diesem Hintergrund hat das Sekretariat des Untersuchungsausschusses mit Ausschußdrucksache 362 vorgeschlagen, sämtliche als Beweismittel beigezogenen Akten des Untersuchungsausschusses an die herausgebenden Stellen zurückzugeben und nicht in den Archivbestand des Deutschen Bundestages aufzunehmen. Lediglich die Akten, die für die Dauer der zur Zeit vor dem VG Köln anhängigen Verwaltungsstreitverfahren in den Ordnungsgeldsachen Dr. Andreas Brie, Marlies Keller, Dr. Gregor Gysi und Prof. Dr. Lothar Bisky benötigt werden, sollten in Kopie mit Zustimmung der herausgebenden Stellen bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages verbleiben. Die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin hat dieser Vorgehensweise als herausgebende Stelle bereits vorab mit Schreiben vom 22. Mai 1998 zugestimmt. Um die in der Geheimregistratur vorhandenen Akten zum Themenkomplex "Leuna/Minol" über das Bestehen des 2. Untersuchungsausschusses hinaus weiterhin einsehen zu können, hat die Fraktion der SPD abweichend vom vorgenannten Vorschlag mit Schreiben vom 27. Mai 1998 beantragt, daß diese Akten zumindest bis zum Ende der Wahlperiode beim Deutschen Bundestag verbleiben und durch Abgeordnete sowie benannte Mitarbeiter der Fraktionen oder Gruppe in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden können (Dokument Nr. 118). Über die Einsichtnahmemöglichkeit könne die Präsidentin auf Antrag entscheiden. Die Fraktion der SPD hat ihren Antrag damit begründet, daß dem Untersuchungsausschuß noch nicht alle beigezogenen Akten durch die Bundesregierung bzw. durch die BvS vorgelegt worden seien. Die Archivierung dieser Akten im Deutschen Bundestag und der Zugang sei wegen der unvollständigen Erledigung des Untersuchungsauftrages auch deswegen erforderlich, weil nach Auffassung der SPD geprüft werden müsse, inwieweit es sinnvoll sei, in der nächsten Wahlperiode einen Untersuchungsausschuß zum Themenkomplex "Leuna/Minol" einzusetzen (siehe auch nachfolgend X.3.). Dem Antrag der SPD haben die Mitglieder der Koalitionsfraktionen widersprochen und vorgetragen, es habe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die umfangreichen Akten zum Themenkomplex "Leuna/Minol" durchzusehen und zu bewerten. Zwar seien die Tagebücher des Dr. Schucht noch nicht beim Untersuchungsausschuß eingegangen, doch sei angesichts der Zeugenaussage von Dr. Schucht vor dem Untersuchungsausschuß nicht zu erwarten, daß sich aus den Tagebüchern noch unabdingbar notwendige Erkenntnisse ergäben. Schließlich habe der Untersuchungsausschuß einvernehmlich beschlossen, in der Plenarwoche vom 15. Juni 1998 seinen abschließenden Bericht vorzulegen und damit die Untersuchungstätigkeit einzustellen. Im Anschluß an die kontrovers geführte Diskussion hat der Untersuchungsausschuß mit den Stimmen der Mitglieder der Koalitionsfraktionen mehrheitlich den Antrag der SPD abgelehnt und den folgenden Beschluß gefaßt: "Beschluß über die Behandlung der Protokolle und Ausschußmaterialien nach Beendigung des Ausschusses: I. Protokolle 1. Protokolle öffentlicher Sitzungen können von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. 2. VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Protokolle werden nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages behandelt. 3. Protokolle über sonstige nichtöffentliche Vernehmungen und Beratungssitzungen werden mit dem Vermerk ,Nur für den Dienstgebrauch` (NfD) versehen. Der Vermerk verliert seine Gültigkeit am 30. September 2002. Danach sind die vorgenannten Protokolle wie die Protokolle öffentlicher Sitzungen zu behandeln. II. Im Ausschuß entstandene sowie für den Ausschuß erstellte Materialien 1. Im Untersuchungsausschuß entstandene Materialien (Ausschußdrucksachen, Ausschußbeschlüsse, Gutachten, sonstige Ausarbeitungen, Verzeichnisse und Übersichten) sowie Gutachten, Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Berichte, die von dritter Seite für den Ausschuß erstellt worden sind, sind wie die unter I.3. erwähnten Protokolle zu behandeln. 2. Dies gilt nicht für Materialien mit der Kennzeichnung VS-NfD, die nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages zu behandeln sind. 3. Bei den unter 1. genannten Materialien, die nach der Zweckbestimmung des Verfassers auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, ist eine unbeschränkte Einsichtnahme im Rahmen der für das Archiv des Deutschen Bundestages geltenden Regelungen möglich. 4. In gleicher Weise sollen auch alle mit Mat C bezeichneten Materialien des Ausschusses behandelt werden, soweit sie nicht mit dem Vermerk ,VS-Nur für den Dienstgebrauch` (,VS-NfD`) versehen sind. III. Geschäftsakten Die Geschäftsakten des Ausschusses werden ebenfalls mit dem Vermerk ,Nur für den Dienstgebrauch` (,NfD`) versehen. Der Vermerk verliert seine Gültigkeit am 30. September 2002. Danach kann Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können, Einsicht gewährt werden. IV. Beweismaterialien 1. Die zu Beweiszwecken beigezogenen Materialien Dritter (Mat A) und die ohne Beiziehungsbeschluß überlassenen Beweismaterialien (Mat B) werden an die herausgebenden Stellen zurückgegeben, unabhängig davon, ob es sich um Originale oder Kopien handelt. 2. Für die Dauer der Verwaltungsstreitverfahren in den Ordnungsgeldsachen Dr. Andreas Brie (Az.: 2 Ws 71/98-31 Qs 98/97), Marlies Keller (Az.: 2 Ws 55/98-31 Qs 99/97), Dr. Gregor Gysi (Az.: 2 Ws 54/98-31 Qs 109/97, 31 Qs 116/97) und Prof. Dr. Lothar Bisky (Az.: 2 Ws 88/98--31 Qs 118/97), derzeit beim Verwaltungsgericht Köln anhängig, bleiben die folgenden Akten in Kopie mit Zustimmung der herausgebenden Stellen bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages: Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin in dem Ermittlungsverfahren mit dem Az.: 22 Js 287/90 wegen Veruntreuung von SED/PDS-Vermögen gegen Wolfgang Langnitschke, Wolfgang Pohl u. a., im 2. Untersuchungsausschuß registriert als Mat A 13-54; Akten und Beiakten der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin in dem Ermittlungsverfahren mit dem Az.: 22 Js 330/90 wegen Veruntreuung von SED/PDS-Vermögen gegen Dr. Gerd Pelikan u. a. im Zusammenhang mit der Belvedere GmbH, im 2. Untersuchungsausschuß registriert als Mat A 13--173; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin in dem Ermittlungsverfahren 22 Js 330/90 (sog. Belvedere-Verfahren) gegen Peter Rabes u. a. (Mat B 87). 3. Die Bildplatten, auf denen die beigezogenen Unterlagen des Untersuchungsausschusses gespeichert sind, werden vernichtet. Der Inhalt der im Untersuchungsausschuß erstellten Verschlagwortungsdatenbank soll auf geeignete Datenträger übertragen werden, so daß weiterhin die Möglichkeit besteht, Fundstellenrecherchen durchzuführen." Mit gleichlautender Argumentation haben die Fraktionen auch über die Rückgabe von Beweismaterialien, die den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den benannten Mitarbeitern der Fraktionen und der Gruppe im Untersuchungsausschuß zur Verfügung gestellt wurden, beraten, nachdem die Fraktion der SPD auch hier beantragt hatte, Beweismaterialien zum Themenkomplex "Leuna/Minol" auszunehmen. Der abschließend mit Mehrheit der Mitglieder der Koalitionsfraktionen gefaßte Beschluß hat folgenden Inhalt: "Beschluß zur Rückgabe von Beweismaterialien, die den Mitgliedern des 2. Untersuchungsschusses und den benannten Mitarbeitern der Fraktionen und der Gruppe im 2. Untersuchungsausschuß zur Verfügung gestellt wurden: 1. Die an die Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses und die benannten Mitarbeiter der Fraktionen und der Gruppe im 2. Untersuchungsausschuß verteilten Kopien der offenen und VS-NfD eingestuften Beweismaterialien (Mat A und Mat B) sowie die davon gezogenen weiteren Kopien sind nach Kenntnisnahme des Ausschußberichts durch das Plenum des Deutschen Bundestages dem Ausschußsekretariat zum Zwecke der Vernichtung zuzuleiten. 2. Die Durchführung der Vernichtung ist vom Sekretariat in einem Protokoll festzuhalten. 3. Die an die Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses und die benannten Mitarbeiter der Fraktionen und der Gruppe im 2. Untersuchungsausschuß verteilten Kopien der VS-VERTRAULICH und VS- GEHEIM eingestuften Beweismaterialien (Mat A und Mat B) sind nach Kenntnisnahme des Ausschußberichts durch das Plenum des Deutschen Bundestages der Geheimregistratur zum Zwecke der Vernichtung zuzuleiten." X. Abschlußbericht 1. Zeitliche Vorgaben Der Deutsche Bundestag hat dem Untersuchungsausschuß aufgegeben, offengebliebene Fragen des 1. und 2. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode zu untersuchen, soweit hierdurch die in den Berichten dieser Untersuchungsausschüsse getroffenen Feststellungen ergänzt werden können. Um den Bericht über die Feststellungen zum Untersuchungsauftrag im Plenum des 13. Deutschen Bundestages vorlegen und debattieren zu können (letzte Sitzungswoche der 13. Wahlperiode in der Zeit vom 22. bis zum 26. Juni 1998), hat der Untersuchungsausschuß im Rahmen seiner Terminplanung auf der Grundlage der 73. nichtöffentlichen Beratungssitzung am 26. Juni 1997 schon frühzeitig beschlossen, die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen im Dezember 1997 abzuschließen. Für den Fall, daß einer der genannten Zeugen terminlich verhindert ist, wurde für dessen Vernehmung der Januar 1998 vorgesehen. Die letzte Zeugenvernehmung hat auf dieser Beschlußlage basierend am 15. Januar 1998 stattgefunden. Für die weitere Arbeitsweise hat der Untersuchungsausschuß in seiner Beratungssitzung am 15. Januar 1998 einvernehmlich einen Zeitplan für die Erstellung und Verabschiedung des Abschlußberichts beschlossen. 2. Rechtliches Gehör zum Bericht a) Rechtsgrundlage Die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in keinem Bundesgesetz ausdrücklich geregelt. Der Untersuchungsausschuß ist aber ebenso wie der 1. und 2. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode zu der Auffassung gekommen, allen "Personen, die durch Veröffentlichung des Abschlußberichts in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können", die Möglichkeit einzuräumen, vor Abschluß des Untersuchungsverfahrens zu den sie betreffenden Tatsachenausführungen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur. Das aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende Minimum an Verfahrensgarantie ist dadurch beachtet, wenn vor der Veröffentlichung des Abschlußberichts Stellungnahmen abgegeben werden können. Der Untersuchungsausschuß hat eine gesonderte Gewährung rechtlichen Gehörs dann für entbehrlich angesehen, wenn die im Bericht genannten Personen vor dem Untersuchungsausschuß als Zeugen vernommen worden waren und Gelegenheit zur Korrektur und zur Ergänzung ihrer stenographisch aufgenommenen Ausführungen hatten. b) Verfahren Ab dem 17. März 1998 ist insgesamt 15 natürlichen und juristischen Personen rechtliches Gehör gewährt worden. Nähere Angaben ergeben sich aus der im Anhang zum Bericht beigefügten Liste. Die Berichterstatter haben sich mit dem Ergebnis des rechtlichen Gehörs beschäftigt. Der Entwurf des Abschlußberichts wurde entsprechend geändert oder ergänzt, die Stellungnahme als Anhang dem Bericht beigefügt oder sie wurde lediglich zur Kenntnis genommen. Zu einer Textänderung ist es gekommen, wenn in der Stellungnahme Beweise oder überzeugende Ausführungen enthalten waren, daß der bisherige Text (teilweise) unrichtig oder ergänzungsbedürftig gewesen ist. Haben Gegenvorstellungen oder Ergänzungswünsche den Untersuchungsausschuß nicht überzeugt, dann sind derartige Stellungnahmen als Anhang zum Bericht aufgenommen worden. Entsprechend wurde verfahren, wenn es sonst zweckmäßig erschien, die gesamte Stellungnahme beizufügen. Als unbeachtlich bewertete Rückäußerungen hat der Untersuchungsausschuß lediglich zur Kenntnis genommen. 3. Feststellungen des Abschlußberichts Die Berichterstatter der Fraktionen und der Gruppe haben am 25. Mai 1998 ihre Abschlußberichte vorgelegt. In der 96. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 28. Mai 1998 wurde kontrovers diskutiert, ob der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegende Bericht als Teil- oder Gesamtbericht festgestellt werden solle. Die Fraktion der SPD, unterstützt von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, hat mit Schreiben vom 28. Mai 1998 beantragt, die im Beschlußvorschlag auf Ausschußdrucksache 365 aufgeführten Berichte nicht als abschließenden Gesamtbericht des Untersuchungsausschusses, sondern nur als Teilbericht festzustellen (Dokument Nr. 119). Die Bundesregierung bzw. die BvS habe dem Untersuchungsausschuß noch nicht alle beigezogenen Unterlagen zum Themenkomplex "Leuna/Minol" -- insbesondere die Tagebücher von Dr. Schucht -- vorgelegt. Andere beigezogene Unterlagen haben dem Untersuchungsausschuß erst so spät vorgelegen, daß eine vollständige Auswertung zeitlich nicht möglich gewesen wäre. Im Interesse einer vollständigen Erledigung des Untersuchungsauftrags sei nach Meinung der SPD-Fraktion die Untersuchung insoweit bis zum Ende der Wahlperiode fortzusetzen und folglich die Darstellung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse nachträglich vorzunehmen (vgl. auch IX.). Diesem Antrag haben die Mitglieder der Koalitionsfraktionen mit der Begründung widersprochen, es habe Zeit genug zur Verfügung gestanden, um die umfangreichen Akten zum Themenkomplex "Leuna/Minol" durchzusehen und zu bewerten. Außerdem sei Dr. Schucht als Zeuge zu den Tagebüchern befragt worden. Es stehe nicht zu erwarten, daß sich für die Feststellungen dieses Untersuchungsausschusses noch unabdingbar notwendige Erkenntnisse aus den Unterlagen ergeben. Der Untersuchungsausschuß solle deshalb -- so wie im Terminplan einvernehmlich beschlossen -- in der Plenarwoche vom 15. Juni 1998 seinen abschließenden Bericht vorlegen. Im Anschluß an diese Diskussion hat der Untersuchungsausschuß mit den Stimmen der Mitglieder der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Mitglieder der Oppositionsfraktionen mehrheitlich folgenden Beschluß gefaßt: "1. Der Bericht der Berichterstatter der Abg. Dr. Wolfgang Götzer (CDU/CSU), Abg. Friedhelm Julius Beucher (SPD), Antje Hermenau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Abg. Dr. Klaus Röhl (F.D.P.) vom 25. Mai 1998, nämlich zu Einsetzung des Untersuchungsausschusses, Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Feststellungen sowie Register, Übersichten, Anlagen und Anhang (Erster, Zweiter und Vierter Teil) wird als Bericht des 2. Untersuchungsausschusses festgestellt, wobei VII.2.g) des Kapitels J. nicht Bericht der Berichterstatter Friedhelm Julius Beucher und Antje Hermenau ist. " Weiterhin wird der Bericht der Berichterstatter Dr. Wolfgang Götzer und Dr. Klaus Röhl, Dritter Teil -- Bewertungen, Abschnitt A., als Bericht des 2. Untersuchungsausschusses festgestellt. "2. Der Bericht Dritter Teil -- Bewertungen, Abschnitt B. des Abschlußberichts wird als abweichender Bericht der Berichterstatter Abg. Friedhelm Julius Beucher und Abg. Antje Hermenau vom 25. Mai 1998 festgestellt. "3. Der Bericht des Berichterstatters Wolfgang Bierstedt (PDS) vom 18. Mai 1998 wird als weiterer abweichender Bericht festgestellt, wobei dieser dem unter 1. erwähnten Bericht zustimmt mit Ausnahme von Erster Teil: A.V.4), B.V.12); Zweiter Teil: B.II., D.I., E.II.3d, III.2., III.3a, 3b), 4.b), 6), G., J.VII.2., 3., 4., 5.a), 5.c), K.I.2., III.2., III.3., M. "4. Die vorgenannten Berichte werden dem Deutschen Bundestag als abschließender Gesamtbericht des 2. Untersuchungsausschusses gemäß dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 28. 9. 1995 mit der Beschlußempfehlung vorgelegt, ihn zur Kenntnis zu nehmen. "5. Der 2. Untersuchungsausschuß beauftragt und ermächtigt das Sekretariat, in Abstimmung mit den benannten Mitarbeitern der Fraktionen/Gruppe redaktionell notwendig werdende Änderungen an den festgestellten und zur Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache bestimmten Berichten vorzunehmen und diese ggf. so zu überarbeiten, daß sie als abschließender Gesamtbericht des 2. Untersuchungsausschusses in einheitlicher Form dem Plenum des Deutschen Bundestages vorgelegt werden können." ZWEITER TEIL Feststellung des Untersuchungsausschusses A. Unternehmen und Vermögenswerte des Bereichs Kommerzielle Koordinierung (KoKo) Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte sich entsprechend seinem Untersuchungsauftrag speziell mit der Organisation, Arbeitsweise und Stellung des Bereichs Kommerzielle Koordinierung (KoKo) in der DDR-Wirtschaft und den durch diesen erwirtschafteten Vermögenswerten befaßt. Der Untersuchungsausschuß hatte in Fortsetzung dieser Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode gemäß seinem Untersuchungsauftrag insbesondere die Aufgabe, bestimmte, in den verschiedenen Zwischen-, Abschluß- und Ergänzungsberichten des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode offen gebliebene Fragen bzw. nicht abschließend geklärte Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Bereich KoKo weiter zu verfolgen und gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen anzustellen. Der Untersuchungsausschuß hat im Verlaufe seiner Untersuchungen Feststellungen zu weiteren, seit 1995 bekannt gewordenen Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen des Bereichs KoKo im westlichen Ausland getroffen (I.1. des Untersuchungsauftrages) sowie weitere Vermögenswerte des Bereichs KoKo (z. B. Provisionsforderungen, Guthaben auf Bankkonten etc.) und deren Verbleib recherchiert, soweit dies nicht durch den 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode bereits erfolgt war (I.2. des Untersuchungsauftrages). Gegenstand der Untersuchungen waren auch die Bemühungen der Bundesregierung, respektive der BvS als THA-Nachfolgerin, und anderer staatlicher Institutionen, Vermögenswerte des Bereichs KoKo zu ermitteln und zu sichern. Relevant für den Bericht des Untersuchungsausschusses war ebenfalls die Verwaltung der Vermögenswerte sowie die finanziellen Erfolge bei deren Verwertung (I.9. des Untersuchungsauftrages). Dem Untersuchungsausschuß haben zur Erschließung dieser Problematik diverse Berichte der verantwortlichen Institutionen (BMF, BvS) vorgelegen, in denen diese ihre Zuständigkeit und Arbeitsweise und die auftretenden Probleme bei der Ermittlung und Rückführung ermittelten Vermögens des Bereichs KoKo schilderten. Die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, die die THA/BvS im Zuge der Vermögenssicherung und Vermögensrückführung führte sowie die Schwierigkeiten, in einigen Fällen eine eindeutige Beweisführung dahingehend zu erbringen, warum Vermögenswerte dem Bereich KoKo zugerechnet und damit unter die treuhänderische Verwaltung der THA/BvS gestellt wurden, waren ebenfalls Themenschwerpunkt des Untersuchungsauftrages. I. Zuständigkeiten Mit der Auflösung des Bereiches KoKo zum 31. März 1990 aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 15. März 1990 wurden die diesem unterstellten Unternehmen von ihrem bisherigen staatlichen Auftrag befreit. Der zum Funktionsbereich der Regierung der DDR gehörende Teil des Bereiches KoKo ging unter. Übrig blieben die dem Bereich unterstellten Unternehmen (Protokoll Nr. 11, S. 25). Diese fielen mangels ausdrücklicher entgegenstehender Regelung zunächst in das allgemeine Treuhandverhältnis der THA. Aufgrund der vielfältigen Verflechtungen des Bereichs KoKo mit dem Parteiapparat, dem Ministerium für Außenhandel (MAH) und dem MfS gestaltete sich im Rahmen des Einigungsprozesses eine konkrete Zuordnung von Unternehmen oder Vermögenswerten zu einer bestimmten Institution für die Ermittlung und Rückführung von Vermögenswerten des Bereichs schwierig. Im Einigungsvertrag wurde daher eine generelle Zuständigkeit für die Ermittlung und Rückführung der Vermögenswerte des Bereichs KoKo nicht geregelt. Vielmehr wurde im Rahmen der vom Einigungsvertrag vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung das Partei- und MfS-Vermögen sowie das Vermögen des Bereichs KoKo unterschiedlichen Aufgabenträgern mit zum Teil unterschiedlicher Ressortanbindung (BMF bzw. BMI) und unterschiedlich ausgestalteten materiell-rechtlichen gesetzlichen Zielvorgaben zugewiesen (vgl. nachstehend C.I. und J. I.). Für die Unternehmen des Bereichs KoKo sind insoweit die Vorschriften des Artikel 22 Einigungsvertrag maßgebend. Die Unternehmen und Immobilien des ehemaligen Bereiches sind, soweit es nicht im Einzelfall um Vermögenswerte geht, die am 2. Oktober 1990 zum unmittelbaren Funktionsbereich der Regierung der DDR gehörten und als Verwaltungsvermögen unter Artikel 21 Abs. 1 Einigungsvertrag fallen, überwiegend Finanzvermögen, das vom BMF treuhänderisch verwaltet wird und das dem Bund und den neuen Ländern gemeinsam zusteht. Das BMF hat durch Ministerschreiben vom 13. Mai 1992 die THA mit der Verwaltung und Verwertung des Finanzvermögens beauftragt (vgl. nachstehend J.I.4.). Aufgabe der THA wurde es, als Vermögensverwalter auf zivil- bzw. gesellschaftsrechtlicher Basis für eine rasche Abwicklung des Unternehmensbestandes zu sorgen. Im Rahmen dieses Auftrags wurden die Unternehmen entweder verkauft oder, wie in den meisten Fällen, liquidiert. Soweit weitere Maßnahmen erforderlich waren, wurden zu diesem Zweck durch die THA bzw. ab 1995 durch die BvS zivilrechtliche Maßnahmen zur Rückführung von Vermögenswerten eingeleitet (vgl. nachstehend J.III.). Das BMF übt im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht Aufsicht und Kontrolle über die von der THA/BvS veranlaßten tatsächlichen, insbesondere aber zivilrechtlichen Maßnahmen zur Rückführung der Vermögenswerte des Bereiches KoKo aus. II. Zuordnung weiterer Unternehmen zum Bereich KoKo und neue Erkenntnisse zu bereits bekannten Unternehmen des Bereichs KoKo Der Untersuchungsausschuß hat sich in Fortführung der Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode bei seiner Beweisaufnahme mit den Unternehmen und Vermögenswerten des Bereichs KoKo beschäftigt (I.2. des Untersuchungsauftrages). Neue Erkenntnisse hinsichtlich der Organisation und Arbeitsweise des Bereichs KoKo hat er dabei nicht erlangen können, da dieser Themenkomplex ausführlich vom 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode geklärt worden war (vgl. BT- Drucksache 12/7600). Allerdings hat der Untersuchungsausschuß in Zusammenarbeit mit der BvS einige neue Erkenntnisse über Unternehmen des Bereichs KoKo gewinnen können. Exemplarisch hat sich der Untersuchungsausschuß mit der Stiftung Nita und ihren Geschäftsaktivitäten und der Anstalt Mondessa, bei der es noch offene Fragen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode gab, befaßt. 1. Feststellungen des 1. Untersuchungs- ausschusses der 12. Wahlperiode Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte in seinem Zweiten Teilbericht "Firmenbericht" (vgl. BT-Drucksache 12/3920) rund 160 Unternehmen, die im Bereich KoKo organisiert waren und von diesem angeleitet wurden, porträtiert. Dabei handelte es sich um Unternehmen, die entweder als im direkten Eigentum des Bereichs stehend (Vertreterfirmen im In- und Ausland) oder als sog. Parteifirmen und gemischte Gesellschaften der SED oder als Unternehmen des MfS klassifiziert wurden. Aufgelistet wurden die Gesellschaftsdaten (Datum der Gründung und Gründungskapital, Handelsregistereintrag, Gesellschafter und Geschäftsführer, Geschäftszweck sowie erworbene Beteiligungen an anderen Unternehmen). In einem Kurzkommentar wurden Besonderheiten des Unternehmens genannt und eine Zuordnung zu den Abteilungen des Bereichs KoKo getroffen. Ergänzt wurde die Darstellung der Firmen durch ein Organigramm, das die Zuständigkeiten innerhalb des Bereichs KoKo eindeutig definiert. Je nachdem zu welcher Gruppe eine Gesellschaft gehörte, wurde sie in einer bestimmten Abteilung des Bereichs KoKo angeleitet. Die Hauptabteilung I des Bereichs bestand aus den MfS-eigenen Unternehmen und Unternehmen des Bereichs KoKo, die Abteilung Firmen setzte sich aus den Unternehmen im sog. Nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet (NSW), insbesondere der sog. Parteifirmen zusammen. Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hat Arbeitsweise des Bereichs KoKo und seiner bis zum Ende seiner Arbeit bekannten Unternehmen nahezu vollständig aufgeklärt. Insbesondere mit der Kunst und Antiquitäten GmbH des Bereichs KoKo beschäftigte sich der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode ausführlich und erstellte hierzu einen Dritten Teilbericht (vgl. BT- Drucksache 12/4500). Die Recherche nach weiteren Gesellschaften und Beteiligungen des Bereichs KoKo fand ihre Fortsetzung im Abschlußbericht (vgl. BT- Drucksache 12/7600) des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode, der insgesamt den Bereich KoKo darstellt, und in einem Ergänzungsbericht (vgl. BT-Drucksache 12/8595). Bis dahin konnten insgesamt 187 Unternehmen dem Bereich KoKo zugeordnet werden. 2. Zuordnung weiterer Firmen zum Bereich KoKo durch die Treuhandanstalt (THA)/ Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) Im Rahmen ihrer Aufgabe als treuhänderische Verwalterin der ehemaligen DDR-Unternehmen und als verantwortliche Institution für die Überführung der Unternehmen in das System der Marktwirtschaft hat die THA/BvS alle Unternehmen der DDR im In- und Ausland katalogisiert, deren Eigentumsverhältnisse festgestellt und über die wirtschaftliche Zukunft der Unternehmen entschieden. Nach dem Verständnis der BvS und des BMF gehörten all diejenigen Unternehmen zum Bereich KoKo, die in der Rechtsform der GmbH geführt wurden und "ihren Ursprung im ehemaligen Bereich KoKo haben". Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften des Art. 22 Einigungsvertrag, sie gehören zum Finanzvermögen und fallen unter die Vermögensverwaltung der THA/BvS. Nach der Definition der BvS gehörten die Unternehmen nicht zum Bereich KoKo, "bei denen der Schwerpunkt der Verantwortlichkeit bei der SED oder bei anderen Institutionen lag und der Bereich KoKo lediglich Teilkompetenzen inne hatte". Die von der BvS vorgelegten Berichte mit Stand 15. Januar 1996 und 2. Januar 1998 enthalten die neuesten Erkenntnisse zu Unternehmen des Bereichs KoKo. Im Bericht der BvS vom 15. Januar 1996 wurden verschiedene Unternehmen, die dem 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode noch nicht bekannt gewesen waren, dem Bereich KoKo neu zugeordnet. In der dem Bericht beigefügten Liste A sind alle Unternehmen aufgeführt, die nach den derzeitigen Erkenntnissen der BvS Ende 1989 dem Bereich KoKo vermögensrechtlich zuzurechnen waren, sowie Unternehmen, die in der Folgezeit, etwa durch Beteiligungserwerb oder durch Neugründungen, dem Bereich zugewachsen waren. Die bereits im Abschlußbericht des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode erwähnten Unternehmen sowie diejenigen Unternehmen, bei denen die Zuordnung zum Bereich KoKo von Dritten bestritten wird, sind in der Liste gesondert gekennzeichnet. Insgesamt hat die BvS in dieser Liste 217 Gesellschaften benannt, die nach ihrer Auffassung zum Bereich KoKo gehörten (Dokument Nr. 30). In Ihrem Bericht mit Stand 2. Januar 1998 führt die BvS nunmehr insgesamt 223 Unternehmen auf, die im weiteren Sinne dem Bereich KoKo zuzurechnen waren. Davon betreute sie im Rahmen ihrer operativen Abwicklungsmaßnahmen zum Stichtag noch 37 Unternehmen, die in der dem Bericht in Anlage 2 beigefügten Liste ohne Markierung weiß dargestellt sind. Alle anderen Unternehmen -- 84 % des Gesamtbestandes -- konnten nach Angaben der BvS durch Abschluß der Liquidation, Verschmelzung oder Verkauf abgebaut werden (vgl. nachstehend A.III.). Entsprechende Hinweise sind in der Liste grau unterlegt (Dokument Nr. 31). Die BvS hat darüber hinaus vier Unternehmen festgestellt, bei denen ein gesellschafts- oder vermögensrechtlicher KoKo-Bezug in Betracht kommen könnte, so daß sie als KoKo-Unternehmen weiter verfolgt werden. Dabei handelt es um: -- WAN Warimex GmbH, Berlin, -- Dimter Maschinenfabrik GmbH, Illertissen, -- Ihle-Imog Intercarga S.C., Mexiko, -- Richard Ihle (Pty.) Ltd., Melbourne/Australien. 3. Stiftung Nita, Vaduz (Liechtenstein) und die "Gesamtkonstruktion" Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte sich nur am Rande in seinem Firmenbericht mit der Liechtensteiner Stiftung Nita befaßt (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 68). Insbesondere zur Geschäftstätigkeit und Liquidation der Anstalt nach Auflösung des Bereichs KoKo bestand noch Klärungsbedarf. Der Untersuchungsausschuß hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: a) Gründung Mit Schreiben von 18. April 1988 beauftragte der Leiter der Hauptabteilung I des Bereiches KoKo, Manfred Seidel, im Auftrag von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski nach einem Gespräch mit Waltraud Lisowski, die für die Abteilung Firmen innerhalb des Bereiches KoKo zuständig war, den Generaldirektor der Deutschen Handelsbank AG (DHB), Feodor Ziesche, im Namen der DHB eine Stiftung in Vaduz (Liechtenstein) bei der Anstalt Domar zu gründen. Dabei sollte Feodor Ziesche im Namen der DHB als Begünstigter auftreten (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 182, Dokument Nr. 16, Dokument Nr. 32). Die Gründung der Stiftung Nita erfolgte laut Gründungsurkunde am 22. Juni 1988. Als Mitglieder des Stiftungsrates wurden zwei Rechtsanwälte aus einer Liechtensteiner Anwaltssozietät bestimmt. Beide Stiftungsratsmitglieder waren einzelzeichnungsberechtigt. Das Stiftungskapital betrug 100 000 SFR und stammte vom sog. Mielke-Konto bei der DHB (Konto 528). Später anfallende Gewinne der Stiftung sollten ebenfalls dem Konto 528 gutgeschrieben werden (Dokument Nr. 32). Während die Statuten keine Hinweise bezüglich der Begünstigten beinhalten, also diejenigen bezeichnen, die von den Tätigkeiten der Stiftung profitieren sollen, wird in einem Beistatut, ebenfalls datierend vom 22. August 1988, die DHB als einzige Begünstigte genannt. Aufgrund der fehlenden Pflicht zur Offenlegung der Inhaberschaft von Rechten an Anstalten und Stiftungen nach dem liechtensteinischen Anstaltsrecht hat jedoch nicht geklärt werden können, wer unabhängig von der Begünstigung Inhaber der Rechte an der Stiftung Nita war. Exkurs: Sonderkonto 528 (Mielke-Konto) Das Sonderkonto 528 wurde 1965 zur finanziellen Abwicklung der sog. Kirchengeschäfte eingerichtet. Nach Gründung des Bereichs KoKo 1966 und nach der Übernahme der sog. Kirchengeschäfte durch Manfred Seidel wurde das Konto auf dessen Namen weitergeführt. Verfügungsberechtigt ab diesem Zeitpunkt waren Manfred Seidel und Dr. Schalck-Golodkowski. Der Verwendungszweck der Mittel aus dem Konto 528 unterlag der Geheimhaltung. Über dieses Konto wurden auf Weisung des Ministers für Staatssicherheit, Erich Mielke, der Großteil der finanziellen Transaktionen mit Devisen aus dem Bereich des MfS bzw. für das MfS abgewickelt. Aus diesem Grund wurde für das Konto auch die Bezeichnung Mielke-Konto verwendet. Nach den Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode wurde das Konto mit Mitteln aus Geschäften des Bereichs KoKo in der DDR und im westlichen Ausland bedient. Zu den Geldquellen zählten unter anderem Zahlungen westdeutscher Unternehmen, die angeblich gegen DDR-Gesetze verstoßen hatten und vom MfS zu "Wiedergutmachungszahlungen" erpreßt wurden (vgl. nachstehend E.I.2.). Auf das Konto wurden insbesondere auch Einnahmen aus den sog. Kirchengeschäften und Gewinnabführungen von Unternehmen in der DDR und im westlichen Ausland eingezahlt (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 348 f.). b) Entwicklung der sog. Gesamtkonstruktion durch weitere Unternehmensgründungen Zweck der Stiftung Nita war laut § 4 der Statuten die Verwaltung und Anlage ihres Vermögens sowie die Vornahme von Ausschüttungen und die Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an die in den Statuten bezeichneten Personen, Gesellschaften und Einrichtungen (Dokument Nr. 33, vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 68). Nach Angaben des Zeugen Feodor Ziesche, der in seiner Vernehmung die unter a) aufgeführten Feststellungen des Untersuchungsausschusses bestätigte, hat die Stiftung Nita dem Zweck gedient, andere Gesellschaften des Bereichs KoKo gegen mögliche Arreste oder Reklamationen im Ausland zu schützen und damit Schaden vom Volkseigentum abzuwenden. Dies sei ihm von der zuständigen Abteilungsleiterin des Bereichs KoKo, Waltraud Lisowski, mitgeteilt worden (Protokoll Nr. 28, S. 89, 92). Mit der Gründung der Stiftung Nita war insoweit nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses beabsichtigt, über weitere zwischengeschaltete Unternehmen im westlichen Ausland, insbesondere durch Gründung der Salinas S.A. (Salinas), die Beteiligung des Bereichs KoKo an der Lämmerzahl-Firmengruppe (vgl. Exkurs) in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und gleichzeitig zu verschleiern. Gleichzeitig mit der Gründung der Stiftung Nita sollten daher auf Anweisung des Stellvertreters von Dr. Schalck-Golodkowski und Leiters der HA I des Bereichs KoKo, Manfred Seidel, auch andere Firmengründungen unter Einschaltung von Treuhändern in Liechtenstein, der Schweiz und in Großbritannien für eine "Gesamtkonstruktion" erfolgen (Dokument Nr. 32). Grundlage für die geplante "Gesamtkonstruktion" war ein vertraulicher Aktenvermerk einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vom 17. März 1988, der bereits dem 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode vorgelegen hatte (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 177, Dokument Nr. 16). Darin wird auf fünf Ebenen eine Verbindung zwischen einer Stiftung in Liechtenstein, die dem Bereich KoKo zuzuordnen war, und der Richard Lämmerzahl GmbH aus Neuenkirchen am Sand hergestellt, ohne daß dabei eine Beteiligung des Bereichs KoKo offenkundig wurde. Auf der ersten Stufe dieser Gesamtkonstruktion war zunächst die treuhänderische Gründung einer Stiftung in Liechtenstein durch die Anstalt Domar vorgesehen. Diese sollte auch die Stiftungsräte stellen. Eine Eintragung im Handelsregister sollte unterbleiben, lediglich der Begünstigte sollte im Statut bezeichnet werden. Tatsächlich schlug Waltraud Lisowski mit Schreiben vom 15. April 1988 Manfred Seidel die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung durch die DHB im Auftrag des Bereiches KoKo vor. Die DHB würde sich für die weiteren Schritte an die Anstalt Domar, Vaduz, Liechtenstein, wenden (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 181). Die Vermutung liegt nahe, daß dieses Schreiben der Grund für das o. g. Schreiben Seidels vom 18. April 1988 an den Generaldirektor der DHB, Ziesche, war. Auf einer zweiten Ebene war eine panamesische Gesellschaft vorgesehen, die dem alleinigen Zweck der Zwischenschaltung einer weiteren Ebene diente, "ohne daß bereits ein Hinweis auf Liechtenstein erkennbar wird". Nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses wurde am 16. November 1988 zwischen der Stiftung Nita und der Floyd Business Inc., Panama (Floyd), ein Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen. Gleichzeitig schloß Floyd ihrerseits mit den schweizerischen Treuhandgesellschaften Interrevision-AG, St. Gallen und Ibrasco-AG, St. Gallen, Treuhandverträge. Diese Konstruktion entsprach der sog. dritten Ebene, die zwei Treuhänder in der Schweiz vorsah, die sowohl eine Verbindung zur zweiten Ebene als auch eine Verbindung zur vierten Ebene herstellen sollten. Auf der vierten Ebene war entweder eine Gesellschaft aus Großbritannien bzw. den Niederlanden oder eine Finanzgesellschaft einer Schweizer Bank vorgesehen. Über diese vierte Ebene sollte eine Verbindung zur Richard Lämmerzahl GmbH bestehen. Nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses sind diese Pläne in leicht veränderter Form verwirklicht worden. Bei dem Unternehmen auf der sog. vierten Ebene hat es sich um die luxemburgische Aktiengesellschaft Salinas gehandelt. Dies ergibt sich aus dem Wechsel der Gesellschafter der Richard Lämmerzahl GmbH ab 1988. Im Jahre 1988 übernahm zunächst die gemischte Gesellschaft Rexim, die der Abteilung Firmen des Bereich KoKo zugerechnet wurde, zu 100% die Richard Lämmerzahl GmbH von Margot Lämmerzahl. Ab dem 26. November 1988 gingen 99% dieser Anteile an die Salinas, Luxembourg. Ab dem 9. Februar 1989 erhöhte Salinas ihren Anteil auf 99,9% (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 64). Die Stiftung Nita, die an der Salinas über die "Gesamtkonstruktion" beteiligt war, war damit über ihre Salinas- Beteiligung auch an der Richard Lämmerzahl GmbH beteiligt. Exkurs: Salinas Die Salinas wurde am 25. Oktober 1988 durch die Banque International Luxembourg (BIL) und Lirepa S. A., Luxembourg, als Tochtergesellschaft der BIL in Luxemburg gegründet. Die Hinzuziehung der Lirepa im Zuge der Gründung der Salinas war deswegen erforderlich, weil die luxemburgischen Gesetze zwei Gründer für die Errichtung einer Aktiengesellschaft fordern. Die Salinas mit Sitz in Luxemburg diente dem Zweck des Erwerbs und der Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften, der Verwaltung, Kontrolle und Verwertung der Beteiligungen, dem Erwerb von Wertpapieren und Patenten, der Gewährung von Darlehen und Aufnahme von Anleihen (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 65). Das Gesellschaftskapital der Salinas betrug 300 000 DM, gestückelt in 3 000 Aktien zu je 100 DM. Von diesen 3 000 Aktien befanden sich 2 996 im Besitz der BIL und 4 Aktien im Besitz der Lirepa (Dokument Nr. 34). Wirtschaftlich Berechtigte aus den Salinas-Aktien war die Stiftung Nita, deren Berechtigte wiederum die DHB und damit der Bereich KoKo war (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 65). Daran änderte sich auch nichts, als unmittelbar nach Gründung der Salinas die Salinas-Aktien zunächst auf die Bilca Securities Inc., Panama, ebenfalls eine Tochtergesellschaft der BIL, übertragen wurden und diese ihrerseits ihre Aktienmehrheit an der Salinas auf die Interrevision und die Ibrasco übertrug. Nach den Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode waren 1988 die Interrevision zu 84,93 %, die Ibrasco zu 14,93 % und die Bilca Securities Inc. zu 0,13 % an der Salinas S.A. beteiligt (vgl. BT- Drucksache 12/3920, S. 65). Richard Lämmerzahl GmbH Die Richard Lämmerzahl GmbH wurde am 26. März 1973 gegründet und gehörte nach ihrer Übernahme durch Rexim und Salinas organisatorisch zur Abteilung Firmen des Bereiches KoKo. Der Zweck der Gesellschaft war der Handel und Vertrieb von Möbeln, Stoffen, kunstgewerblichen Gegenständen und ähnlichem sowie Handelsgeschäfte aller Art und Ausführung von Dienstleistungen auf dem Sektor der Personalverwaltung (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 64). Die Richard Lämmerzahl GmbH war ihrerseits an der MVG -- Möbelvertriebsgesellschaft mbH, Österreich sowie an der RKL- International Richard K. Lämmerzahl GmbH mit 49 % beteiligt (vgl. BT- Drucksache 12/3920, S. 64). Bezüglich der RKL-International Richard K. Lämmerzahl GmbH wurde durch den 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode festgestellt, daß nach dem Tode von Richard Lämmerzahl durch die Arbeitsgruppe Bereich Kommerzielle Koordinierung (AG BKK) des MfS versucht wurde, Einfluß auf die Besetzung der Geschäftsführerposten zu nehmen. Über die führenden Personen des Unternehmens wurden von der AG BKK Dossiers angelegt, die zum Teil von Waltraud Lisowski ergänzt wurden (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 64). c) Geschäftstätigkeiten der Stiftung Nita Zu den unternehmerischen Aktivitäten der Stiftung Nita haben nur wenige Unterlagen vorgelegen, die nicht vollständig genug gewesen sind, um daraus einen Überblick über den Umfang der Geschäftstätigkeiten der Stiftung Nita zu erhalten. Auch der Zeuge Feodor Ziesche konnte hierzu keine Angaben machen (Protokoll Nr. 28, S. 84, 88). Als eine der wenigen Handlungen konnte eine Kreditgewährung unter Einbeziehung von Gesellschaften aus der genannten "Gesamtkonstruktion" ermittelt werden. Daran beteiligt waren die Stiftung Nita, Floyd, Interrevision und Salinas. Insgesamt wurden drei Verträge abgeschlossen: -- Am 16. Januar 1989 gewährte die Interrevision der Salinas ein Darlehen in Höhe von 3,9 Mio. DM. Der eigentliche Darlehensbetrag belief sich auf 0,9 Mio. DM, über den Restbetrag in Höhe von drei Mio. DM stellte die Salinas 10 Obligationen zu je 300 000 DM der Interrevision zur Verfügung (Dokument Nr. 35 und Dokument Nr. 36). -- Am 28. März 1989 schlossen Floyd und Interrevision einen Vertrag, in dem die Floyd die Verantwortung und die Kosten der vorherigen Darlehensgewährung der Interrevision an die Salinas übernahm. Damit war nicht Interrevision, sondern Floyd der Darlehensgeber (Dokument Nr. 37). -- Ebenfalls am 28. März 1989 wurde zwischen der Stiftung Nita und der Floyd eine Vereinbarung getroffen, wonach Floyd den Vertrag mit der Interrevision im Auftrag der Stiftung Nita, aber im eigenen Namen, durchführen würde. Dieser Darlehensvertrag sollte zum Nutzen, für Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin, also der Stiftung Nita, erfolgen (Dokument Nr. 38). Darlehensgeber war damit letztlich nur die Stiftung Nita, ohne daß bei der Darlehensgewährung an die Salinas die Beteiligung der Stiftung Nita und damit der DHB und des Bereichs KoKo erkennbar wurde. Zur Frage, welchem Zweck dieses Darlehen diente und was aus diesem Geldbetrag nach Auflösung der Salinas wurde, hat der Untersuchungsausschuß keine Feststellungen treffen können. Informationen zu Floyd und zu Interrevision haben dem Untersuchungsausschuß nicht vorgelegen. d) Auflösung der Stiftung Nita Am 15. März 1990 wurde die Auflösung des Bereichs KoKo durch die noch amtierende Regierung Modrow beschlossen. Mit der Abwicklung des Auslandsvermögens des früheren Bereichs KoKo wurde die Effect Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (Effect) betraut. Alleinige Geschäftsführerin der Effect war nach ihrer Gründung am 8. Juni 1990 Waltraud Lisowski. Die Stiftung Nita und die Salinas wurden in das Treuhandvermögen der Effect überführt. Am 5. März 1992 wurde die Stiftung Nita nach Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht. Nach Angaben der BvS hat die Stiftung Nita im Zeitraum von Januar 1991 bis zu ihrer Löschung das Stiftungskapital von insgesamt 116 600 DM an die Effect abgeführt. Das Ende des Liquidationsverfahrens der Salinas wurde am 19. Dezember 1994 notariell beurkundet. Die Salinas führte im Zeitraum 1990 bis 1995 insgesamt 5,2 Mio. DM (incl. Rückzahlung eines Darlehens mit Zinsen) an die Effect ab. Durch eine von der THA veranlaßte Sonderuntersuchung im Bereich der Effect, die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 durchgeführt wurde, wurde das gesamte gesellschaftsrechtliche Beziehungsgeflecht um die Salinas geprüft. Dabei wurde nach Angaben der BvS festgestellt, daß die wesentliche, in den Bereich der Salinas fallende Transaktion im Verkauf des Anteils von 49%, den die Salinas über die Richard Lämmerzahl GmbH an der RKL- International Richard K. Lämmerzahl GmbH hielt, im Jahre 1990 bestand. Nach Ermittlungen der BvS wurden diese Anteile an ein Unternehmen in Paderborn unter Wert verkauft. Genauso verhielt es sich mit der Veräußerung der Anteile der Rexim an der RKL-International Richard K. Lämmerzahl GmbH in Höhe von 51%. Aufgrund dessen wurden an die Käufer durch die BvS Nachbesserungsforderungen gestellt. Zwischen den Parteien wurde schließlich ein Vergleich geschlossen, in dem die Käufer zur Nachzahlung von 500 000 DM an die Effect verpflichtet und die Streitigkeiten abschließend erledigt wurden. Der Komplex Stiftung Nita, Salinas und Lämmerzahl ist damit für die BvS abgeschlossen. 4. Anstalt Mondessa Zur Anstalt Mondessa und ihrer Funktion innerhalb des Bereichs KoKo hatte der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode umfangreiche Feststellungen getroffen, die sowohl in seinem Abschlußbericht (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 101) als auch in seinem ergänzenden Bericht (vgl. BT-Drucksache 12/8595, S. 26 ff.) veröffentlicht sind. Die Anstalt Mondessa besaß diverse Konten bei der Bank für Handel und Effekten (BHE) in Zürich und der Otto Scheurmann Bank-KG in Berlin, über die Bargeldtransaktionen des Bereichs KoKo und dessen Leiters Dr. Alexander Schalck-Golodkowski in Millionenhöhe abgewickelt wurden (vgl. nachstehend D.II.1.). Mit Hilfe der Mondessa-Konten war es Dr. Schalck- Golodkowski bzw. dem Bereich KoKo möglich, unter Umgehung der Bestimmungen des innerdeutschen Handels und des MRG 53 bzw. der für Berlin geltenden Verordnung 500 finanzielle Transaktionen mit dem westlichen Ausland und Bargeldtransfers von Berlin (West) nach Berlin (Ost) schnellstmöglich abzuwickeln. Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte nicht eindeutig geklärt, ob es sich bei der Anstalt Mondessa um ein Unternehmen des Bereichs KoKo gehandelt hatte. Eine im Abschlußbericht getroffenen anfängliche Zuordnung der Anstalt Mondessa zum Bereich KoKo (vgl. BT- Drucksache 12/7600, S. 101) wurde auf Grund einer Aussage Waltraud Lisowskis vor der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin am 9. Februar 1994 dahingehend revidiert, daß es sich bei der Anstalt Mondessa um ein Unternehmen gehandelt hatte, das in den persönlichen Zuständigkeitsbereich Dr. Schalck-Golodkowskis gefallen sei (vgl. BT- Drucksache 12/8595, S. 27). Der Untersuchungsausschuß hat versucht, diese Frage abschließend zu klären. Dazu hat er am 9. Mai 1996 die THA/BvS-Mitarbeiter Wilfried Kroll und Bruno Webers, Prüfer aus dem Bereich "Sonderprüfung AHB/KoKo" der THA befragt. Sie waren seit 1991 für die Prüfung von Außenhandelsbetrieben (AHB) und Unternehmen des Bereichs KoKo hinsichtlich möglicher Vermögensverschiebungen verantwortlich. Im Rahmen dieser Tätigkeit prüften sie auch die Anstalt Mondessa in Liechtenstein. Webers äußerte in seiner Zeugenaussage die Vermutung, die Anstalt Mondessa sei möglicherweise weder ein Unternehmen des Bereichs KoKo noch direkt Dr. Schalck-Golodkowski unterstellt, sondern eine "MfS- Anstalt" gewesen (Protokoll Nr. 20, S. 56). Für diese Vermutung führte er verschiedene Indizien an, die nach seiner Meinung auf eine MfS- Zugehörigkeit der Anstalt hindeuteten (Protokoll Nr. 20, S. 59 f.): -- So habe Waltraud Lisowski, die Schalck-Vertraute und Leiterin der Abteilung Firmen, von der Existenz der Anstalt Mondessa keine Kenntnis gehabt. -- Bei den Anstalten, die nachweislich zum Bereich KoKo gehörten, habe immer Meta Bleßing (Leiterin der Hauptabteilung II des Bereichs KoKo) oder Waltraud Lisowski oder andere Mitarbeiter des Bereichs eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Unternehmenskonten besessen; dies sei bei der Anstalt Mondessa nicht so gewesen. -- Nur drei MfS-Offiziere, nämlich Dr. Schalck-Golodkowski, Manfred Seidel und Sigrid Schalck-Golodkowski, seien zeichnungsberechtigt gewesen. -- Manfred Seidel, der Stellvertreter Dr. Schalck-Golodkowskis, habe bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob er die Anstalt Mondessa kenne, geantwortet: "Ich als stellvertretender Leiter KoKo kenne Mondessa nicht." Daraus ergebe sich für Webers die Frage, ob Seidel sie denn als MfS-Offizier kenne. Der Untersuchungsausschuß hat allerdings keine weiteren Belege finden können, die diese Vermutung untermauern würden. Auch die BvS kam in ihrem Bericht an den Untersuchungsausschuß zu dem Schluß, daß es keine Anbindung an das MfS gegeben habe: "Die Vermutung, die Konten der Anstalt Mondessa seien von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski treuhänderisch für das MfS geführt worden, hat sich nicht bestätigt." Auch für eine Veruntreuung staatlicher Gelder über die Konten der Anstalt Mondessa konnten trotz zahlreicher Indizien keine Beweise erbracht werden. Letztendlich muß die Frage der Zuordnung der Anstalt Mondessa unbeantwortet bleiben. Fest steht für den Untersuchungsausschuß nur, daß die Anstalt Mondessa eine Anbindung an Dr. Schalck-Golodkowski und dadurch an den Bereich KoKo hatte. III. Ermittlung, Verwaltung und Verwertung von Vermögenswerten des Bereichs KoKo Die THA und nunmehr ihre Nachfolgerin, die BvS, die mit der Ermittlung, Verwertung und Verwaltung der Vermögenswerte des Bereichs KoKo betraut waren bzw. sind, haben durch ihre Ermittlungen mit Unterstützung der Arbeitsgruppe Koordinierte Ermittlung (AKE) (ab 1996) und in Zusammenarbeit mit den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden erhebliche Vermögenswerte aufgedeckt und zurückgeführt (vgl. nachfolgend C.II.1.c) und 3.a). Neben der Problematik der Zuordnung von Unternehmen zum Bereich KoKo sah bzw. sieht sich die THA/BvS vor die Schwierigkeit gestellt, alle Vermögenswerte dieser Unternehmen zu ermitteln. Dies hängt zum Teil, wie bei der Zuordnungsproblematik selbst, mit dem verschachtelten Aufbau der Unternehmensverbindungen des Bereichs KoKo und der Einschaltung ausländischer Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften, aber auch mit der lückenhaften Buchführung und der Vernichtung wichtiger Unterlagen der Unternehmen des Bereichs KoKo zusammen. Bereits die Regierung Modrow hatte bei einer Finanzrevision der DDR im Februar 1990 festgestellt, daß der überwiegende Teil der Finanztransaktionen völlig unzureichend dokumentiert war. Außerdem war von den ehemaligen leitenden Mitarbeitern des Bereichs KoKo niemand bereit und/oder in der Lage, über das dem KoKo-Bereich zuzurechnende Vermögen im einzelnen vollständig und umfassend Auskunft zu geben. Einige nutzten im Gegenteil -- vor allem nach 1989 -- die Umbruchsituation aus, um Vermögenswerte zu verschieben. Hierzu gehörten laut BvS-Bericht vom 17. Januar 1996: -- Unternehmensverkäufe unter Wert; -- Umgehungsgeschäfte bei der Währungsumstellung; -- private Neugründungen von Gesellschaften zur Übernahme der Geschäftsfelder und des Vermögens von Unternehmen des Bereichs KoKo ohne angemessenes Entgelt; -- Abschluß von Beraterverträgen zwischen Unternehmen des Bereichs KoKo und Mitarbeitern mit überhöhten Entgelten; -- ungerechtfertigte Pensionszusagen zugunsten leitender Mitarbeiter. Die BvS führt im Zusammenhang mit diesen Vorgängen zahlreiche zivilgerichtliche Verfahren zur Vermögensrückführung (vgl. nachstehend A.IV.). Die Verwertung und Verwaltung der Vermögenswerte des Bereichs KoKo besteht im wesentlichen in der Abwicklung der dem KoKo-Bereich zuzuordnenden Unternehmen, die die THA/BvS vornehmlich durch Liquidation, seltener durch Verkauf der Unternehmen ausführt. Nach Angaben der BvS mit Stand Februar 1998 wurden dem Bereich KoKo insgesamt 223 Unternehmen zugerechnet, von denen 186, also 84 % des Unternehmensbestandes, durch Abschluß der Liquidation, Verschmelzung oder Verkauf abgewickelt werden konnten. Die restlichen 37 Unternehmen befinden sich noch in der operativen Abwicklung durch die BvS. Die bisher realisierten Einnahmen der THA/BvS bei der Abwicklung der Unternehmen des Bereichs KoKo aus Erlösen nach Beendigung der Liquidation, aus Konkursquoten und Verwertungserlösen betrugen im Februar 1998 rd. 3,7 Mrd. DM. Aufgrund von rechtshängigen Prozessen mit vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen erwartete die BvS weitere rd. 750 Mio. DM als gesicherte Einnahmen. Die Realisierung eines darüber hinausgehend zu erwartenden Betrages von bis zu rd. 950 Mio. DM ist nach Angaben der BvS aber mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Die darin enthaltenen Vermögenspositionen sind noch Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und weiterer Nachforschungen. So überprüfte beispielsweise die AKE zusätzliche Hinweise auf Vermögensverschiebungen. Die verbliebenen Forderungen aus dem KoKo-Bereich beliefen sich zum Stichtag 2. Januar 1998 auf insgesamt 219 Mio. DM. Dieser Forderungsbestand setzt sich aus Forderungen gegenüber Tochterunternehmen der KoKo-Unternehmen, die BvS, die Treuhand- Liegenschaftsgesellschaft (TLG) (vgl. nachstehend Teil, J.III.3.) und Dritte zusammen. Dabei wurden von den wichtigsten Forderungspositionen gegen Dritte seit dem 1. Januar 1996 21,1 Mio. DM realisiert, 4,1 Mio. DM wertberichtigt, sechs Mio. DM abgeschrieben und 2,3 Mio. DM verrechnet. Verbindlichkeiten bestanden im Februar 1998 noch in Höhe von 498 Mio. DM, und zwar gegenüber der BvS, Kreditinstituten und Tochterunternehmen, aus Ausgleichsverbindlichkeiten, Lieferungen und Leistungen sowie aus Rückstellungen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Zu den Vermögenswerten des KoKo-Bereichs gehören auch die Immobilienbestände seiner Unternehmen. Die Immobilienaktivitäten für die Liegenschaften der Unternehmen des KoKo-Bereichs wurden in der Vergangenheit bei der Berimco-Immobilien Cooperation GmbH (Berimco) konzentriert, die sich auf Immobilienverwaltung spezialisiert hatte. Die Berimco befindet sich jedoch seit dem 1. Februar 1998 in Liquidation. Ihre Aufgabe wird fortan entfallen, da die verbliebenen Immobilien von KoKo-Unternehmen zur Beschleunigung des Abwicklungsprozesses auf die TLG übertragen werden. IV. Rechtliche Auseinandersetzungen zur Rückführung von Vermögenswerten Die BvS führt als Nachfolgerin der THA zahlreiche zivilrechtliche Auseinandersetzungen, bei denen es um die Sicherung und Rückführung von Vermögenswerten des Bereichs KoKo geht. Im Zusammenhang mit der Vermögenssicherung und -rückführung ermittelt in vielen Fällen auch die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin wegen des Tatverdachts der Untreue gegen die beteiligten Personen. Grund für die Rechtsstreitigkeiten der THA/BvS ist zum einen die wegen der komplizierten Unternehmensverflechtungen oft schwer zu treffende Zuordnung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zum Vermögen des Bereichs KoKo. Die THA/BvS nahm oftmals eine Zugehörigkeit von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen aber auch von anderen Vermögenswerten zum Bereich KoKo an, während von den zugeordneten Unternehmen oder Dritten diese Zugehörigkeit bestritten wurde bzw. wird. Zum anderen wurden im Zuge der Auflösung des Bereichs KoKo durch die Berliner Handels- und Finanzierungsgesellschaft mbH (BHFG) und später durch die Effect und deren Leiterin und ehemalige Vertraute von Dr. Schalck-Golodkowski, Waltraud Lisowski, Unternehmen an ehemalige Mitarbeiter, amtierende Geschäftsführer etc. des Bereichs KoKo veräußert. Dabei wurde der Kaufpreis nach Auffassung der THA/BvS oftmals unter dem tatsächlichen Unternehmenswert festgesetzt (vgl. BT- Drucksache 12/7600, S. 388--392). Diese Vorgänge sind in der Regel nur unzureichend dokumentiert und lassen sich deshalb im Einzelfall nur schwer nachvollziehen. Ein dritter, nicht unwesentlicher Problembereich der Vermögensrückführung und der dadurch begründeten Rechtsstreitigkeiten ist, daß im Verlaufe der Jahre 1990 und 1991 über Konten des Bereichs KoKo umfangreiche Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Der Untersuchungsausschuß hat bei seiner Beweisaufnahme festgestellt, daß die handelnden Personen in der Regel auch schon früher mit dem Bereich KoKo und der DDR eng verbunden waren. Zum Teil handelte es sich um ehemalige Geschäftsführer von Unternehmen des Bereichs KoKo, zum Teil um ehemalige leitende Mitarbeiter des Bereichs. So ist in diesem Zusammenhang die damalige Leiterin der Abteilung Firmen des Bereichs KoKo, Waltraud Lisowski, zu erwähnen, die zunächst Mitarbeiterin der BHFG war und seit der Gründung der Effect, einer Tochtergesellschaft der BHFG, als deren Geschäftsführerin fungierte. In dieser Eigenschaft war sie für die Verwaltung und Abwicklung der Auslandsunternehmen des Bereichs KoKo zuständig. Außerdem hatte sie ab 1. April 1990 die Verantwortung für die Liquidation der Simpex GmbH, der Dachgesellschaft (Holding) der sog. Parteifirmen. Zur Tätigkeit von Waltraud Lisowski bei der Effect und zur Verwaltung und Abwicklung der Unternehmen des Bereichs KoKo sowie zu den sich hieraus entwickelnden Rechtsstreitigkeiten hatte der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode ebenfalls schon Feststellungen getroffen (vgl. BT- Drucksache 12/7600, S. 388 ff.). Die BvS prüft zur Zeit die Vorgänge unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Im nachfolgenden werden exemplarisch einige besondere Fälle von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermögenssicherung und Vermögensrückführung behandelt, über die der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode schon berichtet hatte, wobei allerdings zum Zeitpunkt der Berichterstellung des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode die zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen waren. 1. Der Fall Intema Gesellschaft für technischen Handel und Marktberatung mbH (Intema) Der Verkauf der Intema durch die Leiterin der Effect, Waltraud Lisowski, an die von der Stück Beteiligungsgesellschaft mbH (VDS Beteiligungs GmbH) stellt nach Auffassung des Untersuchungsausschusses einen typischen Fall eines Unterwertverkaufs und des Zusammenwirkens sog. alter Seilschaften dar. a) Das Unternehmen Zur Intema hat der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode in seinem sog. Firmenbericht umfangreiche Feststellungen getroffen (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 45). Die Intema mit Sitz in Essen wurde 1969 mit einem Stammkapital von 200 000 DM (1977 auf drei Mio. DM erhöht) gegründet. Seit dem 6. Juni 1983 war Detlef von der Stück Geschäftsführer. Die Intema, eine sog. Parteifirma, war als Vertreterfirma tätig und organisatorisch der Abteilung Firmen des Bereichs KoKo und deren Leiterin Waltraud Lisowski zugeordnet (vgl. nachstehend B.II.2.a) Exkurs, BT-Drucksache 12/7600, S. 230 ff., S. 235 ff.). Die Gesellschaftsanteile der Intema wurden vom Bereich KoKo indirekt durch die Einschaltung von fünf niederländischen Gesellschaften (Redel N.V., Interholding Haarlem, DIM B.V., Friam Handel B.V., Friam Techniek B.V.) gehalten, die wiederum im Eigentum von liechtensteinischen Anstalten des Bereichs KoKo standen. b) Der Verkauf Im Zuge der Auflösung des Bereichs KoKo hatte Waltraud Lisowski als Mitarbeiterin der BHFG und später als Geschäftsführerin der Effect den Auftrag, die Intema zu verkaufen oder zu liquidieren. Verkäufer waren die fünf Gesellschafter der Intema, gegenüber denen Waltraud Lisowski weisungsbefugt war. Auf Weisung von Waltraud Lisowski veräußerten diese mit privatschriftlichen Verträgen vom 25. April 1990 und notarieller Abtretung vom 23. Mai 1990 die Intema an die VDS Beteiligungs GmbH und ihren Alleingesellschafter Detlef von der Stück, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der Intema war, sowie an Heidrun von der Stück. Von den drei Mio. DM Stammkapital übernahm die VDS Beteiligungs GmbH nominal 2 999 000 DM und Heidrun von der Stück 1 000 DM. Der Kaufpreis betrug 10,3 Mio. DM plus Gewinne aus der Auflösung von Rückstellungen. Ein Teil des Kaufpreises, nämlich drei Mio. DM, wurde von der VDS Beteiligungs GmbH am 1. Juni 1990 überwiesen. Das Geld stammte wahrscheinlich aus einem Darlehen, das die Intema der VDS Beteiligungs GmbH am 22. Mai 1990 in gleicher Höhe (drei Mio. DM) gewährt hatte. Der Restbetrag von 7,3 Mio. DM wurde durch eine Vereinbarung zwischen Redel, einer der fünf Verkäufergesellschaften, und der VDS Beteiligungs GmbH in ein ungesichertes Darlehen umgewandelt, das mit 9 % verzinst und in sechs Teilbeträgen bis zum 1. Mai 1996 zurückgezahlt werden sollte. Die Intema firmierte inzwischen um in VDS Gesellschaft für Verwaltung Dienstleistung und Service GmbH. Sowohl über ihr Vermögen als auch über das Vermögen der VDS Beteiligungs GmbH wurde am 13. September 1994 das Konkursverfahren eröffnet. c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Die Bundesrepublik Deutschland bzw. die BvS hat im Zusammenhang mit dem Verkauf der Intema an die VDS Beteiligungs GmbH rechtliche Schritte gegen Detlef von der Stück und Waltraud Lisowski eingeleitet, da der Kaufvertrag nicht erfüllt wurde und der Verdacht eines Unterwertverkaufs besteht. 1. Die niederländischen Gesellschaften klagten mit Erfolg gegen die VDS Beteiligungs GmbH auf Erfüllung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag und aus den Darlehensverträgen. Da die VDS Beteiligungs GmbH aber zwischenzeitlich in Konkurs gegangen ist, die Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen sind und nach Angaben des Konkursverwalters auch keine Quotenerwartung für die Gläubiger besteht, scheint das Geld für die Kläger verloren. 2. Die BvS hat für die Bundesrepublik Deutschland am 26. September 1995 beim LG Berlin Schadensersatzklage in Höhe von 30,4 Mio. DM gegen Detlef von der Stück und Waltraud Lisowski erhoben. Für die BvS besteht der begründete Verdacht, Lisowski habe im Zusammenwirken mit von der Stück die Intema unter Wert an die VDS Beteiligungs GmbH veräußert, wodurch dem Finanzvermögen des Bundes ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden sei. Der Kaufpreisbestimmung lag das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 30. März 1990 zugrunde, das ausschließlich auf der Ertragswertmethode basierte und für das der damalige Geschäftsführer der Intema und spätere Käufer von der Stück die Unternehmensdaten geliefert hatte. 3. Weiterhin erhebt die BvS den Vorwurf, durch den damaligen Gesellschafter der Intema, die Redel, sei an die VDS Beteiligungs GmbH ein Darlehen in Höhe von 7,3 Mio. DM gewährt worden, ohne daß Sicherheiten vereinbart worden seien. Die VDS Beteiligungs GmbH sei am 5. April 1990 allein zu dem Zweck gegründet worden, die Anteile der Intema zu übernehmen, weshalb auch nur die Mindesteinlage von 50.000 DM eingezahlt worden sei. Zur Feststellung des Unternehmenswertes wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten angefordert, das zum Zeitpunkt der Berichterstattung der BvS an den Untersuchungsausschuß im Februar 1998 noch nicht vorlag. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Unterwertverkauf der Intema wird nach Angaben der BvS auch die Klage wegen der Vergabe ungesicherter Darlehen nicht entschieden werden. Problematisch bei der Festlegung des Wertes eines Unternehmens sind die verschiedenen möglichen Bewertungsansätze (Ertragswert- oder Substanzwertmethode, Berücksichtigung stiller Reserven und des Werts nicht betriebsnotwendiger Grundstücke), weshalb von der BvS beauftragte Gutachter auch zu verschiedenen Unternehmenswerten kommen. So nennt ein Gutachten aus dem Jahre 1993 angesichts des Substanzwerts einen Unternehmenswert von 33,4 Mio. DM, ein zweites aus dem Jahre 1997 einen Wert von mindestens 22,6 Mio. DM. Durch vorläufige Zwangsvollstreckung hat die BvS bei Waltraud Lisowski 150 000 DM und bei Detlef von der Stück rd. 25 000 DM strafprozessual sichern können. Allerdings ist die BvS der Ansicht, von der Stück habe seit Beginn der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen Vermögen beiseite geschafft. d) Strafverfahren Am 15. Juni 1992 stellte die THA Strafanzeige gegen Waltraud Lisowski und Detlef von der Stück und andere Beteiligte wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue im Zusammenhang mit dem Verkauf der Intema. Das Ermittlungsverfahren führt heute die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin. Im Zuge der Ermittlungen entdeckte die Staatsanwaltschaft Nummernkonten Lisowskis und von der Stücks in der Schweiz. Außerdem stellte sie fest, daß von der Stück 1990 mit Hilfe von Scheinrechnungen über 300 000 DM und 500 000 DM insgesamt 800 000 DM aus dem Vermögen der Intema abgezogen hatte. Die 800 000 DM wurden auf das Konto des Rechnungsausstellers überwiesen und von dort flossen 500 000 DM auf das Nummernkonto von der Stücks in der Schweiz. Davon wurden wiederum 150 000 DM auf das Nummernkonto von Waltraud Lisowski transferiert. Der weitere Verbleib der Gelder ist trotz mehrerer Rechtshilfeersuchen bei den Schweizer Behörden ungeklärt. Die Staatsanwaltschaft erließ daraufhin am 7. April 1997 Haftbefehle gegen Lisowski und von der Stück. Lisowski ist seit Mai 1997, von der Stück, der sich wegen anderer Ermittlungen bereits seit November 1996 in Untersuchungshaft befand, seit Dezember 1997 haftverschont. Die Ermittlung der Vorgänge in der Bundesrepublik Deutschland wurden inzwischen abgeschlossen, dagegen dauern die Ermittlungen hinsichtlich der Konten in der Schweiz nach Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 1998 weiterhin an. Über ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden war bis Februar 1998 noch nicht entschieden. Exkurs: Strafverfahren und Verurteilung Detlef von der Stücks u.a. wegen Untreue Gegen Detlef von der Stück wurde beim LG Berlin ein weiteres Strafverfahren geführt, bei dem außer Detlef von der Stück auch Dr. Peter Welzel, der ehemalige Generaldirektor des AHB Metallurgiehandel und spätere Geschäftsführer bei Thyssen Handel Berlin GmbH, und Manfred Ronneberger, ehemals Leiter der Abteilung Koordinierungshandel beim AHB Metallurgiehandel und 1991 ebenfalls Mitarbeiter der Thyssen Handel Berlin GmbH, mitangeklagt wurden. Am 2. Dezember 1997 wurden von der Stück, Dr. Welzel, Ronneberger u. a. zu Geld- und Haftstrafen verurteilt, weil sie sich im Zusammenhang mit der Gründung der von der Stück Beteiligungs GmbH Co. KG der Untreue, der Anstiftung zur Untreue und der Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht hatten, indem sie Staatsgelder veruntreut hatten. Die Angeklagten wurden verurteilt, weil es das Gericht als erwiesen ansah, daß sie bei der Gründung der von der Stück Beteiligungs GmbH Co. KG eine Doppelzahlung von 4,8 Mio. DM als Gesellschaftereinlage aus Geldern des AHB Metallurgiehandel geleistet hatten, obwohl dieses Geld der Staatskasse zugestanden hätte. Nachdem das Gemeinschaftsunternehmen nicht zustande gekommen war, wurden die eingezahlten Gesellschafteranteile zurückgezahlt, jedoch nicht die zuviel eingezahlten 4,8 Mio. DM. 2. Der Fall Melcher GmbH Industrieanlagen und -ausrüstung (Melcher GmbH) Wie bei Intema wurde auch nach dem Verkauf der Melcher GmbH gegen die am Verkauf beteiligten Personen der Vorwurf erhoben, das Unternehmen unter Wert veräußert zu haben. Des weiteren war auch die Erfüllung des Kaufvertrags (Zahlung des Kaufpreises) Gegenstand von Zivilverfahren. a) Das Unternehmen Nach den Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode wurde die Melcher GmbH 1979 mit einem Stammkapital von einer Mio. DM, das 1987 auf drei Mio. DM erhöht wurde, in Elmshorn gegründet (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 56). Seit 1989 war die Anstalt Polyindustrie, ein Unternehmen des Bereichs KoKo, Alleingesellschafter der Melcher GmbH. Der Unternehmensgründer Manfred Melcher war bis 31. Juli 1990 Geschäftsführer, Prokurist war Detlef von der Stück. b) Der Verkauf Nach der Auflösung des Bereichs KoKo wurde die Anstalt Polyindustrie der Effect unterstellt, wodurch auch eine Zuständigkeit der Effect für die Melcher GmbH entstand. Der Verkauf der Melcher GmbH erfolgte am 27. April 1990 durch die Anstalt Polyindustrie mit privatschriftlichen Verträgen und notarieller Beurkundung vom 23. Mai 1990. Käufer waren die von der Stück Consulting GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Detlef von der Stück) und Heidrun von der Stück. Aufgeteilt wurden die Anteile an der Melcher GmbH dergestalt, daß die von der Stück Consulting GmbH Anteile von nominal 2 999 000 DM und Heidrun von der Stück 1 000 DM nominal besaßen. Der Kaufpreis betrug fünf Mio. DM, zahlbar in drei Tranchen zzgl. einer Verzinsung von 6 %. Bis 23. Mai 1992 waren vier Mio. DM des Kaufpreises (incl. Zinsen) bezahlt, der Rest der Kaufpreissumme in Höhe von einer Mio. DM (zzgl. Zinsen) ist noch offen. Am 13. September 1994 wurde über das Vermögen der von der Stück Consulting GmbH, die zwischenzeitlich in MV Consulting GmbH umfirmierte, das Konkursverfahren eröffnet. c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Auch beim Verkauf der Melcher GmbH entstand inzwischen der Verdacht, daß das Unternehmen unter seinem tatsächlichen Wert verkauft und damit das Finanzvermögen des Bundes geschädigt worden sei. 1. Der Kaufpreisfestsetzung lag eine gutachterliche Stellungnahme des Steuerberaters der Melcher GmbH zugrunde. Die BvS vermutet, daß in dieser Stellungnahme die stillen Reserven aus Grundbesitz nicht angemessen berücksichtigt und überhöhte Risikorückstellungen wertmindernd bei der Kaufpreisbestimmung einbezogen worden seien. Nach Feststellungen der BvS reichen die bisherigen Erkenntnisse allerdings für eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht aus. Der Vorgang ist aber für die BvS noch nicht abschließend geklärt, da der Verkauf der Melcher GmbH Parallelen zum Verkauf der Intema an die von der Stück Beteiligungs GmbH aufweist. 2. Wegen der dritten Teilrate und der angefallenen Zinsen wurde durch die Anstalt Polyindustrie beim OLG Düsseldorf am 26. November 1993 ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 1,12 Mio. DM gegen die von der Stück Consulting GmbH erwirkt. Ein Revisionsantrag der von der Stück Consulting GmbH beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Versuch, aus dem Urteil gegen die von der Stück Consulting GmbH die Zwangsvollstreckung über einen Teilbetrag zu betreiben, blieb wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der nun unter MV Consulting GmbH firmierenden von der Stück Consulting GmbH erfolglos. Die titulierte Forderung der Anstalt Polyindustrie wurde zur Konkurstabelle angemeldet. Die BvS bereitet z.Zt. die gerichtliche Geltendmachung der Feststellung zur Konkurstabelle vor, da der Konkursverwalter die Forderung mit Hinweis auf § 32 a GmbHG bestreitet. 3. Der Fall Wittenbecher Co. Handels- gesellschaft mbH, Berlin (Wihag) Zur Wihag traf der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode in seinem sog. Firmenbericht Feststellungen zu Unternehmensdaten, Beteiligungen und Unterstellungsverhältnissen innerhalb des Bereichs KoKo (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 80). Zum Verkauf der Wihag hatte der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode aber keine eigenen Feststellungen treffen können (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 393-- 395). a) Das Unternehmen Die Wihag wurde am 13. November 1974 durch Dr. Wilhelm Schwettmann und Walter Welker mit Sitz in Berlin (West) gegründet und war eine sog. Parteifirma. Dr. Schwettman und Walter Welker waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Wihag und hielten ihre Gesellschaftsanteile treuhänderisch für die DDR, genauer für die Simpex GmbH, der Dachgesellschaft der sog. Parteifirmen. Als Stammkapital hatte die Wihag zuletzt eine Summe von drei Mio. DM ins Handelsregister eingetragen. Dr. Schwettmann und Walter Welker waren als Geschäftsführer der Wihag bis Mai 1990 aktiv. In den 80er Jahren verkauften Dr. Schwettmann und Welker ihre Anteile an der Wihag sukzessive an die Anstalt Befimo in Liechtenstein, ein Unternehmen des Bereichs KoKo. Der erzielte Kaufpreis wurde von beiden an Waltraud Lisowski bzw. an den Bereich KoKo in bar abgeführt. 1988 bzw. 1989 veräußerten Dr. Schwettmann und Welker ihre Restanteile an der Wihag (je 13,75 %) an die Anstalt Befimo zu einem Preis von jeweils ca. 2,3 Mio. DM. Die Anstalt Befimo sollte den Kaufpreis in Raten (zzgl. Zinsen) bis 1991 bzw. 1992 begleichen. Bis zum 3. Dezember 1989 hatte die Anstalt Befimo die ersten Raten an Dr. Schwettman und Welker gezahlt, und beide hatten die Gelder auch an Lisowski und somit letztlich an den Staatshaushalt der DDR weitergeleitet. b) Der Verkauf Zum Zeitpunkt der Auflösung des Bereichs KoKo bestanden noch Forderungen der Verkäufer Dr. Schwettmann und Welker gegenüber der Anstalt Befimo von rd. 1,4 Mio. DM (Welker) und 1,7 Mio. DM (Dr. Schwettmann). Dr. Schwettmann, dessen Ehefrau sowie Walter Welker und zwei weitere, ehemalige Prokuristen der Wihag vereinbarten im April 1990 mit Waltraud Lisowski, die Geschäftsanteile an der Wihag zu übernehmen. Lisowski, die auf Grund ihrer Tätigkeit bei der BHFG und später bei der Effect gegenüber der Anstalt Befimo weisungsberechtigt war, veranlaßte daraufhin die Anstalt Befimo (nun Alleingesellschafterin der Wihag) den Kaufpreis in Höhe des Stammkapitals auf drei Mio. DM zzgl. einer beschränkten Gewinnbeteiligung (rd. 1,97 Mio. DM) festzusetzen. Bei der Festlegung des Kaufpreises stützte sich die Anstalt Befimo maßgeblich auf ein Gutachten, das von dem Rechtsanwalt erstellt worden war, der später den Verkauf der Wihag notariell beurkundete, und das den Liquidationswert der Wihag bestimmte (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 394 f.). Die fünf Käufer der Wihag zahlten einen Kaufpreis von 4,97 Mio. DM. Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages erfolgte am 5. Mai 1990 (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 392--395). Außerdem verzichtete die Simpex GmbH i.L. auf Veranlassung von Waltraud Lisowski auf Forderungen gegenüber der Wihag und ihrer Tochtergesellschaft in Höhe von rd. 3,5 Mio. DM. Diese waren bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt worden. c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Die BvS ist der Auffassung, der erzielte Kaufpreis von 4,97 Mio. DM sei viel zu gering, die Gesellschafteranteile des Unternehmens hätten vielmehr einen Wert von mindestens 15 Mio. DM gehabt. Bei Einbeziehung der nicht zur Wertermittlung berücksichtigten Unternehmensdaten hätte der Verkaufserlös höher liegen müssen. Außerdem hätten die am Kauf bzw. Verkauf beteiligten Personen in einem Treueverhältnis zum Bereich KoKo gestanden, das sie gegenüber der BHFG verheimlicht hätten. 1. Zur Sicherung der Schadensersatzansprüche aus einem möglichen Unterwertverkauf und der Verletzung der Treuhandverhältnisse erwirkte die BvS im Namen der Bundesrepublik Deutschland im Juni 1995 gegen Lisowski, Dr. Schwettmann, Welker u.a. Arreste in Höhe von 17 Mio. DM zzgl. Zinsen. Auf Grund der Arreste wurden Vermögenswerte der Beklagten in Höhe der geltend gemachten Ansprüche gepfändet. Die Beklagten legten jedoch zum Teil erfolgreich Rechtsmittel gegen die Pfändung ein, da das Zivilgericht -- im Gegensatz zum Strafgericht -- nicht von einem Unterwertverkauf der Wihag ausging. Bei Dr. Schwettmann und Welker bestätigte das Gericht den Arrest wegen Verletzung des Treuhandverhältnisses gegenüber dem Bereich KoKo, nicht aber wegen des Unterwertverkaufs der Wihag. Die Pfändungen haben aber weiter Bestand, da der Arrestbefehl das gesamte Vermögen der Antragsgegner erfaßte. Bei den zwei weiteren Beklagten folgte das Gericht auch nicht der Auffassung der BvS, diese seien gegenüber dem Bereich KoKo weisungsgebunden gewesen (Treueverhältnis), weswegen die Arreste im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgehoben wurden. Im Berufungsverfahren sah sich die BvS gezwungen, mit den beiden Beklagten einen Vergleich zu schließen, in dem diese sich verpflichteten, nicht über ihre erworbenen Anteile an der Wihag zu verfügen. Im übrigen wurde der Arrestbefehl und die Pfändungen aufgehoben. 2. Im August 1995 reichte die BvS für die Bundesrepublik Deutschland gegen Waltraud Lisowski, Dr. Wilhelm Schwettmann, Walter Welker und andere beim LG Berlin eine Schadensersatzklage in Höhe von 17,6 Mio. DM ein. Die Ansprüche stützen sich darauf, daß der Unternehmenswert beim Verkauf des Unternehmens durch die Beklagten zu niedrig angesetzt worden sei und dadurch dem Finanzvermögen des Bundes ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Wegen des gleichzeitig durch die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin eingeleiteten Strafverfahrens gegen die Beklagten wurde das Zivilverfahren auf Antrag der Beklagten vorübergehend ausgesetzt. Für die mündliche Verhandlung ist der 26. Mai 1998 angesetzt. d) Strafverfahren Die Staatsanwaltschaft bei dem LG Berlin erhob wegen des möglichen Unterwertverkaufs der Wihag im Juli 1995 wegen des Verdachts der Untreue gegen Lisowski, Dr. Schwettmann und Welker Anklage. Zwei weitere Beteiligte wurden wegen Beihilfe zur Untreue in einem "besonders schweren Fall" angeklagt. 1. Die Staatsanwaltschaft wirft den beteiligten Personen folgenden Sachverhalt vor: Im Zuge der Auflösung des Bereichs KoKo seit 1990 wurde die Anstalt Befimo als Unternehmen des Bereichs KoKo der BHFG/Effect unterstellt. Waltraud Lisowski sollte für die Auflösung der Anstalt sorgen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Berlin haben dabei sowohl Waltraud Lisowski als auch Dr. Schwettmann und Walter Welker ihr Treuhandverhältnis und die Zugehörigkeit der Wihag zum Bereich KoKo sowie die noch offenen Kaufpreisforderungen der Anstalt Befimo verschwiegen. Waltraud Lisowski habe von Konten bei der BHE die noch an Dr. Schwettmann und Welker zu zahlenden Kaufpreissummen auf deren Konten transferiert. Diese aber hätten die Gelder entgegen den Bestimmungen des Treuhandverhältnisses nicht an die BHFG/Effect oder die Simpex GmbH i.L. (Dachgesellschaft der Wihag) abgeführt. Ferner seien auch Gesellschafterdarlehen, die rückführungspflichtig gewesen seien, nicht an die BHFG/Effect geflossen, so daß insgesamt rd. sechs Mio. DM von Dr. Schwettmann und Welker mit Hilfe von Lisowski zu Unrecht einbehalten worden seien. 2. Zum Verkauf der Wihag an die Beschuldigten sieht die Staatsanwaltschaft folgenden Tatvorwurf als gegeben an: Nach den Einschätzungen der Staatsanwaltschaft hatte der tatsächliche Wert der Wihag zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens 15 Mio. DM, gemessen an den späteren Entnahmen sogar über 20 Mio. DM betragen. Sie führt außerdem an, daß das Gutachten zur Unternehmenswertbestimmung von zwei leitenden Mitarbeitern der Wihag und späteren Käufern im Namen der Anstalt Befimo in Auftrag gegeben worden sei, diese also sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite gehandelt hätten. Deshalb hätte beiden auf Grund ihrer Insider-Kenntnisse klar sein müssen, daß die Ergebnisse des Gutachters in krassem Mißverhältnis zu den ihnen bekannten Unternehmensdaten standen. Einer der Beklagten räumte in einem Schreiben vom 21. November 1994 an die THA allerdings ein, daß der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Gutachter bereits festgestanden habe. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte im Zuge des Ermittlungsverfahrens bei den Beschuldigten rd. sechs Mio. DM an Vermögenswerten. Die beim Kammergericht Berlin eingereichte Beschwerde der Beschuldigten blieb ohne Erfolg, da das Kammergericht in Übereinstimmung mit dem LG ebenfalls den dringenden Tatverdacht der Untreue wegen des Unterwertverkaufs gegeben sah (im Gegensatz zum Zivilgericht). 4. Der Fall F. C. Gerlach Export-Import (F. C. Gerlach) Mit dem Fall des Unternehmens F. C. Gerlach hat sich der Untersuchungsausschuß vor allem deshalb befaßt, weil die vom 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode und der BvS getroffene Zuordnung des Unternehmens zur HA I des Bereiches KoKo von der Unternehmensleitung bestritten wird. a) Das Unternehmen Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte bezüglich des Unternehmens F. C. Gerlach bereits Feststellungen getroffen. Die F. C. Gerlach wurde 1958 in Berlin (Ost) gegründet. Der Zweck des Unternehmens war der Handel mit Waren aller Art, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere von Immobilien. Als Leiter des Unternehmens war u. a. Michael Wischniewski tätig (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 33). Im Mittelpunkt der Untersuchungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode hatte die Frage nach dem Status des Unternehmens gestanden. Während nach Ansicht der THA es sich bei F. C. Gerlach um ein Unternehmen des Bereichs KoKo handelte, dessen Vermögenswerte von der Bundesrepublik Deutschland beansprucht werden können, wurde dem entgegengehalten, daß es sich um ein Privatunternehmen handelte, das Wischniewski mit Billigung der DDR bis zum Jahre 1990 als Privatmann betrieben haben soll. Zur Klärung dieser Frage und zur Sicherung von Vermögenswerten wurden durch die THA mehrere Zivilverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich sowie in Israel eingeleitet, die jedoch zum Ende der Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode noch nicht abgeschlossen waren. Bei den zu sichernden Vermögenswerten, die bei F. C. Gerlach anzusiedeln sind und von der Bundesrepublik Deutschland beansprucht werden können, handelt es sich nach Erkenntnissen der BvS insgesamt um einen Wert von rd. 400 Mio. DM. b) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland aa) Zuordnung des Unternehmens Zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche war zunächst die Klärung der Zuordnung des Unternehmens erforderlich. Das Hauptsacheverfahren zur Klärung des Eigentums an F. C. Gerlach wurde Ende 1991 vor dem LG Berlin eröffnet. Im Wege der Stufenklage wurden Zahlungsansprüche, solche auf Freigabe eines Kontoguthabens und auf Feststellung, Auskunft und Rechnungslegung von der THA für die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Dem Antrag, der darauf gerichtet war, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland Inhaberin sämtlicher Vermögenswerte der F. C. Gerlach sowie ihres Tochterunternehmens in Liechtenstein ist, kam dabei besondere Bedeutung zu. Mit Teilurteil des LG Berlin vom 27. August 1992 wurde Wischniewski verurteilt, 25,1 Mio. DM, 16 Mio. USD sowie 750 000 öS zuzüglich Zinsen zu zahlen. Weiterhin wurde er verpflichtet, ein Kontoguthaben bei der DHB in Höhe von 50 Mio. DM freizugeben sowie Auskunft über finanzielle Transaktionen des Unternehmens F. C. Gerlach zu geben. Der Feststellungsantrag wurde zunächst mit der Begründung abgewiesen, daß Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Vermögens von F. C. Gerlach nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag die THA geworden sei, da es sich um Vermögen gehandelt habe, das überwiegend für Aufgaben des MfS genutzt worden sei. Gegen das Urteil legten sowohl Wischniewski als auch die Bundesrepublik Deutschland Berufung ein. Wischniewski konnte in dem Berufungsverfahren jedoch nicht den Beweis führen, daß es sich bei F. C. Gerlach nicht um ein Staatsunternehmen der ehemaligen DDR gehandelt hat. Mit Urteil vom 17. November 1995 wurde die Berufung Wischniewskis daher zurückgewiesen und dem Feststellungsantrag der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. November 1995 legte Wischniewski Revision beim BGH ein. Während des Revisionsverfahrens verstarb Wischniewski am 21. August 1996 in Israel, weshalb das Verfahren unterbrochen wurde. Nachdem die Erbfolge nach Michael Wischniewski geklärt war, stellte die Bundesrepublik Deutschland Wiederaufnahmeantrag. Die Erbin Michael Wischniewskis, seine Witwe Anita Wischniewski, nahm das Verfahren auf. Nach Mitteilung des Revisionsanwalts der BvS vom 4. Februar 1998 wurde die Revision durch den BGH nicht angenommen. Damit wurde das Urteil des Kammergerichts vom 17. November 1995 rechtskräftig, wonach festgestellt wird, daß die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin der Vermögenswerte der F. C. Gerlach und ihres Tochterunternehmens ist. bb) Sicherung von Vermögenswerten Während des Verfahrens zur Klärung der Eigentumsfrage standen mehrere Maßnahmen zur Sicherung von Vermögenswerten sowie die Klärung der Nutzungsentschädigung für die durch F. C. Gerlach in Berlin genutzten Räumlichkeiten im Mittelpunkt der Tätigkeiten der THA/BvS. In einem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin machte die THA u. a. gegen Wischniewski Ansprüche auf Räumung und Nutzungsentschädigung hinsichtlich eines Bürogebäudes in Berlin geltend. In einem Teilvergleich verpflichteten sich die Beklagten zur Herausgabe des Gebäudes an die Bundesrepublik Deutschland. Zwischen 1991 und 1995 konnten auf diversen Konten Wischniewskis größere Vermögenswerte sichergestellt werden. So wurde aufgrund eines Arresturteils des Kammergerichts Berlin vom 10. Oktober 1991 die in Deutschland bekannten Konten von F. C. Gerlach/Wischniewski gepfändet. Die Guthaben belaufen sich auf rd. 130 Mio. DM. c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögens- rechtlicher Ansprüche in Liechtenstein Neben den Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland hatte F. C. Gerlach ein Tochterunternehmen im Fürstentum Liechtenstein, die Etablissement F. C. Gerlach Export-Import, Vaduz. Bei dem Tochterunternehmen in Liechtenstein handelte es sich um eine juristische Person liechtensteinischen Rechts, die wirtschaftlich eine Niederlassung von F. C. Gerlach, Berlin, darstellte (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 31). Die Bundesrepublik Deutschland beanspruchte aufgrund Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag auch das Vermögen des Tochterunternehmens von F. C. Gerlach. Wegen dieser Vermögenswerte waren mehrere zivilrechtliche Verfahren in Liechtenstein sowie wegen Bankkonten der Tochtergesellschaft in Wien auch in Österreich anhängig. In Vaduz machte die BvS gegen F. C. Gerlach und Michael Wischniewski Ansprüche auf Schadensersatz und Herausgabe in Höhe von 53 Mio. DM geltend. Dieses Verfahren diente u. a. auch der Durchsetzung der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom Oktober 1991, mit der ein Teilbetrag von ca. 40 Mio. DM auf Konten bei der Schöller Bank AG in Wien gesichert werden konnte. Aus Kostengründen wurde die Klage in der Hauptsache nicht in Österreich, sondern in Liechtenstein erhoben. Im Juli 1994 wurde nach einem klageabweisenden Urteil vom September 1993 dem Klagebegehren der Bundesrepublik Deutschland im Berufungsurteil durch das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht stattgegeben. Das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht ließ keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Etablissement F. C. Gerlach Export- Import, Vaduz, um eine Niederlassung von F. C. Gerlach, Berlin, und insoweit um ein Staatsunternehmen der ehemaligen DDR handelte. Gegen das Urteil eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Die gegen das Urteil von Wischniewski eingelegte Revision wurde mit Urteil vom 24. Oktober 1995 des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen. Derzeit wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in die in Liechtenstein und Österreich befindlichen Vermögenswerte Wischniewskis und der Etablissement F. C. Gerlach Export-Import, Vaduz, betrieben. d) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in Österreich In Österreich sind beim Landesgericht für Zivilsachen in Wien Verfahren anhängig, die der Durchsetzung der Herausgabeansprüche der BvS hinsichtlich der von Wischniewski und der Etablissement F. C. Gerlach Import-Export, Vaduz, bei der Schöller Bank AG, Wien, unterhaltenen Kontoguthaben dienen. Im April 1994 wies das Landesgericht die Klage zunächst mit der Begründung ab, es fehle an einem inländischen Gerichtsstand. Auf den hiergegen eingelegten Rekurs hob das Oberlandesgericht Wien diesen Beschluß auf und verwies die Sache an das Landesgericht zurück. Hiergegen wurde wiederum Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof eingelegt, dessen Entscheidung jedoch noch aussteht. Durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wurden im März 1993 140 Mio. DM bei der Anstalt Fortintakt, Vaduz, sichergestellt. Diese Summe wurde nach Erkenntnissen der BvS Anfang 1990 durch eine Verfügung Wischniewskis an die Anstalt Fortintakt überwiesen, die wiederum F. C. Gerlach zugerechnet wird. Zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Anstalt Fortintakt hat die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landesgericht für Zivilsachen in Wien im März 1994 Klage erhoben. Wischniewski machte im wesentlichen geltend, daß sich auf den gesicherten Konten Gelder befänden, die er für ein befreundetes Ehepaar lediglich treuhänderisch verwaltet habe. Um nach der Wende dieses Fremdgeld vom sonstigen Vermögen Wischniewskis trennen und an das befreundete Ehepaar abführen zu können, sei die Anstalt Fortintakt gegründet worden, die das Fremdgeld anschließend erhalten habe. Das Verfahren dauert derzeit noch an, da die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen ist und mehrere Zeugen aus prozessualen Gründen erst im Laufe des 2. Halbjahres 1998 vernommen werden können. Darüber hinaus wurde durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien aufgrund einer einstweiligen Verfügung vom 6. März 1995 ein weiterer Betrag in Höhe ca. 6,04 Mio. DM zuzüglich Zinsen sichergestellt. Die Summe wurde sichergestellt, nachdem bekannt geworden war, daß sie zunächst von einem Konto der Anstalt Fortintakt auf ein auch für die Etablissement F. C. Gerlach, Vaduz, geführtes Konto bei der Schöller Bank AG, Wien überwiesen und noch am gleichen Tag auf ein Inhaberkonto eines ehemaligen Mitarbeiters des MfS überwiesen worden war. Gegen den ehemaligen Mitarbeiter des MfS wurde gleichzeitig Strafanzeige wegen Beihilfe zur Untreue erstattet. Im Rahmen der Vermögenssicherung im Zusammenhang mit F. C. Gerlach konnten im Februar 1996 weitere 1,72 Mio. DM sichergestellt werden, die im Juni 1990 von der Anstalt Fortintakt auf ein Konto des ehemaligen Generaldirektors des AHB Metallurgiehandel und seiner Ehefrau bei der Schöller Bank AG in Wien transferiert worden waren. e) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in Israel Neben den Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein sowie Österreich wurden gegen Wischniewski durch die Bundesrepublik Deutschland auch in Israel Ansprüche geltend gemacht. Im Verfahren der Bundesrepublik Deutschland vor dem Bezirksgericht Tel Aviv gegen Michael Wischniewski bzw. seine Erbin Anita Wischniewski wegen Rückzahlung von zehn Mio. USD (zuzüglich Zinsen), die auf einem Konto Wischniewskis bei der Bank Leumi in Tel Aviv sichergestellt worden waren, wurde eine Aussetzungsvereinbarung getroffen. Danach soll sich die vermögensrechtliche Zuordnung der Gelder nach dem Ausgang des in Deutschland geführten Revisionsverfahrens richten. Da nach dem Bericht der BvS vom Februar 1998 die Revision in Deutschland vom BGH nicht angenommen und das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. November 1995 damit rechtskräftig wurde, ist damit zu rechnen, daß auch das Verfahren in Israel abgeschlossen werden kann. f) Strafverfahren Im Zusammenhang mit dem Unternehmen F. C. Gerlach werden bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin Ermittlungsverfahren u. a. gegen Verantwortliche der F. C. Gerlach wegen des Verdachts der Untreue, der Geldwäsche, des Betruges, der falschen Versicherung an Eides Statt, der Urkundenunterdrückung und der falschen uneidlichen Aussage geführt. Hauptvorwurf ist die Veruntreuung von Geldern des Unternehmens F. C. Gerlach durch den verstorbenen Wischniewski und seine Mittäter. Das Verfahren wurde in der Zeit von Juli 1991 bis November 1994 von der Staatsanwaltschaft in Berlin bearbeitet und danach von der neu eingerichteten Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin übernommen. Es konnte in der Zeit von November 1994 bis März 1997 wegen Personalmangels nicht wesentlich gefördert werden. Derzeit wird durch die Staatsanwaltschaft II überprüft, ob Verantwortliche der Leitung der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verantwortliche des Bereiches KoKo oder Dritte an den Veruntreuungen durch den verstorbenen Wischniewski beteiligt waren. Weitere Verfahrenskomplexe betreffen die unberechtigte Zahlung von mehr als 1,7 Mio. DM aus dem Vermögen der F. C. Gerlach an den ehemaligen Generaldirektor des AHB Metallurgiehandel, Zahlungen von 6,05 Mio. DM an einen ehemaligen Mitarbeiter des MfS auf dessen Privatkonto in Wien sowie die Verschiebung von mehr als 100 Mio. DM aus dem Vermögen der F. C. Gerlach in das Vermögen der liechtensteinischen Anstalt Fortintakt und anderer Unternehmungen. Des weiteren werden Tatvorwürfe der uneidlichen falschen Aussage gegen die Zeugen erhoben, die im Zivilrechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin im Jahre 1994 über die Eigentumsverhältnisse der F. C. Gerlach wahrheitswidrig behauptet hatten, es habe sich bei dem Unternehmen um Privatvermögen des verstorbenen Wischniewski gehandelt. Seit April 1997 ermittelt die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin auch gegen die Witwe Wischniewskis wegen des Vorwurfs falscher Versicherung an Eides Statt und des Verdachts der Geldwäsche. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht der Verdacht, daß sie durch bewußt wahrheitswidrige Angaben vor dem Nachlaßgericht Berlin-Weißensee einen unbeschränkten Erbschein erwirkt hat, der sie in die Lage versetzte, Zugriff auf das gesamte Vermögen des Verstorbenen im In- und Ausland und damit auch auf veruntreute und noch verborgene Gelder zu nehmen, um sie der BvS vorzuenthalten. Die Ermittlungen und die Auswertungen der Beweismittel dauern wegen des Umfangs der Akten und der Vielzahl der Tatvorwürfe lt. Bericht der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin vom Februar 1998 an und werden noch längere Zeit in Anspruch nehmen. 5. Der Fall Günther Forgber Ähnlich wie im Fall F. C. Gerlach war das Unternehmen Günther Forgber für den Untersuchungsausschuß von Interesse, da es formal als Einzelunternehmen aufgetreten war, es sich in Wirklichkeit aber um ein Unternehmen des Bereichs KoKo handelte, dessen Vermögenswerte dem Finanzvermögen der Bundesrepublik Deutschland zustehen. a) Das Unternehmen Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte bereits umfangreiche Feststellungen zur Tätigkeit des Unternehmens Günther Forgber getroffen (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 113--115). Es handelt sich um einen Betrieb, dessen Zweck sich auf die Geschäftsvermittlung im Bereich Textilmaschinenbau, Maschinenbau und Elektronik für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung richtete (vgl. BT-Drucksache 12/3920, S. 38). Wie das Unternehmen F. C. Gerlach war das Unternehmen Günther Forgber im Außenhandel, insbesondere im Provisionsvertretergeschäft mit Unternehmen des NSW tätig. Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte bereits festgestellt, daß das im Geschäftsverkehr als Einzelkaufmann auftretende Unternehmen Günther Forgber in Wirklichkeit ein Unternehmen des Bereichs KoKo war, dessen Vermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Finanzvermögen geworden war (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 113). Zur Firmengruppe Günther Forgber gehörten eine Reihe ausländischer Gesellschaften, wie z. B. die Export-Contact AG, Zürich und die Export- Contact Handelsgesellschaft, Wien. Die Zuordnung dieser Unternehmen zur Firmengruppe Günther Forgber hatte sich erst nach und nach erschlossen und ist teilweise noch Gegenstand laufender Ermittlungen. Zu dem von Dr. Günther Forgber geleiteten Unternehmensnetz gehörte ferner die internationale Export-Import Handels AG mit Sitz in Zug in der Schweiz. Im Januar 1990 gründete Dr. Günther Forgber außerdem das Unternehmen Forgimpex in Berlin (Ost), das er wenige Monate später in Inhafo GmbH umbenennen ließ (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 114). Die BvS verfolgt für die Bundesrepublik Deutschland u. a. gegen Dr. Günther Forgber Ansprüche auf Sicherung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz und Herausgabe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens Günther Forgber. Die bislang bekannten Vermögenswerte, die von der BvS für die Bundesrepublik Deutschland als Treuhänder geltend gemacht werden, belaufen sich auf ca. 50 Mio. DM. Hinzu kommen ca. 13,6 Mio. DM, die in der Wendezeit durch Helfer des Dr. Günther Forgber dem staatlichen Zugriff entzogen wurden. b) Sicherung von Vermögenswerten Im Jahre 1992 konnten bekannte Vermögenswerte durch verschiedene Einzelmaßnahmen in einer Größenordnung von rd. 47 Mio. DM gesichert werden. Zu den Maßnahmen gehörten Arrestbefehle in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz sowie einstweilige Verfügungen in Österreich und die Beschlagnahme von Guthaben auf Konten bei Bankinstituten auf den Bahamas. Die weiteren Kontenermittlungen in den Jahren 1996 und 1997 haben nach dem Bericht der BvS vom Februar 1998 im Bereich Forgber zu Ergebnissen geführt, die z.Zt. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatsanwaltschaften in Wien und Zürich weiter aufgeklärt werden. c) Zivilverfahren zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche aa) Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Sicherung von Vermögenswerten des Unternehmens Günther Forgber sind in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend abgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren bei dem LG Berlin war im März 1992 durch die THA Stufenklage erhoben worden, mit der ein Zwischenfeststellungsantrag über die Inhaberschaft der Bundesrepublik Deutschland an sämtlichen Vermögensgegenständen des Unternehmens Günther Forgber, Auskunftsansprüche und unbezifferte Herausgabe- und Zahlungsansprüche sowie außerdem ein Schadensersatzanspruch von ca. 22 Mio. DM verbunden waren. Am 19. April 1994 erging ein Teilversäumnisurteil mit dem Dr. Günther Forgber antragsgemäß zur Auskunft und Zahlung von ca. 22 Mio. DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen verurteilt wurde. Dr. Günther Forgber legte Rechtsmittel ein, war aber erneut säumig. Das Teilversäumnisurteil vom 19. April 1994 wurde damit rechtskräftig. Auch dem Zwischenfeststellungsantrag wurde mittlerweile rechtskräftig stattgegeben. Bei der Vollstreckung der Auskunftsansprüche wurde Dr. Günther Forgber vom LG Berlin unter Haftandrohung eine Frist bis zum 15. November 1994 gesetzt. Dr. Günther Forgber ließ die Frist jedoch verstreichen und ist seitdem flüchtig. Versuche, seinen Aufenthaltsort zu ermitteln und den inzwischen erlassenen Haftbefehl zu vollstrecken, hatten bislang keinen Erfolg. Neben Dr. Günther Forgber wurde auch gegen dessen damaligen Anwalt und Notar, Jürgen Wetzenstein-Ollenschläger, ein Zivilverfahren beim LG Berlin geführt. Ihm wurde vorgeworfen, Beihilfe zur Vermögensverschiebung von Dr. Günther Forgber geleistet zu haben. Der ebenfalls flüchtige Rechtsanwalt und Notar wurde im September 1993 durch Versäumnisurteil zu einem Schadensersatz in Höhe von ca. 17 Mio. DM wegen Beihilfe zu Vermögensverschiebungen des Dr. Günther Forgber verurteilt. Aus den Versäumnisurteilen gegen Dr. Günther Forgber und seinen früheren Rechtsanwalt und Notar wird durch eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen die Vollstreckung in die bekannten Vermögenswerte des Unternehmens Günther Forgber betrieben. Dadurch konnten bisher insgesamt ca. 47 Mio. DM für die Bundesrepublik Deutschland realisiert werden. bb) Verfahren in Österreich Um die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Hitzing, Wien, vom Januar 1992, mit der Vermögenswerte von Günther Forgber gesichert wurden, aufrechtzuerhalten, wurden Unterlassungsansprüche gegen Dr. Günther Forgber geltend gemacht. Da auch dieses Verfahren durch Dr. Günther Forgber nicht weiter betrieben wurde, erging hier ebenfalls ein Versäumnisurteil. Die rechtskräftig gewordenen Unterlassungsansprüche ermöglichen jedoch keine unmittelbare Vollstreckung in die betreffenden Vermögenswerte des Tochterunternehmens in Österreich, d. h. in die Dr. Günther Forgber gehörenden Anteile an der Export-Contact Handels GmbH, sondern nur eine unwiderrufliche Sicherung des Vorabliquidiationserlöses der Export-Contact Handels GmbH i.L., Wien, im Verhältnis zu Dr. Forgber. Nachdem das deutsche Teilversäumnisurteil vom 19. April 1994 im Dezember 1994 rechtskräftig wurde, wurde zunächst zwecks endgültiger Vollstreckung in Österreich im Wege der sogenannten Rechtsöffnung die Anerkennung des deutschen Versäumnisurteils betrieben. Die Zwangsvollstreckung in den 75 %igen Anteil Dr. Forgbers an der Export-Contact Handels GmbH i.L. mußte im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen. Aufgrund dieses zeitaufwendigen Verfahrens konnte ein Erwerb der Geschäftsanteile durch die Bundesrepublik Deutschland erst im November 1997 erfolgen. Hinsichtlich der übrigen Anteile (25 %) wird die freiwillige Herausgabe durch die Eigentümerin verweigert. Die Durchsetzung der Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der restlichen Anteile kann daher nur im Klagewege erfolgen. Diese Klage wird nach einem Bericht der BvS vom Februar 1998 derzeit vorbereitet. Durch den Erwerb der 75 %igen Geschäftsanteile wurde jedoch die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Export-Contact GmbH i.L. ermöglicht, die bisher verweigert worden war. cc) Verfahren in der Schweiz In der Schweiz war 1992 vor dem Bezirksgericht Zürich eine dem deutschen Hauptsacheverfahren entsprechende sogenannte Arrestprosequierung hinsichtlich des Vermögens der Export-Contact AG, Zug, eingeleitet worden. Das Verfahren wurde durch das Gericht im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren in Deutschland ausgesetzt. Nach Eintritt der Rechtskraft des deutschen Versäumnisurteils gegen Dr. Günther Forgber im Dezember 1994 wurde auch in der Schweiz die Anerkennung und Rechtsöffnung für dieses Urteil betrieben. Das Bezirksgericht Zürich gab dem Antrag am 26. Oktober 1995 statt. Daraufhin konnte die Überweisung der gesicherten Vermögenswerte von Günther Forgber/Export-Contact AG in einer Höhe von umgerechnet ca. fünf Mio. DM beantragt werden. Der ehemalige Verwaltungsrat der Export- Contact AG konnte schließlich im Januar 1996 dazu bewegt werden, die Inhaberaktien an die Bundesrepublik Deutschland herauszugeben, die seitdem Eigentümerin der Export-Contact AG mit dem vorhandenen Vermögen von ca. fünf Mio. DM ist. Durch Auswertung von Unterlagen der Export-Contact AG konnten ferner Vermögensverschiebungen zu Lasten der Export-Contact AG und der Export- Contact GmbH, Wien, in Höhe von elf Mio. SFR nachgewiesen und die daraus resultierenden Ansprüche gegen Helfer von Dr. Günther Forgber geltend gemacht werden. Die Bundesrepublik Deutschland klagt insoweit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien gegen den faktischen Geschäftsführer der Export-Contact GmbH sowie dessen Gesellschaft und vor dem Kantonsgericht, Zug gegen den ehemaligen Verwaltungsrat der Export-Contact AG auf Zahlung und Auskunft. Die Klagen wurden 1997 erhoben. Parallel zu den zivilrechtlichen Verfolgungen wurden Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer und den ehemaligen Verwaltungsrat erstattet. Aufgrund der Beweislage werden die Erfolgsaussichten nach dem Bericht der BvS vom Februar 1998 hinsichtlich der Zivilverfahren positiv bewertet. Insbesondere bestünden begründete Aussichten, bei erfolgreichem Ausgang der Verfahren aufgrund der geltend gemachten Auskunftsansprüche weitere Erkenntnisse über Vermögensabflüsse aus dem Forgber-Vermögen zu erlangen. Mit einem Abschluß der Verfahren sei jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren zu rechnen. d) Strafverfahren Gegen Dr. Günther Forgber sind nach einem Bericht der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin vom Januar 1998 Ermittlungsverfahren anhängig. Zum einen wird ihm vorgeworfen, Darlehen in Höhe von 1,9 Mio. DM und 600 000 DM ohne wirtschaftlichen Grund und ohne Absicherung über die EIC Export-Consult AG in Zug/Schweiz und über die Inhafo GmbH in Berlin (Ost) gewährt zu haben. Die Beträge soll er zuvor treuwidrig aus dem Vermögen des Staatsunternehmens Günther Forgber in das Vermögen der Unternehmen EIC und Inhafo überführt haben. Ferner wird Dr. Günther Forgber vorgeworfen, aus einem Bankguthaben der Export-Contact AG in Zürich 50 000 SFR und 950 000 SFR treuwidrig an die EIC überwiesen zu haben. Die Überweisungen sollen zur Einzahlung des Stammkapitals bzw. zur Kapitalerhöhung erfolgt sein. Hinsichtlich weiterer Zahlungsverfügungen von Konten der Export-Contact AG bestehen weiterhin Unklarheiten. Insgesamt dauern die Ermittlungen noch an. Insbesondere muß auch geklärt werden, ob möglicherweise ein Strafklageverbrauch im Hinblick auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingetreten ist, in dem Dr. Günther Forgber im September 1994 vom LG Berlin wegen Untreue in sieben Fällen verurteilt worden war. V. Provisionsforderungen Zu den Vermögenswerten der Unternehmen des Bereichs KoKo, die teils von der BvS für die Bundesrepublik Deutschland (F. C. Gerlach und Günther Forgber), teils von den Unternehmen selbst (rechtlich selbständige Vertretergesellschaften) geltend gemacht wurden, gehören auch Provisionsforderungen dieser Unternehmen. Zu den Provisionszahlungen hatte bereits der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode Feststellungen getroffen. Das System der Provisionsforderungen galt danach als eine Möglichkeit des Bereichs KoKo, Devisen für die DDR zu erwirtschaften. Dabei machten die führenden Mitarbeiter des KoKo- Bereichs sich das Außenhandelsmonopol in der DDR zu nutze und begründeten ein System von Zwangsvertretern, ohne die kein Handelsgeschäft mit DDR-Unternehmen zustande kam. Diese sogenannten Vertreterfirmen unterlagen dabei der Steuerung und Kontrolle des Bereichs KoKo und waren sowohl in als auch außerhalb der DDR tätig. Die Vertreterfirmen erhielten für die Vermittlung von Handelsgeschäften Provisionen, die zum Teil -- wie etwa im innerdeutschen Handel -- in Verrechnungseinheiten, zum Teil in konvertierbaren Währungen zu zahlen waren. Die hieraus resultierenden Devisengewinne wurden im Bereich KoKo je nach Herkunft auf unterschiedlichen Konten verbucht (vgl. BT- Drucksache 12/7600, S. 230--235). Nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses hat die BvS im Falle der oben beschriebenen ehemaligen Staatsunternehmen F. C. Gerlach und Günther Forgber noch ausstehende Provisionsforderungen für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber verschiedenen westdeutschen und europäischen Unternehmen geltend gemacht. In diesem Komplex (betr. Gerlach/Forgber) wurden bis 1995 insgesamt 271 Vorgänge mit einer Gesamtforderungssumme von 50,1 Mio. DM von der BvS verfolgt, von denen 152 Fälle mit einem Gesamtstreitwert von 28,6 Mio. DM gerichtlich geltend gemacht wurden. Diese Forderungen sind in dem oben bereits erwähnten derzeitigen Gesamtforderungsbestand der KoKo-Unternehmen nicht enthalten. In einem bis zum BGH im Hinblick auf Provisionsforderungen betriebenen Musterverfahren in Sachen IGM Emballagentechnik GmbH hatte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 20. September 1995 auf den Standpunkt gestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland die Provisionsforderungen nicht mehr geltend machen kann, weil dies im Widerspruch zur früheren Haltung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zugrundeliegenden Vertretergeschäften stünde (Urteil des BGH vom 20. September 1995, VIII ZR 52/94). Daher wurden die noch anhängigen Verfahren durch Klagerücknahme, Rechtsmittelrücknahme oder Verzicht von der BvS beendet. Bis zur Entscheidung des BGH hatte die BvS jedoch bereits aufgrund von Vergleichen und rechtskräftig gewonnenen Verfahren nach Abzug der Anwaltskosten Einnahmen von insgesamt 10,6 Mio. DM erzielt. Die Provisionsforderungen der rechtlich selbständigen Vertretergesellschaften -- im Gegensatz zu den Einzelfirmen F. C. Gerlach und Günther Forgber (keine juristischen Personen) -- wurden hingegen im eigenen Namen verfolgt und von der BvS deshalb auch im o. a. Forderungsbestand der KoKo-Unternehmen berücksichtigt. Die o. a. BGH-Entscheidung ist zwar auf die Ansprüche der selbständigen Vertretergesellschaften nicht generell übertragbar, wie sich aus dem Verfahren der Berliner Makler- und Handelsvertretergesellschaft mbH (vormals Transinter) gegen die Erwin Junker Maschinenfabrik GmbH ergab, in dem die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurde. Gleichwohl führte die BGH-Rechtsprechung auch bei den insoweit anhängigen Rechtsstreitigkeiten der rechtlich selbständigen Vertretergesellschaften in einigen Fällen zur Beendigung der Verfahren durch Rücknahme oder Verzicht bzw. zu Vergleichsabschlüssen. VI. Mülldeponie Schönberg 1. Feststellungen des 1. Untersuchungs- ausschusses der 12. Wahlperiode Der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hat zum Handel mit Müll am Beispiel der im Jahre 1981 aufgrund eines Beschlusses des Politbüros des ZK der SED vom 31. Januar 1979 in Betrieb genommenen Mülldeponie Schönberg in Mecklenburg-Vorpommern und der Deponien im damaligen Bezirk Potsdam bereits umfangreiche Feststellungen getroffen, allerdings vor allem hinsichtlich der Rolle, die der Bereich KoKo und sein Leiter, Dr. Schalck-Golodkowski, sowie das MfS bei der Lagerung von Müll aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen westlichen Staaten in der DDR gespielt haben. Hierzu wurde festgestellt, daß der Müllhandel eine gewinnbringende Deviseneinnahmequelle für die DDR war und die Gewinne dem Bereich KoKo (Konto 559 der HA II) zugeführt worden sind. Seit 1979 war Dr. Alexander Schalck-Golodkowski allein für die Devisenerwirtschaftung aus Müllgeschäften verantwortlich. Auch das MfS, insbesondere die Diensteinheiten HA XVIII/7, die AG BKK und die HVA haben nach den Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode versucht, auf die Müllgeschäfte Einfluß zu nehmen, um hierdurch stabile wirtschaftliche Beziehungen zu schaffen und damit die Devisenerwirtschaftung zu sichern. Die HVA wollte zudem die sich aus dem Müllhandel ergebenden Kontakte zu westlichen Geschäftspartnern zur Informationsbeschaffung über die politischen Entwicklungen auf westdeutscher Seite im sensiblen Bereich des Müllhandels nutzen. Schließlich hat der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode auch die vertraglichen Strukturen untersucht, die sich bereits zu DDR-Zeiten zwischen der Intrac HGmbH, dem VEB Deponie Schönberg und seitens der Bundesrepublik Deutschland der Hanseatischen Baustoffkontor GmbH (HBK) aus Bad Schwartau herausgebildet haben. Es wurde festgestellt, daß die HBK ihre seit 1981 durch Verträge mit der Intrac HGmbH erlangte Monopolstellung für die Verbringung von Müll auf die Deponie Schönberg bis heute aufrechterhalten konnte. Auch die damals handelnden Personen sind bis heute im Müllgeschäft aktiv, was auf das Zusammenwirken einer sog. alten Seilschaft hindeutet (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 213-- 220). Exkurs: Wirtschaftliche Verflechtungen der an der Müllieferung und - lagerung beteiligten Unternehmen bezüglich der Deponie Schönberg vor und nach der Wende Zum besseren Verständnis des Sachverhaltes werden zunächst die wesentlichen Strukturen des Firmengeflechtes um die Mülldeponie erläutert, die auf den Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode beruhen. Auf DDR-Seite gab es, wie bereits erwähnt, zwei für die Müllagerung auf der Deponie Schönberg zuständige Firmen, den VEB Deponie Schönberg und die Intrac HGmbH, die der HA II des Bereiches KoKo von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski zugeordnet war und aufgrund des Außenhandelsmonopols in der DDR für die außenhandelsseitige Abwicklung aller Müllgeschäfte zuständig war. Direktor des VEB Deponie Schönberg war Rudolf Kenner. Geschäftsführer der Intrac HGmbH war Eberhard Seidel alias IM "Siegfried", Abteilungsdirektor war Wolfgang Dolling. Beide Unternehmen schlossen am 1. Juli 1981 einen Rahmenvertrag, in dem sich der VEB Deponie Schönberg zur Beseitigung und Endlagerung der von der Intrac HGmbH aufgrund von Einzelverträgen mit bundesdeutschen und ausländischen Geschäftspartnern übernommenen Abfallstoffe verpflichtete. Die Intrac HGmbH hatte zudem bereits am 12. März 1981 mit der HBK (Geschäftsführer Adolf Hilmer) einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie der HBK das Exklusivrecht für die Lagerung von Abfall aus der Bundesrepublik Deutschland auf der Deponie Schönberg eingeräumt hatte. Im Gegenzug hatte sich die HBK GmbH verpflichtet, alle ihr angebotenen bzw. verfügbaren Abfallstoffe ausschließlich der Intrac HGmbH zur Verbringung auf die Deponie Schönberg anzubieten. Ebenfalls am 1. Juli 1981 schloß die Intrac mit der HBK einen Rahmenvertrag über die Verbringung von Abfall auf die Deponie Schönberg. Die Laufzeit beider Verträge zwischen der Intrac und der HBK aus dem Jahr 1981 wurde mehrmals verlängert. Zuletzt wurde am 25. Oktober 1989, also kurz vor der Öffnung der innerdeutschen Grenze, eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005 vereinbart. Diese Verträge sind die entscheidende Grundlage dafür, daß auch nach der Veränderung der politischen Verhältnisse in den Jahren 1989/1990 die wesentlichen Geschäftsverbindungen für Müllieferungen auf die Deponie Schönberg erhalten geblieben sind. Der VEB Deponie Schönberg wurde am 1. Juni 1990 in die Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH (IAG) umgewandelt, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer wiederum Rudolf Kenner wurde. Später wurde die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten Mecklenburg-Vorpommern mbH (GAA), die im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern steht, Eigentümerin der IAG. Die IAG schloß wiederum mit der Deponie-Management GmbH (DMG) am 6. Juli 1992 einen Vertrag über die Betriebsführung der Deponie. Die DMG gehört zu je 50 % der Westab Holding und der Deutschen Abfallwirtschafts-GmbH (DAW) Hamburg, einer Holding-Gesellschaft der HBK, deren Alleingesellschafter der Geschäftsführer der HBK, Adolf Hilmer, ist. Die DAW und der VEB Deponie Schönberg gründeten gemeinsam die Mecklenburgische Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (MAG), die für die Sonderabfallannahme aus den neuen Bundesländern und Berlin sowie für Bauaufgaben der Deponie Schönberg zuständig ist. Geschäftsführer wurden Rudolf Kenner (wie auch bei der IAG) und Bernd Aido (früher Prokurist bei der HBK). Anstelle des VEB Deponie Schönberg traten später die IAG und die Abfallwirtschaft und Umweltservice GmbH (AWUS) als weitere Gesellschafter der MAG neben die DAW. Die Intrac HGmbH hat am 9. Februar 1990 eine 100 %ige Tochtergesellschaft, die AWUS mit Sitz in Berlin gegründet, deren Geschäftsführer Eberhard Seidel und Wolfgang Dolling geworden sind. Die Rechte aus dem Rahmenvertrag zwischen dem ehemaligen VEB und der Intrac sind somit auf die IAG als Rechtsnachfolgerin des VEB und auf die AWUS als Tochtergesellschaft der Intrac übergegangen, wobei die verantwortlichen Personen dieselben wie zu DDR-Zeiten geblieben sind. Die laufenden Entsorgungsverträge der Intrac HGmbH, auch die mit der HBK GmbH, wurden mit dem Einverständnis der IAG auf die AWUS übergeleitet. Die Zwischenschaltung diverser Unternehmen einschließlich der AWUS zwischen die Müllieferanten und der eigentlichen Bewirtschaftungsgesellschaft der Deponie hatte nach den Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode zudem Auswirkungen auf den Entsorgungspreis je Tonne Müll, da bei einer direkten Vertragsbindung mit dem Deponiebetrieb der Entsorgungspreis je Tonne Müll für die Gebietskörperschaften günstiger hätte ausfallen können. Diese Firmenverflechtungen und die damit verbundene Sicherung der Monopolwirtschaft hat schon den 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode zu der Vermutung veranlaßt, daß Gewinne, die dem Land Mecklenburg-Vorpommern hätten zufließen können, bei der HBK und der AWUS verblieben sein könnten, ohne daß diese angemessen für die evtl. eingetretenen Umweltschäden verantwortlich gemacht werden können (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 220). Der Müllhandel nach der politischen Wende in der DDR konnte jedoch von dem 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode nicht mehr hinreichend aufgeklärt werden. Dies betrifft insbesondere die Hintergründe der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen hinsichtlich der Eigentums- und Nutzungsrechte an der Deponie Schönberg. Die Aufgabe dieses Untersuchungsausschusses war es deshalb, die noch offen gebliebenen Fragen zu evtl. stattgefundenen Vermögensverschiebungen durch das Zusammenwirken alter Seilschaften und westlicher Geschäftspartner am Beispiel der Mülldeponie Schönberg weiter aufzuklären (I.8. des Untersuchungsauftrages). 2. Neue Erkenntnisse Der Untersuchungsausschuß hat zur weiteren Erkenntnisgewinnung zu den Vorgängen um die Mülldeponie Schönberg Sachstandsberichte der dafür zuständigen Stellen BvS, ZERV und Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin angefordert sowie den Leitenden Kriminaldirektor der ZERV, Uwe Schmidt, den Generalstaatsanwalt Christoph Schaefgen, Leiter der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin, und den ehemaligen Direktor für Sonder- und Bundesfinanzvermögen bei der BvS, Dr. Josef Dierdorf, informatorisch angehört. a) Veränderung der Firmenverflechtungen der an der Müllieferung und - lagerung beteiligten Gesellschaften Zum Stichtag 1. Juni 1990 wurde der VEB Deponie Schönberg gemäß Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. 1990 I, S. 107) in die IAG mbH umgewandelt. Die THA wurde gemäß Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz -- THG -- vom 17. Juni 1990, GBl. 1990 I, S. 300), welches am 1. Juli 1990 in Kraft trat, zunächst Inhaber der Anteile der IAG mit einem Stammkapital von zehn Mio. Mark der DDR, welches aus dem Vermögen des VEB gebildet wurde. Mit Auflösung des Bereiches KoKo zum 31. März 1990 wurden die zu diesem Bereich gehörenden Unternehmen, so auch die Intrac HGmbH und deren Tochter AWUS, ebenfalls der treuhänderischen Verwaltung durch die THA unterstellt. Die THA hat auf eine Privatisierung der IAG verzichtet und deren Anteile für zehn Mio. DM auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übertragen (Protokoll Nr. 8, S. 84, 94). Das Land trägt seitdem die Verantwortung für die Betreibung der Deponie Schönberg. Aufgrund der weiterhin nunmehr zwischen der IAG (Eigentümer Mecklenburg-Vorpommern) und der AWUS (Eigentümer THA) be- stehenden Verträge hat die AWUS ihre Monopolstellung als Zwischenhändler behalten. Der ehemalige Direktor für Sonder- und Bundesfinanzvermögen bei der BvS, Dr. Dierdorf, hat bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Untersuchungsausschuß am 1. Februar 1996 die Rolle der AWUS als "reiner Handelsmakler" beschrieben, der bis zu 10 % Marge als Provision bekommen habe, für die Deponie aber nicht verantwortlich gewesen sei (Protokoll Nr. 8, S. 79). Einschränkend fügte er jedoch hinzu, daß diese kritische Beurteilung von ihm bewußt überzeichnet worden sei. Die AWUS handele Preise letztendlich aus und sorge für nach ihrem Verständnis angemessene Vergütungen (Protokoll Nr. 8, S. 80). Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte nach Aussage von Dr. Dierdorf gegen die THA Klage erhoben, weil ihm durch das Preisdiktat der AWUS ein Schaden entstanden sei. Das Verfahren wurde aber ausgesetzt, weil beide Seiten einen Vergleich anstrebten, mit dem Ziel, die AWUS als Zwischenhändler auszuschalten, so daß Mecklenburg- Vorpommern mit den Zulieferern neue Verträge mit besseren Konditionen aushandeln kann. Deshalb hatte die THA bereits 1994 mit Mecklenburg- Vorpommern über eine notarielle Vereinbarung verhandelt, zu deren Abschluß es dann wegen des Regierungswechsels in Mecklenburg-Vorpommern nicht gekommen ist. Im Herbst 1995 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. Das Problem bestand für die THA/BvS nach Aussage von Dr. Dierdorf darin, für die AWUS einen Wert festzulegen. Denn trotz der fragwürdigen Stellung der AWUS seien die Verträge, in die sie eingetreten ist, nie für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt worden. Es mußte also eine für alle vertretbare finanzielle Lösung gefunden werden (Protokoll Nr. 8, S. 85). Wie die BvS in ihrem Bericht vom 11. Februar 1998 an den Untersuchungsausschuß mitteilte, wurden schließlich die Vertragsbeziehungen zwischen der AWUS und der IAG rückwirkend zum 31. Dezember 1995 durch notarielle Vereinbarung vom 27. Februar 1996 mit einem Gegenstandswert von ca. zehn Mio. DM beendet und die Anteile der AWUS an der Brandenburgischen Abfallwirtschafts GmbH (BAG) und an der MAG an die DAW verkauft. Sämtliche mit der AWUS bestehenden Abnehmer- und Anlieferverträge wurden daraufhin aufgehoben und ihre Anteile an den weiteren Zwischenhändler MAG gegen Zahlung einer Entschädigung veräußert. Der aus dieser Vereinbarung der AWUS zustehende Erlös ist der Muttergesellschaft Intrac als Liquidationserlös zugeflossen. Seit dem 1. April 1996 befindet sich die AWUS in Liquidation. Weitere Veränderungen des Firmengeflechtes hat der Untersuchungsausschuß nicht festgestellt. b) Strafrechtliche Ermittlungen gegen Personen, die an den Müllgeschäften und/oder an den Firmenverflechtungen bezüglich der Deponie Schönberg beteiligt waren Das im Jahr 1992 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen zehn Beschuldigte im Komplex um die Abfalldeponie Schönberg wurde nach Mitteilung der ZERV wegen Personalmangels erst ab Jahresbeginn 1996 von der ZERV und der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin kontinuierlich gefördert, wobei sich die Ermittlungen nunmehr gegen den ehemaligen Geschäftsführer der IAG mbH richten, der sich durch von ihm begangene Untreuehandlungen persönlich erheblich bereichert haben soll. Der Generalstaatsanwalt bei dem LG Berlin, Christoph Schaefgen, hat den Untersuchungsausschuß am 16. Januar 1997 über die verschiedenen Tatkomplexe im Bereich Müllhandel informiert, in denen derzeit ermittelt wird (Protokoll Nr. 48, S. 23--29). 1. Anhand von Unterlagen der THA wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen Verantwortliche der Intrac und wegen Beihilfe bzw. Anstiftung zur Untreue gegen den Geschäftsführer der HBK eingeleitet. Gegenstand der Untersuchungen sind die Art und Weise der Preisgestaltung in den Verträgen zwischen der Intrac und der HBK seit 1981 und die Bindung der Deponie Schönberg an diese Firmen bis zum Jahr 2005. Nach Ansicht des Generalstaatsanwalts Schaefgen wird das Verfahren wahrscheinlich eingestellt werden müssen, weil schwer nachweisbar sein wird, ob durch die Vertragsgestaltung ein konkret meßbarer Schaden eingetreten ist und ob seitens der Beteiligten ein Schädigungsvorsatz vorgelegen hat. 2. Ein weiterer Ermittlungskomplex betrifft den Vorwurf der Untreue, begangen durch Verantwortliche der IAG (Rechtsnachfolger des VEB Deponie Schönberg), für die DAW durch Abschluß eines Exklusivvertrages ohne Zustimmung der THA die Annahme von Müll aus den neuen Bundesländern zwischen der Deponie Schönberg und der MAG geregelt zu haben (vgl. Exkurs). Der Nachweis eines konkret meßbaren Schadens wird nach Auffassung von Generalstaatsanwalt Schaefgen auch hier sehr schwer sein. 3. Der dritte Komplex betrifft das Auskoppeln der THA als 100 %ige Gesellschafterin der IAG auf eine Minderbeteiligung von 10 % durch Veränderung des Stammkapitals von anderen beteiligten Gesellschaften ohne Zustimmung der THA. Auch hier wird ein konkret meßbarer Schaden schwer nachweisbar sein. Der Untersuchungsausschuß hat hierzu keine weiteren Feststellungen treffen können. 4. Der vierte Komplex war auch der Anlaß, in Mecklenburg-Vorpommern einen Untersuchungsausschuß einzusetzen (siehe unten). Da es sich hierbei vorwiegend um die Angelegenheit eines Bundeslandes handelt, wird diesbezüglich auf eine Darstellung verzichtet. Ein weiterer Ermittlungskomplex betrifft den Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der MAG und der DAW bzw. der Beihilfe oder Anstiftung dazu. Von Juli 1990 bis Mitte 1992 sollen für Beschaffungen dieser Unternehmen Zwischenfirmen geschaltet worden sein, deren "Leistungen" immer zu einem fünf- bis zehnprozentigen Preisaufschlag geführt hätten. Der dadurch entstandene Schaden zu Lasten des Landes Mecklenburg-Vorpommern könnte sich in einer Größenordnung von 280 000 DM bis mehreren Mio. DM bewegen (Protokoll Nr. 48, S. 24). Die vorstehenden Ausführungen haben zwar nicht alle offenen Fragen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode klären können. Sie haben aber verdeutlicht, wie alte Seilschaften und westliche Geschäftspartner, die zu DDR-Zeiten am Müllgeschäft der Deponie Schönberg beteiligt waren, auch nach der Wiedervereinigung Deutschlands ihre Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten haben. 3. Untersuchungsausschuß des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hatte bereits in seiner ersten Wahlperiode einen eigenen Untersuchungsausschuß mit der Klärung der Vorgänge um die Deponie Schönberg beauftragt und hat auch in der jetzigen Legislaturperiode wieder einen Untersuchungsausschuß eingesetzt, der versucht, die Vorgänge des Verkaufs der Deponie durch die THA und die Beteiligung der Landesregierung daran aufzuklären und seine Arbeit noch nicht abgeschlossen hat. B. Unternehmen, die nicht zum Bereich Kommerzielle Koordinierung (KoKo) gehören In Fortführung des Untersuchungsauftrags des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode, der sich in erster Linie auf die Aufklärung der Arbeitsweise des Bereichs KoKo und seiner Unternehmen und Beteiligungen bezog, hatte der Untersuchungsausschuß die Aufgabe, auch Feststellungen über diejenigen Unternehmen und Beteiligungen zu treffen, die nicht direkt zum Bereich KoKo gehörten (I.1. des Untersuchungsauftrags). Dieser erweiterte Prüfungsauftrag umfaßte insbesondere Unternehmen und die Beteiligungen der DDR im westlichen Ausland und die Frage, was mit diesen Unternehmen und Beteiligungen geschehen ist. Zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuß umfangreiches Aktenmaterial beigezogen und ausgewertet sowie mehrere Zeugen vernommen. Insbesondere der Aktenbestand des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und hier speziell der bisher erschlossene Aktenbestand der Hauptabteilung XVIII des MfS (Sicherung der Volkswirtschaft) wurden auf Hinweise zu noch nicht bekannten Unternehmen, Beteiligungen und anderen Vermögenswerten der DDR im westlichen Ausland geprüft. Einen Arbeitsschwerpunkt des Untersuchungsausschusses bildete in diesem Zusammenhang die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Vertreterfirma Novum Handelsgesellschaft mbH in Berlin (Ost). Aufgabe war es festzustellen, in wessen Eigentum das Unternehmen steht. Diese Frage ist auch Gegenstand eines Rechtsstreites zwischen der BvS und der Novum bzw. deren letzter Gesellschafterin Rudolfine Steindling. Großen Raum hat auch die Beweisaufnahme zur Klärung der Eigentumsfrage bei den griechischen Unternehmen Intracom und Integra eingenommen. Zu beiden Unternehmen hatte der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode keine Erkenntnisse erlangt. Auch hier hat sich für den Untersuchungsausschuß die Frage gestellt, sind Intracom und Integra nur vordergründig Unternehmen eines griechischen Staatsbürgers und/oder sind es Unternehmensgründungen bzw. -beteiligungen der DDR. I. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für das Vermögen der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR ergibt sich aus folgenden Rechtsvorschriften: Im Zuge der politischen Veränderungen in der DDR wurde am 21. Februar 1990 von der Volkskammer das Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz -- PartG-DDR) beschlossen (GBl. I, Nr. 9, S. 66, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 1990, GBl. I, S. 1627). Durch die im März 1990 demokratisch gewählte Volkskammer der DDR wurde am 31. Mai 1990 das Parteiengesetz durch Einfügung der §§ 20 a und 20 b, die am 1. Juni 1990 in Kraft traten, geändert (GBl. I, S. 275). Gemäß § 20 a Abs. 1 PartG-DDR wurde vom damaligen Ministerpräsidenten Lothar de Maizire eine unabhängige Kommission eingesetzt, die den Auftrag hatte, "einen Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR im In- und Ausland" zu erstellen. Zur Sicherung der Vermögenswerte wurde das Vermögen gemäß § 20 b Abs. 2 und 3 PartG-DDR unter treuhänderische Verwaltung der unabhängigen Kommission gestellt. Ab dem 1. Juni 1990 konnten Veränderungen an den unter treuhänderische Verwaltung gestellten Vermögenswerten wirksam nur noch mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) vorgenommen werden (§ 20 b Abs.1 PartG-DDR). Gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 blieben die §§ 20 a und 20 b PartG-DDR u. a. mit der Maßgabe in Kraft, daß die treuhänderische Verwaltung der auf der Grundlage des Gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, Nr. 33, S. 300) gebildeten Treuhandanstalt (THA) übertragen wurde, die das Vermögen, soweit dies möglich ist, an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückführen soll. Die UKPV blieb weiterhin mit eingeschränkten Befugnissen bestehen und unterliegt seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages der Rechtsaufsicht der Bundesregierung (BMI), der sie in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit -- nämlich die Feststellung und Sicherung des Vermögens aller Parteien und der mit ihnen verbundenen juristischen Personen im In- und Ausland -- zu berichten hat. Die Treuhandanstalt wurde zum 1. Januar 1995 in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannt mit der Maßgabe, die verbliebenen Aufgaben der THA abschließend zu erfüllen, wobei sie der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt (vgl. Zweiter Teil, J.III.; TreuhandstrukturG vom 9. August 1994, BGBl 1994 I, S. 2062). Somit verwaltet nunmehr die BvS das verbliebene Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Einvernehmen mit der UKPV treuhänderisch. Sie kann insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens und Entscheidungen darüber treffen, ob bestimmte Vermögenswerte den Parteien und Massenorganisationen wieder zur Verfügung zu stellen oder gemeinnützig zu verwenden sind. Die THA/BvS ist außerdem für die Abwicklung der sog. gemischten Gesellschaften, hauptsächlich Metallhandelsgesellschaften, zuständig, die organisatorisch im Bereich KoKo, Abteilung Firmen, angesiedelt waren. An den sog. gemischten Gesellschaften hielten verschiedene Außenhandelsunternehmen der DDR Anteile, nicht aber der Bereich KoKo. Die Abwicklung der AHBs war Aufgabe der THA/BvS, da sie aufgrund der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 bzw. aufgrund des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 alleinige Gesellschafterin der AHBs geworden war. Anfänglich versuchte die THA eine umfassende oder zumindest eine teilweise Privatisierung der AHBs, doch im Februar 1991 erging eine Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an alle AHBs, wonach diese mit ihrem gesamten Vermögen abzuwickeln und zu liquidieren waren. Rechtsgrundlage zur Abwicklung und Liquidation der AHB ist Art. 4 des 1. Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (I. Staatsvertrag) i.V. m. dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze Abschnitt B; II. Punkt 6. Danach war das Außenhandelsmonopol der ehemaligen DDR aufzuheben. Formell erfolgte die Aufhebung des staatlichen Außenhandelsmonopols durch Art. 3 Abs. 2 des "Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der DDR" vom 17. Juni 1990. Zuständigkeit und Befugnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ergaben sich aus Art. 3 des I. Staatsvertrages. Als Folge der Aufhebung des staatlichen Außenhandelsmonopols wurde die vollständige Abwicklung und Liquidation der AHB später nochmals klar herausgestellt mit Artikel 24 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juni 1991 (Steueränderungsgesetz 1991 -- StÄndG), mit dem die "Verordnung zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing- Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutschen Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin" vom 4. Juli 1990 ersatzlos aufgehoben wurde. II. Novum Handelsgesellschaft mbH Bereits der 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte sich mit der Novum Handelsgesellschaft mbH (Novum) beschäftigt, ohne allerdings die Eigentumsverhältnisse an der Novum im Rahmen einer eigenen Beweiserhebung zu untersuchen, da das Unternehmen nicht dem Bereich Kommerzielle Koordinierung (KoKo) zugeordnet werden konnte und daher nicht Gegenstand dieses Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode war. Aufgrund eines Berichts der UKPV an den 1. Untersuchungsausschuß der 12. Wahlperiode hatte dieser jedoch angenommen, daß die Novum aber dem Vermögensbereich der SED zugeordnet werden müsse (BT-Drucksache 12/7600, S. 101 und S. 246). Die UKPV hatte ihre Entscheidung auf die Tatsache gestützt, daß die Gesellschafter der Novum, zuletzt Rudolfine Steindling, Treuhanderklärungen zugunsten des SED-Unternehmens Zentrag unterschrieben hatten. Aus diesem Grund wurde die Novum als verbundenes Unternehmen nach Maßgabe der §§ 20 a und b PartG-DDR unter die treuhänderische Verwaltung der UKPV gestellt. Entsprechend den Regelungen im Einigungsvertrag übertrug die UKPV die treuhänderische Verwaltung auf die Treuhandanstalt (THA), seit 1995 Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS). Die Gesellschafter des Unternehmens (u. a. Rudolfine Steindling), Wirtschaftsfachleute (Helmut Schindler) und Funktionäre der DDR (Dr. Gerhard Beil) behaupten dagegen, Novum sei ein Unternehmen der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) und keinesfalls der SED und falle somit nicht unter die Regelungen des Parteiengesetzes. Dies würde bedeuten, daß das Vermögen der Novum, das sich auf rd. 450 Mio. DM beläuft, nicht unter die treuhänderische Verwaltung der BvS fiele und somit weder früher Berechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben noch zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Beitrittsgebiet verwendet werden könnte. Im Rahmen seines Untersuchungsauftrags (I.1.) hat der Untersuchungsausschuß die Eigentumsverhältnisse an der Novum geprüft. Der Untersuchungsausschuß hat dazu umfangreiches Material beigezogen, wie z. B. Akten des BStU (MfS-Unterlagen), Akten der BvS, von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Ferner hat der Untersuchungsausschuß Zeugen vernommen. Im folgenden wird die Gründungsphase der Novum noch einmal näher beleuchtet und die unternehmerischen Aktivitäten der Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwirken mit dem Bereich KoKo, der SED und anderen DDR-Unternehmen dargestellt. Sodann erfolgt eine Darstellung der juristischen Maßnahmen und schließlich eine Darstellung der wichtigsten Argumente in der Auseinandersetzung um die Eigentumsfrage mit Bewertung. 1. Gründung der Novum Handelsgesellschaft mbH Die Novum mit Sitz in Berlin (Ost), Mittelstraße (ab 1975 Wönnichstraße 69--71), wurde am 31. Mai 1951 aus dem SED-Außenhandelsbetrieb Deutsche Warenvertriebs-GmbH (DWV) gegründet. Ausgefertigt wurde der Gesellschaftsvertrag von der Rechtsanwältin und Notarin Ingeburg Gentz. Der Eintrag ins Handelsregister beim Amtsgericht Berlin-Mitte erfolgte am 21. 6. 1951, als Geschäftszweck ist die Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art angegeben (HR Berlin-Mitte Nr. 4984 umgeschrieben nach AG Berlin-Charlottenburg HRB 35794). Die Handelsregisterakte der Novum beim Staatlichen Registergericht wurde auf Veranlassung der SED durch ein Schreiben der Notarin Ingeburg Gentz vom 16. Januar 1976 gesperrt, so daß Dritte keine Akteneinsicht mehr erhielten. Das Stammkapital von 50 000 Mark der DDR wurde von den Gesellschaftern Oswald Rein und Prof. Dr. Georg Knepler, beide hielten jeweils 50%, voll eingezahlt. Rein war gleichzeitig auch Geschäftsführer der Novum (vgl. BT-Drucksache 12/7600, S. 101). Nachfolgende Gesellschafter waren u. a. Robert Bondy und Richard Hör, Ernst Müller, Helmut Fürböck und Johann Hanzlicek. 1978 übernahm dann Rudolfine Steindling 50 % der Anteile an Novum; 1983 ging die zweite Hälfte auf sie über. Damit war Steindling seit diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der Novum. Steindling arbeitete bis 1966 bei der Central Wechsel- und Creditbank AG Wien (CWC-Bank). Sie kümmerte sich fast ausschließlich um die Geschäfte der Unternehmen, die mit der CWC-Bank in Kontakt standen; später arbeitete sie für die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ). Nach dem Ausscheiden des Finanzreferenten Jakob Desser aus dem Wirtschaftsapparat der KPÖ wurde Rudolfine Steindling seine Nachfolgerin. Woher das Gründungskapital stammte, das die Gründungsgesellschafter Rein und Prof. Dr. Knepler einzahlten, konnte der Untersuchungsausschuß nicht abschließend klären. Am 2. Juli 1993 hat Helmut Fürböck, der von Anfang an bei der Novum arbeitete und später auch Gesellschafter der Novum war, in einer eidesstattlichen Erklärung ausgeführt: "Das Geld für die Gründung der Novum ist von der KPÖ zur Verfügung gestellt worden." Stimmt diese Behauptung, die auch Steindling bestätigte, so wäre die Novum keine sog. Ausgründung aus der DWV. Zur Verbindung der Novum zur DWV hat Fürböck erklärt, anfänglich hätten die Novum- Mitarbeiter gleichzeitig auch für die DWV gearbeitet, dieser Zustand wäre aber vom damaligen Minister für Außen- und Innerdeutschen Handel, Heinrich Rau, nicht geduldet worden, so daß die drei österreichischen Mitarbeiter der DWV, Rein, Müller und Fürböck, aus der DWV hätten ausscheiden müssen. Nach den dem Untersuchungsausschuß vorliegenden, notariell beurkundeten Treuhanderklärungen hielten aber die jeweiligen Gesellschafter ihre Geschäftsanteile treuhänderisch für die Zentrale Druckerei- Einkaufs- und Revisionsgesellschaft mbH (Zentrag), ein Unternehmen, das sich im Eigentum der SED befand. In diesen Treuhanderklärungen ist festgehalten, daß die Zentrag das zur Gründung der Novum notwendige Stammkapital von 50 000 Mark der DDR zur Verfügung gestellt hatte (Dokument Nr. 39, 40, 41). Dadurch wäre Novum ein Unternehmen der SED. Dies widerspricht der eidesstattlichen Erklärung von Fürböck. Rudolfine Steindling und KPÖ behaupten allerdings, die Novum sei ein Unternehmen der KPÖ und die Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag wären nur zum Schein abgegeben worden, außerdem seien diese nie der Zentrag zugegangen, mithin fehlten die Annahmeerklärungen der Zentrag. Auf diese Umstände wird nachfolgend unter II.4. näher eingegangen. 2. Geschäftstätigkeit der Novum a) Allgemein Die Gesellschafter der Novum waren i. d. R. gleichzeitig Geschäftsführer des Unternehmens; mit Ausnahme von Dieter Hellmuth waren sie österreichische Staatsbürger, die zumeist für die Dauer ihrer Arbeit in Berlin (Ost) lebten. Seit 1965 waren dies u. a. Helmut Fürböck (bis 1977), Johann Hanzlicek (1956--65 und 1977--85), Dieter Hellmuth (ab 1990); Karl Salzner war bis 1990 Prokurist und Hannelore Schulz bis 1992 Prokuristin der Novum. Sie wurde 1992 zusammen mit der Alleingesellschafterin und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin Rudolfine Steindling -- seit 1973 Geschäftsführerin - - von der THA abberufen; Hellmuth war schon vorher abberufen worden. Zu der Geschäftstätigkeit der Novum bis Ende der 60er Jahre haben dem Untersuchungsausschuß kaum Informationen vorgelegen. Erst ab den 70er Jahren, durch die Formulierung rechtlicher Rahmenbedingungen (Verfügung Nr. 121/69) für den Außenhandel der DDR-Unternehmen und der Etablierung des Zwangsvertretersystems durch den Bereich KoKo, trat die Novum als Vertreterfirma in Erscheinung. Sie hatte zwar schon seit 1953 die Handelsvertretung des Chemieunternehmens Ciba Geigy AG aus der Schweiz übernommen, doch steigerte sich die Geschäftstätigkeit erst ab Anfang der 70er Jahre erheblich. Die Novum war eine sog. Vertreterfirma, die insbesondere, aber nicht nur für österreichische Unternehmen Geschäfte mit den Außenhandelsbetrieben (AHB) der DDR vermittelte und dafür Provisionszahlungen erhielt. Benötigte ein Kombinat oder ein Volkseigener Betrieb (VEB) der DDR ein spezielles Produkt (oder eine spezielle Leistung), das nur durch Import aus dem westlichen Ausland beschafft werden konnte, so mußte dieser Bedarf an das verantwortliche Fachministerium gemeldet werden. Dieses leitete den Import-Wunsch an den für die Beschaffung dieses speziellen Produktes zuständigen AHB weiter. Als nächsten Schritt schaltete der AHB die zuständige Vertreterfirma ein. "Zuständig" bedeutete, daß Novum meist dann als Vertreterfirma eingeschaltet wurde, wenn der ausländische Produzent seinen Sitz in Österreich hatte. Novum vermittelte dann den Geschäftskontakt zu dem für die Lieferung (Import) gewünschten Unternehmen und erhielt für die Bemühungen Provisionszahlungen in Devisen von dem jeweiligen Lieferanten; im Rahmen des innerdeutschen Handels wurde auch in Verrechnungseinheiten bezahlt. Bei der Auswahl der Lieferanten bzw. der Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen in die DDR erbringen sollten, standen dabei nicht immer wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund. So bekam Mitte der 80er Jahre das österreichische Staatsunternehmen Voest Alpine, dessen Geschäftsfeld in erster Linie der Anlagenbau ist und das ab 1974 einer der Hauptgeschäftspartner der Novum war, trotz starker Konkurrenz z. B. aus Japan den Zuschlag für die Lieferung eines Konverterstahlwerkes in die DDR. Da sich die Größenordnung des Projektes bei ca. 600 Mio. DM bewegte, realisierte die Novum Provisionseinnahmen von 24 Mio. DM, wenn man den üblichen Prozentsatz von 4 % zugrunde legt. Beinahe zeitgleich besuchte Erich Honecker Österreich und die KPÖ. Ab 1970 drängte Novum das KPÖ-Unternehmen Wagner Co., das bis dahin als Handelsvertreter für österreichische Unternehmen auftrat, immer mehr aus dem Vertretergeschäft. Die Novum übernahm nicht nur die Vertretung für österreichische Unternehmen wie Austria Metall AG, Semperit und KPÖ-nahe Gesellschaften, sondern war auch Zwangsvertreter für Ciba Geigy AG, Brown Boveri Cie. AG (BBC) aus der Schweiz bzw. deren Tochter in Mannheim oder für die Bosch AG. Weiterhin hatten auch einige Unternehmen aus Großbritannien Vertreterverträge mit Novum. Exkurs: "Vertreterfirmen" der DDR Zum Zeitpunkt der Novum-Gründung im Jahre 1951 existierte in der DDR noch keine staatliche Vertreterorganisation in der Form, wie sie sich Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre entwickelte. Durch die Verfügung des Vorsitzenden des Ministerrates Nr. 121/69 vom 24. Juli 1969 (BT- Drucksache 12/3462, Dokument Nr. 22, S. 289) war es den Außenhandelsbetrieben und Kombinaten der DDR verboten, selbständig Kontakt mit Unternehmen aus dem "Nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet" (NSW) aufzunehmen und Verträge über Lieferungen und Leistungen auszuhandeln. In jedem Fall mußte der Geschäftskontakt des AHB über die "Vertreterfirma" erfolgen, die ihm entsprechend seiner Branche zugeordnet war. Für die Vermittlungstätigkeit hatten die Unternehmen aus dem "NSW" Provisionen zu zahlen. "Mit den Aktivitäten der Vertretergesellschaften war die Zahlung von Provisionen -- zum Teil in Verrechnungseinheiten, zum Teil in konvertierbaren Währungen -- verbunden" (BT-Drucksache 12/7600, S. 230). Vertretergesellschaften hatten ihren Sitz entweder in Berlin (Ost), in der Bundesrepublik Deutschland oder im westlichen Ausland. Die "Vertreterfirmen" gehörten organisatorisch zum Bereich KoKo des Ministeriums für Außenhandel. Dies waren die sog. Parteifirmen, d. h. sie waren mit Mitteln der SED gegründet worden und zählten damit zu deren Eigentum. Verwaltet und wirtschaftlich angeleitet wurden die "Parteifirmen" von Waltraud Lisowski in der Abteilung Firmen des Bereichs KoKo. Waren es keine sog. Parteifirmen, unterstanden sie der Hauptabteilung (HA) I (Manfred Seidel) oder der HA II (Meta Bleßing) des Bereichs KoKo. 1. Zwischen den Parteifirmen im "NSW", die anfangs alleine durch die Abteilung Verkehr des ZK der SED (Leiter Josef Steidl) koordiniert und "angeleitet" wurden, und dem Bereich KoKo fungierte die Simpex GmbH (Simpex) als Bindeglied. Sie war 1973 gegründet worden. An sie führten die Parteifirmen ihre Gewinne aus den Vertretergeschäften in Devisen und Verrechnungseinheiten ab. Die Simpex transferierte die Gelder auf das Betriebsmittelkonto 559 des Bereichs KoKo bei der Deutschen Handelsbank (DHB). Dieses Konto der HA II war das Hauptkonto des Bereichs KoKo. Hier wurden die Verrechnungseinheiten in DM konvertiert und die Devisen auf die verschiedensten SED-Konten überwiesen. Konten der SED waren: -- Konto 584 bei der Deutschen Handelsbank (DHB, sog. Disponibler Parteifonds), -- Konto 830 "Metropol" DHB oder -- Konten 12032, 12033, 12034 bei der Bank für Handel und Effekten (BHE) in Zürich. 2. Den "Vertreterfirmen" der HA II des Bereichs KoKo (Leitung Meta Bleßing) waren als primäre Aufgabe die Devisenerwirtschaftung für die sog. operative Staatsdevisenreserve zugewiesen worden. Sie waren bilanzpflichtig, unterlagen der Kontrolle der staatlichen Finanzrevision und dem Planrhythmus der DDR-Wirtschaft. Eine wichtige Vertreterfirma der HA II war die Transinter GmbH (Transinter). Sie führte ihre erwirtschafteten Gewinne über das Betriebsmittelkonto 559 des Bereichs KoKo an den Staatshaushalt der DDR ab. Teilweise erfolgte aber auch eine Mittelabführung an den sog. Disponiblen Parteifonds (Konto 584 DHB). 3. Eine dritte Gruppe waren die sog. nichtstaatlichen Vertretergesellschaften, zu denen u. a. Asimex, Berag Export-Import GmbH, F.C. Gerlach Import-Export oder das Unternehmen Günther Forgber zählten. Sie waren der HA I des Bereichs KoKo und ihrem Leiter Manfred Seidel zugeordnet. Kennzeichnend für diese Unternehmen war ihre enge Verbundenheit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Diese sog. MfS-Firmen, die auf Grund von Beschlüssen des Ministerrates zur einheitlichen ökonomischen Leitung dem Bereich KoKo unterstellt waren, konnten auf eigene Rechnung Import- und Exportgeschäfte abwickeln. Ihre Gewinne gingen größtenteils auf das Sonderkonto 528, das sog. Mielke- Konto bei der DHB. Sie waren zwar gegenüber der HA I rechenschaftspflichtig, erstellten aber keine Bilanzen. 4. Schließlich gab es auch ausländische Vertreterfirmen, die der kommunistischen Partei ihres jeweiligen Heimatlandes nahestanden, wie z. B. das belgische Unternehmen Tracosa. Sorice und Centrocommerce waren französische Vertreterfirmen mit Sitz in Frankreich und Repräsentanzen in Berlin (Ost), die unter den Namen Coval bzw. Allfra firmierten. Zur Arbeitsweise dieser ausländischen Unternehmen, die nicht zum Bereich KoKo gehörten, sondern im direkten Verantwortungsbereich der SED und des Ministeriums für Außenhandel lagen, äußerte sich Dr. Beil vor dem VG Berlin am 2. Juli 1996: "Die Tätigkeit ... war mit der Tätigkeit der Firma Novum nicht zu vergleichen." (Zum Thema Vertreterfirmen vgl. BT-Drucksache 12/7600, Provisionserwirtschaftung durch Zwangsvertreter, S. 230 ff.; zu einzelnen Unternehmen vgl. BT-Drucksache 12/3920; zur Mittelabführung und Mittelverwendung vgl. BT-Drucksache 12/7600, Finanzbewegungen des Bereichs KoKo, S. 322 ff.) b) Mit Novum in besonderen Geschäftsbeziehungen stehende Unternehmen Eine Reihe von Unternehmen standen in enger Verbindung zur Novum; Rudolfine Steindling hatte mit ihnen Beraterverträge abgeschlossen oder war als Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen. Zahlungen für Novum wurden auf Konten dieser Unternehmen verbucht und Steindling war zeichnungsberechtigt. Nach Steindlings Angaben gehörten diese Unternehmen zum Wirtschaftsapparat der KPÖ, d. h. sie seien mit finanziellen Mitteln der KPÖ oder im Auftrag der KPÖ gegründet worden und ihre Geldgeschäfte seien durch den Bereich Finanzen des Wirtschaftsbereichs der KPÖ verwaltet worden. aa) Transcarbon AG und Transcarbon Handelsgesellschaft mbH Im Zusammenhang mit der Novum stehen auch die Unternehmen Transcarbon AG und Transcarbon Handelsgesellschaft mbH (HGmbH). Am 20. April 1961 wurde die Transcarbon AG in das Handelsregister des Kantons Zürich mit der Firmennummer 3 580 007 53 eingetragen. Sitz der AG war Zürich, das Grundkapital war in 50 Inhaberaktien zu 1 000 SFR aufgeteilt. Als Gesellschaftszweck wurde der "Import und Export von und Handel mit festen und flüssigen Brennstoffen sowie Waren aller Art" eingetragen. Außerdem konnte die Transcarbon AG alle Geschäfte tätigen, die die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Geschäftszweckes fördern oder erleichtern. Die Beteiligung an Unternehmen des In- und Auslands war ebenfalls Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Transcarbon AG. Zeichnungsberechtigt und Mitglied des Verwaltungsrates der Transcarbon AG waren die Rechtsanwältin Barbara Heer und anschließend der Rechtsanwalt Bernhard Gehrig. Urs Bachofner wurde zum Liquidator bestimmt. Eine Beziehung zu Novum bestand dadurch, daß Transcarbon AG ein Konto in Österreich bei der Central Wechsel- und Creditbank Wien besaß, über das u. a. auch Provisionszahlungen der Novum verbucht und weitergeleitet wurden. Die Transcarbon HGmbH war eine Tochtergesellschaft der Novum. Sie wurde am 3. April 1981 mit öffentlich beurkundetem Vertrag im Auftrag von Rudolfine Steindling und Johann Hanzlicek durch den bevollmächtigten Hans-Joachim Herder gegründet. Der Eintrag ins Handelsregister Berlin- Mitte, Register-Nr. HRB 5137 erfolgte am 9. April 1981. Die Geschäftsadresse war identisch mit der Adresse der Novum in der Wönnichstraße in Berlin (Ost). Gesellschaftszweck war die Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art sowie der Handel mit Waren aller Art. Als Geschäftsführerin wurde Rudolfine Steindling bestellt. Vom Stammkapital in Höhe von 100 000 Mark der DDR zahlte Steindling 80% und Johann Hanzlicek 20 % ein. Die Mittel zur Gründung der Gesellschaft hatte Steindling von der Novum erhalten, für die sie auch treuhänderisch die Anteile an der Transcarbon HGmbH hielt. Hierzu gab Rudolfine Steindling vor dem Notar Dr. Gentz am 28. Mai 1982 eine Erklärung ab: "1. Ich bestätige, von der Novum . . . M 80 000 . . . erhalten zu haben, die von mir zur Einzahlung einer Stammeinlage von M 80 000 bei der Transcarbon Handelsgesellschaft . . . verwandt wurden. 2. Ich verpflichte mich, bei der Ausübung meiner Gesellschafterrechte ausschliesslich als Treuhänderin der Novum zu handeln und mich in dieser Eigenschaft ausschliesslich an die Weisungen der Novum zu halten." Am 8. September 1983 trat Hanzlicek seine Geschäftsanteile an Steindling ab, die damit Alleingesellschafterin der Transcarbon wurde. Hannelore Schulz, die Prokuristin der Novum, war auch bei Transcarbon als Prokuristin bestellt. Am 20. Dezember 1990 wurde per Gesellschafterbeschluß festgelegt, die Transcarbon zu liquidieren. Hannelore Schulz war die Liquidatorin. Eingetragen wurde der Beschluß zusammen mit den neuen Zeichnungsberechtigten ins Handelsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg am 22. Juni 1991. Nach Angaben Steindlings hatte sie die Transcarbon in Berlin (Ost) gegründet, um ein Geschäft mit russischer Baumwolle abwickeln zu können, das über die Vertretergesellschaft Fürst Kraus Co., ein Unternehmen der KPÖ, vermittelt worden sei. Die Transcarbon habe die für den AHB Textilkommerz bestimmten Baumwoll-Lieferungen übernommen und sei dabei als DDR-Unternehmen aufgetreten. Da dies ein "heikles" Geschäft gewesen sei, habe man die Novum nicht einschalten wollen. bb) Andere Unternehmen Die Est. Batimex wurde am 31. März 1956 von dem Rechtsanwalt Dr. Ivo Beck in Schaan, Liechtenstein, gegründet. Geschäftsgegenstand waren: "Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäfte aller Art auf eigene und fremde Rechnung im In- und Ausland, Import und Export sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte." Laut Handelsregisterauszug war das Kapital der Est. Batimex in Höhe von 30 000 SFR am 20. Dezember 1988 voll eingezahlt und nicht in Anteile zerlegt. Zu dieser Zeit war Dr. Beck nicht mehr als Repräsentant der Est. Batimex im Handelsregister eingetragen. Neben der Batimex in Liechtenstein gab es ein Vertretungsbüro in Berlin (Ost), die Batimex Repräsentanz. Helmut Fürböck, Geschäftsführer der Novum, war ab 1965 General- und Spezialbevollmächtigter der Est. Batimex. Steindling wurde am 2. April 1969 als General- und Spezialbevollmächtigte durch Dr. Beck ermächtigt, Geschäfte für die Est. Batimex zu tätigen. Zusätzlich schloß Est. Batimex auch einen Konsulenten-Vertrag mit Steindling ab, der sich jährlich verlängerte und wofür sie ein Pauschalhonorar von 20 000 SFR erhielt. Am 25. September 1989 unterschrieb Steindling mit der Batimex Repräsentanz in Berlin (Ost) ebenfalls einen Beratervertrag. Steindling bekam für ihre Beratertätigkeit und den dadurch von Batimex erzielten Provisionseinnahmen eine Provision von 15 %, so daß sie zum Beispiel im 2. Halbjahr 1989 von der Batimex Repräsentanz rd. 150 000 DM auf ihr Konto bei der Österreichischen Länderbank Wien (jetzt Bank Austria AG) gutgeschrieben bekam. Am 25. Februar 1992 wurde dieser Vertrag rückwirkend zum 31. Dezember 1990 gekündigt. Batimex war nach Angaben Steindlings eine Unternehmensgründung der KPÖ und wickelte Vertretergeschäfte mit der DDR und westlichen Gesellschaften ab. Diese Behauptung konnte sie aber nicht durch Dokumente belegen. Steindling hat erklärt, die Batimex sei der verlängerte Arm der Anglo-Austrian-Trading in London gewesen, die die ICI vertreten habe. Als Geschäftsführer und Treuhänder der KPÖ habe Kurt Stern in London fungiert. Die Procommerce Est. wurde ebenfalls in Vaduz, Liechtenstein mit Dr. Ivo Beck als Verwaltungsrat gegründet (9. Januar 1967) und genauso wie bei der Batimex existierte eine Procommerce Repräsentanz in Berlin (Ost), von wo aus die Vertretergeschäfte des Unternehmens abgewickelt wurden. Zweck der Anstalt war die "Verwaltung des Anstaltskapitals und anderer Vermögenswerte, Finanzierungen, Beteiligungen, Übernahme von Vertretungen, sowie Durchführung aller im Interesse des Unternehmens liegenden Rechts-, Handels- und Finanzgeschäfte." Das Anstaltskapital in Höhe von 20 000 SFR war voll eingezahlt. Laut Beschluß vom 3. Dezember 1991 wurde Procommerce zum 30. Juni 1992 liquidiert. Nach Angaben Steindlings war Kurt Bettelheim der verantwortliche Leiter bei Procommerce in Berlin (Ost) und Geschäftsführer der Außenhandels GmbH in Wien gewesen. Rudolfine Steindling besaß eine General- und Spezialbevollmächtigung. Nach Steindlings Aussage übernahm Procommerce die Vertretergeschäfte für belgische und holländische eventuell auch für bundesdeutsche Unternehmen. Die im Rahmen der Vertretergeschäfte vereinnahmten Provisionen wurden auf die Kontengruppe 211-20009 bei der CWC-Bank in Wien überwiesen. Zusätzlich hatte Procommerce ein Konto bei der Bank in Liechtenstein. Steindling behauptete, die Konten seien als KPÖ-eigene Konten unter dem Namen Procommerce behandelt worden, was sie aber nicht durch Dokumente belegen konnte. Ebenfalls in Vaduz mit Dr. Ivo Beck als Verwaltungsrat wurde Mutual Cooperative Establishment gegründet. Gründungsdatum ist der 13. November 1959. Aufgelöst wurde die Anstalt, die ein Kapital von 30 000 SFR hatte, am 2. April 1993. Es existiert auch hier eine Generalvollmacht, datiert auf den 19. Dezember 1972, für Rudolfine Steindling. Bernad registered Trust (Bernad) wurde am 19. Dezember 1960 gegründet. Dr. Ivo Beck war auch hier als Verwaltungsrat Treuhänder mit Einzelzeichnungsberechtigung. Nach Angaben Steindlings war die Stiftung an dem österreichischen Unternehmen Kraus Co. beteiligt und ist eine KPÖ-Firma gewesen. cc) Funktion der mit Novum in besonderen Geschäfts- beziehungen stehenden Unternehmen Novum trat nicht bei jedem von ihr als zuständige Vertreterfirma abzuwickelnden Geschäft selbst auf. Oft bediente sich Novum der Unternehmen Transcarbon, Batimex, Procommerce und Mutual. Grund hierfür war, daß die Novum eine Art Monopolstellung bei der Vertretung der bundesdeutschen Chemieunternehmen inne hatte. Um diese Monopolstellung auch gegenüber den bundesdeutschen Unternehmen nicht zu offensichtlich werden zu lassen, bediente sich Novum von Fall zu Fall der Berliner Repräsentanzen von Batimex oder Procommerce. Im Innenverhältnis machte es aber keinen Unterschied, ob die Vertretung von Novum oder einer mit Novum verbundenen Gesellschaft oder Repräsentanz übernommen wurde, da Rudolfine Steindling für alle Unternehmen und deren Bankgeschäfte zeichnungsberechtigt war. Ein weiterer, weit wichtigerer Grund für die Existenz der verschiedenen Repräsentanzen war, daß Novum als in der DDR ansässige Vertreterfirma keine Devisenkonten in der DDR führen durfte und Provisionszahlungen an Novum im Rahmen des innerdeutschen Handels über Verrechnungskonten in Verrechnungseinheiten abgewickelt werden mußten. Devisen- bzw. DM- Transfers aus der Bundesrepublik Deutschland auf Konten in der DDR waren stark reglementiert, wenn nicht gar untersagt. Dagegen waren Devisenüberweisungen an Batimex oder Procommerce problemlos, da sie keine DDR-Unternehmen waren und deshalb nicht unter die Beschränkungen des innerdeutschen Handels fielen. Als Devisenausländer durften sie auch Devisenkonten in der DDR führen. (Zum innerdeutschen Handel und seiner Abwicklung vgl. BT-Drucksache 12/7600, Zweiter Teil, S. 82 ff.) aaa) Zusammenarbeit mit der Transinter GmbH Die Transinter GmbH (Transinter) war eine juristisch selbständige sog. Vertreterfirma, die gleichzeitig als Dachgesellschaft der im Transinter-Verband zusammengefaßten Vertreterfirmen fungierte. Zum Transinter-Verband gehörten u. a. die Baltica GmbH, die agena GmbH, die Interver GmbH und die Metama GmbH. Dem Verband war 1969 das Anfrage- Monopol für Importe in die DDR übertragen worden. Zuständig war Transinter nur für den Anlagenbereich, die metallverarbeitende Industrie und den Konsumgüterbereich. Auf den Gebieten Chemie, Metallurgie und Landwirtschaft war der Transinter-Verband kaum tätig. Leiter der Transinter und Präsident des Transinter-Verbandes war Helmut Schindler. Eingegliedert in die Hauptabteilung II des Bereichs KoKo hatte der Verband Planauflagen zu erfüllen und diese vierteljährlich, später monatlich an den Staatshaushalt abzuführen. Nach Schindlers Angaben war es für den Verband äußerst schwierig, die gestellten Planauflagen zu erfüllen. Bei der Übernahme seiner Tätigkeit 1969 habe man ihm auf seine Frage Firmen genannt, mit denen er zusammenarbeiten könne. In bezug auf Österreich habe man ihm bedeutet, er solle darauf achten, daß hier die Novum auch auf Wunsch österreichischer Firmen tätig sei. Es gäbe wenig Möglichkeiten, in Österreich mit Dienstleistungen der Vertreterorganisation Erfolg zu haben (Protokoll Nr. 34, S. 124). Anfang der 70er Jahre gab es nach Aussage Schindlers erhebliche Konkurrenz zwischen Transinter und Novum. Transinter hatte Probleme bei der Erfüllung der Planauflagen und Schindler war bemüht, die Vertretergeschäfte auch auf die von der Novum abgewickelten Vertretergeschäfte in Österreich auszudehnen. Doch fand er mit seinem Anliegen bei seinem Vorgesetzten Dr. Schalck-Golodkowski wenig Unterstützung. Vielmehr bedeutete ihm dieser, daß alles so zu bleiben habe, wie es war. Lediglich Dr. Gerhard Beil, ab 1961 im Ministerium für Außenhandel der DDR (MAH), seit 1969 als Staatssekretär, seit 17. Juni 1986 als letzter Minister für Außenhandel der DDR und ab 18. November 1989 als Minister für Außenwirtschaft, habe sich nach Meinung Schindlers mit der Problematik beschäftigt und sich um die Übernahme der Vertretergeschäfte der Novum durch Transinter bemüht (Protokoll Nr. 34, S. 136 f.). Nach einer Aussage Dr. Beils sind ca. 70 % des Exports Österreichs in die DDR durch Firmen der KPÖ abgewickelt worden; auch seien nichtösterreichische Firmen von KPÖ-Firmen vertreten worden. Er habe daher Vorschläge dahingehend unterbreitet, Vertretungen von nichtösterreichischen Firmen auf DDR-Unternehmen zu übertragen. Sein Ziel, die Geschäfte auf die Transinter zu übertragen, sei gebremst worden. Schindler vermutete dahinter Festlegungen des Zentralkomitees der SED. (Protokoll Nr. 34, S. 147). 1972/1973 wurde eine gemischte Wirtschaftskommission SED/KPÖ eingerichtet, die sich mit der Frage der Provisionsteilung zwischen den KPÖ-Unternehmen und den DDR-Vertreterfirmen und insbesondere mit dem "Problem" Novum beschäftigt und zweimal getagt hat; dann soll eine Vereinbarung von der KPÖ und der SED unterzeichnet worden sein, die die Grundlage für eine anschließend geschlossene Vereinbarung zwischen Novum und Transinter war. Eine derartige Grundsatzvereinbarung hat dem Untersuchungsausschuß nicht vorgelegen (Protokoll Nr. 42, S. 9). bbb) Provisionsteilungsvertrag Letztendlich konnte Schindler eine Provisionsteilung in Höhe von 50 % durchsetzen, d. h. bei jedem Vertretergeschäft der Novum ging die Hälfte der erzielten Provisionseinnahmen an Transinter. Die Gestaltung (Provisionssatz, Zahlungstermine, etc.) der dem jeweiligen Vertretergeschäft zugrunde liegenden Vereinbarung war Transinter allerdings nicht bekannt. Das Unternehmen wußte nicht, von welcher Ausgangsgröße ihm 50 % zustanden. Nach Aussage der ehemaligen Buchhalterin der Novum in Berlin (Ost), Barbara Fortier, sei es so gewesen, daß Provisionszahlungen in DM zum größten Teil nicht zu Abführungen an Transinter geführt hätten. Diese Erlöse seien von Novum behalten worden. Es sei jedoch auch vorgekommen, daß Transinter von solchen Zahlungen "irgendwie Wind bekommen" habe und Novum dann doch Abführungen gemacht habe. Z. B. im Falle der Firma Bosch seien größere Zahlungen von Provisionen nach Wien erfolgt und kleinere Zahlungen dann zur DABA auf ein Konto der Transinter abgeführt worden. Nach anderer Aussage von Fortier sei Reh von der Transinter immer über die zu fordernden Provisionen unterrichtet gewesen und es wäre möglich gewesen, daß Transinter eine Kopie der Provisionsverträge der Novum bekommen hätte. Die Gesellschaften des Transinter-Verbandes waren aber insoweit an den Geschäften der Novum beteiligt, als daß sie Anfragen der Außenhandelsbetriebe der DDR entgegennahmen und im Falle der Zuständigkeit an die Novum weiterleiteten. Dafür bekamen sie dann nach einem Transinter-internen Schlüssel anteilig Provisionen auf ihre Planerfüllung gutgeschrieben. Mit in den Provisionsteilungsvertrag eingeschlossen waren nach den Aussagen von Reh und Schindler die Repräsentanzen Batimex und Procommerce, die Provisionen in Höhe von 25 % oder 33 % an Transinter abzuführen hatten. Ungeklärt bleibt, ob es zu dem Provisionsteilungsvertrag Anlagen mit Auflistungen der von Novum, Batimex und Procommerce betreuten Unternehmen gegeben hat. Zum Transinter-Verband gehörte auch die 1969 gegründete Vertreterfirma Baltica GmbH (Baltica) mit Sitz in Rostock. Im Handelsregister war als Geschäftszweck die Geschäftsvermittlung zwischen ausländischen Firmen und Außenhandelsbetrieben der DDR sowie Import- und Exportvertretungen eingetragen. Ihr unternehmerisches Betätigungsfeld lag hauptsächlich in der Vertretung von Unternehmen im Schiffsbereich. Nachdem am 12. März 1973 während der Leipziger Messe der Vertretervertrag mit der in Mannheim ansässigen Tochter des Schweizer Unternehmens BBC unterzeichnet worden war, verlangte die Novum die Übernahme dieser Vertretung. Im Nachtrag Nr. 1 zum Vertretervertrag zwischen BBC und Baltica vom 21. April 1975 wurde in Absatz 1 die Novum als Untervertreter der Baltica eingesetzt: "1. BBC ist damit einverstanden, dass BALTICA die Firma NOVUM Handelsgesellschaft m.b.H., Berlin, Deutsche Demokratische Republik, nachfolgend NOVUM genannt als Untervertreter einsetzt. . . . 2. Für die Erfüllung des Vertretungsvertrages zwischen BBC und BALTICA bleibt nach wie vor BALTICA voll verantwortlich." Am 4. Mai 1979 verlor die Baltica ihre Zuständigkeit als Vertretergesellschaft für die Geschäftstätigkeit mit der BBC. Von diesem Zeitpunkt an übernahm die Novum die Alleinvertretung der BBC. Der Baltica und damit dem Transinter-Verband und dem Staatshaushalt der DDR gingen so erhebliche Provisionseinnahmen verloren. dd) Zusammenarbeit mit Unternehmen aus Österreich bzw. Unternehmen der KPÖ Den österreichischen KPÖ-Unternehmen, die im Geschäftsverkehr mit den Außenhandelsbetrieben (AHB) der DDR standen, waren fest definierte Produktpaletten zugeordnet, für die sie im Rahmen ihrer Vermittlertätigkeit Verträge abschließen durften. Dadurch entstand unter den Vertreterfirmen wenig Konkurrenz. Unternehmen Produktbereich Hör Co. metallurgische Erzeugnisse Kraus Co. Textilien, Schuhe u. a. Konsumgüter Kutner Co. chemische Erzeugnisse Wagner Co. Maschinenbauerzeugnisse, Kali- und Düngemittel Maimann Turmöl Mineralölerzeugnisse Briko Energieträger (Kohle) Zu den KPÖ-Vertretergesellschaften hat Dr. Beil, in dessen Aufgabenbereich die Betreuung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich lag, bei seiner Zeugenvernehmung am 17. Juni 1996 vor dem VG Berlin ausgesagt: "Ich wurde vom stellvertretenden Minister, Herrn Dr. Gerhard Weiss, darüber unterrichtet, daß es verschiedene Firmen der KPÖ gab, die im DDR-Außenhandel mit Österreich tätig waren. Darunter auch die Firma Novum." Die KPÖ-Unternehmen vertraten u. a. die österreichischen Staatsunternehmen, die mit Unternehmen der DDR handelten. Sie unterstützten diese Unternehmen sowie Unternehmen aus anderen nichtsozialistischen Staaten bei Präsentationen auf der Leipziger Messe. Nach Aussage von Dr. Beil übernahm Mitte der 70er Jahre die Novum die Koordination der wirtschaftlichen Tätigkeit der KPÖ- Unternehmen. Dies wird auch dadurch deutlich, daß nach Angaben von Rudolfine Steindling zur Entlastung des Geschäftsführers der Unternehmen Wagner und Hör, Ernst Müller, die Vertreterverträge auf die Novum überschrieben worden sind. Nach ihren Angaben war Helmut Fürböck, Angestellter der Novum, auch gleichzeitig Geschäftsführer der Wagner Co. Bei Ernst Müller handelte es sich um einen der Gesellschafter der Novum. In seiner Funktion als stellvertretender Minister traf sich Dr. Beil ab 1976 jährlich mit dem Leiter des "Wirtschaftsapparates" der KPÖ bei den Leipziger Messen. Hier lernte er auch die österreichische Staatsangehörige und Kommerzialrätin Rudolfine Steindling kennen, die ab 1972/73 die Leitung der KPÖ-Unternehmen übernommen hatte. Treffen mit Steindling fanden auch in Wien oder kurz vor den Leipziger Messen im Ministerium für Außenhandel in Berlin (Ost) statt. Dabei waren die wirtschaftlichen Aktivitäten der KPÖ-Unternehmen Gesprächsgegenstand. Bei offiziellen Besuchen des Präsidenten der österreichischen Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft oder des Ministers für Wirtschaft war Rudolfine Steindling Delegationsteilnehmerin. Exkurs: Wirtschaftliche Beziehungen zwischen der DDR und Österreich Zur Handelstätigkeit der DDR mit Österreich, die ähnlich wie der innerdeutsche Handel geregelt war, hat Dr. Beil ausführlich in seiner Vernehmung am 17. Juni 1996 vor dem VG Berlin erläutert: "Bis zur Anerkennung der DDR durch Österreich und der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen 1972/1973 entwickelten sich die Handelsbeziehungen auf der Ebene und auf der Grundlage von Kammerabkommen. Vertragspartner waren jeweils die DDR- Außenhandelskammer und die österreichische Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft. In jährlich abgeschlossenen Vereinbarungen wurden das Volumen und die Kontingente für einzelne Warengruppen sowie weitere Bedingungen, z. B. die Arbeit der DDR-Außenhandelskammer in Wien und die Anzahl ihrer Beschäftigten, geregelt. Die Geschäfte liefen auf Clearingbasis." Diese bargeldlose Verrechnung der Lieferungen und Leistungen zwischen den beiden Staaten änderte sich auch nach Aufnahme der diplomatischen Beziehungen am 21. Dezember 1972 nicht. Die Deutsche Außenhandelsbank (DABA) der DDR und die österreichische Kontrollbank führten nach wie vor Verrechnungskonten (Loro-Konten) für die jeweils andere Bank. Die Konten sollten ausgeglichen sein, allerdings gab es die Möglichkeit der Nutzung eines Überziehungskredites (Swing). Weiter erläuterte Dr. Beil in seiner Zeugenvernehmung vor dem VG Berlin am 17. und 18. Juni 1996, er habe ab Ende der 60er Jahre regelmäßig dem Sekretär der SED für internationale Verbindungen, Hermann Axen, und dem Vorsitzenden des Ministerrates (Willi Stoph, Horst Sindermann) über die wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile, die die Unternehmen der KPÖ durch den Handel mit der DDR erlangten und den Nutzen für die Wirtschaft der DDR berichtet. Dabei habe es sich um Schätzungen der Einnahmen der KPÖ-Firmen auf Grund des Handelsvolumens und der marktüblichen Provisionssätze gehandelt. Ab ca. 1976 seien die Berichte, anfänglich schriftlich, später nur noch mündlich, an Dr. Günter Mittag, Sekretär des ZK der SED für Wirtschaft, gegangen; gleichzeitig wäre auch Erich Honecker (Generalsekretär des ZK der SED) informiert worden. Axen und Honecker seien eher an makroökonomischen Einschätzungen der Wirtschaftsbeziehungen DDR-- Österreich interessiert gewesen. Dagegen sei Dr. Mittag von Dr. Beil "detaillierter über Einzelheiten der Tätigkeit der Firmen des Wirtschaftsapparates der KPÖ und auch der Novum berichtet" worden. c) Geschäftskonten der Novum Da die Novum als DDR-Unternehmen ins Handelsregister eingetragen war, durfte sie keine Devisenkonten führen, sondern nur Konten in Mark der DDR. Über diese wurden die laufenden Kosten des Unternehmens (Personalkosten etc.) abgerechnet. Die für die Provisionsabrechnungen notwendigen Devisenkonten bei der DHB lauteten auf die Namen der mit Novum in geschäftlichen Beziehungen stehenden Unternehmen Transcarbon AG (Konto 576), Batimex (Konto 211) und Mutual (Konto 622). Diesen war es als ausländische Unternehmen gestattet, Devisenkonten bei DDR-Banken zu führen. Einzelzeichnungsberechtigt für alle Konten in der DDR war Rudolfine Steindling, die dazu angab, wer in Berlin saß, habe keine Zeichnungsberechtiung gehabt, sie habe die Finanzen gemacht und sei dadurch zeichnungsberechtigt für alle Konten gewesen. Demgegenüber war nach Recherchen der BvS zumindest bei den Konten bei der Staatsbank der DDR eine weitere Person zeichnungsberechtigt, meist Hannelore Schulz, die Prokuristin der Novum. Rudolfine Steindling hat als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin in der Zeit ihrer Tätigkeit diverse Kontoverfügungen getroffen. Verstärkt wurden aber seit 1989 von ihr unzählige Finanztransaktionen über die in- und ausländischen Konten der Novum und deren Tochtergesellschaft Transcarbon sowie den Repräsentanzen Batimex und Procommerce vorgenommen. Sie transferierte Millionenbeträge auf Auslandskonten, deren Inhaber dem Untersuchungsausschuß nicht bekannt wurden. Bei diesen Transaktionen handelte es sich nicht nur um Novum-Vermögen, sondern auch um Vermögen anderer Personen und Institutionen. In der Regel erfolgten die Überweisungen ohne Angabe eines konkreten Zahlungsgrundes, so daß das Vorliegen eines geschäftlichen Hintergrundes fraglich erscheint. Erst mit der Unterstellung der Novum unter THA-Verwaltung (Unterstellungsbescheid vom 14. Januar 1992) wurden die Geldtransaktionen gestoppt. 3. Juristische Maßnahmen gegenüber Novum und Steindling sowie deren Reaktionen a) Feststellungen der UKPV zur Novum Die UKPV hat mit Schreiben vom 26. November 1991 an die Treuhandanstalt festgestellt, daß die Novum Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Ost) unter die Regelungen der §§ 20 a und b PartG-DDR fällt und ihr Vermögen damit der treuhänderischen Verwaltung unterliegt. Dies ergab sich nach Auffassung der UKPV u. a. zum einen aus einem Schreiben der Notarin Gentz vom 13. Dezember 1951, aus dem hervorgeht, daß die Gesellschafter der Novum nur Treuhänder waren, und zum anderen aus der Treuhanderklärung der Alleingesellschafterin Rudolfine Steindling zugunsten der SED-eigenen Firma Zentrag vom 16. März 1978, in der sie als Treuhänderin auf jede Gewinnbeteiligung zugunsten der Zentrag verzichtete und keine Ansprüche aus den Geschäftsanteilen herleiten konnte. Daß die Treuhanderklärungen der jeweiligen Gesellschafter der Novum gegenüber einem Vertauensnotar der SED abgegeben wurden, hat die UKPV als ausreichenden Beweis für ihre Zurechnung zum SED/PDS-Vermögen angesehen, da diese Vorgehensweise die übliche Absicherung der SED gegenüber den nach außen als Privatpersonen und Privatunternehmen agierenden Treuhändern gewesen sei. Für die Zuordnung des Vermögens der Novum zur SED/PDS sprach nach Ansicht der UKPV auch, daß das Bürogebäude der Novum auf zwei volkseigenen Grundstücken in der Wönnichstraße in Berlin-Lichtenberg stand, für die der OEB Fundament als Rechtsträger eingetragen worden war. Der Untersuchungsausschuß hat festgestellt, daß durch den Provisionsteilungsvertrag mit Transinter von der Novum erwirtschaftete Devisen in den Verfügungsbereich des Bereichs KoKo flossen. Außerdem gab es Devisentransfers auf das SED-Konto 546 "Fauna" bei der DHB. Die zum Bereich Transinter gehörenden Vertreterfirmen, die mit Novum in Geschäftsbeziehung standen, behaupteten, die aus den Provisionsgeschäften der Vertreterfirmen und Repräsentanzen bei den DDR-Banken eingehenden Devisen seien auf Konten der Novum bei Banken in Österreich und der Schweiz weitergeleitet worden. Was mit dem Geld dort dann weiter geschehen ist, hat der Untersuchungsausschuß nicht klären können. b) Öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Treuhandanstalt aa) Unterstellungsbescheide vom 14. Januar 1992 Mit sofort vollziehbaren Bescheiden vom 14. Januar 1992 hat die THA im Einvernehmen mit der UKPV gemäß § 20 b des PartG-DDR in der Fassung vom 22. Juli 1990 i.V.m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 festgestellt: 1. gegenüber der Novum, daß u. a. ihr Vermögen der treuhänderischen Verwaltung durch die THA unterliegt (Ziffer 1) und Vermögensveränderungen, insbesondere Verfügungen über Vermögensgegenstände und der Abschluß schuldrechtlicher Verträge sowie die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten -- ausgenommen die höchstpersönlichen Gesellschafterrechte --, nur mit Zustimmung der THA wirksam werden (Ziffer 2). 2. gegenüber Rudolfine Steindling, daß die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der Novum der treuhänderischen Verwaltung durch die THA unterliegen (Ziffer 1) und sie vor jeder Ausübung ihrer Gesellschafterrechte an der Novum, ausgenommen die höchstpersönlichen Gesellschafterrechte, die vorherige Zustimmung der THA einzuholen hat (Ziffer 2). Die THA hat sich vorbehalten, die Verwaltung des Vermögens der Novum selbst wahrzunehmen bzw. die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte selbst auszuüben. Nach diesen Bescheiden stand es im pflichtgemäßen Ermessen der THA, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder die Ausübung der Gesellschafterrechte Rudolfine Steindling zu überlassen und lediglich die Art und Weise der Ausübung von einer Zustimmung der THA abhängig zu machen. Die treuhänderische Verwaltung wurde mit den Tatsachen begründet, die sich aus dem Schreiben der UKPV vom 26. November 1991 ergeben, welches die THA zum Bestandteil der Bescheide erklärte. Die sofortige Vollziehung der Bescheide wurde angeordnet, weil ansonsten die Gefahr bestünde, daß unkontrollierte Vermögensveränderungen zum Nachteil des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögens der Gesellschaft vorgenommen würden und damit die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der THA gefährdet wäre. Außerdem sei die sofortige Vollziehung unabdingbare Voraussetzung für eine geordnete Ausübung der treuhänderischen Verwaltung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide ergebe sich schon aus dem Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, Vermögenswerte zu sichern. Gegen diese beiden Bescheide der THA haben die Adressaten Novum und Rudolfine Steindling bei der THA jeweils Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim VG Berlin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihnen erhobenen Rechtsmittel beantragt, da die THA die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet hatte. Die gegen die sofortige Vollziehung der Bescheide vom 14. Januar 1992 gerichteten Anträge von Novum und von Rudolfine Steindling auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden jeweils durch Beschluß des VG Berlin, 26. Kammer, vom 30. Juli 1992 (Az. VG 26 A 498/92 für Novum; VG 26 A 499/92 für Steindling) abgelehnt. Das VG Berlin stellte in seinem Beschluß vom 30. Juli 1992 fest, daß nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung viel für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide spreche, auch wenn dies nicht offensichtlich sei. Rudolfine Steindling habe "durch die von ihr in notarieller Form abgegebene Verpflichtungserklärung [vom 16. März 1978, Anm. d. Red.] die entscheidende Ursache für den von ihr beklagten ,Verdacht` [sie sei Treuhänderin der Zentrag und damit der SED, Anm. d. Red.] selbst gesetzt" (Az. VG 26 A 499/92). Auch die hiergegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos (vgl. Beschlüsse des 3. Senats des OVG Berlin vom 29. April 1994; Az. OVG 3 S 21/93 für Novum; OVG 3 S 2/93 für Steindling). Die THA hat durch die Bescheide vom 28. August 1992 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. Januar 1992 zurückgewiesen. Über die daraufhin erhobenen Klagen hat das VG Berlin am 12. Dezember 1996 zugunsten der Kläger entschieden, indem es die Bescheide der THA vom 14. Januar 1992 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 28. August 1992 (für Steindling hinsichtlich der Regelung zu Ziff. 1) aufhob und im übrigen die Klage abwies (für Steindling Az. VG 26 A 788/92, für Novum Az. VG 26 A 789/92). Da sowohl der Tatbestand als auch die Begründung der Urteile nahezu identisch sind, beziehen sich nachfolgende Erläuterungen auf das Urteil Novum gegen THA/BvS. Das VG Berlin hat in einer umfangreichen Beweisaufnahme die zahlreichen vorgelegten Dokumente und die Aussagen von 42 Zeugen in Hinblick darauf geprüft, ob ein Treuhandverhältnis zwischen der Novum und der Zentrag tatsächlich existierte, weil dies Voraussetzung für eine treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Novum durch die THA gewesen wäre. Es hat im Gegensatz zu der Auffassung der UKPV -- Beigeladene in diesen Verfahren -- und der THA/BvS eine Treuhänderschaft der Alleingesellschafterin der Novum, Rudolfine Steindling, zugunsten der Zentrag und damit eine Verbundenheit der Novum mit der SED nicht feststellen können und deshalb die Bescheide der THA aufgehoben. Die BvS hat gegen die Urteile des VG Berlin Berufung beim OVG Berlin eingelegt. Die am 20. Januar 1998 von der BvS eingereichte Berufungsbegründung wurde nicht an den Untersuchungsausschuß herausgegeben, weil es sich um ein laufendes Verwaltungsgerichtsverfahren handelt, in dem bisher weder die Gegenseite ihre Erwiderung auf die Berufungsbegründung schriftlich eingereicht hat noch eine gerichtliche Erörterung darüber stattgefunden hat. Steindling und Novum haben beim OVG Eilanträge auf sofortige Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung des Novum-Vermögens entsprechend der Urteile des VG gestellt. bb) Bescheide vom 17. Juli 1992 und 7. Dezember 1992 Durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 17. Juli 1992 ordnete die THA ferner an, daß Rudolfine Steindling sich ab sofort jeder Ausübung ihrer Gesellschafterrechte an der Novum zu enthalten und zu dulden hat, daß die Gesellschafterrechte ab sofort von der THA ausgeübt werden. Dabei wurden jedoch die Gesellschafterrechte höchstpersönlicher Natur ausgenommen. Zur Begründung wies die THA u. a. darauf hin, daß in den letzten Tagen vor Erlaß des Bescheides erhebliche Vermögenswerte der Novum entdeckt worden seien, die in deren Bilanzen, für deren Erstellung Steindling als Geschäftsführerin der Novum mitverantwortlich sei, nicht aufgeführt seien. Die eigene Ausübung der Gesellschafterrechte sei deshalb erforderlich, um sich dadurch eine effektive Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit zu verschaffen und um zu verhindern, daß dem Treuhandvermögen Werte unkontrolliert und endgültig entzogen werden. Schließlich hat die THA am 7. Dezember 1992 einen weiteren sofort vollziehbaren Bescheid erlassen, der den Bescheid vom 17. Juli 1992 ersetzte bzw. dahin konkretisierte, daß Rudolfine Steindling die Ausübung ihrer sämtlichen Gesellschafterrechte und hier insbesondere das Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen von der THA ab sofort zu dulden hat. Es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, daß lediglich unentziehbare Individualrechte weiterhin von Rudolfine Steindling neben der THA ausgeübt werden könnten. Dieser Bescheid wurde erlassen, um durch die Übernahme der Ausübung der Gesellschafterrechte einschließlich der höchstpersönlichen Gesellschafterrechte durch die THA zu gewährleisten, daß das Vermögen der Novum im Sinne der gesetzlich angeordneten Treuhandschaft verwaltet wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sollte u. a. sicherstellen, daß die THA ohne Rücksicht auf eingelegte Rechtsmittel die für eine sachgerechte treuhänderische Verwaltung des Vermögens erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse selbst fassen kann. Auch gegen diese beiden Bescheide der THA legte Rudolfine Steindling bei der THA jeweils Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim VG Berlin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des Bescheides vom 17. Juli 1992 wurde dies im Verfahren wegen des Bescheides vom 14. Januar 1992 vom VG Berlin und vom OVG Berlin abgelehnt. Hinsichtlich des Bescheides der THA vom 7. Dezember 1992 lehnte das VG Berlin mit Beschluß vom 25. Februar 1993 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von Steindling u. a. mit der Begründung ab, daß keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, "die eine andere Beurteilung der [von Steindling, Anm. d. Red.] bestrittenen Treuhänderschaft für die Zentrag GmbH erfordern würden" (Az. VG 26 A 839/92). Dieser Beschluß wurde ebenfalls vom OVG Berlin am 29. April 1994 bestätigt (Az. OVG 3 S 13/93). Nach den Erkenntnissen des OVG Berlin war die Annahme der THA/BvS, die Gesellschafter der Novum hätten ihre Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch für die Zentrag gehalten, um als "österreichische Firma" für die SED im Ausland Devisen zu erwirtschaften, "nicht offensichtlich unzutreffend". Für diese Auffassung sprachen nach Ansicht des OVG die notariellen Treuhanderklärungen der Gesellschafter der Novum zugunsten der Zentrag, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Vermutung dafür begründen, daß die darin erklärten Tatsachen zutreffen. Die von Steindling vorgelegten Unterlagen und eidesstattlichen Versicherungen zum Beweis dafür, daß es sich um einseitige Erklärungen gehandelt habe, die nur zum Schein abgegeben worden seien und denen nie ein echtes Treuhandverhältnis zugrunde gelegen habe, reichten dem OVG nicht aus, um "die aufgrund der Treuhanderklärungen geschaffene Beweislage zu widerlegen" (Az. OVG 3 S 2/93, S. 12--13). Nach Zurückweisung des Widerspruchs von Steindling gegen den Bescheid vom 7. Dezember 1992 am 30. März 1993 hat Steindling beim VG Berlin Klagen gegen die Bescheide der THA vom 17. Juli 1992 und 7. Dezember 1992 erhoben (Az. VG 26 A 790/92 und VG 26 A 64/93). Über diese Klagen ist noch nicht entschieden. c) Schadensersatzklagen der Treuhandanstalt gegen Rudolfine Steindling vor dem Bezirksgericht Zürich Im Oktober 1992 und im April 1993 hat die damalige Treuhandanstalt (THA) -- Klägerin -- beim Bezirksgericht Zürich jeweils eine Schadensersatzklage gegen Rudolfine Steindling -- Beklagte -- eingereicht, die inzwischen zu einer Klage mit einem Streitwert von insgesamt knapp 500 Mio. DM zusammengefaßt worden ist. Die Klage der THA vom 19. Oktober 1992 erfolgte wegen unbefugter Abverfügungen von ca. 171,2 Mio. SFR von den Konten der Novum bei der Bank Cantrade AG und bei der Bank Coutts Co. vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1992 durch Rudolfine Steindling. Weil zu diesem Zeitpunkt nicht sicher war, ob noch weitere Geldbeträge durch Steindling von Novum-Konten unbefugt abverfügt wurden, behielt sich die THA ausdrücklich die Nachklage vor, die dann auch erfolgte. Die folgende Darstellung des Sachverhaltes beruht auf der Klageschrift der THA vom 5. April 1993, die dem Untersuchungsausschuß vorgelegen hat. Gegenstand und Ziel des Klagebegehrens: Die THA wirft Rudolfine Steindling vor, sie habe durch Abverfügungen diverser hoher Geldbeträge von den Konten der Novum und der Transcarbon bei der BFZ Bankfinanz Zürich -- heute Bank Austria (Schweiz) AG -- der Klägerin unbefugt Vermögenswerte entzogen, deren treuhänderische Verwaltung der Klägerin kraft Gesetzes oblag. d) Schadensersatzklage der Treuhandanstalt gegen die Bank Austria (Schweiz) AG vor dem Bezirksgericht Zürich Im Juni 1994 hat die THA bei dem Bezirksgericht für den Kanton Zürich eine Schadenersatzklage in Höhe von ca. 270 Mio. DM gegen die Bank Austria (Schweiz) AG wegen Mitwirkung verantwortlicher Mitarbeiter der Bank an den unerlaubten Abverfügungen von Rudolfine Steindling eingereicht. Beide Schadenersatzklagen der THA/BvS gegen Steindling und die Bank Austria (Schweiz) AG sind bis zur abschließenden Entscheidung der deutschen Verwaltungsgerichte ausgesetzt. Die BvS ist verpflichtet, dem Bezirksgericht für den Kanton Zürich halbjährlich über den Stand der Verwaltungsgerichtsverfahren zu berichten. e) Ermittlungsverfahren gegen Rudolfine Steindling aa) Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue Die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht (LG) Berlin (früher Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Arbeitsgruppe Regierungskriminalität) ermittelt seit 1992 gegen Rudolfine Steindling wegen des Verdachts der Untreue (§§ 161 a, 162 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 157 StGB/DDR; §§ 266, 25 Abs. 2 StGB; Az. 24 Js 1019/92); das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ihr wird vorgeworfen, in der Zeit von Anfang 1990 bis zum Frühjahr 1992 als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Novum von den Geschäftskonten der Novum in Deutschland, der Schweiz und Österreich mindestens 450 Mio. DM abgezogen und an unbekannte Dritte weitergeleitet zu haben. Da die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Ermittlungen annimmt, daß die Novum zum SED-Vermögen gehörte, welches gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ab dem 1. Juni 1990 unter treuhänderische Verwaltung gestellt wurde, handelt es sich bei den Abverfügungen der Geldbeträge von den Novum-Konten um Veruntreuung von Vermögenswerten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland. Haftbefehl gegen Rudolfine Steindling Wegen des vorstehend genannten Vorwurfes hat das Amtsgericht (AG) Tiergarten in Berlin am 20. Juli 1992 gegen Rudolfine Steindling einen Haftbefehl erlassen, an dessen Stelle später der Haftbefehl vom 6. Dezember 1993 (Az. 352 Gs 4926/93) getreten ist. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1993 hat das LG Berlin die Beschwerde von Steindling gegen den Haftbefehl verworfen. Ihre weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß führte jedoch zur Aufhebung des Beschlusses des LG und des Haftbefehls durch das Kammergericht (KG) Berlin am 10. April 1996 (Az. 2 AR 2/95 -- 5 Ws 59/95). Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, der auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunklungsgefahr gestützt war, hing davon ab, "ob weiterhin Gründe für die Annahme vorliegen und wie groß gegebenenfalls ihr Gewicht ist, daß die Beschuldigte die Geschäftsanteile an der Novum als Treuhänderin für die Zentrag gehalten hat, die Vermögenswerte der Novum mithin Teil des Vermögens der SED gewesen sind." Nur dann hätte Rudolfine Steindling durch die von ihr vorgenommenen Vermögensverschiebungen von den Novum-Konten bis zum 1. Juni 1990 den Mißbrauchstatbestand und danach bis zum Frühjahr 1992 den Treuebruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt. War jedoch die Novum -- wie von Steindling behauptet -- Bestandteil des Wirtschaftsapparates der KPÖ, wäre der Vorwurf der Untreue entfallen. Die Kernfrage für die Entscheidung des KG Berlin war deshalb die tatsächliche Zugehörigkeit der Novum zur SED oder zur KPÖ. Nach letztem Bericht der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin vom 29. Januar 1998 an den Untersuchungsausschuß dauern die Ermittlungen in dem Verfahren gegen Steindling wegen des Verdachts der Untreue noch an. bb) Weitere Ermittlungsverfahren gegen Rudolfine Steindling bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin Bei der Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin sind außerdem noch folgende Ermittlungsverfahren gegen Rudolfine Steindling anhängig: -- Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Vorgängen um die Firma Novum (Az. 24 Js 1/94); -- Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue im Zusammenhang mit dem ungeklärten Verbleib von finanziellen Mitteln der KoKo-Firma Forgber (Az. 23 Js 136/95, ehemals 21 Js 53/94). cc) Ermittlungsverfahren bei der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich hat am 27. Mai 1992 ein Strafuntersuchungsverfahren wegen Veruntreuung gegen Rudolfine Steindling eröffnet. Am 2. Dezember 1992 erstattete die BFZ Bankfinanz Zürich -- heute Bank Austria (Schweiz) AG -- aufgrund folgenden Sachverhaltes Anzeige bei der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich wegen des Verdachts der Geldwäscherei und/oder Veruntreuung durch Rudolfine Steindling: Laut Mitteilung der Bank waren bei ihr am 14. Mai 1991 Firmenkonten für Novum und Transcarbon eröffnet worden, obwohl Steindling als Alleingesellschafterin der Transcarbon bereits am 20. Dezember 1990 deren Liquidation beschlossen hatte. Bei der Eröffnung der Konten wurden von Rudolfine Steindling jeweils ein Handelsregisterauszug der Novum und der Transcarbon vom 11. Juni 1990 -- die beide noch ein Siegel der inzwischen nicht mehr existierenden DDR trugen -- vorgelegt. Auf diese Konten flossen von Juni bis Oktober 1991 Beträge in Höhe von ca. 270 Mio. DM, welche von den Konten der Novum und Transcarbon bei der Z-Länderbank, heute Bank Austria AG in Wien (Muttergesellschaft der BFZ Bankfinanz Zürich), abgezogen worden waren. Nach den Bankunterlagen wurden diese Gelder nach kurzer Festgeldanlage in 51 Teilbeträgen von der BFZ Bankfinanz Zürich in bar an Steindling ausgezahlt, wofür diese für jeden angeblich abgehobenen Teilbetrag eine Barbezugs-Quittung ausstellte. Steindling hat bei ihrer Vernehmung durch die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich am 8. Februar 1993 ausgesagt, sie habe diese Geldbeträge Michael Graber (Finanzchef der KPÖ und verantwortlich für KPÖ-Firmen, Nachfolger von Hans Kalt) übergeben. Während Hans Kalt (Vorsitzender der Finanzkommission der KPÖ) gemäß seiner Aussage vom 2. März 1993 darüber gar nicht informiert war, hat Graber bei seiner Vernehmung durch die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich am 2. März 1993 ausgesagt, daß er das Geld nach wie vor verwalte. Die Ermittlungen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe zwischen der Schweiz, Österreich und Deutschland führten jedoch "zu dem Ergebnis, daß die vermeintlich bar ausgezahlten Gelder durch Manipulationen von beteiligten Bankmitarbeitern in Zürich und Wien tatsächlich auf anonymen Sparbüchern und in Wertpapieren, . . ., bei der Bank Austria in Wien angelegt worden waren. Der Geldfluß Wien- Zürich-Wien diente also lediglich der Verschleierung der Herkunft und des Verbleibs der Summen." (vgl. Bericht der UKPV vom 8. Februar 1994, BT-Drucksache 12/7600, Anhang S. 211 f.) Die Sparbücher und Wertpapiere sollen in den Jahren 1992/93 aufgelöst worden sein. Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden daraufhin auch auf Mitarbeiter der Bank Austria ausgedehnt. Die THA hat in diesem Zusammenhang weitere Schadenersatzklagen sowohl gegen Steindling im April 1993 als auch gegen die Bank Austria (Schweiz) AG bei dem Bezirksgericht Zürich eingereicht. dd) Voruntersuchungsverfahren in Österreich Die THA hat auch in Österreich gegen Rudolfine Steindling u. a. wegen Untreue am 19. Mai 1993 Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Ermittlungsverfahren jedoch am 12. Oktober 1994 eingestellt. Da dem Untersuchungsausschuß nur die Einstellungsverfügung (Az. 27 a St 20.210/93), nicht jedoch der Einstellungsbericht der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. Oktober 1994 vorgelegen hat, bezieht sich die nachfolgende Darstellung auf die Stellungnahme der BvS vom 15. April 1996, die auch auf diesen Bericht eingegangen ist: Danach kam die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß die Novum im wirtschaftlichen Eigentum der KPÖ stehe. Gründe hierfür waren nach Auffassung der Staatsanwaltschaft u. a.: -- fehlende Einbindung der Novum in die Planwirtschaft der DDR -- Zweck der Treuhanderklärungen der Gesellschafter der Novum zugunsten der Zentrag sei in den 50er Jahren die "Verstärkung der Rechtsstaatlichkeit" und "Herstellung durchgreifender Gesetzmäßigkeit" und in den 70er Jahren die Ermöglichung des Büroneubaus in der Wönnichstraße gewesen. -- Zudem seien die Treuhanderklärungen "inhaltlich erkennbar falsch", weil das Gründungskapital von der KPÖ stamme. -- Die Notarin Gentz sei "ständige Rechtsvertreterin der KPÖ in der DDR" gewesen. Die BvS erwähnte in ihrer Stellungnahme noch weitere Gründe der Staatsanwaltschaft für das genannte Ergebnis und stellte schließlich fest, daß der Bericht keinen Beleg für die KPÖ-Zugehörigkeit der Novum enthalte. Sie ist der Ansicht, daß die Staatsanwaltschaft Wien den Sachvortrag von Rudolfine Steindling ungeprüft übernommen habe, ohne eigene gründliche Ermittlungen vorgenommen zu haben, um den Sachverhalt selbst aufzuklären. Diese Ansicht liegt zumindest aufgrund der von der BvS wiedergegebenen Auszüge aus dem Bericht vom 12. Oktober 1994 nahe. f) Strafanzeige Steindlings gegen Mitarbeiter der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes Rudolfine Steindling hat am 10. Oktober 1996 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft in Bern Strafanzeige gegen den Abteilungsleiter Robert Gründer und weitere mit dem Sachverhalt befaßte Mitarbeiter der BvS als Nachfolgerin der Treuhandanstalt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB/Schweiz eingereicht. Dieser Strafanzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Bundesrepublik Deutschland an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich in dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen Rudolfine Steindling wurde am 1. September 1994 von dem zuständigen Bezirksanwalt verfügt, daß die erwünschten Informationen zu bestimmten Bankkonten der Staatsanwaltschaft bei dem KG Berlin übermittelt werden. Diese Verfügung, die u. a. auch der Treuhandanstalt übersandt wurde, enthält in Ziff. 3 einen Spezialitätsvorbehalt, wonach die Informationen zu den Bankkonten ausschließlich für die Verfolgung der in dem Rechtshilfeersuchen genannten Straftaten verwendet werden dürfen. Die Heranziehung der Unterlagen für andere Straf- oder Verwaltungsverfahren wurde ausdrücklich nicht gestattet (Verfügung vom 1. September 1994). Die BvS ist der Ansicht, daß die Unterlagen in der Verwaltungsstreitsache gegen Rudolfine Steindling und die Novum bei dem VG Berlin (Az. VG 26 A 788/92 und VG 26 A 789/92) verwendet werden dürfen und hat deshalb in ihrer "Stellungnahme zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme" vom 16. September 1996 sowohl die vollständige Ausfertigung der o. g. Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 1. September 1994 als Anlage B 289 als auch die deanonymisierte Fassung des aufid-Gutachtens als Anlagen B 290 und B 293--298 eingereicht. Nach Ansicht von Rudolfine Steindling haben sich die zuständigen Mitarbeiter der BvS damit des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäß § 273 Abs. 2 StGB/Schweiz schuldig gemacht, indem sie Geschäftsgeheimnisse einer fremden amtlichen Stelle zugänglich machten. Bei den Bankunterlagen, die die BvS unberechtigt an das VG weitergegeben haben soll, handelt es sich um die sog. deanonymisierte Fassung des aufid-Gutachtens, welches die aufid Revisions- Treuhand AG im Auftrag der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich über den Zahlungsverkehr von bestimmten Schweizer Konten der Novum bei der Bank Cantrade AG und dem Bankhaus Coutts Co. AG für den Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis 15. Juli 1992 erstellt hat. Dadurch, daß die von Steindling Beschuldigten den Spezialitätsvorbehalt kannten und sich nicht daran hielten, hätten sie qualifiziert vorsätzlich gehandelt, weil ihnen bewußt gewesen sei, daß es sich um besonders schutzwürdige Informationen gehandelt habe, die nur für das der Rechtshilfe zugrunde liegende Strafverfahren hätten genutzt werden dürfen. Allerdings hat die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Bundesamt für Polizeiwesen am 1. Oktober 1996 die Zustimmung für die Verwendung der betreffenden Unterlagen in dem Verwaltungsgerichtsverfahren erteilt. Dennoch wurde die Strafanzeige aufrechterhalten, weil die geheimen Bankinformationen vor Erteilung der schriftlichen Zustimmung an das VG Berlin weitergegeben worden sind, und deshalb nach Auffassung Steindlings der Tatbestand des § 273 StGB/Schweiz erfüllt ist. Der von Robert Gründer beauftragte Rechtsanwalt beantragte am 1. November 1996 mit folgender Begründung, die Strafuntersuchung einzustel- len: Tatsächliche Gründe: Zur Klärung der für die laufenden straf- und zivilrechtlichen Verfahren gegen Rudolfine Steindling entscheidenden Vorfrage der Zuordnung der Novum zur SED oder zur KPÖ sei u. a. das aufid-Gutachten in Auftrag gegeben worden, dessen deanonymisierte Fassung die Identität der Drittkonteninhaber, auf deren Konten Gelder der Novum geflossen sind, offenlegt. Mit der Zustellung dieser Fassung des Gutachtens im Rechtshilfeverfahren an die Bundesrepublik Deutschland durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 1. September 1994 seien den deutschen Behörden die Namen der Drittkonteninhaber bekannt gewesen. Die schweizerischen Behörden hätten außerdem die Zustimmung zur Verwendung der Unterlagen bereits vor deren Weitergabe durch die BvS an das VG durch das Schreiben der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 4. Juli 1994 an die UKPV erteilt. Nachdem die UKPV am 1. Oktober 1996 ausdrücklich bei den Behörden in der Schweiz nachgefragt habe, ob das aufid-Gutachten in sog. offener Fassung verwendet werden dürfe, sei dies am selben Tag von der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich nochmals schriftlich bestätigt worden. Rechtliche Gründe: Nach Auffassung des Rechtsbeistandes von Robert Gründer ist Art. 273 StGB/Schweiz durch die Weitergabe von Informationen über die Drittkonteninhaber und Kontenbewegungen durch die BvS am 16. September 1996 an das VG Berlin nicht verletzt worden, weil diese Informationen zu diesem Zeitpunkt kein Geheimnis mehr gewesen seien. Sie seien den ausländischen Behörden bereits im September 1995 mitgeteilt worden, nachdem das Bundesgericht deren Preisgabe im Rechtshilfeverfahren für zulässig erklärt habe. Außerdem sei die BvS als treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Novum Geschädigte gegenüber Rudolfine Steindling, die Millionenbeträge von den Novumkonten abverfügt habe. Sie habe damit Akteneinsichtsrecht und könne die dadurch gewonnenen Erkenntnisse zur Wahrung ihrer Rechte unabhängig vom Spezialitätsvorbehalt gegen Steindling (Anzeigenerstatterin) verwenden. Schließlich äußerte der Rechtsanwalt von Robert Gründer in der Stellungnahme zur Strafanzeige die Vermutung, daß der einzige Zweck der Strafanzeige darin bestünde, Martin Schlaff als Hauptempfänger der Geldabflüsse von den Novumkonten aus dem Verwaltungsverfahren herauszuhalten, insbesondere seine Vernehmung als Zeuge zu verhindern. Deshalb hätten auch die Anwälte von Steindling unter Hinweis auf die Strafanzeige in dem Verwaltungsverfahren bereits geltend gemacht, daß die Verwertung der Informationen über die Drittkonteninhaber unzulässig sei. 4. Eigentumsverhältnisse der Novum a) Treuhanderklärungen Nach Gründung der Novum im Jahre 1951 durch die österreichischen Staatsangehörigen Prof. Dr. Georg Knepler und Oswald Rein erfolgte aufgrund des Todes von Oswald Rein ein erster Wechsel der Gesellschafter am 13. September 1951, wobei Ernst Müller und Robert Bondy den Anteil von Oswald Rein je zur Hälfte übernahmen. Am 23. Oktober 1953 übernahm Richard Hör den Anteil von Prof. Dr. Georg Knepler von 50 %, und Robert Bondy übernahm die 25 % von Ernst Müller, wodurch er nunmehr ebenfalls 50 % der Gesellschaftsanteile hielt. In den ersten dem Untersuchungsausschuß vorliegenden Treuhanderklärungen vom 27. November 1953 erklärten Bondy und Hör mit übereinstimmendem Wortlaut vor der Notarin Ingeburg Gentz: "1. Ich bestätige, von der Zentrag, Zentrale Druckerei-Einkaufs- und Revisionsgesellschaft mbH DM 25 000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark der Deutschen Notenbank) erhalten zu haben, die von mir zur Einzahlung einer Stammeinlage von DM 25 000 bei der Novum Handelsgesellschaft mbH verwandt wurden. 2. Ich verpflichte mich, bei der Ausübung meiner Gesellschafterrechte ausschliesslich als Treuhänder der Zentrag, Zentrale Druckerei- Einkaufs- und Revisionsgesellschaft mbH zu handeln und mich in dieser Eigenschaft ausschliesslich an die Weisungen der Zentrag, Zentrale Druckerei-, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft mbH zu halten." (Dokument Nr. 39) Am 13. Juli 1956 übernahm mit identischem Wortlaut Johann Hanzlicek die erste Hälfte der Novum-Anteile von Robert Bondy. Bis Mitte der 70er Jahre wechselten die Gesellschafter des öfteren. Die Abtretung der Geschäftsanteile und die spätere Beurkundung der Treuhanderklärung zu Gunsten der Zentrag, erfolgte immer im Notariat Gentz. Anfänglich bei Ingeburg Gentz, dann bei Dr. Jürgen Gentz. Die Anwaltskanzlei Gentz hatte für die Partei- und Staatsführung der DDR eine zentrale Bedeutung. Die 1945 als Notarin zugelassene Rechtsanwältin Ingeburg Gentz beurkundete unter anderem die Gründungsversammlungen aller Parteibetriebe einschließlich der Zentrag und zahlreiche finanzielle Transaktionen mit Parteivermögen, die teilweise die Originalunterschriften führender Genossen der SED tragen (z. B. Wilhelm Pieck, Otto Grotewohl, Walter Ulbricht, Erich Honecker). Als Vertrauensanwältin der SED-Führung hatte sie auch die juristische Betreuung der Privatangelegenheiten zahlreicher Spitzenfunktionäre der SED und anderer Personen des öffentlichen Lebens der DDR übernommen. Seit Februar 1967 war der Sohn von Ingeburg Gentz, Dr. Jürgen Gentz, als Rechtsanwalt in der Kanzlei seiner Mutter tätig. Er hatte diese, nach dem Ausscheiden der Mutter und nachdem die Zulassung zum Notar auf ihn übertragen wurde, Anfang der 80er Jahre übernommen. Im Jahre 1982 wurde Ute Gentz, die Tochter von Dr. Jürgen Gentz und Enkelin von Ingeburg Gentz, als weitere Rechtsanwältin in die Kanzlei aufgenommen. Diese Kanzlei hat auch sämtliche Treuhanderklärungen von Gesellschaftern der Novum zugunsten der Zentrag seit ihrer Gründung 1951 beurkundet. Außerdem schloß am 1. August 1975 Dr. Jürgen Gentz einen Betreuungsvertrag mit der Novum ab, der ihn zur umfassenden juristischen Betreuung ermächtigte. Am 21. April 1975 hat das MfS, HA XVIII, Fachabteilung 8, Dr. Jürgen Gentz als Inoffiziellen Mitarbeiter (IM) mit dem Decknamen "Werner Ullrich" geworben. In dieser Eigenschaft hat er dem MfS regelmäßig über seine Tätigkeit berichtet. Die darüber geführte Akte des MfS enthält vereinzelt auch Hinweise auf die Novum. Der Bericht des MfS, HA XVIII/8/2, vom 11. Mai 1977 über ein Treffen des IM Werner Ullrich mit seinem Führungsoffizier vom 4. Mai 1977 enthält die Information, daß der Justitiar der Zentrag, Günter Scharfenberg, dem IM am 3. Mai 1977 einen Besuch abstattete. Weiter heißt es: "Im Auftrag des Gen. Karl Raab, ZK-Beauftragter für Finanzen und Parteibetriebe, wurde dem IM mitgeteilt, daß er die juristische Betreuung der Parteibetriebe Novum und Berliner Verlag zu beenden hat." Auf der zweiten Seite des Berichtes wird die Novum im Widerspruch dazu als "österreichisch-schweizerische Handelsvertretung" bezeichnet. Im Treffbericht des IM Werner Ullrich vom 17. Juni 1981 wird die Novum wiederum als "Parteibetrieb" bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR handelte es sich bei einem Parteibetrieb um einen Betrieb, der der SED gehörte. Am 16. März 1977 übernahm Johann Hanzlicek die zweite Hälfte der Geschäftsanteile von Helmut Fürböck. Der Wortlaut der Treuhanderklärungen zu Gunsten der Zentrag, Punkt 2 der Urkunde, war identisch mit dem Wortlaut der Treuhanderklärungen von 1953 und 1956: "2. Ich verpflichte mich, bei der Ausübung meiner Gesellschafterrechte ausschliesslich als Treuhänder der Zentrag Vereinigung Organisationseigener Betriebe zu handeln und mich in dieser Eigenschaft ausschliesslich an die Weisungen der Zentrag zu halten." (Dokument Nr. 40) Ein Jahr später, am 16. März 1978, trat Rudolfine Steindling als Gesellschafterin bei der Novum ein. Sie bekam 50 % der Anteile von Hanzlicek und verpflichtete sich mit denselben Worten wie die bisherigen Gesellschafter, als Treuhänderin der Zentrag zu handeln. Hanzlicek trat am 28. April 1983 die zweite Hälfte der Novum- Geschäftsanteile an Steindling ab. Einen Monat später, am 25. Mai 1983, wurde die Treuhanderklärung mit dem gleichen Text beurkundet, den schon Hanzlicek, Fürböck, Hör und Bondy unterschrieben hatten (Dokument Nr. 41). Notarielle Treuhanderklärung Name des Treuhänders 27. November 1953 Robert Bondy 27. November 1953 Richard Hör 7. Juli 1954 Helmut Fürböck 13. Juli 1956 Johann Hanzlicek 27. Juni 1974 Helmut Fürböck 29. Oktober 1974 Johann Hanzlicek 16. März 1977 Johann Hanzlicek 16. März 1978 Rudolfine Steindling 25. Mai 1983 Rudolfine Steindling Die Handelsregisterakte der Novum, die ab Anfang der 50er Jahre beim Magistrat von Groß-Berlin, Rat des Stadtbezirkes Mitte unter der Nummer HRB 4984 geführt wurde, war mit einem Sperrvermerk versehen, der verhinderte, daß Dritte ohne Zustimmung der Verantwortlichen von Novum Akteneinsicht bekamen. Sie enthielt von sämtlichen o. g. Treuhanderklärungen lediglich die am 16. März 1978 von Rudolfine Steindling abgegebene Erklärung. Diese wurde auch nur deshalb mit Schreiben vom 12. Februar 1979 an das Handelsregister übersandt, weil das Registergericht um einen Nachweis dafür gebeten hatte, daß Rudolfine Steindling nunmehr neben Hanzlicek die zweite Gesellschafterin der Novum sei. Die Treuhanderklärungen aus den Jahren 1953--1956 wurden beim Amtsgericht Schöneberg aufgefunden, das nach der Wiedervereinigung die amtliche Verwahrung der beim Ministerium der Justiz der DDR befindlichen Urkundensammlung des Notariats Gentz übernommen hat. Die weiteren Treuhanderklärungen aus den Jahren 1974-- 1983 hat die UKPV im Original in der Urkundensammlung des Notariats Gentz gefunden. Neben den vorhandenen Treuhanderklärungen liegen dem Untersuchungsausschuß weitere Hinweise zu der treuhänderischen Verwaltung der Novum aus ihrer Gründungszeit vor. Anläßlich des Todes des Gründungsgesellschafters Oswald Rein haben Robert Bondy und Ernst Müller dessen Geschäftsanteil je zur Hälfte übernommen. In einem Schreiben der Notarin Gentz vom 13. Dezember 1951 an das Handelsregister Berlin betreffend die Novum Handelsgesellschaft mbH weist diese darauf hin, "dass es sich hier um eine Gesellschaft handelt, deren Gesellschafter nur Treuhänder sind". Auf eine entsprechende Auflage des Handelsregisters haben die neuen Gesellschafter, Bondy und Müller, in einer Eidesstattlichen Erklärung vom 28. Januar 1952, die auch von dem Gründungsgesellschafter Prof. Dr. Georg Knepler unterschrieben wurde, versichert, daß sie ebenso wie der verstorbene Oswald Rein ihren jeweiligen Geschäftsanteil an der Novum nur treuhänderisch verwalten. Allerdings enthalten beide Schriftstücke nicht den Namen des Treugebers. Jedoch wurde im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile in Höhe von 50% von Georg Knepler an Richard Hör und in Höhe von 25% von Ernst Müller an Robert Bondy am 23. Oktober 1953 eine handschriftliche Aktennotiz der Notarin Gentz vom 12. Oktober 1953 gefunden, in der u. a. vermerkt ist: "zu Willy Richter, 17 Uhr, Treuhanderklärung wie Müller". Des weiteren enthält der Terminkalender des Notariats Gentz für Freitag, den 23. Oktober 1953 die Eintragung: "D.W.V., 16.30 Uhr". Beide Schriftstücke legen die Vermutung nahe, daß die Abtretung der Novum-Geschäftsanteile am 23. Oktober 1953 im Beisein von Wilhelm Richter erfolgte, der von 1950-- 1954 Mitglied der SED-Parteileitung und Direktor der DWV (Deutsche Warenvertriebsgesellschaft) war, was wiederum die Theorie bestätigt, daß die Novum als Ausgründung aus der DWV entstanden ist. Laut Pressemitteilung des Sekretariats der UKPV vom 13. August 1997 (Dokument Nr. 42) hat die UKPV Dokumente beschlagnahmen lassen, die geeignet sind, Behauptungen von Steindling, bei den von ihr und den früheren Gesellschaftern der Novum zugunsten der Zentrag abgegebenen Treuhanderklärungen handele es sich nur um Scheinerklärungen, die von der Zentrag bzw. der SED nie angenommen worden seien, zu widerlegen. Bei den bei einem Berliner Notar hinterlegten und inzwischen beschlagnahmten Dokumenten handelt es sich um Vermerke zweier Berliner Rechtsanwälte Rudolfine Steindlings, die diese von Gesprächen zwischen Steindling und ihren anderen Rechtsanwälten in den Jahren 1992 und 1993 angefertigt haben. Aus diesen Vermerken geht folgendes hervor: -- Ein Prozeßvertreter von Steindling habe mit ihrem Wissen die Handakte des Notariats Gentz zur Novum "bereinigt", indem er Originalschriftstücke entnommen habe, die den Zugang der Treuhanderklärungen an die Zentrag belegen würden. -- Derselbe Prozeßvertreter habe den ehemaligen Finanzverantwortlichen der SED, bevor dieser vom VG als Zeuge vernommen worden sei, beeinflußt. Er habe dem Zeugen seine Meinung "ausgeredet", wonach SED-Geld in die Novum geflossen sei. -- Bei den Gesprächen der Rechtsanwälte Steindlings mit ihr sei einer von ihnen aufgefordert worden, "sich etwas einfallen zu lassen". Die UKPV schloß daraus, daß dem VG wider besseres Wissen ein frei erfundener Sachverhalt vorgetragen worden sei. Nach Ansicht der UKPV vervollständigen die gefundenen Vermerke das Bild, das sich bereits aus den bisherigen bekannten Tatsachen ergeben hat, wonach Steindling und ihre Berater seit 1990 versucht hätten, den wahren Sachverhalt durch Akten- und Zeugenmanipulation zu verschleiern. Die UKPV sieht nunmehr ausdrücklich ihre Rechtsauffassung bestätigt, daß die Novum zum SED-Vermögen gehört hat. Dieses neue Beweismaterial wird in den beim OVG Berlin anhängigen Verfahren eine Rolle spielen (Dokument Nr. 42). Die Beschlagnahme der Vermerke durch die UKPV erfolgte im Rahmen der Vermögensfeststellung. Gegen den Beschlagnahmebeschluß des AG Tiergarten vom 8. August 1997 wurde Beschwerde eingelegt, die jedoch durch Beschluß des LG Berlin vom 1. Oktober 1997 verworfen worden ist. Damit wurde die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der Dokumente durch die UKPV letztinstanzlich festgestellt. Die Wochenzeitschrift "Der Spiegel" schreibt in ihrer 34. Ausgabe 1997, daß der Novum-Anwalt Manfred Schmidt aus München (ehemaliger Bundestagsabgeordneter der SPD, der wegen Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe bis zum Juli 1997 in Haft saß), die Handakte des Notariats Gentz "bereinigt" habe und auch vorgeschlagen habe, den Zeugen Heinz Wildenhain zu "bearbeiten". Die Staatsanwaltschaft I bei dem LG Berlin hat im August 1997 ein Ermittlungsverfahren wegen Prozeßbetrugs gegen den ehemaligen Prozeßbevollmächtigten Steindlings, Manfred Schmidt, eingeleitet, weil er es vorsätzlich unterlassen haben soll, seinen Sachvortrag im Verwaltungsstreitverfahren Steindling/BvS richtig zu stellen, in der Absicht, das VG hinsichtlich des Zugangs der Treuhanderklärungen der Novum-Gesellschafter bei der Zentrag bewußt zu täuschen. Des weiteren ermittelt die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin gegen Manfred Schmidt wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue. Ihm wird vorgeworfen, die Untreuehandlungen von Steindling dadurch gefördert zu haben, daß er Unterlagen der Notarin Gentz, aus denen sich die SED-Zugehörigkeit der Novum ergebe, verfälscht oder vernichtet hat, um das tatsächliche Eigentum an den verschobenen Geldmitteln zu verschleiern. Die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen R. Steindling ebenfalls die Beschlagnahme der o. g. Vermerke angeordnet. Im Gegensatz zur Beschlagnahme durch die UKPV hat das AG Tiergarten durch Beschluß vom 25. August 1997 auf eine entsprechende Beschwerde hin hier die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft II bei dem LG Berlin für rechtswidrig erklärt (Az. 353 B1 80/97). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft II wurde vom LG Berlin als unbegründet verworfen. Das LG Berlin hält sowohl die Durchsuchung der Kanzlei des Notars, bei dem die Dokumente hinterlegt waren, als auch die Beschlagnahme der Schreiben und Vermerke gemäß StPO für rechtswidrig, weil es sich um Verteidigungsunterlagen handele, die gegen eine staatliche Ausforschung geschützt seien. Gegen die Anschlußbeschlagnahme der Vermerke durch die Staatsanwaltschaft I bei dem LG Berlin in dem Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Manfred Schmidt ist bisher kein Rechtsmittel eingelegt worden. Die Tatsache, daß die Anwälte von Rudolfine Steindling es für erforderlich hielten, die Vermerke zu fertigen und bei einem Notar zu hinterlegen sowie die Reaktionen nach dem Bekanntwerden des Inhaltes der Vermerke hat gezeigt, daß diese von erheblicher, für Novum und Steindling negativer Brisanz sind. Die Prozeßbevollmächtigten von Steindling haben in ihrer Stellungnahme zu den Vermerken bestritten, daß Zeugen manipuliert und Unterlagen vernichtet worden seien. Den Vermerken lägen z.T. Mißverständnisse zugrunde, so daß sie im Ergebnis keine Bedeutung für die zu entscheidenden Rechtsfragen hätten. b) Rolle von Rudolfine Steindling Die Rolle, die Steindling bei der Novum spielte, widerlegt nicht, daß Novum SED-Eigentum war, wie aus den oben erwähnten Treuhanderklärungen folgt. Die österreichische Staatsangehörige Rudolfine Steindling, geb. am 10. September 1934, war von 1959--1969 Mitglied der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ). Während dieser Zeit begann auch ihre Tätigkeit für den Wirtschaftsapparat der KPÖ, die sie nach Beendigung der Mitgliedschaft fortsetzte. Seit 1973 war Steindling Geschäftsführerin der Novum. Am 16. März 1978 wurde sie durch Übernahme von 50 % der Geschäftsanteile in Höhe von 25 000 Mark der DDR von Johann Hanzlicek Mitgesellschafterin und am 28. April 1983 durch Übernahme der restlichen Geschäftsanteile ebenfalls von Herrn Hanzlicek Alleingesellschafterin der Novum. Die Übernahme der Geschäftsanteile der Novum 1978 und 1983 durch Rudolfine Steindling erfolgte, ebenso wie bei den früheren Gesellschaftern der Novum, durch Abgabe von Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag, die ihr von dem Rechtsanwalt der Novum, Dr. Gentz, zur Unterschrift vorgelegt wurden. Nach Steindlings Angaben bezüglich der ersten Erklärung vom 16. März 1978 soll es sich um eine einseitige Treuhanderklärung gegenüber der Zentrag gehandelt haben, der sie keine Bedeutung beigemessen hätte. Es sei für sie eine Formsache gewesen und sie habe weder gewußt, wofür die Erklärungen verwendet werden sollten noch wo sie aufbewahrt worden seien. Die zweite Erklärung vom 25. Mai 1983 soll nach Steindlings Angaben von ihr blanko unterschrieben worden sein, wobei sie nicht gewußt haben will, daß es um einen Treuhandvertrag gegangen sei. Daß die Unterschrift gleichwohl an der richtigen Stelle oben an der Seite sei, liegt nach Steindling daran, daß sie mehrere Blankounterschriften geschickt habe. Obwohl Steindling erfahrene Bankkauffrau war, die von Berufs wegen Treuhänderin für verschiedene Firmen der KPÖ und auch für DDR- Gesellschaften mit Sitz im Ausland war (z. B. hielt sie 25 % der Geschäftsanteile der Exportcontact Handelsgesellschaft mbH Wien -- einer Firma des Bereiches KoKo -- treuhänderisch) und die die zuständigen Wirtschaftsfunktionäre der SED persönlich kannte (z. B. Günter Mittag, Hilmar Weiß, Karl Raab), will sie nicht gewußt haben, welchen Sinn und welche Bedeutung die von ihr eigenhändig unterschriebenen Treuhanderklärungen hatten -- gleichwohl will sie aber eine Erklärung blanko unterschrieben haben. Auch will sie die Zentrag nicht gekannt haben. Allerdings will sie gewußt haben, daß die Zentrag keine KPÖ-Firma gewesen sei, weil sie die KPÖ-Firmen alle gekannt habe. Steindling gab am 3. Februar 1992 eine eidesstattliche Versicherung zur Vorlage beim VG Berlin ab, in der sie u. a. erklärte: "Die . . . Erklärung zugunsten der Zentrag wurde bewußt als einseitige Erklärung abgegeben und von der Zentrag nie angenommen. Diese Erklärung diente ausschließlich dazu, eine mit ausländischem Kapital, durch ausländische Gesellschafter und Geschäftsführer betriebenen GmbH und die Errichtung eines Bürogebäudes für diese durch eine österreichische Baufirma in der DDR zu ermöglichen. Eine solche Privatfirma zu betreiben, wäre sonst nach geltendem DDR-Recht nicht möglich gewesen." Die ersten dem Untersuchungsausschuß vorliegenden Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag wurden aber schon am 27. November 1953 von Robert Bondy und Richard Hör abgegeben, als der Bau eines Bürogebäudes noch nicht beabsichtigt war. Die erste von Steindling unterschriebene Treuhanderklärung ist aus dem Jahre 1978, als der Bau des Bürogebäudes bereits fertiggestellt war und die Berliner Behörden wegen der Standortgenehmigung nicht mehr mit einer zum Schein abgegebenen Treuhanderklärung getäuscht werden mußten. Die Frage, warum seit Gründung der Novum im Jahre 1951 über einen Zeitraum von 30 Jahren regelmäßig insgesamt neun notariell beglaubigte Treuhanderklärungen -- von allen Gesellschaftern der Novum mit Ausnahme von Norbert Bauer, dessen Treuhanderklärung bisher nicht gefunden wurde -- zugunsten eines SED-Betriebes unterschrieben wurden, ist mit Steindlings eidesstattlicher Versicherung nicht beantwortet. Nach Steindlings Angaben erfolgten alle Absprachen mündlich, so daß kein schriftlicher Beweis aus der DDR-Zeit vorgelegt werden konnte, daß die Novum der KPÖ gehörte. Obwohl die KPÖ laut Aussage von Dr. Susanne Sohn (geb. am 22. August 1943, seit 1976 Mitglied des Zentralkommitees, seit 1987 Mitglied des Politbüros und von 1990 bis März 1991 Vorsitzende der KPÖ) mit allen Treuhändern ihrer Firmen nach den Erfahrungen aus dem Maimann-Prozeß schriftliche Treuhandverträge abgeschlossen hat, existiert eine Treuhanderklärung aus der Zeit bis zur Wende, die sie als Treuhänderin der Novum zugunsten der KPÖ ausweist, ebenfalls nicht. Allerdings hat Steindling nach Erlaß der Bescheide der Treuhandanstalt vom 14. Januar 1992 am 19. Februar 1992 die erste schriftliche Treuhanderklärung als Treuhänderin der Novum zugunsten der KPÖ abgegeben, in der sie sich als Alleingesellschafterin verpflichtet, sich "jeder Verfügung über diese Geschäftsanteile [an der Novum] bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Verwaltungsgericht in Berlin anhängigen Verfahrens über die Treuhandunterstellung der NOVUM Handelsgesellschaft mbH zu enthalten." Die Erklärung wurde auch von zwei Vertretern der KPÖ, Otto Bruckner und Michael Graber, unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren über die Treuhandunterstellung der Novum beim VG Berlin aber noch gar nicht anhängig. Um eine Regelung von Einzelheiten einer -- bereits vorhandenen -- Treuhandvereinbarung zwischen Steindling und der KPÖ kann es sich nicht handeln, da nicht ersichtlich ist, daß es eine solche Treuhandvereinbarung mit der KPÖ gab. Die am 19. Februar 1992 von Steindling zugunsten der KPÖ abgegebene Treuhanderklärung beweist vielmehr, daß es bis dahin keine Treuhandvereinbarung mit der KPÖ gab. c) Rolle der Zentrag Generaldirektor der Zentrag war Werner Würzberger. Dieser behauptete in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 19. Februar 1992, er habe die Treuhanderklärungen von Rudolfine Steindling zugunsten der Zentrag zum ersten Mal gesehen, als sie ihm von der THA (im Mai 1991) vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 6. April 1990, welches erst bei einer polizeilichen Beschlagnahme in den Räumen der Novum am 26. Mai 1992 aufgefunden wurde, hat Würzberger jedoch Rudolfine Steindling schon ein Jahr früher vorgeschlagen, durch Rückzahlung von 50 000 Mark der DDR an die Zentrag alleiniges Eigentum an den Firmen Novum und Transcarbon zu erwerben. Darin heißt es: "Damit werden die abgegebenen Treuhanderklärungen für NOVUM und TRANSCARBON gegenstandslos und die Firmen Ihr alleiniges Eigentum." Die Unterschrift Würzbergers unter dieses Schreiben hat die Notarin Ute Gentz am 21. Mai 1990 beurkundet. Da aufgrund dieses am 26. Mai 1992 aufgefundenen Schreibens vom 6. April 1990 die eidesstattliche Erklärung vom 19. Februar 1992 offensichtlich falsch war, gab Würzberger am 27. Mai 1993 eine zweite eidesstattliche Versicherung ab. Darin versicherte er, erstmals in einem Gespräch mit Steindling in den Räumen der Novum "Anfang April 1990" von den einseitigen Treuhanderklärungen erfahren zu haben und völlig überrascht gewesen zu sein. Dieser von ihm nunmehr genannte Zeitpunkt wird widerlegt vom Inhalt eines Schreibens der Notarin Ute Gentz vom 28. März 1990 an Steindling: "Daneben hat mich Herr Würzberger von der Zentrag angesprochen und behauptet, Sie [Steindling, Anm. d. Red.] hätten ihn auf der Leipziger Messe bezüglich der Treuhanderklärungen angesprochen." (Dokument Nr. 43) Damit steht für den Untersuchungsausschuß fest, daß Würzberger bereits vor Anfang April 1990 von den Treuhanderklärungen wußte. Rudolfine Steindling bestätigte die Kenntnisse Würzbergers mit der Erläuterung, sie habe Würzberger um eine Gefälligkeit gebeten, ihr schriftlich eine "pro-forma" Auflösung des scheinbaren Treuhandverhältnisses anzubieten, um ihr damit die Lösung von Problemen in Österreich zu erleichtern. Damit sei sie einem Rat des Steuerberaters Hason gefolgt. Dazu gehörte auch die Empfehlung, die Proforma-Treuhanderklärung mit der Zentrag aufzubewahren, um sie gegebenenfalls österreichischen Steuerbehörden bei Rückfragen vorlegen zu können. Daß es sich in Wirklichkeit nicht um eine "pro-forma" Auflösung des Scheintreuhandverhältnisses mit der Zentrag gehandelt hat, ergibt sich aus folgendem: Die 50 000 Mark der DDR sind von Steindling an die Zentrag gezahlt worden. Rechtsanwalt Manfred Schmidt schrieb am 13. Juni 1991 an den Steuerberater von Steindling u. a.: "Die Rückzahlung der vermutlichen Gesellschaftseinlage in Höhe von 50 000 Mark stellt keinerlei realistischen Wert zur Übernahme der Firma dar und dürfte daher als Scheingeschäft zu Lasten des Rechtsnachfolgers gewertet werden." Daraufhin antwortete Dr. Werner Bamberger am 12. Juli 1991: "Die 50 000 liefen nicht über die Bücher der Zentrag, sondern wurden von Direktor Wirtzberger [gemeint ist Würzberger, Anm. d. Red.] zur Abdeckung von Spesen verwendet." Der Justitiar der Zentrag Günter Scharfenberg (von Januar 1972 bis zu seinem Ausscheiden am 30. April 1990 in dieser Funktion) behauptete bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß, von den Betrieben, die er bei der Zentrag betreut habe, sei keiner treuhänderisch gehalten worden (Protokoll Nr. 78, S. 43 f.). Er bestätigte allerdings, daß man sich in der Zentrag mit Novum beschäftigt habe. Von der Novum hat Scharfenberg nach seiner Erinnerung zum ersten Mal in den achtziger Jahren gehört, als eine Urkunde von der Novum in der Zentrag aufgetaucht sei. Generaldirektor Werner Würzberger habe ihm dazu auf seine Frage hin gesagt: "Damit haben Sie nichts zu tun; legen Sie es ab" (Protokoll Nr. 78, S. 50). Er habe daraufhin den Vorgang zur Novum in dem Aktenordner "Gesellschaftsverträge mit der Zentrag" abgelegt. Scharfenberg konnte sich nur noch daran erinnern, daß es sich möglicherweise um eine notarielle Urkunde gehandelt hat (Protokoll Nr. 78, S. 47). Den Untersuchungsausschuß hat die Aussage Scharfenbergs insoweit nicht überzeugt, als der einzige Justitiar der Zentrag einen Vorgang, an dessen Inhalt er sich angeblich nicht erinnert, auf Weisung seines Vorgesetzten in einen Ordner ablegt, in dem sich ansonsten Vorgänge zu anderen Firmen befinden, mit denen er häufiger zu tun hat, ohne sich je wieder um diesen Vorgang zu kümmern. d) Widersprüchliches Der Generaldirektor der Transinter GmbH (1969 bis 1990) und Präsident des Transinter-Verbandes, Helmut Schindler, verpflichtete sich 1962 als GI "Rudolf" (Geheimer Informant, bis 1968 Bezeichnung für den IM), mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Geführt wurde er anfänglich von der HA III/2/F des MfS, später, nach der Umregistrierung vom GI zum IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) und dann zum IME (Inoffizieller Mitarbeiter für den besonderen Einsatz), war die HA XVIII/7 für ihn zuständig. Schindler berichtete zum Beispiel am 12. November 1970 über ein in Österreich geführtes Gespräch mit Helmut Fürböck, dem damaligen Geschäftsführer der Novum. Danach hatte Fürböck von einer Festlegung von Dr. Schalck-Golodkowski berichtet, daß Novum für das Chemieunternehmen Ciba Geigy als Vertreterfirma zuständig sei und daß evtl. Ergebnisse der Arbeit von Novum ökonomisch nicht Transinter, sondern dem Bereich KoKo direkt zufließen würden. Dies weist auf eine enge Verbundenheit der Novum mit dem Bereich KoKo hin, weil dem Untersuchungsausschuß bisher keine Beispiele bekannt geworden sind, wonach Unternehmen und speziell Vertretergesellschaften, die nicht im Eigentum der DDR standen bzw. die nicht durch die DDR dominiert wurden, Abführungen an den Bereich KoKo zu leisten hatten. Allerdings spricht Schindler in diesem Bericht an anderer Stelle auch von "dieser östr. Vertreterfirma". In einem weiteren "Bericht über die Firma NOVUM" vom 16. Oktober 1976, schreibt Schindler alias IME "Rudolf": "... habe Genossen Dr. Beil erklärt, daß ich bereit bin, ggf. die Firma Novum später zu übernehmen ...". In seiner Zeugenaussage vor dem Untersuchungsausschuß hat Schindler diese Textstelle kommentiert: "Ich habe tatsächlich Herrn Dr. Schalck-Golodkowski gesagt: ... Am besten wäre es, die österreichischen Firmen, die Vertretung, zu bekommen, und, wenn das nicht möglich ist, bitte, dann könnte man ja die österreichische Firma auch übernehmen. Ich hätte da keine Einwände." (Protokoll Nr. 34, S. 160). Schindler hat allerdings zugegeben, daß ihm die Eigentumsverhältnisse bei Novum nicht bekannt gewesen seien. Auch Eva Reh -- seit 1974 bei der Transinter GmbH u. a. in der Abteilung Handelspolitik als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als Länderökonomin beschäftigt -- konnte nur angeben, Schindler habe ihr mitgeteilt, daß es sich bei der Novum um "eine der KPÖ nahestehende Gesellschaft" handele. Es sei jedoch nie so direkt gesagt worden, daß die Novum eine KPÖ-Firma sei, aus den Gesprächen habe man dies aber schließen müssen. Demgegenüber wurde am 7. August 1981 die "Gemeinsame Konzeption der Hauptabteilung II und der Hauptabteilung XVIII zur Organisierung und Durchführung politisch-operativer Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Handels- und Wirtschaftsunternehmen im nichtsozialistischen Ausland mit speziellen kommerziellen Aufgaben -- Deckname ,Basis` --", als streng geheimer Entwurf des MfS von Generalmajor Kratsch und Generalmajor Kleine unterzeichnet (BT-Drucksache 12/7600, Dokument 71, S. 477 ff.). Dieser Konzeption war eine vom MfS, HA II/19, erstellte Liste "von Handels- und Wirtschaftsunternehmen im nichtsozialistischen Ausland ..." mit Stand 1. August 1981 als Anlage beigefügt, in der die Novum mit Sitz in der Wönnichstraße in Berlin-Lichtenberg und der Länderangabe Österreich genannt wird. In weiteren Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit soll die Novum GmbH als vor langer Zeit als Zweigfirma der Firma Kraus Co./Österreich in Berlin eingerichtete Firma genannt worden sein, die wiederum eine Parteifirma der KPÖ sei. In einer anderen Unterlage des MfS, HA XVIII/7, vom 8. Juni 1983, wird die Novum als eine Firma der KPÖ bezeichnet, die in allen ökonomischen und kadermäßigen Fragen durch das ZK der SED, Abteilung Internationale Verbindungen angeleitet werde. e) Dr. Gerhard Beil Dr. Beil -- letzter Minister für Außenhandel der DDR -- erklärte, daß er bei seiner Amtseinführung von dem damaligen stellvertretenden Minister, Dr. Gerhard Weiss, darüber unterrichtet wurde, "daß es verschiedene Firmen der KPÖ gab, die im DDR-Außenhandel mit Österreich tätig waren. Darunter auch die Firma Novum." Dr. Beil, seit 1953 Mitglied der SED, seit 1981 im ZK der SED und im Ministerium für Außenhandel (MAH) zuständig auch für Österreich, traf ab 1972/73 bei Leipziger Messen regelmäßig mit Steindling zusammen, die er als "Leiterin des Wirtschaftsapparates [der KPÖ, Anm. d. Red.]" bezeichnete. Nach Aussage von Dr. Gerhard Beil vor dem VG Berlin am 2. Juli 1996 hat er gewußt, "daß für gemischte Gesellschaften von seiten der DDR dort, wo es notwendig war, Treuhanderklärungen von natürlichen Personen verlangt wurden." Er könne aber weder sagen, welchen Inhalt noch welche Form diese Erklärungen gehabt hätten, da er direkt damit nichts zu tun gehabt habe. Ihm sei jedoch auch nicht bekannt, daß Treuhanderklärungen zum Schein abgegeben worden seien. Konkret zu den von den Gesellschaftern der Novum zugunsten der Zentrag abgegebenen Treuhanderklärungen befragt, hat Dr. Beil am 5. Dezember 1996 vor dem Untersuchungsausschuß ausgesagt, er habe davon zum ersten Mal nach 1990 aus der Presse erfahren und dieses Jahr (1996) im August zum ersten Mal eine derartige Treuhanderklärung gesehen (Protokoll Nr. 42, S. 19). Bei seiner Vernehmung vor dem VG Berlin am 2. Juli 1996 hat Dr. Beil ausgesagt: "Solche Treuhanderklärungen sind mir bisher aber nicht vorgelegt worden." Im Verlauf dieser Vernehmung wurde Dr. Beil die Treuhanderklärung von Steindling vom 16. März 1978 vorgelegt. Gemäß Dr. Beils Aussage vor der Staatsanwaltschaft bei dem KG Berlin, Arbeitsgruppe Regierungskriminalität, am 1. Juli 1992 hat er die Treuhanderklärung jedoch bereits "das erste Mal bei der vorangegangenen Vernehmung [am 23. Juni 1992, Anm. d. Red.] gelesen". Andererseits hat er jedoch bei seiner Vernehmung am 2. Juli 1996 vor dem VG Berlin auch gesagt, er habe im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Bürogebäudes der Novum in der Wönnichstraße in Berlin- Lichtenberg von einer "Treuhandlösung" gewußt. "Ob in diesem Zusammenhang davon die Rede war, daß eine Treuhanderklärung abgegeben wurde, kann ich nicht sagen." Die näheren Umstände hierzu hat Dr. Beil folgendermaßen dargestellt: Das ehemalige Bürogebäude der Novum in der Mittelstraße unmittelbar hinter dem damals neu errichteten Ministerium für Außenhandel sollte zwecks Schaffung eines Parkplatzes für die Botschaft der USA Anfang der 70er Jahre abgerissen werden, weshalb die Novum nach einem neuen Gebäude suchte. Nachdem sich kein geeignetes Gebäude fand, kam man auf die Idee, selbst ein Gebäude zu errichten. Fürböck, zu dieser Zeit Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Novum, stieß auf das Grundstück in der Wönnichstraße in Lichtenberg. Da seine Bemühungen um dieses Grundstück beim Rat des Stadtbezirkes Lichtenberg erfolglos geblieben waren, kam er nach Aussage von Dr. Beil zu ihm und bat um Unterstützung bei diesem Vorhaben. Dr. Beil schrieb daraufhin selbst an den Rat des Stadtbezirkes und an den Magistrat von Groß-Berlin, Stadtrat für Raumordnungsplanung, der das Bauvorhaben ebenfalls ablehnte. Schließlich wandte er sich an den Leiter der Abteilung Handel und Außenhandel des ZK der SED, Hilmar Weiß, der wiederum einen Kontakt zwischen dem Leiter der Abteilung Parteibetriebe und Finanzen des ZK der SED, Karl Raab, und Helmut Fürböck herstellte. Da nach geltendem DDR-Recht eine ausländische Firma keinen Baugrund erwerben konnte, wurde nach der Aussage Dr. Beils folgende Lösung gefunden. Raab soll sich bereit erklärt haben, das besagte Grundstück von der Zentrag (SED- Betrieb) für die Novum zu übernehmen, damit die Novum ihr Bürogebäude errichten konnte. Über die Nutzung dieses Grundstückes soll zwischen der Zentrag und der Novum eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen worden sein. Hierzu existiert ein Schreiben von Fürböck an Dr. Beil vom 10. September 1974, in dem es heißt: "Im Anhang zu unserem Schreiben vom 28. 8. 1974 teilen wir noch intern mit, daß die NOVUM als Zentrag-Betrieb dem Wirtschaftsbereich des Genossen Raab angeschlossen ist und nach Rücksprache mit Genossen Raab dieser bereit wäre, den Bau auf Zentrag bzw. Fundament durchzuführen, so daß sämtliche Genehmigungen sofort erteilt werden könnten." Obwohl sich Dr. Beil an die Vorgänge bezüglich des Bauvorhabens der Novum insgesamt sehr gut und auch an das von Fürböck erwähnte Schreiben vom 28. August 1974 konkret erinnern konnte, hat er in seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 18. Juni 1996 ausgesagt, daß er nach seiner Erinnerung das Schreiben Fürböcks vom 10. September 1974 hier zum ersten Mal sehe. "Ich habe das Schreiben vom 28. August 1974 zunächst als abschließendes Schreiben insoweit verstanden, daß über den Weg Raab alles erledigt ist. ... Wenn es zutreffend gewesen wäre, daß es sich bei der Firma Novum um ein Zentrag-Unternehmen gehandelt hätte, hätte es keinen Sinn gemacht, den Weg über mich und Herrn Weiß zu Herrn Raab zu gehen. Es hätte dann näher gelegen, wenn Herr Fürböck sich direkt an Herrn Raab gewandt hätte ...". Fürböck hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 1993 hierzu geäußert, Dr. Beil und Raab hätten diese Lösung ausgearbeitet, die Novum hinter der Zentrag "zu verstecken", weil eine ausländische Firma keine Baugenehmigung in der DDR bekommen hätte. Er selbst hätte die Idee gehabt, die Treuhanderklärungen wieder aufleben zu lassen, da man sich dadurch Erleichterungen für das Bauvorhaben versprochen habe. Es ergibt jedoch keinen Sinn, daß Fürböck die von Dr. Beil selbst miterarbeitete Lösung diesem dann intern mitteilt. Das KG Berlin Berlin beurteilte diese Begründung Fürböcks ebenfalls als nicht überzeugend, weil einerseits sein Schreiben nicht dem Zweck gedient haben könne, Dr. Beil eine nicht bestehende Zugehörigkeit der Novum zur Zentrag vorzutäuschen, da er als zuständiger Staatssekretär im MAH über die tatsächliche Situation der Novum hätte informiert gewesen sein müssen. Andererseits könne das Schreiben auch nicht in der Absicht verfaßt worden sein, die zuständige Behörde für die Erteilung der Standortgenehmigung zu täuschen, weil die Mitteilung als "intern" bezeichnet worden sei. Wenn eine Täuschungsabsicht bestanden hätte, hätte man direkt an die zuständige Behörde schreiben können, um durch Vortäuschung falscher Tatsachen eine Standortgenehmigung zu bekommen. Ein Grund für Fürböck, die Novum fälschlich gegenüber Dr. Beil als Zentrag-Betrieb zu bezeichnen, war nach Ansicht des Kammergerichtes in Berlin deshalb nicht zu erkennen. Das VG Berlin interpretierte in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 (Az. VG 26 A 789/92) die Formulierung Fürböcks, die Novum sei als Zentrag-Betrieb dem Wirtschaftsbereich des Genossen Raab angeschlossen, nicht als Indiz dafür, daß Fürböck tatsächlich von einer Verbundenheit mit Zentrag ausgegangen sei. Nach Ansicht des Untersuchungsausschusses besteht der Sinn des Schreibens von Fürböck an Dr. Beil am 10. September 1974 darin, daß Dr. Beil, der von den aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Erteilung von Genehmigungen wußte, damit lediglich mitgeteilt werden sollte, daß die Zentrag offiziell das Bauvorhaben für die Novum übernimmt und Karl Raab als zuständiger Leiter beim ZK der SED damit einverstanden ist. Intern war die Mitteilung deshalb, weil die Tatsache, daß die Novum eigentlich ein "Zentrag-Betrieb" und keine KPÖ-Firma ist, nach außen auch gegenüber anderen DDR-Behörden geheim gehalten werden sollte. Einen Zusammenhang zwischen den beiden im Jahre 1974 von Fürböck und Hanzlicek abgegebenen Treuhanderklärungen, die angeblich zur Erleichterung der Bauvorbereitungen wieder eingeführt worden seien, zum Bauvorhaben konnte der Untersuchungsausschuß nicht erkennen, zumal diese nie einer Behörde zur Erlangung einer Bau- oder Standortgenehmigung vorgelegt worden sind. Dr. Beil konnte sich in seinen Vernehmungen auch nicht mehr daran erinnern, ob das Grundstück in der Wönnichstraße von der SED oder einem SED-Betrieb gekauft, gepachtet oder in anderer Weise übernommen wurde, es sei immer nur von einer treuhänderischen Lösung die Rede gewesen. Mit dem Bau selbst habe er nur noch insofern zu tun gehabt, als das MAH für die Erteilung von Genehmigungen für die Einreise der Bauarbeiter und die Einfuhr des Baumaterials aus Österreich zuständig war. (Protokoll Nr. 42, S. 19 f.) Diese von Dr. Beil geschilderte Vorgehensweise bezüglich des Grundstückes ist nach seiner Auffassung eine Bestätigung dafür, daß die Novum keine Firma der Zentrag gewesen sei, "dann wäre doch das einfachste gewesen, sie wären gleich zur Zentrag gegangen und hätten gesagt: Zentrag oder SED, ihr seid ja der Eigentümer, nun helft uns gleich mal!" (Protokoll Nr. 42, S. 24). Als Dr. Beil bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß einige Auszüge aus Treuhanderklärungen von Gesellschaftern der Novum zugunsten der Zentrag vorgehalten wurden, sagte er wie schon zuvor vor dem VG Berlin, daß dies seinen gesamten Erkenntnissen, die er seit 1961 in der Arbeit im Außenhandel hatte, widerspräche. Ihm sei bis 1989 immer klar gewesen, daß die Novum zum Wirtschaftsapparat der KPÖ gehört habe. Er könne sich deshalb den Sinn der Treuhanderklärungen nicht erklären. Seiner Meinung nach seien die Aktivitäten, die er während seiner Tätigkeit beim MAH unternommen hätte, um der Novum Provisionsanteile zugunsten von Transinter wegzunehmen, wenn die Novum tatsächlich ein SED-Betrieb gewesen sei, sinnlos gewesen. Seine Gespräche mit Muhri (Vorsitzender der KPÖ) in Wien als auch das Treffen Muhris mit Honecker 1987 in Berlin, bei denen es immer auch um die Novum (als Firma des Wirtschaftsapparates der KPÖ) gegangen sei, sprächen ebenfalls gegen diese Auffassung, daß die Novum der SED gehört habe (Protokoll Nr. 42, S. 22, 24). Auffällig ist, daß die verschiedenen Aussagen Dr. Gerhard Beils vor dem VG Berlin und vor dem Untersuchungsausschuß teilweise nahezu wörtlich identisch sind. Nach der Wende war Dr. Beil finanziell und wirtschaftlich mit der Novum verbunden. Auf Initiative des ehemaligen Protokollchefs Dr. Beils im Ministerium für Außenhandel der DDR, Dieter Hellmuth, der am 3. Juli 1990 neben Steindling Geschäftsführer der Novum wurde, hat Dr. Beil vom 1. November 1990 bis April 1991 die Novum für ein Honorar von 1 000 DM monatlich beraten. Für Überweisungen von Provisionen der Firma Krupp hat er ein Schweizer Konto von Novum genutzt. Hintergrund dieser Zahlungen war ein im Mai 1990 zwischen dem ehemalige Außenhandelsminister der DDR, Dr. Gerhard Beil, und Friedrich Krupp AG (Krupp) mündlich geschlossener Beratervertrag, der erst knapp ein Jahr später, im März 1991, schriftlich fixiert wurde, dessen Aufhebung aber bereits vier Monate später zum 1. Juli 1991 erfolgte. Für seine Beraterleistungen erhielt Dr. Beil von Krupp insgesamt 810 000 DM Honorar, das in vier Tranchen ausgezahlt wurde, sowie finanzielle Mittel (35 000 DM und 40 000 DM) zur Anschaffung eines PKW und zur Ausstattung eines Büros. Dr. Beil nannte Krupp das Konto Nr. 207550 der Novum bei der Züricher Bank Cantrade als Empfängerkonto, auf das die Honorarzahlungen zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 30. April 1991 überwiesen wurden. Daß es sich dabei um das Konto 207550 der Novum bei der Bank Cantrade gehandelt hatte, will Dr. Beil nicht gewußt haben (Protokoll Nr. 42, S. 34). Er hat vor dem Untersuchungsausschuß ausgesagt, er habe zum damaligen Zeitpunkt, im Mai 1990, keine Möglichkeit gesehen, ein eigenes Konto im Westen zu eröffnen (Protokoll Nr. 42, S. 31 f.). Aus diesem Grund habe er Rudolfine Steindling gebeten, ihm ein Konto für die erwarteten Geldtransfers zu nennen. Es liegt die Vermutung nahe, daß Steindling dem ehemaligen DDR-Minister deshalb ein Konto der Novum nannte, weil auch das Unternehmen eine enge Zugehörigkeit zur DDR hatte. Mit Geld von diesem Konto der Novum in der Schweiz hat Dr. Beil ein Grundstück in Österreich gekauft. Außerdem hatte Dr. Beil in Wien eine Postanschrift in dem Gebäude, in welchem auch Rudolfine Steindling ein Büro unterhielt. f) Weitere Hinweise zu den Eigentumsverhältnissen aa) Arbeitsordnung In der am 1. Januar 1985 für die Novum eingeführten Arbeitsordnung, welche die vorherige vom 1. November 1975 außer Kraft setzte, wurde die Novum in Punkt 1.1. als ein "Außenhandelsbetrieb" bezeichnet, "der in der DDR Vertretertätigkeit ausübt". Derartige, die internen Arbeitsabläufe wie Leitung des Betriebes, Arbeitszeit, Urlaub, Unterschriftsbefugnisse, Dienstreisen, betriebliche Sicherheit u. ä. m. regelnden Arbeitsordnungen galten ansonsten für die volkseigenen Außenhandelsbetriebe, mit denen die Novum zumindest in Bezug auf Organisation des Arbeitsablaufes damit gleichgestellt wird. Die Arbeitsordnung wurde von Rudolfine Steindling auf Seiten der Geschäftsleitung und der "BGL" (Betriebsgewerkschaftsleitung), die in jedem DDR-Betrieb als Interessenvertretung der sog. Werktätigen gewählt wurde, unterschrieben. bb) Betriebsnummer Im Februar 1980 wurde der Novum von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR eine Betriebsnummer zugeteilt, obwohl Auslandseigentum von der Statistik in der DDR nicht erfaßt worden ist. Auch dies spricht dafür, daß die Betriebsnummer erteilt wurde, weil die Novum zum Volkseigentum gehörte. cc) Steuerrechtliche Behandlung der Novum in der DDR Der Untersuchungsausschuß hat festgestellt, daß die Novum in der DDR auße